{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__75-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"XII ZR 75/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Juni 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1607 Abs. 2 a) Zu den gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln gegen ihre Großeltern (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795). c) Zu den Voraussetzungen der nach § 1607 Abs. 2 BGB eintretenden Ersatz- haftung eines nachrangig haftenden Verwandten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 75/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2005 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1607 Abs. 2 \n\na) Zu den gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung \n\nzu stellenden Anforderungen. \n\nb) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen \n\nvon Enkeln gegen ihre Großeltern (im Anschluss an Senatsurteil vom \n\n26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795). \n\nc) Zu den Voraussetzungen der nach § 1607 Abs. 2 BGB eintretenden Ersatz-\n\nhaftung eines nachrangig haftenden Verwandten. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - OLG Dresden \nAG Freiberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Februar 2003 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Großvater, auf Zahlung von Un-\n\nterhalt in Anspruch. \n\nDie am 14. August 1986 geborene Klägerin entstammt der geschiedenen \n\nEhe des Sohnes des Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater war durch Versäum-\n\nnisurteil vom 9. Juli 1999 verurteilt worden, für sie monatlichen Kindesunterhalt \n\nvon 341 DM zu zahlen. Von einer Vollstreckung aus diesem Titel sah die Kläge-\n\nrin im Hinblick auf das unzureichende Einkommen des Vaters aus Arbeitslo-\n\nsengeld und später aus Arbeitslosenhilfe (im Jahr 2000: monatlich 1.000 DM) \n\nab. Die Mutter der Klägerin, deren Eltern (nicht: Kinder) verstorben sind, bezieht \n\nLeistungen der Sozialhilfe. \n\n3 \n\nDer 1932 geborene Beklagte und seine 1934 geborene Ehefrau sind \n\nRentner. Die Rente des Beklagten betrug bis zum 30. Juni 2000 monatlich \n\n2.092,55 DM und seit dem 1. Juli 2000 monatlich 2.109,56 DM (nicht: \n\n2.109,86 DM). Die Rente der Ehefrau belief sich bis 30. Juni 2000 auf monatlich \n\n1.284,20 DM und seit dem 1. Juli 2000 auf monatlich 1.314,14 DM. Bis zum \n\n31. Juli 2000 wohnten die Großeltern in einem eigenen Haus in F./Sachsen. Für \n\nzwei zur Modernisierung des Hauses aufgenommene Darlehen hatten sie mo-\n\nnatliche Raten von 69,50 DM und 68,13 DM (nicht: 48,13 DM) zu zahlen. Seit \n\ndem 1. August 2000 leben die Großeltern in S./Niedersachsen. Für ihre dortige \n\nWohnung hatten sie im Jahr 2000 einen monatlichen Mietzins von insgesamt \n\n810 DM zu entrichten. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab 1. Februar 2000 \n\nverlangt, und zwar in Höhe von monatlich 483 DM bis Juli 2000, von monatlich \n\n411 DM für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2000 und von monatlich \n\n493 DM ab Januar 2001. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält \n\nsich mit Rücksicht auf den Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau und den ihm zuste-\n\nhenden Selbstbehalt für nicht leistungsfähig. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 1. Februar \n\nbis 31. Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 161,06 € ( = 315 DM; nicht: \n\n161,02 €) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es ab gewiesen. Dagegen \n\nhaben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren Anspruch in \n\nHöhe von monatlich 169 € für die Zeit bis Dezember 200 0 (insoweit nach Abzug \n\nanteiligen Kindergeldes von 69 €), von monatlich 238 €\n\n für die Zeit von Januar \n\nbis Juni 2001 und von monatlich 249 € ab Juli 2001 (insow eit jeweils ohne An-\n\nrechnung anteiligen Kindergeldes) weiterverfolgt, während der Beklagte die \n\nAbweisung der Klage insgesamt begehrt hat. Das Oberlandesgericht hat - unter \n\nZurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin - das angefochtene Urteil auf die \n\nBerufung des Beklagten abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewie-\n\nsen. Mit der - zugelassenen - Revision hat die Klägerin zunächst beantragt, \n\nentsprechend ihrem zweitinstanzlichen Antrag zu erkennen. Mit Schriftsatz vom \n\n16. Februar 2005 hat sie den Rechtsstreit hinsichtlich des ab September 2003 \n\nbegehrten Unterhalts in der Hauptsache für erledigt erklärt, da sie zum \n\n1. September 2003 ein Ausbildungsverhältnis angetreten habe und aufgrund \n\ndes daraus bezogenen Einkommens nicht mehr unterhaltsbedürftig sei. Der \n\nBeklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2003, 1211 ff. veröffent-\n\nlicht ist, hat angenommen, daß das Urteil des Amtsgerichts allein auf die in zu-\n\nlässiger Weise eingelegte und begründete Berufung des Beklagten abzuändern \n\nsei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Berufungsbegründung des Beklagten genüge den Anforderungen \n\ndes § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die erforderliche Darlegung einer Rechtsverlet-\n\nzung sei in dem Vortrag zu sehen, für Großeltern müsse wegen der Alterssiche-\n\nrungsfunktion der Rente und der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit von Un-\n\nterhaltsleistungen ein erhöhter Selbstbehalt zugrunde gelegt werden. Einer \n\nAuseinandersetzung mit der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung zur Höhe \n\ndes Selbstbehalts habe es daneben nicht bedurft. Die Berufung des Beklagten \n\nsei auch begründet, weil die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum \n\ngegen ihn keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Dabei könne dahinstehen, ob \n\nsie zu den Voraussetzungen einer Ersatzhaftung des Großvaters gemäß \n\n§ 1607 Abs. 2 BGB hinreichend vorgetragen habe, indem sie allein auf das für \n\neine Vollstreckung unzureichende Einkommen ihres Vaters verwiesen, nicht \n\naber Angaben zu dessen Vermögensverhältnissen gemacht habe. Denn auch \n\nim Falle einer Leistungsunfähigkeit beider Elternteile scheide ein Unterhaltsan-\n\nspruch gegenüber dem Beklagten wegen des ihm zustehenden Selbstbehalts \n\naus. Zwar sei dem Renteneinkommen für die Zeit bis zum 31. Juli 2000 ein \n\nWohnvorteil hinzuzurechnen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin \n\nsei von einem Wohnwert von monatlich 585 DM auszugehen. Da das Haus den \n\nGroßeltern zu gleichen Teilen gehört habe, sei bei beiden jeweils der halbe \n\nWohnwert zu berücksichtigen und der Betrag von 292,50 DM jeweils um die \n\nhälftigen Darlehensraten zu bereinigen. Danach verbleibe ein anzurechnender \n\nWohnvorteil von jeweils 223,69 DM (292,50 DM abzüglich 68,81 DM, nämlich: \n\n[69,50 DM + 68,13 DM] : 2). Von dem Gesamteinkommen des Beklagten von \n\n2.316,24 DM bzw. ab 1. Juli 2000 von 2.333,25 DM sei jedoch zunächst der \n\nseiner Ehefrau geschuldete Familienunterhalt in Abzug zu bringen. Dieser sei \n\nals Quote von ½ der Differenz der beiderseitigen Renteneinkünfte anzusetzen \n\nund belaufe sich deshalb auf 404,18 DM bzw. ab 1. Juli 2000 auf 397,76 DM. \n\nDanach ergebe sich ein bereinigtes Gesamteinkommen des Beklagten von \n\n1.912,06 DM bis 30. Juni 2000 und von 1.935,49 DM für die Zeit danach. Die-\n\nses Einkommen unterschreite den dem Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalt, \n\nder für die Zeit ab 1. Juli 1999 entsprechend Ziff. II 16 b der Unterhaltsleitlinien \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden mit 2.055 DM - und nicht mit dem im Verhält-\n\nnis von Eltern gegenüber ihren nicht privilegierten volljährigen Kindern maßgeb-\n\nlichen geringeren Selbstbehalt - angesetzt werde. Eine Verringerung des \n\nSelbstbehalts wegen Unterschreitung der hierin eingearbeiteten Mietaufwen-\n\ndungen komme nicht in Betracht. Für die Zeit ab 1. August 2000, dem Umzug \n\ndes Beklagten nach Niedersachsen, sei von einem Mindestselbstbehalt von \n\n2.450 DM (Ziff. IV 1 b) 4. Spiegelstrich der Unterhaltsleitlinien des Oberlandes-\n\ngerichts Oldenburg, Stand: 1. Juli 2001) bzw. ab 1. Januar 2002 von 1.250 € \n\nauszugehen, so daß eine Unterhaltsverpflichtung durchgehend nicht bestehe. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\nII. \n\n10 \n\n1. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten Zulässigkeit der Beru-\n\nfung rügt die Revision: Die Berufung sei unzulässig gewesen, weil ihre Begrün-\n\ndung nicht im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Umstände bezeichne, \n\naus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefoch-\n\ntene Entscheidung ergebe. Dazu genüge nicht die Angabe, aufgrund der vom \n\nErstgericht festgestellten Tatsachen habe die Klage insgesamt abgewiesen \n\nwerden müssen. Erforderlich sei vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem \n\nErsturteil, die über die Mitteilung des für richtig gehaltenen Ergebnisses hinaus-\n\ngehe. \n\n11 \n\n2. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Berufungsbe-\n\ngründung des Beklagten genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 \n\nNr. 2 ZPO. \n\n12 \n\na) Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver-\n\nständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der \n\nBerufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erfor-\n\nderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des \n\nBerufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. Besonde-\n\nre formale Anforderungen bestehen insofern nicht. Die Bezeichnung der verletz-\n\nten Rechtsnorm ist entbehrlich, soweit aus den mitgeteilten Rechtsansichten \n\ndeutlich wird, worin der Rechtsfehler gesehen wird (BGH Urteil vom 24. Juni \n\n2003 - IX ZR 228/02 - WM 2003, 1581, 1582 m.w.N.). \n\n13 \n\nMit seiner Berufung hat der Beklagte gerügt, daß das Berufungsgericht \n\nden ihm zuzubilligenden Selbstbehalt zu niedrig angesetzt und damit seine Lei-\n\nstungsfähigkeit unzutreffend beurteilt habe. Auszugehen sei nicht von dem an-\n\ngemessenen, sondern von einem erhöhten Selbstbehalt, wie er bei der Inan-\n\nspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt zugrunde gelegt werde, und zwar \n\nsowohl für den Unterhaltspflichtigen selbst als auch für seinen Ehegatten. Beide \n\nhätten sich darauf einrichten können, von ihren Enkeln nicht auf Unterhalt in \n\nAnspruch genommen zu werden, zumal sie Rentner seien und das Rentenein-\n\nkommen dazu dienen solle, ihren Lebensabend in ausreichendem Maße zu si-\n\nchern. Überdies rechtfertige sich der erhöhte Selbstbehalt auch aus dem Um-\n\nstand, daß ein Großvater nicht in der Lage sei, den einem Enkel gezahlten Un-\n\nterhalt steuerlich in Abzug zu bringen. \n\n14 \n\nDaraus wird erkennbar, in welchem Punkt der Beklagte das amtsgericht-\n\nliche Urteil angreift und welche Rechtsansicht er demgegenüber aus den ange-\n\ngebenen Gründen für richtig hält. Das genügte. \n\n15 \n\nb) Zur Bezeichnung des Umstandes, aus dem sich die Entscheidungser-\n\nheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die \n\nDarlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem an-\n\nderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Dieses formale Be-\n\ngründungserfordernis setzt nicht die Schlüssigkeit der Berufungsgründe voraus \n\n(BGH Urteil vom 24. Juni 2003 aaO). \n\n16 \n\nNach der Berufungsbegründung ergibt sich aus der vom Beklagten für \n\nrichtig gehaltenen Rechtsauffassung dessen fehlende Leistungsfähigkeit und \n\ndamit die von ihm erstrebte volle Klageabweisung. \n\nIII. \n\n17 \n\nIn der Sache ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Be-\n\nklagte gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin unter \n\nBerücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung sei-\n\nnes eigenen angemessenen Unterhalts nicht in der Lage sei, weshalb es nicht \n\nentscheidend darauf ankomme, ob die Voraussetzungen der Ersatzhaftung \n\nnach § 1607 Abs. 2 BGB erfüllt seien und ob die Sozialhilfeleistungen für die \n\nKlägerin ihren Bedarf gemindert hätten. \n\n18 \n\nZwar vermag der Senat den Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des \n\nBeklagten nicht in allen Punkten zu folgen; das stellt die Entscheidung im Er-\n\ngebnis aber nicht in Frage. \n\n19 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Selbstbehalt des Be-\n\nklagten - ebenso wie bei der Inanspruchnahme durch Eltern - mit 2.055 DM \n\n(vgl. die Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand: 1. Juli 1999) anzusetzen \n\nsei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n20 \n\na) § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorran-\n\ngig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grund-\n\nsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner \n\nLebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile \n\nvom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom \n\n7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272). In welcher Höhe dieser \n\nBedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurtei-\n\nlung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich je-\n\ndoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen \n\nRechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1983 \n\n- IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - IVb ZR \n\n45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier der Fall. \n\n21 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß den in \n\nden Unterhaltstabellen angesetzten Selbstbehaltsbeträgen, die ein Unterhalts-\n\nverpflichteter gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen Kind \n\nverteidigen kann, andere Lebensverhältnisse zugrunde liegen, als im vorliegen-\n\nden Fall zu beurteilen sind. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren \n\nKindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhalts-\n\nleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen \n\nhaben und wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen \n\nGenerationenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen weder die Inan-\n\nspruchnahme auf Elternunterhalt noch der Fall gleichgestellt werden, daß Enkel \n\nvon ihren Großeltern Unterhalt verlangen, weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB \n\nvorrangig haftenden - Eltern mangels Leistungsfähigkeit oder deswegen ausfal-\n\nlen, weil die Rechtsverfolgung gegen sie im Inland ausgeschlossen oder we-\n\nsentlich erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2 BGB). Der Senat hat deshalb die \n\nAuffassung gebilligt, daß der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichte-\n\nten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unter-\n\nhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um \n\neinen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer \n\nVerwandter zu beurteilen ist (Senatsurteil vom 26. Februar 1992 aaO S. 797). \n\n22 \n\nWie der Senat zum Elternunterhalt entschieden hat, braucht der Unter-\n\nhaltspflichtige eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und ein-\n\nkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, \n\nals er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. \n\nMit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, daß der Selbstbehalt des Unterhalts-\n\npflichtigen gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Eltern mit einem erhöhten \n\nBetrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorge-\n\nsehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, daß dem \n\nUnterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt ein-\n\nsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt (Senatsurteil vom \n\n23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.). \n\n23 \n\nc) Diese Erwägungen können auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwi-\n\nschen Großeltern und Enkeln übertragen werden. Auch insofern gilt, daß eine \n\nInanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete \n\nsich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhält-\n\nnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepaßt \n\nhat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte oder sogar bereits Rente \n\nbezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach \n\nder natürlichen Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er \n\ndeshalb nur nachrangig haftet. Den Enkeln des Unterhaltspflichtigen gehen im \n\nübrigen sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Un-\n\nterhaltsberechtigten und seine Kinder im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, \n\n1605 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB). \n\n24 \n\nIn tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, nicht unerhebliche Ab-\n\nstriche von dem derzeitigen Lebensstandard hinzunehmen, auf eine übermäßi-\n\nge Belastung des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen. Er ist gehalten, soweit \n\nnoch möglich, Vorsorge für seine weiteren Lebensjahre, auch unter Berücksich-\n\ntigung einer eventuell eintretenden Pflegebedürftigkeit, zu treffen. Das gilt ins-\n\nbesondere, wenn er seinen Abkömmling im Fall der Bedürftigkeit nicht seiner-\n\nseits auf Zahlung von Elternunterhalt wird in Anspruch nehmen können, weil \n\ndieser schon keinen Kindesunterhalt gezahlt hat. \n\n25 \n\nHinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Wenn Eltern außerstande sind, \n\nohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Bedarfs Unterhalt für ein Kind \n\nzu leisten, kommt gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB die Haftung eines anderen \n\nunterhaltspflichtigen Verwandten in Betracht. Das kann auch ein Großelternteil \n\nsein (ebenso MünchKomm/Luthin 4. Aufl. § 1603 Rdn. 81). Eine unterschieds-\n\nlose Festsetzung des angemessenen Selbstbehalts der Eltern und der Großel-\n\ntern würde aber dazu führen, daß ein minderjähriges Kind seinen leistungsfähi-\n\ngen Großvater schon dann in Anspruch nehmen könnte, wenn seinem Vater \n\ninfolge der Unterhaltsleistung weniger als - derzeit - 1.000 € verblieben und die \n\nMutter nicht leistungsfähig ist. Wegen ihrer nur nachrangigen Verpflichtung \n\nmüssen sich Großeltern indessen finanziell nicht in demselben Maße ein-\n\nschränken wie Eltern, zumal sie - anders als diese gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB - nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind. Unbillige Ergebnisse können da-\n\ndurch vermieden werden, daß der Selbstbehalt anderer unterhaltspflichtiger \n\nVerwandter als der Eltern, insbesondere der Großeltern, mit einem gegenüber \n\ndem angemessenen Selbstbehalt erhöhten Betrag angesetzt wird (so auch \n\nWendl/Scholz aaO § 6 Rdn. 273; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts \n\n10. Aufl. Rdn. 5042; Luthin FamRB 2004, 177, 178). \n\n26 \n\nDer Umstand, daß der unterhaltsrechtlichen Verantwortung von Großel-\n\ntern ein geringeres Gewicht zukommt, wird auch durch den ihnen sozialhilfe-\n\nrechtlich zugebilligten Schutz deutlich: Ein gesetzlicher Forderungsübergang \n\nvon Unterhaltsansprüchen gegen Großeltern findet nach § 91 Abs. 1 Satz 2 \n\nBSHG bzw. § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nicht statt. \n\n27 \n\nd) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, \n\nwenn Großeltern im Fall der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zu-\n\nmindest die höheren Selbstbehaltsbeträge zugebilligt werden, die auch erwach-\n\nsene Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können \n\n(ebenso OLG Koblenz OLG-Report 2005, 22, 23 f.; OLG Schleswig FamRZ \n\n2004, 1058, 1060 mit Anmerkung Luthin und OLG-Report 2004, 429; OLG \n\nHamm FamRZ 2005, 57, 58; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 273; Schwab in \n\nSchwab/Henrich Familiäre Solidarität S. 55 und 53 f.; Lipp NJW 2002, 2201, \n\n2204 f.; vgl. auch Luthin FamRB 2005, 19, 21; gegenüber volljährigen Enkeln: \n\nWendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 20; Luthin/Seidel aaO Rdn. 5041; Gerhardt aaO \n\n6. Kap. Rdn. 208 b; für eine großzügige Bemessung des Selbstbehalts: OLG \n\nOldenburg NJW-RR 2000, 2516). Das gilt auch gegenüber minderjährigen En-\n\nkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf selbst \n\nzu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB an, daß \n\nihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Die vorgenannte \n\nBestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kindern und ihren Eltern. Für \n\nGroßeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht, sondern sie \n\nhaften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und \n\nzwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erhöhten Selbstbe-\n\nhaltsbeträge zuzubilligen. Auf die Frage, ob Großeltern das nach Abzug des \n\nSelbstbehalts verbleibende bereinigte Einkommen grundsätzlich nur zur Hälfte \n\nfür den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben oder ob dies nur im Verhältnis \n\nzu volljährigen Enkeln gilt (so OLG Koblenz aaO), kommt es im vorliegenden \n\nFall nicht an. \n\n28 \n\n2. Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten \n\nist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere hinsichtlich \n\nder Berücksichtigung des bis 31. Juli 2000 bestehenden Wohnvorteils, den das \n\nBerufungsgericht durch Abzug der Darlehensraten von dem als unstreitig fest-\n\ngestellten Wohnwert von monatlich 585 DM ermittelt hat. Daß ein zu geringer \n\nWohnwert des ehemals im Miteigentum der Großeltern stehenden Hauses \n\nzugrunde gelegt worden sei, macht die Revision nicht geltend. Den Abzug der \n\nvollständigen Darlehensraten, also sowohl des Zins- als auch des Tilgungsan-\n\nteils, hat der Senat bei der Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen auf \n\nZahlung von Elternunterhalt jedenfalls dann für rechtsbedenkenfrei gehalten, \n\nwenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden An-\n\nnuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen \n\nHöhe halten und die Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, \n\nals der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Un-\n\nterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen (Senatsurteil vom 19. März 2003 \n\n- XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.). Maßgebend dafür war die Er-\n\nwägung, daß der Unterhaltspflichtige andernfalls gezwungen sein könnte, das \n\nFamilienheim zu verwerten, was ihm im Verhältnis zu seinen Eltern nicht ob-\n\nliegt. \n\n29 \n\nDiese Bewertung gilt für die hier vorliegende Fallgestaltung des Ver-\n\nwandtenunterhalts gleichermaßen, wie sich zum einen aus den in der vorge-\n\nnannten Entscheidung angeführten Gründen und zum anderen aus den vorste-\n\nhenden Erwägungen zum Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Großelternteils \n\nbei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt für einen Enkel ergibt. Da-\n\nnach begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die ohnehin \n\ngeringen Darlehensraten von insgesamt 137,63 DM monatlich als abzugsfähig \n\nanerkannt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Verbindlichkeiten erst nach Ein-\n\ngang der an den Beklagten gerichteten Zahlungsaufforderung der Klägerin vom \n\n27. Februar 2000 begründet wurden, sind nicht ersichtlich. \n\n30 \n\n3. a) Zu den nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden sonstigen \n\nVerbindlichkeiten des Beklagten gehört, wie das Berufungsgericht nicht ver-\n\nkannt hat, die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau, soweit diese nicht über \n\nausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr insoweit \n\ngemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt \n\nsich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung \n\noder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner \n\nAusgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden \n\nGeldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseiti-\n\nger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen Bei-\n\ntrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild \n\nübernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch \n\nauf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung \n\nund die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller \n\nKinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen \n\nwerden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, \n\n537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363 m.Anm. Scholz \n\naaO S. 514). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - \n\nAnspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhalts-\n\nansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträ-\n\ngen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - \n\nFamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.). \n\n31 \n\nb) Bei einem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhalts-\n\npflichtigen hat der Senat die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltsanspruch \n\ndes Ehegatten nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt ist, sondern nach den \n\nindividuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die \n\nden ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB). Da der Ehegatte zudem dem Schwiegerelternteil gegenüber nicht \n\nunterhaltspflichtig ist, braucht er mit Rücksicht auf dessen - gemäß § 1609 BGB \n\nnachrangige - Unterhaltsansprüche keine Schmälerung seines angemessenen \n\nAnteils am Familienunterhalt hinzunehmen. Für ihn ist deshalb nicht von vorn-\n\nherein nur ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maß-\n\ngabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene Unterhalt (Senatsurteil vom \n\n19. Februar 2003 aaO S. 865). \n\n32 \n\nBei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach den ehe-\n\nlichen Lebensverhältnissen stellt sich allerdings die Frage, ob diese bereits \n\ndurch Unterhaltsleistungen für einen Elternteil geprägt waren. Denn der Unter-\n\nhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche nachran-\n\ngig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechen-\n\nden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung ste-\n\nhenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselnden Be-\n\ndarfs der Beteiligten führt. Dabei kann auch schon die latente Unterhaltslast für \n\neinen Elternteil die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen (Senatsurteile \n\nvom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - \n\nFamRZ 2004, 186, 187 f.). \n\n33 \n\nc) Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von einer solchen \n\nauf Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dadurch, daß auch der nicht in An-\n\nspruch genommene Großelternteil mit dem Enkel - anders als die Ehefrau mit \n\nder Schwiegermutter - verwandt ist und ihm - Leistungsfähigkeit unterstellt - \n\ndeshalb ebenfalls unterhaltspflichtig sein kann. Mit Rücksicht hierauf kann für \n\nbeide Großelternteile bei absehbarem Ausfall eines vorrangig Unterhaltspflichti-\n\ngen Anlass bestehen, sich darauf einzustellen, für den Unterhalt eines Enkels in \n\nAnspruch genommen zu werden (ebenso Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in \n\nder familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 273; vgl. auch Luthin FamRB \n\n2005, 19, 21 f.; anderer Ansicht Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Famili-\n\nenrecht 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 208 b). \n\n34 \n\nDurch eine solche latent bestehende Unterhaltspflicht sind die ehelichen \n\nLebensverhältnisse der Großeltern nach den getroffenen Feststellungen ge-\n\nprägt gewesen. Denn ihr Sohn hat seit Erlaß des Versäumnisurteils am 9. Juli \n\n1999 keinen Unterhalt gezahlt und war offensichtlich schon zuvor arbeitslos. \n\nDas hat zur Folge, daß - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der \n\nder Ehefrau des Beklagten zustehende Familienunterhalt nicht als Quote von ½ \n\nder Differenz der beiderseitigen Einkünfte, sondern nur mit einem Mindestbe-\n\ndarfssatz in Ansatz zu bringen ist, von dem ihr Einkommen abzusetzen ist. \n\n35 \n\nd) Dieser Mindestbedarfssatz ist indessen nicht mit dem notwendigen Ei-\n\ngenbedarf anzusetzen, wie er in den Unterhaltstabellen für einen Ehegatten \n\nvorgesehen ist, der mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen \n\nHaushalt lebt (vgl. etwa B VI der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 1999, die \n\nfür den nicht erwerbstätigen Ehegatten einen notwendigen Eigenbedarf von \n\n950 DM vorsieht). Vielmehr kann die Ehefrau des Beklagten verlangen, daß \n\nauch für sie der angemessene Eigenbedarf veranschlagt wird. Dieser ist in der \n\nDüsseldorfer Tabelle - unter Berücksichtigung der durch das Zusammenleben \n\nmit dem Unterhaltspflichtigen eintretenden Haushaltsersparnis - im Rahmen \n\ndes Elternunterhalts mit mindestens 1.750 DM (unter B I) vorgesehen. Da die \n\nUnterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden (Stand: 1. Juli 1999) einen \n\nentsprechenden Betrag nicht enthalten, kann dieser in Anlehnung an die Düs-\n\nseldorfer Tabelle ermittelt werden. Ausgehend von dem in den Unterhaltsleitli-\n\nnien des Oberlandesgerichts Dresden vorgesehenen Selbstbehalt des Unter-\n\nhaltspflichtigen von 2.055 DM und dem entsprechenden Betrag der Düsseldor-\n\nfer Tabelle von 2.250 DM errechnet sich ein Eigenbedarf von rund 1.600 DM \n\n(2.055 : 2.250 x 1.750). Hierauf ist das eigene Einkommen der Großmutter an-\n\nzurechnen, das unter Berücksichtigung des Wohnvorteils bis zum 30. Juni 2000 \n\nmonatlich 1.507,89 DM und ab 1. Juli 2000 monatlich 1.537,83 DM betrug, so \n\ndaß ein ungedeckter Bedarf von 92 DM bzw. von 62 DM (jeweils gerundet) ver-\n\nbleibt. \n\n36 \n\n4. Danach erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagte sei durchgehend zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin außerstande \n\ngewesen, als unzutreffend, auch wenn zu Recht davon abgesehen worden ist, \n\nden Selbstbehalt des Beklagten deshalb herabzusetzen, weil er preisgünstiger \n\nwohnte, als es der in den Mindestselbstbehalten eingearbeiteten Warmmiete \n\nentspricht (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2003 aaO S. 189). Bis Juni 2000 war \n\nder Beklagte zu monatlichen Unterhaltszahlungen von (2.092,55 DM + \n\n223,69 DM = 2.316,24 DM - 2.055 DM - 92 DM) 169,24 DM und für Juli 2000 \n\nvon (2.109,56 DM + 223,69 DM = 2.333,25 DM - 2.055 DM - 62 DM) 216,25 DM \n\nin der Lage. Erst ab August 2000 war der Beklagte nicht mehr leistungsfähig, da \n\nsein Einkommen unter dem ihm an seinem neuen Wohnort in Niedersachsen \n\nzuzubilligenden Selbstbehalt von 2.450 DM lag. \n\n37 \n\n5. Gleichwohl ist das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend. Das Beru-\n\nfungsgericht ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu den \n\nVoraussetzungen einer Ersatzhaftung des Beklagten nicht hinreichend substan-\n\ntiiert vorgetragen hat, auch wenn es seine Entscheidung letztlich nicht auf die-\n\nsen Gesichtspunkt gestützt hat. \n\n38 \n\n§ 1607 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet eine Unterhaltspflicht des nachran-\n\ngig haftenden Verwandten, wenn die Rechtsverfolgung gegen den vorrangig \n\nHaftenden im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Vorausset-\n\nzung ist mithin zunächst, daß der nähere Verwandte an sich leistungsfähig ist, \n\nwas im vorliegenden Fall jedenfalls in Höhe einer möglichen Inanspruchnahme \n\ndes Beklagten zu bejahen ist. Denn der Vater der Kläger hat nach dem ihm ge-\n\ngenüber ergangenen Versäumnisurteil monatlichen Kindesunterhalt von \n\n341 DM zu zahlen. \n\n39 \n\nAusgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert ist die Rechtsver-\n\nfolgung etwa, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem - auf der Zurechnung \n\nfiktiven Einkommens beruhenden - Vollstreckungstitel keinen Unterhalt erlan-\n\ngen kann, weil der Unterhaltspflichtige kein vollstreckungsfähiges Vermögen \n\nbesitzt oder von dem Berechtigten nicht erwartet werden kann, die Zwangsvoll-\n\nstreckung in auch ihm dienende Vermögenswerte (etwa ein von ihm mitbe-\n\nwohntes Haus) zu betreiben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 57; OLG Karlsruhe \n\nFamRZ 1991, 971, 973; MünchKomm/Luthin aaO § 1607 Rdn. 5; Staudinger/ \n\nEngler BGB Neubearbeitung 2000 § 1407 Rdn. 21; Erman/Hammermann BGB \n\n11. Aufl. § 1607 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1607 Rdn. 11). \n\n40 \n\nDaß Vollstreckungsversuche gegen ihren Vater erfolglos waren, hat die \n\nKlägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgetragen. Sie hat auch \n\nnicht dargetan, daß ihr Vater kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitze, \n\nsondern sich auf die Angabe beschränkt, die Zwangsvollstreckung sei gegen \n\nihn nicht erfolgversprechend, weil sein Einkommen unter der Pfändungsfrei-\n\ngrenze der §§ 850 c, 850 d ZPO liege. Das genügte zur Darlegung einer Er-\n\nsatzhaftung des Beklagten gemäß § 1607 Abs. 2 BGB nicht. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist \nkrankheitsbedingt an der \nUnterschriftsleistung verhindert. \n\nHahne \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freiberg, Entscheidung vom 27.09.2002 - 1 F 283/00 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 06.02.2003 - 10 UF 771/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__75-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/xii-zr-75-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__75-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__75-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-08/xii-zr-75-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__75-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:53.870275+00:00"}}