{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__72-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"XII ZR 72/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 72/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. Januar 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 \n\nZur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von \n\nUnfallersatztarifen (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - XII ZR \n\n50/04 - NJW 2006, 2618). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - LG Karlsruhe \nAG Ettlingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 5. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ett-\n\nlingen vom 3. August 2001 wird zurückgewiesen. \n\nDer Klägerin werden die Kosten der Rechtsmittel (einschließlich \n\nder Nebenintervention) auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rück-\n\nständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. \n\nMit Vertrag vom 19. Juni 2000 mietete der Beklagte, vertreten durch sei-\n\nnen Bruder, nach einem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw be-\n\nschädigt worden war, von der Klägerin für die Dauer von 15 Tagen einen Er-\n\nsatzwagen zum Tagessatz von 258 DM (131,90 €). Auf die Mitteilung des Bru-\n\nders des Beklagten, dass dieser den Unfall nicht verschuldet habe, erklärten \n\nMitarbeiter der Klägerin, dass es mit der Regulierung der Mietwagenkosten kei-\n\nnerlei Probleme geben werde. Bei Anmietung des Fahrzeugs händigten sie \n\ndem Bruder des Beklagten einen Aufklärungshinweis aus, der u.a. folgenden \n\nPassus enthält: \n\n\"... Unser Service umfasst ... die zur Verfügungstellung eines Mietwa-\n\ngens zu den marktüblichen allgemein anerkannten Preisen ... \n\n... Sollte die Versicherung unserer Zahlungsaufforderung unter Fristset-\n\nzung nicht nachkommen, ist es einzig und allein Ihre Angelegenheit, sich \n\num die Durchsetzung Ihrer Forderung auf Ausgleich der Mietwagenkos-\n\nten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu bemühen; Sie sind \n\nzum Ausgleich unserer Rechnung verpflichtet\". \n\n3 \n\nMit Rechnung vom 5. Juli 2000 machte die Klägerin einen Betrag von \n\n3.759,56 DM (1.922,23 €) geltend. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, die \n\nim Rechtsstreit dem Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, hat 1.675 DM \n\n(856,41 €) auf die Rechnung bezahlt. Die Differenz von 2.084,65 DM \n\n(1.065,86 €) macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Der Beklagte ist der \n\nMeinung, wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sei er zur Verweigerung der \n\nZahlung berechtigt. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einem Anspruch \n\nauf Schadensersatz. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklag-\n\nten zur Zahlung von 1.065,82 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich \n\nder Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nGegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Klägerin ist durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der \n\nSäumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ \n\n37, 79, 81 ff.). \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, der von den Parteien geschlossene \n\nMietvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. Sittenwid-\n\nrigkeit sei nicht anzunehmen, wenn sich die vereinbarte Gegenleistung im \n\nRahmen des normalerweise auf dem Markt üblichen halte. Das sei vorliegend \n\nder Fall. Die Vermietung von Autos zu einem Unfallersatztarif und zu einem \n\nNormaltarif seien unterschiedliche Leistungen, die auf unterschiedlichen Märk-\n\nten angeboten und nachgefragt würden. Es habe sich ein gesonderter Markt für \n\ndie Vermietung von Unfallersatzwagen herausgebildet, der eigenen Regeln fol-\n\nge und ein vom Normaltarif abweichendes Preisniveau habe. Die hier verein-\n\nbarten Unfallersatztarife hielten sich unstreitig im Rahmen der marktüblichen \n\nUnfallersatztarife. \n\n8 \n\nSittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu bejahen, weil zwischen dem \n\nAutovermieter und dem Mieter eines Unfallersatzwagens regelmäßig ein erheb-\n\nliches Ungleichgewicht in der Verhandlungsposition sowie ein Informationsge-\n\nfälle hinsichtlich der verschiedenen Tarife bestünden und der Autovermieter das \n\nmangelnde Interesse des Unfallgeschädigten an den Mietpreisen (wegen sei-\n\nnes Anspruches gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversiche-\n\nrer) kennen würde und damit letztlich ein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen \n\nwerde. Zum einen sei nämlich der Geschädigte selbst unmittelbar durch den \n\nMietvertrag zur Zahlung verpflichtet und die Erstattungspflicht der gegnerischen \n\nHaftpflichtversicherung sei zunächst nur eine ungesicherte Erwartung des Ge-\n\nschädigten. Zum anderen könne von einem besonderen Ungleichgewicht nicht \n\nausgegangen werden. Dass der Unfallgeschädigte regelmäßig die Tarifunter-\n\nschiede zwischen dem Normal- und dem Unfallersatzgeschäft nicht kenne, füh-\n\nre nicht zu einem im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB beachtlichen Ungleichge-\n\nwicht. In allen Marktbereichen gebe es zwischen Anbieter und Abnehmer ein \n\ngewisses Informationsgefälle. Es stehe dem Mietwagenkunden frei, sich über \n\ndie verschiedenen Angebote auf dem Markt und die verschiedenen Teilmärkte \n\nzu informieren. \n\n9 \n\nDer Beklagte könne dem Mietzinsanspruch auch keinen Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten. Eine \n\nallgemeine Aufklärungspflicht über das Bestehen eines gespalteten Mietwa-\n\ngenmarktes und die Existenz von speziellen Unfallersatztarifen gegenüber dem \n\nNormaltarif gebe es nicht. Die geltende marktwirtschaftliche Ordnung gestatte \n\nes dem Einzelnen grundsätzlich, seine Preise frei zu gestalten und den best-\n\nmöglichen Gewinn zu erstreben. \n\n10 \n\nAuch die Erklärung der Klägerin, bei der Regulierung der Mietwagenkos-\n\nten gebe es mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, wenn zu dem ange-\n\nbotenen Tarif abgeschlossen werde, keinerlei Probleme, führe nicht zu einer \n\nSchadensersatzverpflichtung der Klägerin. Die Erklärung der Mitarbeiter der \n\nKlägerin sei objektiv richtig. Der Unfallgeschädigte könne nämlich nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit die Kosten eines gemieteten \n\nErsatzfahrzeuges zu ersetzen seien, grundsätzlich auch die Mietwagenkosten \n\nersetzt verlangen, die sich aufgrund eines vom Autovermieter angebotenen Er-\n\nsatztarifes ergäben. Soweit einzelne Haftpflichtversicherer eine solche Ersatz-\n\npflicht bestritten, geschehe dies in Abweichung von einer inzwischen absolut \n\nüblichen Rechtspraxis und entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\nDerartiges brauche ein Autovermieter nicht zu beachten; soweit er bei der An-\n\nmietung eines Ersatzwagens nach einem Unfall dem Kunden Rechtsauskünfte \n\nerteile, könne er von der gängigen Rechtsprechung ausgehen. Im Übrigen sei \n\nes nicht zutreffend, dass einzelne Haftpflichtversicherungen, die sich gegen die \n\ngegenüber dem Normaltarif teureren Unfallersatztarife wehrten, insoweit bei der \n\nSchadensregulierung gegenüber dem Unfallgeschädigten Einwendungen erhe-\n\nben würden; vielmehr sei die Strategie dieser Versicherungen derzeit die, dass \n\nsie versuchten, in Höhe der Differenz zwischen Unfall- und Normaltarifen beim \n\nAutovermieter Regress zu nehmen. Hierzu verlangten sie vom Unfallgeschädig-\n\nten, dass er in entsprechender Anwendung des § 255 BGB einen möglichen \n\nErsatzanspruch gegen den Autovermieter abtrete. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil \n\nstand. \n\n2. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-\n\ngangen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag nicht wegen \n\nVerstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig ist. Die lediglich pau-\n\nschale Rüge, es werde nicht nur die unterlegene Verhandlungsposition des Un-\n\nfallgeschädigten, sondern insbesondere auch die Situation des Haftpflichtversi-\n\ncherers in anstößiger Weise ausgenutzt, zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler \n\nauf. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich für die Anmie-\n\ntung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat, auf dem dem \n\nGeschädigten ein Pkw zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatzta-\n\nrif zur Miete angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit \n\nRücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines \n\nAusfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-\n\nfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnli-\n\n11 \n\n12 \n\nches) einen gegenüber dem \"Normaltarif\" höheren Preis rechtfertigen, weil sie \n\nauf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation \n\nveranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erfor-\n\nderlich sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - \n\nNJW 2006, 1506). Die Revision zeigt nicht auf, dass bei Berücksichtigung der \n\nRisiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist. \n\n13 \n\nSittenwidriges Verhalten zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversiche-\n\nrung scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, schon deshalb \n\naus, weil der Beklagte entsprechend dem Aufklärungshinweis der Vermieterin \n\nunabhängig von der Erstattung durch die Haftpflichtversicherung selbst zur Zah-\n\nlung des vollen Unfallersatztarifes verpflichtet sein sollte. Daneben scheitert die \n\nAnnahme der Sittenwidrigkeit auch an der fehlenden Kenntnis des Mieters. Sit-\n\ntenwidriges Verhalten durch vertragliche Vereinbarung zu Lasten Dritter setzt \n\nnämlich voraus, dass beide Vertragsparteien die Tatsachen, die die Sittenwid-\n\nrigkeit begründen, kennen (vgl. Palandt/Heinrich BGB 65. Aufl. § 138 Rdn. 40; \n\nMünchKomm/Armbrüster BGB 5. Aufl. § 138 Rdn. 96). \n\n3. Mit Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass die Klägerin der Be-\n\nklagten eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat. \n\nDer Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungs-\n\npflicht des Autovermieters gegenüber dem Interessenten eines Unfallersatzwa-\n\ngens bejaht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). \n\nZwar muss der Vermieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, und zwar we-\n\nder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der \n\nKonkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu verge-\n\nwissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind \n\noder nicht. Der Vermieter muss aber dann, wenn er dem Unfallgeschädigten \n\n14 \n\n15 \n\neinen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevan-\n\nten Markt liegt und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung \n\nnicht den vollen Tarif übernimmt, den Mieter darüber aufklären. Danach ist es \n\nerforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständ-\n\nlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den \n\nangebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. \n\n16 \n\nIm Streitfall hat die Klägerin - unabhängig davon, ob für den Zeitpunkt \n\ndes Vertragschlusses bereits eine Aufklärungspflicht zu bejahen ist - den Be-\n\nklagten jedenfalls durch den unzutreffenden Hinweis, es gebe mit der Haft-\n\npflichtversicherung keinerlei Probleme, zum Abschluss des Mietvertrages mit \n\ndem hier deutlich über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif veranlasst. \n\n17 \n\na) Soweit das Berufungsgericht diese Erklärung dahin auslegt, gegen-\n\nüber der Haftpflichtversicherung bestehe ein Erstattungsanspruch, kann ihm \n\nnicht gefolgt werden. Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tat-\n\nrichters nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte \n\nAuslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvor-\n\nschriften verletzt worden sind (BGHZ 135, 269, 273). Ein solcher Fall liegt hier \n\njedoch vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist bereits mit \n\ndem Wortlaut der Erklärung nicht vereinbar. Die Klägerin hat die Regelung als \n\nproblemlos bezeichnet. Eine Auslegung dahin, dass dem Beklagten ein Erstat-\n\ntungsanspruch zustehe, findet im Wortlaut der Erklärung keinen Anhalt. Die \n\nvom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung entspricht auch nicht dem \n\nGebot einer nach beiden Seiten \n\ninteressengerechten Auslegung \n\n(vgl. \n\nBGHZ 115, 1, 5; 131, 136, 138). Für den Beklagten war in der gegebenen Situ-\n\nation entscheidend, ob die Haftpflichtversicherung die im beabsichtigten Miet-\n\nvertrag vorgesehene Miete ohne weiteres übernehmen würde, nicht aber, ob er \n\neinen - eventuell erst mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbaren - Anspruch auf Er-\n\nstattung hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, \n\nkann der Senat die Erklärung des Vermieters selbst auslegen (BGHZ 124, 39, \n\n45). Sie war dahin zu verstehen, dass die Haftpflichtversicherung die Miete oh-\n\nne weiteres - jedenfalls ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - übernehme. \n\n18 \n\nb) Die Erklärung war falsch und erfolgte wider besseres Wissen. Die \n\nStreithelferin hat vorgetragen, die Klägerin habe gewusst, dass die Streithelferin \n\ndie Unfallersatztarife der Klägerin nicht akzeptiere; angesichts der Vielzahl von \n\nRechtsstreitigkeiten allein beim Amtsgericht Karlsruhe von Unfallgeschädigten \n\nmit der Streithelferin wegen nur teilweise regulierter Mietwagenkosten gebe es \n\nkeinen Autovermieter in Karlsruhe, der nicht schon Erfahrung mit der Regulie-\n\nrungspraxis der Streithelferin gehabt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass auch \n\ndie Klägerin in der Vergangenheit in entsprechende Rechtsstreitigkeiten verwi-\n\nckelt gewesen sei. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht entgegengetreten \n\n(§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie hat im Gegenteil in ihrer Klagebegründung ausgeführt \n\n(S. 3): \"Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer, es handelt sich um die ge-\n\nrichtsbekannte W. Versicherungs AG, wurden - wie üblich und \n\ngerichtsbekannt - die von der Klägerin dem Beklagten berechneten Mietwagen-\n\nkosten nur teilweise zum Ausgleich gebracht.\" \n\n19 \n\nc) Ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, zum Zeitpunkt des \n\nVertragsabschlusses aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(Urteil vom 7. Mai 1996 - BGHZ 132, 373 f.) einen Anspruch auf Vollerstattung \n\ndes Unfallersatztarifes der Klägerin hatte, ist nicht entscheidungserheblich (zur \n\nRegulierungspraxis nach Erlass dieser Entscheidung vgl. Senatsurteil vom \n\n28. Juni 2006 - aaO). Maßgebend ist hier allein, dass die Streithelferin die volle \n\nErstattung verweigerte und die Klägerin dies aufgrund der bisherigen Regulie-\n\nrungspraxis der Streithelferin auch vorhersehen konnte, aber den Beklagten \n\ndarüber falsch informierte. \n\n20 \n\nd) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. \n\n(§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten \n\nMietzinsforderung entgegenhalten kann. Denn nach seinem unwidersprochen \n\ngebliebenen Vorbringen hätte der Beklagte ohne die Fehlinformation ein Kraft-\n\nfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klage-\n\nforderung erspart. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ettlingen, Entscheidung vom 03.08.2001 - 2 C 101/01 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2004 - 5 S 203/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/xii-zr-72-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/xii-zr-72-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__72-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:14.787957+00:00"}}