{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__70-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-27","aktenzeichen":"XII ZR 70/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 70/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 30. März 2004 wird auf ihre Kosten verworfen. \n\nStreitwert: 1.586,76 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat die Räumungsklage abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe mehrerer Räume verur-\n\nteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nDas von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug 3.103,44 DM jähr-\n\nlich. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\nDer nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über \n\n20.000 € ist nicht erreicht. Maßgebend für diese Wertg renze ist der Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die \n\nWertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzu-\n\nnehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; \n\nBGH Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720). \n\nFür die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 \n\nZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Miet-\n\nverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- \n\noder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen \n\nMietzinses geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift \n\nder Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zäh-\n\nlen auch Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung (Senatsbeschluß \n\nvom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739; Senatsurteil vom \n\n1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Beruft sich ein Nutzungs-\n\nberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungs-\n\nrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so \n\ndauert die \"streitige Zeit\" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der \n\nRäumungsklage (hier: 21. Mai 2003) bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der \n\nsich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeit-\n\npunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse vom \n\n25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316; vom 16. Februar 2005 \n\n- XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350). Die Beklagte beruft sich darauf, daß der Miet-\n\nvertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit am 31. Juli 2014 bestehe. Damit \n\nergibt sich eine Restlaufzeit von elf Jahren und knapp drei Monaten. Bei \n\nZugrundelegung der Jahresmiete von 3.103,44 DM beträgt die Beschwer somit \n\n34.913,70 DM (= 17.851,01 €) und erreicht den in § 2 6 Nr. 8 EGZPO verlangten \n\nWert von über 20.000 € nicht. \n\nOhne Erfolg macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, die \n\nParteien hätten nicht um die Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung, \n\nsondern um dessen Nichtigkeit gemäß § 138 BGB gestritten. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die von der Klägerin erklärte außerordentliche Kündigung als wirk-\n\nsam angesehen und seine Verurteilung auf Räumung und Herausgabe darauf \n\ngestützt. Darüber, ob der Mietvertrag sittenwidrig ist oder wirksam angefochten \n\nwurde, hat das Berufungsgericht keine Entscheidung getroffen. \n\nZu Unrecht meint die Nichtzulassungsbeschwerde, es sei kein sachlicher \n\nGrund ersichtlich, weshalb die für die Wertbemessung gemäß § 8 ZPO maß-\n\ngebliche streitige Zeit im Falle der begehrten Feststellung der Wirksamkeit einer \n\nKündigung mit dem Zeitpunkt der behaupteten Beendigung des Mietverhältnis-\n\nses beginnen solle (so BGH, Urteil vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 - NJW \n\n1958, 1291), im Falle einer auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage \n\njedoch erst mit Klageerhebung. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gel-\n\ntend gemachte Widerspruch besteht nicht. Im Falle der Räumungsklage beginnt \n\ndie \"streitige Zeit\" mit der Klageerhebung, weil für die Vergangenheit Räumung \n\nnicht verlangt werden kann. Demgegenüber kann die Feststellung der Wirk-\n\nsamkeit der Kündigung mit dem Zeitpunkt der behaupteten Beendigung des \n\nMietverhältnisses beginnen, wenn das Klagebegehren darauf gerichtet ist. Die-\n\nser Zeitpunkt kann auch vor der Klageerhebung liegen. \n\nHahne Sprick Fuchs \n\n Ahlt Vézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__70-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/xii-zr-70-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__70-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__70-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-27/xii-zr-70-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__70-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:17.328236+00:00"}}