{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__63-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"XII ZR 63/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. November 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 535 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufklärungspflicht des Vermieters von nicht haftpflichtversicherungspflichti- gen Baufahrzeugen, wenn für ihn erkennbar der Mieter damit auch am öffentli- chen Straßenverkehr teilnehmen will und diesem die versicherungsrechtliche Situation unklar ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 63/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. November 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 535 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 \n\nZur Aufklärungspflicht des Vermieters von nicht haftpflichtversicherungspflichti-\n\ngen Baufahrzeugen, wenn für ihn erkennbar der Mieter damit auch am öffentli-\n\nchen Straßenverkehr teilnehmen will und diesem die versicherungsrechtliche \n\nSituation unklar ist. \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2006 - XII ZR 63/04 - LG Mönchengladbach \nAG Mönchengladbach \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 6. September 2006 am \n\n15. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche gel-\n\ntend, die ihm von seinem Sohn abgetreten worden sind. \n\nDer Sohn des Klägers, der Zeuge K., mietete am 18. Oktober 2001 von \n\nder Beklagten einen Radlader. Hierbei handelte es sich um eine selbst fahrende \n\nArbeitsmaschine, der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 a Straßenverkehrs-Zulassungs-\n\nOrdnung kein amtliches Kennzeichen zugeteilt war. Außerdem war das Gerät \n\nnicht haftpflichtversichert und auch nicht haftpflichtversicherungspflichtig, da \n\nseine Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überstieg (§ 2 Nr. 6 b Pflichtversi-\n\ncherungsgesetz). Mit dem Mietvertrag wurde eine Kaskoversicherung für die \n\nMaschine abgeschlossen. Der Sohn des Klägers verursachte, als er mit dem \n\nRadlader auf öffentlichen Straßen zu einer Baustelle fuhr, allein schuldhaft ei-\n\nnen Verkehrsunfall. Er hat deswegen Schadensersatz an seinen Unfallgegner \n\nund die Kosten eines Vorprozesses in Höhe von insgesamt 4.314,36 € zahlen \n\nmüssen. Diesen Betrag macht der Kläger aus abgetretenem Recht gegen die \n\nBeklagte geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des \n\nKlägers blieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\n1. Das Landgericht meint eine Pflichtverletzung der Beklagten, auf die \n\nder Kläger seinen Anspruch stützen könnte, liege nicht vor: \n\na) Der Kläger habe nämlich seine Behauptung nicht bewiesen, der Zeu-\n\nge V., der für die Beklagte tätig gewesen sei, habe auf die Nachfrage des Zeu-\n\ngen K. wahrheitswidrig erklärt, der Radlader sei haftpflichtversichert. Die dem-\n\nentsprechende Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. \n\nb) Darüber hinaus habe das Amtsgericht zu Recht eine Verpflichtung der \n\nBeklagten verneint, ohne konkrete Nachfrage des Sohns des Klägers darauf \n\nhinzuweisen, dass der Radlader bei Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr \n\nnicht haftpflichtversichert sei. Vielmehr habe der Sohn des Klägers als Inhaber \n\neiner gültigen Fahrerlaubnis selbst wissen müssen, dass er solche Schäden \n\nzunächst selbst zu ersetzen habe, die er Dritten - und sei es auch mit dem Rad-\n\nlader - schuldhaft zufüge, und zwar ganz unabhängig davon, ob dies im öffentli-\n\nchen Straßenverkehr oder z.B. auf einer Baustelle geschehe. Die Beklagte sei \n\nnicht verpflichtet gewesen, von sich aus auf das Fehlen einer Haftpflichtversi-\n\ncherung hinzuweisen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der \n\nSohn des Klägers nachgefragt habe, weshalb der Radlader kein Nummern-\n\nschild aufweise. Vielmehr habe sich der Sohn des Klägers mit der Erklärung \n\nzufrieden gegeben, dass ein solches bei Fahrzeugen mit einer Maximalge-\n\nschwindigkeit von 20 km/h nicht erforderlich sei. Hätte der Sohn des Klägers \n\nwegen des Bestehens einer Haftpflichtversicherung weiteren Aufklärungsbedarf \n\ngehabt, wäre es seine Sache gewesen, den Mitarbeiter der Beklagten entspre-\n\nchend zu befragen. Der Beklagten habe es somit nach Treu und Glauben nicht \n\noblegen, umfassend über den Umfang des Versicherungsschutzes zu informie-\n\nren. Deshalb könne ihr auch eine Vertragsverletzung wegen Unterlassung einer \n\nsolchen Aufklärung nicht vorgeworfen werden. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung \n\nnicht stand. \n\nDie Revision macht mit Erfolg geltend, das Berufungsurteil beruhe auf \n\nder Verkennung der Informations- und Aufklärungspflichten, die die Beklagte als \n\nVermieterin fahrbarer Baumaschinen gegenüber ihren Kunden treffe. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom \n\n28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619 m.N.) trifft den Vermieter \n\ngrundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derje-\n\nnigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nden Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des \n\nMieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und \n\nGlauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet \n\nsich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des \n\nMieters und dessen für den Vermieter erkennbare Geschäftserfahrenheit oder \n\n-unerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das \n\nVertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter \n\nmuss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von \n\nVorteil ist oder nicht. Es ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu \n\nklärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen. \n\n10 \n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze musste die Beklagte den Sohn des \n\nKlägers im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben darüber aufklären, dass \n\nder gemietete Radlader nicht haftpflichtversichert war. \n\n11 \n\nZwar wird der durchschnittliche Mieter von selbst fahrenden Baumaschi-\n\nnen diese öfters anmieten und aufgrund seiner Erfahrung mit den Gegebenhei-\n\nten am Bau auch wissen, dass solche Maschinen auch im öffentlichen Straßen-\n\nverkehr nicht pflichtversichert sind. Für den Zeugen V., der für die Beklagte \n\nhandelte, war jedoch erkennbar, dass der Sohn des Klägers insoweit unerfah-\n\nren war. Denn unstreitig fragte dieser beim Zeugen nach, weshalb die Maschi-\n\nne, obwohl er sie im Straßenverkehr führen wollte, kein amtliches Kennzeichen \n\naufweise. Aus dieser Frage musste der Zeuge weiter schließen, dass dem \n\nSohn des Klägers die versicherungsrechtliche Situation nicht bekannt und somit \n\nnicht bewusst war, welchen haftungsrechtlichen Risiken er sich aussetzte, wenn \n\ner mit dem Radlader am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. In einem sol-\n\nchen Fall aber gebieten es Treu und Glauben, dass der (wissende) Vermieter \n\nden (unwissenden) Mieter über die versicherungsrechtliche Situation aufklärt. \n\n12 \n\nDem Kläger steht daher aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzan-\n\nspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 241 Abs. 2, \n\n§ 311 Abs. 2, § 249 BGB) zu. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Sohn \n\ndes Klägers, wenn er aufgeklärt worden wäre, \"aufklärungsrichtig\" verhalten \n\n(vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO 2621) und somit den Radlader nicht \n\nohne Haftpflichtversicherung im öffentlichen Straßenverkehr geführt hätte. \n\n13 \n\nDer Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn vom \n\nSchadensersatzanspruch des Klägers sind gegebenenfalls die Kosten abzuzie-\n\nhen, die bei Abschluss einer Haftpflichtversicherung entstanden wären. Die Hö-\n\nhe dieser Kosten ist jedoch nicht dargelegt. Das Landgericht wird außerdem zu \n\nprüfen haben, ob der Kläger auch die Kosten des Vorprozesses ersetzt verlan-\n\ngen kann. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \nAG Mönchengladbach, Entscheidung vom 29.04.2003 - 3 C 608/02 - \nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.03.2004 - 2 S 100/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/xii-zr-63-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/xii-zr-63-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:30.694873+00:00"}}