{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__58-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-02-20","aktenzeichen":"XII ZR 58/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Februar 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 387, 432 Abs. 1, 753 Abs. 1; ZVG §§ 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133, 180 Abs. 1 Betreibt der eine Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsver- steigerung und erhält daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort. Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, ist ihre Gemeinschaft hinsichtlich der übertragenen Forderung noch nicht durch Teilung in Natur aufgehoben (Abgrenzung zum Se- natsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356). Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen kann der Ersteher daher gegen diese Forderung nicht mit einer Forderung (hier: auf Zugewinnausgleich) aufrechnen, die ihm gegen den anderen Mitberechtigten zusteht. Dieser kann aus dem Zuschlagsbeschluss wegen der gemeinschaftlichen For- derung gegen den Ersteher auch ohne dessen Zustimmung mit dem Ziel der Leistung an beide gemeinsam die Vollstreckung gegen ihn und damit auch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks betreiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 58/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Februar 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 387, 432 Abs. 1, 753 Abs. 1; ZVG §§ 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133, 180 \nAbs. 1 \n\nBetreibt der eine Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsver-\nsteigerung und erhält daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein Bargebot \nzu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 \nZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB \nfort. \n\nAuch wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten \nmehr zu berichtigen sind, ist ihre Gemeinschaft hinsichtlich der übertragenen \nForderung noch nicht durch Teilung in Natur aufgehoben (Abgrenzung zum Se-\nnatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356). \n\nMangels Gegenseitigkeit der Forderungen kann der Ersteher daher gegen diese \nForderung nicht mit einer Forderung (hier: auf Zugewinnausgleich) aufrechnen, \ndie ihm gegen den anderen Mitberechtigten zusteht. \n\nDieser kann aus dem Zuschlagsbeschluss wegen der gemeinschaftlichen For-\nderung gegen den Ersteher auch ohne dessen Zustimmung mit dem Ziel der \nLeistung an beide gemeinsam die Vollstreckung gegen ihn und damit auch die \nnochmalige Versteigerung des Grundstücks betreiben. \n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04 - OLG Düsseldorf \n\nLG Duisburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 5. März 2004 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie seit 2000 rechtskräftig geschiedenen Parteien, zwischen denen ein \n\nZugewinnausgleichsverfahren noch anhängig ist, streiten im vorliegenden Ver-\n\nfahren um die Verteilung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung eines ih-\n\nnen vormals zu gleichen Teilen gehörenden Anwesens in O. . \n\nDas Teilungsversteigerungsverfahren war auf Betreiben der Beklagten \n\nmit Beschluss vom 8. Dezember 1999 eröffnet worden. Am 29. August 2001 \n\nerhielt der Kläger für sein Bargebot von 771.000 DM den Zuschlag, wobei zwei \n\nGrundschulden in Höhe von 285.000 DM und 100.000 DM bestehen blieben. \n\nNachdem der Kläger das Bargebot nicht gezahlt hatte, wurde im Verteilungs-\n\ntermin vom 9. Oktober 2001 ein Teilungsplan beschlossen, demzufolge von den \n\nvorweg entnommenen Verfahrenskosten gemäß § 109 ZVG ein Teilbetrag von \n\n8.905 DM der Beklagten als Erstattung des von ihr geleisteten Kostenvorschus-\n\nses zugeteilt wurde. Ferner wurde als Übererlös die Bargebotsforderung gegen \n\nden Kläger in Höhe von 485.840,67 DM auf die Parteien als frühere Eigentümer \n\nzu je ½ \"unverteilt\" übertragen. \n\n3 \n\nNach Widerspruch des Klägers wurden den Parteien durch Ergänzungs-\n\nbeschluss vom 30. Oktober 2001 - in gleicher Weise weitere Erlösüberschüsse \n\nin Höhe von 202.065 DM und 70.900 DM, insgesamt also in Höhe von \n\n(485.840,67 DM + 202.065,00 DM + 70.900,00 DM =) 758.805,67 DM, zuge-\n\nwiesen. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Beklagten wurde eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbe-\n\nschlusses erteilt. Ferner wurden von Amts wegen zugunsten der Parteien zu je \n\n½ Anteil (nicht: zugunsten der Beklagten) Sicherungshypotheken in Höhe der \n\nübertragenen Forderungen eingetragen. \n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden die ihr \n\nzugewiesenen Beträge nicht zu, weil erstens aus dem Versteigerungserlös vor-\n\nab aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 27. September 2001 (10 U \n\n34/01 OLG Hamm) ein Betrag von 167.000 DM an seine Mutter auszukehren \n\nsei, und zweitens ihm, dem Kläger, gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch \n\naufgrund von Akontozahlungen über 181.392,60 DM sowie zwei Darlehen in \n\nHöhe von insgesamt 168.406,66 DM zustehe, die er für wertsteigernde Maß-\n\nnahmen an dem streitgegenständlichen Objekt allein aufgenommen und ver-\n\nwendet habe. Ferner beruft er sich auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit \n\neinem Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Beklagte, den er mit \n\n1.404.786 DM beziffert. Hilfsweise beruft er sich insoweit auf ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht. \n\n6 \n\nMit seiner Klage begehrte er zum einen die Feststellung, dass der Be-\n\nklagten die gemäß Teilungsplan übertragenen Forderungen nicht zustehen, und \n\n7 \n\n8 \n\nzweitens die Verurteilung der Beklagten, die Löschung der (auch) zu ihren \n\nGunsten eingetragenen Sicherungshypotheken zu bewilligen und zu beantra-\n\ngen. \n\nDas Landgericht wies die Klage in vollem Umfang ab. \n\nAuf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht die erstin-\n\nstanzliche Entscheidung durch Teilurteil insoweit ab, als das Landgericht auch \n\nüber den der Beklagten allein und vorab zugewiesenen Betrag von 8.905 DM \n\nentschieden hatte. Insoweit behielt es die Entscheidung über diesen Streitge-\n\ngenstand sowie über die Kosten dem Schlussurteil vor und setzte das Verfah-\n\nren durch gesonderten Beschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Zu-\n\ngewinnausgleichsverfahren aus. \n\n9 \n\nIm Übrigen wies das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zu-\n\nrück. Zugleich wies es seinen in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag auf Fest-\n\nstellung ab, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Zuschlagsbe-\n\nschluss die Wiederversteigerung des Grundstücks zu betreiben. \n\n10 \n\nDagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, \n\nmit der er sein Begehren weiterverfolgt, soweit darüber durch Teilurteil ent-\n\nschieden wurde. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n11 \n\n12 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Entscheidung dem Schlussurteil vor-\n\nbehalten hat, ist der Rechtsstreit noch vor ihm anhängig und dem Revisionsge-\n\nricht nicht angefallen (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 301 Rdn. 12). \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger sein Begehren \n\nnur noch auf den geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch stützt und \n\nim Übrigen mit seinem erstmals im Berufungsrechtszug dargelegten Vorbrin-\n\ngen, Akontozahlungen von 181.392,60 DM geleistet zu haben, nach § 531 \n\nAbs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen wäre. Das ist revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob und gegebenenfalls \n\nin welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zugewinn-\n\nausgleich zusteht. Die Aufrechnung mit einem solchen Anspruch oder ein dar-\n\nauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht gegenüber den gemäß Teilungsplan \n\nübertragenen Forderungen gegen den Kläger auf Zahlung des Bargebots schei-\n\ntere jedenfalls - soweit damit der Erlösüberschuss verteilt worden sei - an der \n\nGegenseitigkeit der Forderungen, weil die Forderungen von (485.840,67 DM + \n\n202.065,00 DM + 70.900,00 DM =) 758.805,67 DM nicht der Beklagten, son-\n\ndern der aus ihr und dem Kläger bestehenden Gemeinschaft übertragen wor-\n\nden seien, die sich, wenn auch nicht mehr als \"Grundstücksgesellschaft\", an \n\nden \"ungeteilt\" übertragenen Forderungen fortsetze. \n\n15 \n\nDem stehe auch nicht das Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR \n\n281/97 - NJW 2000, 948 ff. entgegen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut die-\n\nser Entscheidung sei die dem dortigen Sachverhalt zugrunde liegende ur-\n\nsprüngliche Bruchteilsgemeinschaft bereits aufgehoben gewesen. Soweit der \n\nerkennende Senat auf die dort zu beurteilende Forderung gegen die Hinterle-\n\ngungsstelle auf Herausgabe des hinterlegten Erlöses § 420 BGB angewandt \n\nund eine der Beteiligung an der früheren Eigentümergemeinschaft entspre-\n\nchende Teilung in Natur angenommen habe, sei dies mit dem vorliegenden \n\nSachverhalt nicht vergleichbar. Denn hier habe der Kläger sein Bargebot nicht \n\nberichtigt und die daraus resultierende Forderung gegen ihn sei \"unverteilt\" auf \n\ndie Parteien als Gesamtberechtigte übertragen worden, nicht aber zu gleichen \n\nTeilen auf den Kläger und die Beklagte. \n\n16 \n\nEtwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die \n\nWiederversteigerung des Grundbesitzes betreibe, weil aus den Sicherungshy-\n\npotheken jeder daran beteiligte Gläubiger die Wiederversteigerung auch ohne \n\nMitwirkung der anderen Gläubiger verlangen könne. \n\n17 \n\n18 \n\n4. Das hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand. \n\nDie hälftige Mitberechtigung der Beklagten an den ihr und dem Kläger zu \n\nje ½ übertragenen Forderungen ist durch die Aufrechnungserklärung des Klä-\n\ngers mit möglicherweise bestehenden Zugewinnausgleichsansprüchen nicht \n\nerloschen, da die Aufrechnung unzulässig ist. Die Beklagte ist daher auch we-\n\nder verpflichtet, die Löschung der zur Sicherung dieser Forderungen eingetra-\n\ngenen Sicherungshypotheken zu bewilligen, noch gehindert, aus dem Zu-\n\nschlagsbeschluss (oder diesen Sicherungshypotheken) die Wiederversteige-\n\nrung des Grundstücks zu betreiben. \n\n19 \n\na) Wenn die Forderung auf Berichtigung des Bargebots nach § 118 ZVG \n\nauf den berechtigten Gläubiger übertragen worden ist, kann der Ersteher diese \n\nForderung zwar auch durch Aufrechnung erfüllen; die Eigenart des Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahrens steht einer solchen Aufrechnung nicht entgegen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 9. April 1987 - IX ZR 146/86 - ZIP 1987, 902 f. m.N.). \n\n20 \n\nAuch ist das vom Kläger als Ersteher geschuldete Bargebot durch Zah-\n\nlung zu entrichten, §§ 107 Abs. 2, 49 Abs. 3 ZVG. Durch die mit dem Teilungs-\n\nplan bewirkte Übertragung ändert sich die Natur dieses Zahlungsanspruchs \n\nnicht. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ist ebenfalls auf Zahlung ge-\n\nrichtet. Beide Forderungen sind somit ihrem Gegenstand nach gleichartig im \n\nSinne des § 387 BGB. \n\n21 \n\nb) Die Zulässigkeit der vom Kläger erklärten Aufrechnung mit seinem \n\n- revisionsrechtlich zu unterstellenden - Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt \n\naber auch voraus, dass die Beklagte als Schuldnerin dieses Anspruchs zugleich \n\nGläubigerin der gegen den Kläger als Ersteher gerichteten Forderung auf Zah-\n\nlung des Bargebots (oder zumindest eines Bruchteils dieser Forderung) ist. Nur \n\ndann ist die Voraussetzung des § 387 BGB erfüllt, dass die Parteien \"einander\" \n\ngleichartige Leistungen schulden. \n\n22 \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Vorausset-\n\nzung hier nicht gegeben, weil die erforderliche Gegenseitigkeit der Forderungen \n\ndaran scheitert, dass sich die Bruchteilsgemeinschaft der Parteien an dem \n\nGrundstück mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren an dem Ver-\n\nsteigerungserlös fortgesetzt hat und noch fortbesteht. \n\n23 \n\nDas Versteigerungsgericht hat die Forderungen gegen den Kläger als \n\nErsteher \"unverteilt\" auf die gemeinschaftlich verbundenen Parteien übertragen. \n\nDiese Übertragung hat jedoch nur formale Bedeutung, weil die Forderungen \n\nschon seit dem Zuschlag der aus den Parteien bestehenden Bruchteilsgemein-\n\nschaft zustanden; die Übertragung enthält lediglich die Feststellung, dass sie \n\nden Parteien in der bezeichneten Höhe verbleibt (BGHZ 4, 84, 90 m.N.), und \n\nzwar hier als Mitberechtigten nach § 432 BGB. Denn mehreren Eigentümern \n\ndes Grundstücks zur Zeit des Zuschlags steht die übertragene Forderung ge-\n\nmeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu. Soweit - wie hier - zuvor \n\neine Bruchteilsgemeinschaft an dem Grundstück bestand, besteht an der über-\n\ntragenen Forderung nunmehr eine Mitberechtigung nach § 432 BGB, da jeder \n\nTeilhaber vom Ersteher nur Zahlung an alle Teilhaber gemeinsam verlangen \n\nkann (vgl. Böttcher ZVG 4. Aufl. § 128 Rdn. 10; Hintzen \n\nin Hintzen/ \n\nWolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung \n\nRdn. 12.298). \n\n24 \n\n25 \n\nDies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst er-\n\nsteigert (vgl. KG JW 1932, 3302; Hintzen aaO Rdn. 12.299). \n\nc) Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die \n\ngemeinschaftliche Berechtigung der Parteien an der übertragenen Forderung \n\nnoch fortbesteht und nicht schon deshalb als bereits aufgelöst angesehen wer-\n\nden kann, weil unstreitig keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten zu berichtigen \n\nseien, die hälftige (Miteigentums-)Quote der Parteien feststehe und die übertra-\n\ngenen Forderungen daher bereits gemäß § 420 BGB in Natur geteilt seien. \n\n26 \n\nSoweit der Senat eine solche Teilung in Natur ausnahmsweise in einem \n\nFall der Hinterlegung des Übererlöses angenommen hat (Senatsurteil vom \n\n17. November 1999 - XII ZR 281/97 - FamRZ 2000, 355, 356), ist diese Ent-\n\nscheidung auf Kritik gestoßen (vgl. Gruber FamRZ 2000, 399, 401 f.). Ob an ihr \n\nfestzuhalten ist, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn der Sachverhalt, \n\nden der Senat seinerzeit zu beurteilen hatte, ist mit dem vorliegenden nicht ver-\n\ngleichbar. \n\n27 \n\nIst der Versteigerungserlös hinterlegt, ist seine Auszahlung nämlich si-\n\nchergestellt, während die übertragene Forderung gegen den Ersteher, der das \n\nBargebot nicht gezahlt hat, erst noch beigetrieben werden muss. Schon dies \n\nspricht dagegen, das Gemeinschaftsverhältnis der Mitberechtigten an dieser \n\nForderung bereits als aufgelöst anzusehen. \n\n28 \n\nVor allem aber ist zu berücksichtigen, dass stets dann, wenn die Forde-\n\nrung gegen den Ersteher - wie hier - unverteilt übertragen wird, nach § 128 \n\nAbs. 2 ZVG eine Sicherungshypothek für denjenigen einzutragen ist, welcher \n\nzur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war. Bestand zu diesem \n\nZeitpunkt eine Bruchteilsgemeinschaft, so sind die früheren Miteigentümer ge-\n\nmeinschaftlich Gläubiger dieser Sicherungshypothek und folglich nach § 47 \n\nGBO als \"Mitberechtigte nach § 432 BGB\" einzutragen (vgl. Dassler/Schiffhauer \n\nZVG 12. Aufl. § 128 Rdn. 8). Auch wegen dieser Mitberechtigung besteht das \n\nGemeinschaftsverhältnis der Parteien hier fort. \n\n29 \n\nDass der Zuschlag in der Teilungsversteigerung oder die unverteilte \n\nÜbertragung der Forderung auf Zahlung des Meistgebots - entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision - nicht schon zugleich die Auflösung der bestehenden \n\nGemeinschaft bewirken kann, ergibt sich zudem aus folgender Überlegung: \n\n30 \n\nDie Verteilung des Erlösüberschusses (oder hier der Forderung gegen \n\nden Ersteher) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich dar-\n\nüber nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens \n\n(BGHZ 4, 84, 86). Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Auf-\n\nhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen \n\noder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl. \n\nBVerfG NJW 1976, 1391, 1392; BGHZ 52, 99, 102; Stöber aaO § 180 \n\nRdn. 6.1). \n\n31 \n\nDer eigentliche Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an \n\ndie Stelle des nicht teilbaren Gegenstandes der Versteigerung eine Geldsumme \n\ntreten zu lassen, die verteilt werden kann (BGHZ 4, 84, 90). Wird im Versteige-\n\nrungstermin eine Einigung über die Aufteilung des Erlösüberschusses nicht er-\n\nzielt, kann dieser nur an die Berechtigten gemeinsam ausgezahlt werden (vgl. \n\nStöber ZVG 18. Aufl. § 180 Rdn. 17.7). Dem Versteigerungsgericht ist eine Auf-\n\nteilung - etwa im Verhältnis der früheren Miteigentumsbruchteile - schon des-\n\nhalb verwehrt, weil ihm nicht bekannt ist, welche Ansprüche die Berechtigten \n\ngegebenenfalls untereinander haben (vgl. Schiffhauer ZIP 1982, 660, 666). Der \n\nErlös ist vielmehr außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilen \n\n(BGH, Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 - FamRZ 1983, 797, 799; Böttcher \n\naaO § 181 Rdn. 104; Hintzen aaO Rdn. 12.292). \n\n32 \n\nIst aber mit dem Zuschlag an die Stelle des Bruchteilseigentums der Par-\n\nteien am versteigerten Grundstück eine Mitberechtigung an dessen Surrogat, \n\nnämlich dem Übererlös bzw. hier der Forderung gegen den Ersteher, getreten, \n\nkann die in Ansehung dieser Forderung erforderliche Auseinandersetzung folg-\n\nlich auch nicht schon durch die vom Versteigerungsgericht gemäß § 118 Abs. 1 \n\nZVG angeordnete Übertragung dieser Forderung als \"unverteilt\" bewirkt worden \n\nsein. Dies folgt aus der lediglich deklaratorischen Natur dieser \"Übertragung\", \n\ndie an der bereits mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtslage nichts ändert \n\n(vgl. BGHZ 4, 84, 90). \n\n33 \n\nDie Aufhebung der Gemeinschaft der Parteien setzt vielmehr nach dem \n\nklaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 BGB einen zweiaktigen Tatbestand voraus, \n\nnämlich zum einen die Zwangsversteigerung des in Bruchteilseigentum stehen-\n\nden Grundstücks und zum anderen die Verteilung des Erlöses, die ihrerseits \n\neine Einigung der Teilhaber voraussetzt (vgl. BGHZ 52, 99, 103; Gruber FamRZ \n\n2000, 399, 401). Dem entspricht die zwingende Vorschrift des § 128 Abs. 2 \n\nZVG. Könnte die Aufhebung der Gemeinschaft - und sei es auch nur in Aus-\n\nnahmefällen - mit der unverteilten Übertragung der Forderung gegen den \n\nErsteher als bereits aufgehoben angesehen werden, würde § 128 Abs. 2 ZVG \n\neine Eintragung verlangen, die das Grundbuch unrichtig macht. \n\n34 \n\n5. Da die Forderungen, deren Sicherung die nach § 128 Abs. 2 ZVG ein-\n\ngetragenen Sicherungshypotheken dienen, den Parteien somit nach wie vor in \n\nungeteilter Gemeinschaft und in voller Höhe zustehen, hat das Berufungsge-\n\nricht die Berufung des Klägers auch insoweit zu Recht zurückgewiesen, als die-\n\nse sich gegen die Abweisung seines Antrags richtet, die Beklagte zu verurtei-\n\nlen, die Löschung dieser Sicherungshypotheken zu bewilligen und zu beantra-\n\ngen. \n\n35 \n\n6. Nichts anderes gilt für die Abweisung des Hilfsantrages des Klägers \n\nauf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, aus dem Zuschlagsbe-\n\nschluss vom 9. Oktober 2001 die \"Wiederversteigerung\" des Grundstücks zu \n\nbetreiben. \n\n36 \n\na) Die nochmalige Versteigerung des Grundstücks nach § 133 ZVG, die \n\nnun keine Teilungsversteigerung mehr ist, kann sowohl aus der übertragenen \n\nForderung gegen den Ersteher betrieben werden, sofern dieser noch Eigentü-\n\nmer ist, als auch aus der hierfür eingetragenen Sicherungshypothek gegen den \n\nErsteher und jeden nachfolgenden Eigentümer (vgl. Stöber aaO § 133 \n\nRdn. 2.3). \n\n37 \n\nAus der eingetragenen Sicherungshypothek kann jeder als früherer \n\nBruchteilseigentümer daran Beteiligte auch ohne Mitwirkung des oder der ande-\n\nren in das Grundstück vollstrecken und somit auch dessen nochmalige Verstei-\n\ngerung nach § 133 ZVG beantragen (vgl. Stöber aaO § 180 Rdn. 18.6; Dass-\n\nler/Gerhardt aaO § 133 Rdn. 3; Hintzen aaO Rdn. 12.303); allerdings kann er \n\ngemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Leistung an alle verlangen (vgl. Dass-\n\nler/Schiffhauer aaO § 128 Rdn. 8). \n\n38 \n\nNichts anderes gilt, wenn ein solcher Teilhaber - wie hier - nicht aus der \n\nSicherungshypothek, sondern wegen der übertragenen Forderung aus dem mit \n\nder Vollstreckungsklausel versehenen Zuschlagsbeschluss in das Grundstück \n\nvollstrecken will und dessen nochmalige (jetzt: Zwangs-)Versteigerung bean-\n\ntragt. Denn da diese unverteilt übertragene Forderung als gebundene, auf eine \n\nim Rechtssinne unteilbare Leistung gemäß § 432 BGB gerichtete Forderung \n\nanzusehen ist, kann nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder einzelne der mehre-\n\nren Gläubiger die Leistung - wenn auch nur an alle - fordern. Dieses Einzie-\n\nhungsrecht mit dem Ziel der Leistung an alle umfasst die gerichtliche Geltend-\n\nmachung der gemeinschaftlichen Forderung und damit auch die Betreibung der \n\nZwangsvollstreckung in das Grundstück (vgl. KG JW 1932, 3202, 3203 m.w.N.; \n\nfür den Fall einer Erbengemeinschaft ebenso OLG Frankfurt NJW 1953, 1877; \n\nStöber aaO § 133 Rdn. 2.18). Es wäre auch nicht verständlich, wenn ein sol-\n\ncher Teilhaber hinsichtlich dieser Forderung schlechter gestellt wäre als hin-\n\nsichtlich der Sicherungshypothek, die lediglich der Sicherung dieser Forderung \n\ndient (vgl. KG JW 1932, 3202, 3203). Müsste der frühere Miteigentümer, gegen \n\nden als Ersteher der Antrag auf nochmalige Versteigerung gerichtet ist, sich mit \n\ndiesem Antrag einverstanden erklären, was bei einem Streit über die Verteilung \n\ndes Erlöses regelmäßig nicht zu erwarten ist, widerspräche dies zudem einem \n\nprozesswirtschaftlichen Bedürfnis (vgl. OLG Frankfurt NJW 1953, 1877). \n\n39 \n\nb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das auf nochmalige Versteigerung \n\ndes Grundstücks gerichtete Begehren der Beklagten hier ausnahmsweise \n\nrechtsmissbräuchlich wäre. \n\n40 \n\nZwar müsste der Kläger bei erfolgreicher Vollstreckung durch die Beklag-\n\nte das Bargebot bereits zu einem Zeitpunkt entrichten, in dem sein angeblicher \n\nAnspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des Zugewinns noch nicht tituliert \n\nund ungesichert ist. Seine Aussicht, diesen Anspruch demnächst realisieren zu \n\nkönnen, würde aber durch die nochmalige Versteigerung des Grundstücks nicht \n\nverringert, da das Bargebot zunächst an die aus ihm und der Beklagten beste-\n\nhende Gemeinschaft zu zahlen ist (§ 432 Abs. 1 BGB) und die Beklagte somit \n\nvor deren Auseinandersetzung darüber nicht verfügen kann. Vor einer erhebli-\n\nchen Gefährdung seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch ein Verhalten \n\nder Beklagten schützt ihn zudem die Möglichkeit, Sicherheitsleistung nach \n\n§ 1389 BGB zu verlangen. \n\n41 \n\nIm Übrigen beruht die Verpflichtung des Klägers, das Bargebot zu zah-\n\nlen, auf seiner eigenen Entscheidung, das Grundstück selbst zu ersteigern und \n\ndie nach seiner Auffassung damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit zu \n\nnutzen, sich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich zu befriedigen. \n\n42 \n\n7. Der Revision verhilft schließlich auch nicht zum Erfolg, dass der Kläger \n\nsich wegen seines Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch auf ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht berufen hat. Insoweit kann dahinstehen, ob und in welchem Um-\n\nfang ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers im Rahmen der von ihm gestellten \n\nAnträge überhaupt entscheidungserheblich wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht \n\ndes Klägers wegen seiner Zugewinnausgleichsforderung gegen die Beklagte \n\nkommt nämlich - ebenso wie die von ihm erklärte Aufrechnung - schon mangels \n\nGegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht. \n\n43 \n\nZwar ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB \n\nüber den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch dann zulässig, wenn dem \n\nSchuldner (hier: dem Kläger) der Gegenanspruch nur gemeinschaftlich mit an-\n\nderen zusteht. Die Zurückbehaltung führt in einem solchen Fall zur Verurteilung \n\ndes Schuldners zur Leistung an den Gläubiger Zug um Zug gegen Leistung des \n\nGläubigers an einen Dritten (BGHZ 28, 122, 125 f.). \n\n44 \n\nDagegen fehlt es an der erforderlichen Gegenseitigkeit, wenn der Ge-\n\ngenanspruch des Schuldners - wie hier der Zugewinnausgleichsanspuch des \n\nKlägers - nur gegenüber einem Mitgläubiger der Forderung auf Zahlung des \n\nBargebots, hier der Beklagten, besteht (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. \n\n§ 273 Rdn. 6; Erman/Kuckuk BGB 11. Aufl. § 273 Rdn. 12; MünchKomm/Krüger \n\nBGB 5. Aufl. § 273 Rdn. 9; Bamberger/Roth/Unberath BGB 2. Aufl. § 273 \n\nRdn. 11; PWW/Jud 2. Aufl. § 273 Rdn. 9; Kerwer in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 273 \n\nBGB Rdn. 6; Soergel/Siebert/Wolf 12. Aufl. § 273 Rdn. 8; RGRK-BGB/Alff \n\n12. Aufl. § 273 Rdn. 21; vgl. im Übrigen auch BGHZ 63, 348 ff.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 452/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2004 - I-14 U 221/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__58-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/xii-zr-58-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":8},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1389","ref_norm":"1389","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__58-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__58-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-20/xii-zr-58-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__58-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:51.538784+00:00"}}