{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__54-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-17","aktenzeichen":"XII ZR 54/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1610 Abs. 2 Verkündet am: 17. Mai 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre- Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitli- chen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.). b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtens- werten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehlein- schätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.). c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzöge- rung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berück- sichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 54/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1610 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n17. Mai 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-\nStudium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem \nRealschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die \nFachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitli-\nchen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon \nbei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich \ndes späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom \n10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November \n1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.). \n\nb) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, \ndie der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtens-\nwerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen \nihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert \ndeswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehlein-\nschätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom \n12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.). \n\nc) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzöge-\nrung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berück-\nsichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des \nKindes zurückzuführen ist. \n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - OLG Frankfurt \n\nAG Kassel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Mai 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage-\n\nnitz, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familien-\n\nsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer am 21. Oktober 1976 geborene Kläger nimmt den Beklagten, seinen \n\nVater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab November 2002 in \n\nAnspruch. \n\nDer Beklagte hat nach der Scheidung der Ehe mit der Mutter des Klägers \n\nwieder geheiratet; seine zweite Ehefrau ist während des Revisionsverfahrens \n\nam 23. April 2005 verstorben. Aus dieser Ehe ist der am 3. März 1992 gebore-\n\nne Sohn S. hervorgegangen. \n\n3 \n\n4 \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erzielte der Beklagte \n\nim Jahre 2002 Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.962 €, die Mutter des \n\nBeklagten ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.136 €. \n\nDer Kläger schloss seine Schulausbildung im Sommer 1993 mit dem \n\nRealschulabschluss ab. Danach absolvierte er in der Zeit von 1993 bis 1995 \n\neine Maurerlehre. Sodann besuchte er bis 1998 die Fachoberschule, die er mit \n\nder Fachhochschulreife abschloss. Obwohl er bereits in dieser Zeit dahin ten-\n\ndierte, sich auf eine Anwärterstelle im gehobenen Polizeidienst zu bewerben, \n\nabsolvierte er zunächst bis 1999 seinen Zivildienst. Im gleichen Jahr bestand er \n\ndie Aufnahmeprüfung für den gehobenen Polizeidienst. Diese Ausbildung gab \n\ner zum Jahreswechsel 2001/2002 auf, nachdem er die Zwischenprüfung zwei-\n\nmal nicht bestanden hatte. In der Folgezeit war er bis September 2002 arbeits-\n\nlos und bezog Leistungen des Arbeitsamts. Seit Oktober 2002 studiert er Archi-\n\ntektur; das Studium wird er voraussichtlich noch im Jahre 2006 abschließen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Zah-\n\nlungen für die Zeit von November 2002 bis Januar 2003 zu rückständigem Un-\n\nterhalt sowie zur Zahlung monatlichen Unterhalts für die Zeit ab Februar 2003 in \n\nHöhe von 323 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen \n\nrichtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, \n\nmit der er weiterhin Klagabweisung begehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte dem Klä-\n\nger Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss seines Architekturstudiums. Aller-\n\ndings komme ein Unterhaltsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs \"wohl nicht in Betracht\". Indes begegne diese Rechtspre-\n\nchung erheblicher Kritik, die letztlich dazu führe, dass ihr jedenfalls im vorlie-\n\ngenden Fall nicht zu folgen sei. \n\n8 \n\nAngesichts des komplexen Bildungssystems in Deutschland, das auch \n\nvorzeitigen Schulabbrechern vielfältige Möglichkeiten eröffne, das Versäumte \n\nspäter nachzuholen, erscheine das starre Festhalten an einer vorgegebenen \n\nAusbildungsreihenfolge auch im Hinblick auf § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr \n\nvertretbar und sei jedenfalls nicht mehr mit den Realitäten vereinbar. Insbeson-\n\ndere könne vom Unterhaltsberechtigten nicht verlangt werden, dass er schon \n\nmit Verlassen der Schule feste Vorstellungen über seinen künftigen Bildungs-\n\nweg habe und diese den Eltern bekannt gebe. Den sich stetig ändernden An-\n\nforderungen des aktuellen Arbeitsmarktes könne nur derjenige gerecht werden, \n\nder \"flexibel bleibe und sich von den überkommenen Ausbildungsvorstellungen \n\nlöse\". Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Forderung, zwischen den \n\neinzelnen Bildungsmaßnahmen müsse ein enger zeitlicher Zusammenhang \n\nbestehen, als anachronistisch. Wegen der sich aus § 1610 Abs. 2 BGB erge-\n\nbenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme könne auch nicht un-\n\nberücksichtigt bleiben, welche finanzielle Belastung der Eltern mit der Ausbil-\n\ndung ihrer Kinder bislang verbunden gewesen sei. Dem komme hier besondere \n\nBedeutung zu, weil der Beklagte seit dem Jahre 1994 nicht mehr zum Ausbil-\n\ndungsunterhalt herangezogen worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse dem \n\nKläger \"die Chance des Irrtums gegeben werden\". Indem der Kläger das Fach-\n\nabitur abgelegt, die Aufnahmeprüfung zum Polizeidienst bestanden und das \n\nArchitekturstudium bislang mit großem Erfolg betrieben habe, habe er gezeigt, \n\ndass seine Fähigkeiten durch die Maurerlehre nicht hinreichend gefordert seien. \n\n9 \n\nDem Beklagten sei allerdings ein gewisser Vertrauensschutz zuzubilli-\n\ngen, soweit er durch den Erwerb seiner Eigentumswohnung weitere Verpflich-\n\ntungen eingegangen sei. Deswegen sei von seinem Nettoeinkommen der hälfti-\n\nge Betrag der den Mietwert seiner Eigentumswohnung übersteigenden Hausbe-\n\nlastungen mit 125 € monatlich abzusetzen. Weiter hat das Oberlandesgericht \n\nden vorrangigen Unterhalt des minderjährigen Sohnes S. - gestaffelt nach Alter \n\ndes Kindes - mit 135 % des Regelbetrags der Düsseldorfer Tabelle berücksich-\n\ntigt und dem Kläger das hälftige Kindergeld unabhängig von der Befristung \n\nnach § 2 Abs. 2 BKGG dauerhaft angerechnet. \n\n10 \n\nAuf der Grundlage der Einkommensverhältnisse beider Eltern ergebe \n\nsich deswegen ein Unterhaltsanspruch des Klägers, der den vom Amtsgericht \n\nausgeurteilten Betrag jedenfalls nicht unterschreite. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nnur teilweise stand. \n\n1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger kein \n\nvertraglicher Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Das ist revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n13 \n\n2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach gesetzlichen Aus-\n\nbildungsunterhalt schuldet. \n\n14 \n\na) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kos-\n\nten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach \n\neine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leis-\n\ntungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten ent-\n\nspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der El-\n\ntern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, \n\nsind daher nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. \n\n15 \n\nAusnahmen hat der Senat nur unter besonderen Umständen angenom-\n\nmen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbil-\n\ndungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Fer-\n\nner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere \n\nAusbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zu-\n\nsammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg an-\n\nzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Aus-\n\nbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wur-\n\nde (Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416 f. \n\nm.w.N.; BGHZ 69, 190, 194 = FamRZ 1977, 629 f.). \n\n16 \n\nb) Diese Grundsätze hat der Senat für die Fälle modifiziert, in denen ein \n\nKind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen \n\nWeg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst \n\ndanach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Grund \n\nfür die Modifizierung war das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der \n\nStudienberechtigten, die sich durch eine praktische Berufsausbildung eine si-\n\nchere Lebensgrundlage schaffen, ein anschließendes Studium aber nicht von \n\nvornherein ausschließen wollen. Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus \n\n§ 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbil-\n\ndungsganges daran festgehalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in \n\nengem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische \n\nAusbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Er hat \n\nes jedoch genügen lassen, dass der Studienabschluss nicht von vornherein, \n\nsondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Ei-\n\ngenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens ent-\n\nspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung viel-\n\nfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (Senatsurteile \n\nBGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f. und vom 23. Mai 2001 \n\n- XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601 f.). \n\n17 \n\nc) Eine Übertragung dieser für die so genannten Abitur-Lehre-Studium-\n\nFälle entwickelten Grundsätze auf Ausbildungsabläufe, in denen nach einem \n\nRealschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später \n\ndie Fachhochschule absolviert wird, hat der Senat stets abgelehnt. In solchen \n\nFällen hat er die einzelnen Ausbildungsabschnitte nur dann als einheitliche, von \n\nden Eltern zu finanzierende Berufsausbildung angesehen, wenn schon bei Be-\n\nginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich \n\ndes späteren Studiums angestrebt wurde (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 \n\n- XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321). Denn auch insoweit können die El-\n\ntern nicht für die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung herangezogen \n\nwerden, wenn sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsge-\n\nrechten abgeschlossenen Berufsausbildung in rechter Weise erfüllt haben. Da-\n\nhinter steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage \n\nmitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach ei-\n\nnem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Be-\n\nrufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebenenfalls \n\nüber weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Denn die Belange der Unter-\n\nhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müs-\n\nsen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie \n\nlange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben. Das Ausbildungsunter-\n\nhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist auch insoweit von gegenseitiger \n\nRücksichtnahme geprägt, als einerseits die Eltern leichtere Verzögerungen oder \n\nein zeitweiliges Versagen hinnehmen müssen, andererseits das Kind seine \n\nAusbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit anzugehen hat. \n\n18 \n\nVor diesem Hintergrund ergeben sich wesentliche Unterschiede zwi-\n\nschen den beiden Ausbildungsvarianten nach Abschluss des Abiturs einerseits \n\noder der Realschule andererseits, die es rechtfertigen, jeweils auf andere Krite-\n\nrien abzustellen. Während der Abiturient insbesondere in der Oberstufe mehr \n\nan das theoretische Denken herangeführt und damit auf das Hochschulstudium \n\nvorbereitet wird, gewährt der Realschulabschluss dem Absolventen eine Vorbil-\n\ndung, die Grundlage für eine praxisorientierte Berufsausbildung sein soll. Hat \n\nein Kind auf dem herkömmlichen schulischen Weg das Abitur und damit die \n\nallgemeine Zugangsberechtigung zum Studium erlangt, müssen die Eltern re-\n\ngelmäßig von vornherein mit einer Hochschulausbildung rechnen. Aufgrund der \n\nallgemeinen Entwicklung des Ausbildungsverhaltens von Abiturienten müssen \n\nsie dabei allerdings gewärtigen, dass eine praktische Ausbildung vorgeschaltet \n\nund der Entschluss zu dem fachlich darauf aufbauenden Studium erst anschlie-\n\nßend gefasst wird. Eine solche Vorhersehbarkeit ergibt sich demgegenüber \n\nnicht ohne weiteres in den Fällen, in denen ein Kind, nachdem es aufgrund sei-\n\nner Fähigkeiten und seines Leistungswillens einen Haupt- oder Realschulab-\n\nschluss erreicht hat, im Anschluss an eine Lehre zunächst durch Wiederauf-\n\nnahme der schulischen Ausbildung die Fachhochschulreife zu erlangen sucht, \n\num sodann ein Fachhochschulstudium anzuschließen (Senatsurteil vom \n\n30. November 1994 aaO, 417 f. m.w.N.). \n\n19 \n\nDas spricht dafür, in den letztgenannten Fällen die Einheitlichkeit der \n\nAusbildung jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Kind nicht von vornherein \n\ndie Absicht geäußert hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen \n\nund anschließend zu studieren und die Eltern mit einem derartigen beruflichen \n\nWerdegang des Kindes auch nicht aufgrund sonstiger besonderer Anhaltspunk-\n\nte zu rechnen brauchten. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus der bis-\n\nherigen schulischen Entwicklung ergeben oder auch in der anschließenden \n\nLehre zeigen, indem sie eine deutliche Begabung, insbesondere in theoreti-\n\nscher Hinsicht, für einen Fachbereich und für eine Weiterbildung auf diesem \n\nGebiet erkennen lassen. Auch wenn sich ein allgemein geändertes Ausbil-\n\ndungsverhalten feststellen ließe, wonach Kinder mit Realschulabschluss in zu-\n\nnehmendem Maße nach einer praktischen Ausbildung die Fachoberschule be-\n\nsuchen und alsdann studieren, kann nichts anderes gelten. Denn wenn sich die \n\nschulische Ausbildung (zunächst) auf den Realschulabschluss beschränkt und \n\nbeim Eintritt in die praktische Ausbildung weder die Absicht besteht, nach deren \n\nAbschluss die Fachoberschule zu besuchen und zu studieren, noch sonst nach \n\nder erkennbar gewordenen Begabung oder nach der Leistungsbereitschaft und \n\ndem Leistungsverhalten des Kindes eine entsprechende Weiterbildung nach \n\nAbschluss der Lehre zu erwarten ist, braucht der Unterhaltspflichtige nicht damit \n\nzu rechnen, nach dem Abschluss der berufsqualifizierenden praktischen Aus-\n\nbildung des Kindes zu weiteren Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden \n\n(Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 418). \n\n20 \n\n3. Auch in anderen Fällen als einer gestuften Ausbildung hat der Senat \n\nstets betont, dass die Eltern ihrem Kind jedenfalls Unterhalt für eine Berufsaus-\n\nbildung schulden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen \n\nund den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich \n\ndabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (Senatsurteil \n\nvom 23. Mai 2001 aaO, 1601). \n\n21 \n\na) Der Senat hat insoweit ausgeführt, dass die Eltern ihrem Kind aus-\n\nnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren müssen, wenn sie es in \n\neinen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tra-\n\ngenden Beruf gedrängt haben (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR \n\n124/89 - FamRZ 1991, 322 f. und vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - \n\nFamRZ 1980, 1115 f.). Dem hat der Senat Fälle gleichgestellt, in denen dem \n\nKind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus die-\n\nsem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und \n\nseinen Neigungen nicht entspricht. Dabei hat der Senat ausdrücklich ausge-\n\nführt, dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von \n\ndem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung kei-\n\nneswegs als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog ver-\n\nstanden werden können (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 aaO, 323). \n\n22 \n\nEine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern hat der Senat deswegen \n\nauch für die Fälle angenommen, in denen die erste Ausbildung auf einer deutli-\n\nchen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Auch in solchen Fäl-\n\nlen haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen \n\nBerufsausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt und sind im Einzelfall ver-\n\npflichtet, dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu \n\nfinanzieren (Senatsurteile vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, \n\n420 und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.). \n\n23 \n\nb) Dabei begegnet es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen \n\nrechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine \n\nFehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beur-\n\nteilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. \n\nZwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der \n\nSicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen per-\n\nsönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten \n\n(Senatsurteil vom \n\n25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 438). Um eine unange-\n\nmessene Benachteiligung von so genannten Spätentwicklern zu vermeiden, gilt \n\ndies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zu-\n\nnächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Be-\n\ngabung des Kindes beruht (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 aaO und vom \n\n14. Juli 1999 aaO). Nur auf diese Weise lässt sich eine unangemessene Be-\n\nnachteiligung des im Rahmen der späteren Ausbildung besonders erfolgreichen \n\nKindes vermeiden. \n\n24 \n\nc) Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtig-\n\nten eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht zwar dessen Obliegenheit ge-\n\ngenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in ange-\n\nmessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Nach Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB) kann der Unterhaltsschuldner jedoch Verzögerungen in der Ausbildung \n\ndes Kindes hinnehmen müssen, die auf ein leichteres, nur vorübergehendes \n\nVersagen des Kindes zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 12. Mai 1993 \n\naaO, 1059 und vom 14. Juli 1999 aaO, 421). Deswegen steht der Verpflichtung \n\nder Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht entgegen, dass ein Kind \n\ndie später zu finanzierende Ausbildung ohne gewichtiges Verschulden nicht \n\nsogleich nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts begon-\n\nnen und zielstrebig fortgeführt hat. In solchen Fällen hat eine Obliegenheitsver-\n\nletzung des Kindes jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die schwerwie-\n\ngende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss. \n\n25 \n\nd) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch eines Kindes \n\nauf Finanzierung einer begabungsgerechten Ausbildung jedoch auch dann nicht \n\nschrankenlos gewährleistet. \n\n26 \n\nJe älter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger \n\nes seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung \n\nfür seinen Berufs- und Lebensweg zurück. Die hinsichtlich der Angemessenheit \n\nder weiteren Ausbildung zu stellenden Anforderungen bedürfen deshalb mit \n\nzunehmendem Alter des Kindes der besonders sorgfältigen Prüfung (Senatsur-\n\nteil vom 14. Juli 1999 aaO, 421 f.). \n\n27 \n\nAuch wenn das Kind noch keine oder keine angemessene Berufsausbil-\n\ndung erfahren hat, kann eine besonders lange Verzögerung dazu führen, dass \n\nsein Ausbildungsanspruch entfällt und es sich daher seinen Lebensunterhalt mit \n\nungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten \n\nverdienen muss (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, \n\n671, 672). \n\n28 \n\n4. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach \n\neine fortdauernde Unterhaltspflicht des Beklagten angenommen, ohne dass \n\ndies der Rechtsprechung des Senats widerspricht. \n\n29 \n\na) Das Studium der Architektur bildet allerdings auch unter Berücksichti-\n\ngung der weiteren Ausbildungsabschnitte des Klägers keine einheitliche Be-\n\nrufsausbildung mit der zuvor abgeschlossenen Maurerlehre. Dabei kann dahin-\n\nstehen, ob der im Interesse des Vertrauensschutzes des Unterhaltspflichtigen \n\nvon der Rechtsprechung des Senats verlangte sachliche Zusammenhang bei-\n\nder Ausbildungen gegeben ist. Der unmittelbar an die Lehre anschließende Be-\n\nsuch der Fachoberschule bis zur Fachhochschulreife ist als Voraussetzung des \n\naufbauenden Ausbildungsgangs unverzichtbarer Bestandteil einer einheitlichen \n\nAusbildung. Auch der im Anschluss daran absolvierte Zivildienst hat die Ausbil-\n\ndung zwar unterbrochen, steht ihrer Einheitlichkeit aber nicht entgegen, weil der \n\nKläger damit lediglich seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt hat, wenngleich er \n\ndieser Pflicht mit einem früheren Eintritt in den Polizeidienst hätte entgehen \n\nkönnen. \n\n30 \n\nUm einen einheitlichen Ausbildungsgang im Sinne der Rechtsprechung \n\ndes Senats handelt es sich hier aber deswegen nicht, weil der Kläger eine der-\n\nart gestufte Ausbildung mit einem Studium der Architektur als Abschluss nicht \n\nseit Beginn der praktischen Ausbildung bis zum Beginn des Studiums kontinu-\n\nierlich verfolgt hat. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kläger bei Beginn \n\nseiner Maurerlehre eine solch gestufte Ausbildung einschließlich des späteren \n\nStudiums der Architektur oder jedenfalls des - artverwandten - Studiums zum \n\nBauingenieur angestrebt hatte und ob dieses auch erkennbar geworden ist (vgl. \n\nSenatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO). Denn spätestens mit Aufnahme der \n\nAusbildung zum gehobenen Polizeidienst im Jahre 1999 hat der Kläger eine \n\nsolche Absicht aufgegeben und eine andersartige Ausbildung begonnen, für die \n\ner wegen der im Polizeidienst erzielten eigenen Einkünfte keiner Unterhaltsleis-\n\ntungen des Beklagten mehr bedurfte. \n\n31 \n\nb) Das Oberlandesgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass \n\nes eine Fehleinschätzung war, die Maurerlehre würde für den Kläger eine an-\n\ngemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB darstellen. Zum \n\neinen berücksichtigte diese Ausbildung seine Begabung und Fähigkeiten nicht \n\nhinreichend. Auch der Beklagte hatte ihm ursprünglich selbst empfohlen, später \n\nnoch ein Studium aufzunehmen. Andererseits hat auch die hier ausnahmsweise \n\nzu berücksichtigende weitere Entwicklung unzweifelhaft gezeigt, dass der Klä-\n\nger mit seiner Maurerlehre und einer Berufstätigkeit auf dieser Grundlage unter-\n\nfordert gewesen wäre. Er hat in der Folgezeit erfolgreich die Fachoberschule \n\nbesucht und die Fachhochschulreife erworben. Außerdem hat er die Einstel-\n\nlungsprüfung zum gehobenen Polizeidienst bestanden. Dass der Kläger die \n\nZwischenprüfung in diesem Dienst zweimal nicht bestanden hat, steht dem \n\nnicht entgegen, weil er unstreitig intellektuell dazu in der Lage gewesen wäre \n\nund mit den Prüfungsergebnissen lediglich eine freiwillige Beendigung des Poli-\n\nzeidienstes mit der Folge einer Rückzahlung des Ausbildungsentgeltes vermei-\n\nden wollte. Für seine besonderen Fähigkeiten und seinen Einsatzwillen, denen \n\nder Abschluss einer Maurerlehre nicht annähernd gerecht wird, spricht aber \n\ninsbesondere der Umstand, dass der Kläger sein Architekturstudium nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts jetzt \"mit großem Erfolg\" betreibt. \n\n32 \n\nc) Einer Fortdauer der Unterhaltspflicht des Beklagten steht auch nicht \n\nentgegen, dass der Kläger vor Beginn des Studiums für mehr als zwei Jahre im \n\ngehobenen Polizeidienst tätig war, bevor er diesen Berufsweg nach den nicht \n\nbestandenen Zwischenprüfungen beendete. Wie schon ausgeführt, steht der \n\nVerpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbil-\n\ndung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zwar die Obliegenheit gegenüber, \n\ndie Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener \n\nund üblicher Zeit zu absolvieren. Abhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit des \n\nUnterhaltsberechtigten muss der Unterhaltspflichtige aber Verzögerungen der \n\nAusbildung hinnehmen, die nur auf einem vorübergehenden leichten Versagen \n\ndes Kindes beruhen. So liegt der Fall hier: \n\n33 \n\nDer Kläger, der im Alter von 16 Jahren nach dem Realschulabschluss \n\nzunächst eine Maurerlehre durchgeführt hatte, sah nach Erreichen der Fach-\n\nhochschulreife den gehobenen Polizeidienst als den seinen Neigungen am Bes-\n\nten entsprechenden Ausbildungsgang an. Wenn er sich dabei mangels hinrei-\n\nchender Kenntnisse von diesem Berufsbild geirrt hat, liegt darin kein so gravie-\n\nrendes Verschulden, dass es den vollständigen Wegfall seines Anspruchs auf \n\nAusbildungsunterhalt rechtfertigen könnte. Insbesondere ist dem Kläger unter-\n\nhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, dass er den Dienst nicht früher abgebrochen, \n\nsondern erst nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendet hat (vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93 - NJW 1994, 2362, 2363). \n\nBei der Bewertung dieser Fehleinschätzung seiner Neigungen kann auch nicht \n\nunberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts in der Vergangenheit stets bemüht hatte, den Beklagten \n\nnicht übermäßig finanziell zu belasten. Der Kläger hat lediglich im ersten Jahr \n\nseiner Maurerlehre bei dem Beklagten gewohnt und ihn in der Folgezeit bis zum \n\nBeginn des Studiums nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen. Zwar \n\nkann ein Kind, das eine seinen Anlagen entsprechende Ausbildung erhalten \n\nhatte, von seinen Eltern nicht deswegen die Kosten für eine weitere, bessere \n\nAusbildung beanspruchen, weil die Eltern für die erste Ausbildung keine finan-\n\nziellen Beiträge geleistet haben (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Die \n\nVerpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt ist deshalb grundsätz-\n\nlich unabhängig von der Höhe der Kosten einer vorangegangenen Ausbildung \n\noder eines vorangegangenen Ausbildungsabschnitts. Die fehlende Unterhalts-\n\nbedürftigkeit in der Vergangenheit spricht aber gegen ein grobes Verschulden \n\ndes Klägers im Rahmen seiner Fehleinschätzung beim Eintritt in den gehobe-\n\nnen Polizeidienst. \n\n34 \n\nHinzu kommt hier, dass der Beklagte mit dem Kläger und seiner Mutter \n\nüber Unterhaltszahlungen für die weitere Ausbildung verhandelt hat. Dabei ist \n\nnach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar keine Einigung über die \n\nHöhe des Unterhalts zustande gekommen. Der Beklagte hat die weitere Ausbil-\n\ndung des Klägers durch Aufnahme eines Studiums aber auch nicht abgelehnt. \n\nDaran muss er sich jetzt festhalten lassen, was einer Obliegenheitsverletzung \n\ndurch den Kläger entgegensteht. \n\n35 \n\nDem Grunde nach schuldet der Beklagte dem Kläger deswegen noch ei-\n\nne angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB, die sei-\n\nner Begabung, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beach-\n\ntenswerten Neigungen entspricht. \n\n36 \n\n5. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil es zur Hö-\n\nhe des Unterhaltsanspruchs des Klägers von der Rechtsprechung des Senats \n\nabweicht. \n\n37 \n\nDas Oberlandesgericht hat den entsprechend seinen Leitlinien nach ei-\n\nnem festen Satz bemessenen Unterhaltsbedarf des studierenden Klägers antei-\n\nlig nach den Einkommensverhältnissen auf den Beklagten und die Mutter des \n\nKlägers verteilt. Von der sich daraus ergebenden Unterhaltslast des Beklagten \n\nhat es das für den Kläger gezahlte hälftige Kindergeld abgesetzt. Diese Be-\n\nrechnung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Senats zur Anrech-\n\nnung des staatlichen Kindergelds auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder. \n\n38 \n\na) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einem festen Un-\n\nterhaltsbedarf des volljährigen Klägers aus, für den die Eltern anteilig einzuste-\n\nhen haben (Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 13.1.1 und 13.1.2; vgl. auch \n\nWendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 \n\nRdn. 368 ff., 383 ff.; zur anteiligen Haftung vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar \n\n2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816 f.). \n\n39 \n\nb) Auf diesen Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist nach der neue-\n\nren Rechtsprechung des Senats das staatliche Kindergeld allerdings in voller \n\nHöhe anzurechnen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO, 101 ff.). Das Kin-\n\ndergeld entlastet damit den unterhaltspflichtigen Beklagten nicht lediglich hälf-\n\ntig, sondern entsprechend seines sich aus den Einkommens- und Vermögens-\n\nverhältnissen beider Eltern ergebenden Anteils an der Unterhaltslast. Der un-\n\ngedeckte Unterhaltsbedarf des Klägers, für den der Beklagte und die Mutter des \n\nKlägers nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig haften, betrug während \n\nder Zeit des Bezugs von Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres \n\n(§ 2 Abs. 2 BKGG) mithin nur noch 446 € monatlich (600 € - 154 €). \n\n40 \n\n6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil die \n\nnotwendig gewordene Neuermittlung des vom Beklagten geschuldeten Unter-\n\nhalts weitere tatsächliche Feststellungen erfordert. Weil mit der Unterhaltsklage \n\nein auch in die Zukunft fortwirkender Unterhaltstitel begehrt wird, beruht die \n\nFestsetzung des geschuldeten Unterhalts auf einer Prognose der künftigen Ein-\n\nkommensverhältnisse (vgl. \n\ninsoweit Senatsurteil vom 3. November 2004 \n\n- XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Dem Unterhaltsanspruch des Klä-\n\ngers für die Zeit ab Februar 2003 bis zum voraussichtlichen Abschluss seines \n\nStudiums im Jahre 2006 tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf \n\nder Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 nicht hinrei-\n\nchend Rechnung, weil es noch auf die Einkommensverhältnisse im Jahre 2002 \n\nabstellt. Soweit das Einkommen des Beklagten und der Mutter des Klägers \n\nkonkret feststeht, ist dieses der Einkommensberechnung zugrunde zu legen, \n\nwas eine Prognoseentscheidung ausschließt. \n\n41 \n\nIm Übrigen fehlen Feststellungen des Oberlandesgerichts zu dem wirkli-\n\nchen Wohnwert der Eigentumswohnung des Beklagten, zumal dieser nicht mit \n\ndem im angemessenen Selbstbehalt enthaltenen Wohnvorteil übereinstimmen \n\nmuss. Auch den vom Beklagten vor dem Tod seiner zweiten Ehefrau im Rah-\n\nmen des Familienunterhalts zu tragenden Anteil an der durch den Kauf der \n\nWohnung übernommenen monatlichen Belastung hat das Oberlandesgericht \n\nnicht individuell festgestellt. \n\n42 \n\n43 \n\n7. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes \n\nzu beachten haben: \n\nDas Kindergeld kann den Unterhaltsbedarf des Klägers nur für den Zeit-\n\nraum decken, in dem es auch tatsächlich gezahlt wird. Eine fiktive Anrechnung \n\nkommt hingegen nicht in Betracht. Weil der Kläger im Oktober 2003 das \n\n27. Lebensjahr vollendet hat, dürfte sein Anspruch auf Kindergeld in diesem \n\nMonat erloschen sein. \n\n44 \n\nDer Beklagte hat nachgewiesen, dass seine zweite Ehefrau am 23. April \n\n2005 verstorben ist. Seit diesem Zeitpunkt muss der Beklagte die unterhalts-\n\nrechtlich zu berücksichtigenden Kosten für die Finanzierung der Eigentums-\n\nwohnung allein aufbringen und sich im Gegenzug den vollen Mietwert der Woh-\n\nnung anrechnen lassen. \n\n45 \n\nEbenfalls seit dieser Zeit muss der Beklagte einerseits die Erziehung und \n\nBeaufsichtigung und andererseits den Barunterhalt seines vorrangigen minder-\n\njährigen Kindes S. sicherstellen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ab dem Tod \n\nseiner zweiten Ehefrau haftet der Beklagte seinem minderjährigen Kind im We-\n\nge der Ausfallhaftung sowohl für den Betreuungsunterhalt als auch für den Ba-\n\nrunterhalt, was im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. \n\ninsoweit Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1606 Rdn. 17 ff.). Auch das \n\nwird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kassel, Entscheidung vom 27.08.2003 - 511 F 291/03 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 17.03.2004 - 2 UF 309/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/xii-zr-54-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":6},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-17/xii-zr-54-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:36:00.245643+00:00"}}