{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__50-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"XII ZR 50/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Juni 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 Fa Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitli- chen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deut- lich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haft- pflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Um- fang erstatten werde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 50/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. Juni 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 Fa \n\nBietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif \n\nan, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und \n\nbesteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen \n\nTarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. \n\nEs kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitli-\n\nchen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deut-\n\nlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haft-\n\npflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Um-\n\nfang erstatten werde. \n\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - LG Darmstadt \n\nAG Lampertheim \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18. Februar 2004 \n\naufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom \n\n28. Oktober 2003 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rück-\n\nständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. \n\nMit Vertrag vom 26. April 2003 mietete der Sohn des Beklagten nach ei-\n\nnem Verkehrsunfall, bei dem der von ihm geführte Pkw des Beklagten beschä-\n\ndigt worden war, von der Klägerin für die Zeit vom 26. April 2003 bis 10. Mai \n\n2003 einen Ersatzwagen zum so genannten Standardtarif von 136,40 € zuzüg-\n\nlich Mehrwertsteuer je Tag. Die Klägerin stellte 2.137,95 € in Rechnung. Dabei \n\nlegte sie ihren \"Standard-Tarif - 18 Tage\" zugrunde, einen Pauschaltarif, der \n\ninsgesamt für den Beklagten etwas günstiger war als die Berechnung nach dem \n\nEinzeltagessatz für 14 Tage. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, \n\ndessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur \n\n746,97 €. Die Differenz verlangt die Klägerin vom Beklagten, der sich darauf \n\nberuft, die Klägerin habe vor Abschluss des Mietvertrages nicht darüber aufge-\n\nklärt, dass eine Anmietung zu einem erheblich günstigeren Tarif möglich gewe-\n\nsen sei, dessen Ersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht ab-\n\ngelehnt worden wäre. Wegen der Verletzung dieser Pflicht stehe ihm ein Scha-\n\ndensersatzanspruch zu, mit dem er aufrechne. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von \n\n1.390,98 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung ist, abgesehen von einer Re-\n\nduzierung des Zinszeitraums um einen Tag, erfolglos geblieben. Dagegen wen-\n\ndet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Klageabweisung. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Miet-\n\nvertrag zustande gekommen. Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzan-\n\nspruch, mit dem er gegen den Mietzinsanspruch der Klägerin aufrechnen könn-\n\nte, nicht zu. Eine Pflichtverletzung der Klägerin bei Abschluss des Mietvertrages \n\nsei nicht erkennbar. Die Preiskalkulation der Mietwagenunternehmer bei Unfall-\n\nersatzwagen sei zwar nicht immer nachvollziehbar. Auch im vorliegenden Fall \n\nstimme der Vortrag der Klägerin zur Rechtfertigung des Tarifs bei Unfallersatz-\n\nwagen nicht mit den tatsächlichen Umständen überein. \n\n6 \n\nNeben dem Standardtarif bei Unfallersatzwagen gebe es noch einen \n\ngünstigeren Tarif, wenn der Kunde mit Kreditkarte zahle. Weitere Vergünsti-\n\ngungen gebe es nicht. Auf die Möglichkeit der Zahlung mit Kreditkarte müsse \n\nder Vermieter nicht hinweisen. Grundsätzlich treffe die Parteien die Pflicht, sich \n\ngegenseitig über die Umstände aufzuklären, die allein der einen Partei bekannt \n\nund für die andere Partei sowie den Vertragsschluss erkennbar von Bedeutung \n\nseien. Der Umfang der Aufklärungspflicht hänge dabei von den Umständen des \n\nEinzelfalls und den Grundsätzen von Treu und Glauben ab. Zwar verhalte sich \n\nder Vermieter vertragswidrig, wenn er trotz ausdrücklicher Frage des Geschä-\n\ndigten, ob eine Vergünstigung bei Bar- oder Kreditzahlung möglich sei, nicht \n\noder wahrheitswidrig antworte. Ungefragt müsse er den Kunden aber nicht dar-\n\nauf hinweisen, dass bei einer Zahlung mittels Kreditkarte der Mietpreis günsti-\n\nger werde. Eine solche Hinweispflicht könne schon deshalb nicht angenommen \n\nwerden, weil bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens der Einsatz der Kre-\n\nditkarte des Geschädigten nicht die Regel sei. Die Anmietung erfolge, weil das \n\nFahrzeug des Anmietenden durch einen Dritten geschädigt worden sei. Der \n\nGeschädigte gehe also davon aus, dass er einen Ersatzanspruch gegen den \n\nDritten habe und deshalb letztlich für die Kosten der Ersatzanmietung nicht auf-\n\nkommen müsse. Bei Einsatz der Kreditkarte müsste der Geschädigte in Vorleis-\n\ntung treten und würde dem Mietwagenunternehmer sein Konto zum unbegrenz-\n\nten Zugriff zur Verfügung stellen. \n\n7 \n\nDass der Beklagte die Mietwagenkosten in voller Höhe bezahlen müsse, \n\nsei nur auf den ersten Blick unbillig. Er könne nämlich von der Haftpflichtversi-\n\ncherung den vollen Ersatz der von ihm zu zahlenden Mietwagenkosten verlan-\n\ngen. Der Preiskampf zwischen den Versicherern und den Mietwagenunterneh-\n\nmern könne nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der \n\nbei einem Unfall Geschädigte könne deshalb einen Mietwagen zu dem ihm an-\n\ngebotenen Tarif anmieten, wenn er für ihn nicht erkennbar außerhalb des Übli-\n\nchen liege. Da der Geschädigte dem Unfallgegner gegenüber nicht gegen seine \n\nSchadensminderungspflicht verstoße, müsse die gegnerische Haftpflichtversi-\n\ncherung die angefallenen Mietwagenkosten als den zur Schadenswiedergutma-\n\nchung erforderlichen Geldbetrag erstatten. \n\n8 \n\nEin Hinweis auf billigere eigene Internet-Angebote müsse das Mietwa-\n\ngenunternehmen schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Vertriebswe-\n\nge und der regelmäßigen Forderung nach Kreditkartenzahlung bei einer Inter-\n\nnet-Buchung nicht geben. Die Frage brauche aber nicht entschieden zu wer-\n\nden, da die Klägerin erst seit Mai 2003 über das Internet anbiete. \n\n9 \n\nSchließlich müsse der Kunde auch nicht auf mögliche Schwierigkeiten \n\nmit der gegnerischen Haftpflichtversicherung hingewiesen werden. Abgesehen \n\ndavon, dass dem Vermieter der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz gemacht werden könne, müsse der Mieter selbst dafür sorgen, \n\nob und wie er den Schaden ersetzt erhalte. Ein solcher Hinweis wäre nichtssa-\n\ngend, weil Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung immer möglich seien \n\nund offensichtlich auch nicht alle Haftpflichtversicherer die Bezahlung der gel-\n\ntend gemachten Mietwagenkosten ablehnten. \n\n2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\na) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht \n\ndes Vermieters gegenüber dem Mieter eines Unfallersatzwagens besteht, ist in \n\nRechtsprechung und Literatur streitig. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nEine Aufklärungspflicht wird unter anderem bejaht von OLG Koblenz \n\n(NJW-RR 1992, 820); OLG Karlsruhe (DAR 1993, 229, 230); OLG Frankfurt \n\n(NZV 1995, 108, 109); OLG Stuttgart (NZV 1999, 169); LG Frankfurt (NZV \n\n1996, 34); LG Regensburg (Urteil vom 7. Oktober 2003 - 2 S 191/03 - NJW-RR \n\n2004, 455); LG Dresden (Urteil vom 15. Dezember 2005 - 8 S 122/05 -); LG \n\nGießen (zfs 1994, 287); LG Bonn (Urteil vom 24. Mai 2004, VersR 2004, 1284); \n\nAG Frankfurt (NJW-RR 1999, 708); AG Düsseldorf (NJW-RR 2001, 133, 134); \n\nAG Ettlingen (Urteil vom 11. Februar 2004 - 3 C 202/03 -); AG Ham-\n\nburg-Harburg (Urteil vom 16. April 2003 - 647 C 508/02 -); AG Karlsruhe (Urteil \n\nvom 16. September 2003 - 5 C 138/03 -); AG Heidelberg (Urteil vom 5. Februar \n\n2004 - 23 C 504/03 -); MünchKomm/Emmerich BGB 4. Aufl. § 311 Rdn. 141 \n\nm.w.N.; Geigel/Rixecker Der Haftpflichtprozess 24. Aufl. § 3 Rdn. 67; Notthoff \n\nVersR 1996, 1200, 1205 und 1998, 144, 146 m.w.N.; Etzel/Wagner VersR \n\n1993, 1192, 1193, 1195; Griebenow NZV 2003, 353, 356, 357 m.w.N.; Freyber-\n\nger MDR 2005, 301, 303. \n\n13 \n\nEine Aufklärungspflicht verneinen OLG Karlsruhe (OLG-Report 2004, \n\n535); LG Heidelberg (Urteil vom 23. September 2004 - 1 S 7/04 -); LG Karlsru-\n\nhe (Urteil vom 5. April 2004 - 5 S 203/01 -); LG Erfurt (Urteil vom 4. Juni 2004 \n\n- 2 S 3/04 -); LG Berlin (Urteil vom 17. Juli 2003 - 51 S 39/03); LG Halle (Urteil \n\nvom 7. August 2003 - 2 S 52/03 -); LG Düsseldorf (Urteil vom 19. September \n\n2003 - 20 S 36/03 - Schaden-Praxis 2004, 53); LG Freiburg (Urteil vom \n\n9. Februar 2004 - 1 O 131/03 -); Körber (NZV 2000, 68 f.); Göhringer (zfs 2004, \n\n437 f.). \n\n14 \n\nDer Bundesgerichtshof konnte die Frage einer Aufklärungspflicht gegen-\n\nüber dem Mieter eines Unfallersatzfahrzeuges bisher offenlassen (BGHZ 132, \n\n373 ff.). Sie ist nunmehr zu entscheiden. \n\n15 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom \n\n28. April 2004 - XII ZR 21/02 - NJW 2004, 2674, 2675) obliegt dem Vermieter \n\ngrundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derje-\n\nnigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für \n\nden Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des \n\nMieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und \n\nGlauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet \n\nsich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des \n\nMieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder \n\nUnerfahrenheit. Allerdings ist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Ver-\n\ntragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter \n\nmuss selbst prüfen und entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von \n\nVorteil ist oder nicht. Es ist seine Sache, sich umfassend zu informieren und zu \n\nklärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen. \n\n16 \n\nc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Aufklärungspflicht des Ver-\n\nmieters gegenüber dem Mieter, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug an-\n\nmietet, im Grundsatz zu bejahen. \n\n17 \n\naa) Auf dem Markt für Mietwagen herrscht in Deutschland eine Tarifspal-\n\ntung. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw mietet und die \n\nMiete selbst zahlt, hat dafür den so genannten \"Normaltarif\" zu entrichten. Be-\n\nnötigt der Geschädigte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, wird \n\nihm von zahlreichen Vermietern ein so genannter \"Unfallersatztarif\" angeboten \n\n(Griebenow aaO 353). Dieser übersteigt meist erheblich den für Selbstzahler \n\nangebotenen \"Normaltarif\". Derzeit liegen die Unfallersatztarife durchschnittlich \n\num mindestens 100 % über dem örtlichen \"Normaltarif\" (vgl. Palandt/Heinrichs \n\nBGB 65. Aufl. § 249 Rdn. 31; Freyberger aaO). Zuschläge bis zu 200 % über \n\ndem \"Normaltarif\" sind keine Seltenheit (vgl. Griebenow aaO 353). Selbst Über-\n\nhöhungen bis zu 465 % kommen vor (Palandt/Heinrichs aaO m.w.N.). \n\n18 \n\nbb) Ein durchschnittlicher Unfallgeschädigter gerät durch einen Ver-\n\nkehrsunfall nicht nur unvermittelt, sondern in aller Regel erstmals in eine Situa-\n\ntion, einen Pkw anmieten zu müssen. Hält er den Unfallgegner für verantwort-\n\nlich, geht er davon aus, dass dessen Haftpflichtversicherung die Kosten eines \n\nMietwagens in vollem Umfang übernimmt. Er wird in dieser Auffassung be-\n\nstärkt, wenn ihm der Vermieter einen Pkw zum \"Unfallersatztarif\" anbietet. Die-\n\nse Anmietung zum \"Unfallersatztarif\" kann sich nachträglich als nachteilig für \n\nden Mieter herausstellen. Lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung die \n\nRegulierung nach dem \"Unfallersatztarif\" ab, weil der Mieter mit der Vereinba-\n\nrung dieses Tarifs gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, \n\nmuss der Mieter die Differenz zum \"Normaltarif\" aus eigener Tasche bezahlen. \n\nEin Nachteil zu Lasten des Mieters kann auch dann entstehen, wenn die gegne-\n\nrische Haftpflichtversicherung den Haftungsanteil des Mieters am Unfall anders \n\nbewertet und den Schaden des Mieters nicht zu 100 % ersetzt. Der Mieter muss \n\nin diesen Fällen die auf ihn entfallende Quote aus dem \"Unfallersatztarif\" selbst \n\ntragen. Hätte er zum \"Normaltarif\" gemietet, hätte er nur die Quote aus dem \n\n\"Normaltarif\" selbst zu tragen. \n\n19 \n\ncc) Diese Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile sind dem \n\nMieter in der Regel nicht bekannt. Er geht vielmehr davon aus, dass der \"Un-\n\nfallersatztarif\" gerade für seine Situation entwickelt wurde, von der gegneri-\n\nschen Haftpflichtversicherung akzeptiert wird und für ihn insgesamt eine günsti-\n\nge Regelung darstellt. Er weiß regelmäßig auch nicht, dass er, falls sein Verur-\n\nsachungsbeitrag nachträglich anders gewertet wird, er bei Anmietung zum \n\n\"Normaltarif\" einen geringeren Nachteil hätte. Demgegenüber weiß der Vermie-\n\nter, dass die Tarifspaltung zu den genannten Nachteilen führen kann, und er \n\nweiß auch, dass dem Mieter weder die Tarifspaltung noch die ihm daraus dro-\n\nhenden Gefahren vertraut sind, sondern dieser davon ausgeht, dass die Miet-\n\nwagenkosten vollständig ersetzt werden, zumindest ihm aber kein Nachteil ent-\n\nsteht. Mit dem Autovermieter und dem Unfallgeschädigten stehen sich somit \n\nzwei ungleiche Vertragspartner gegenüber. Treu und Glauben gebieten es in \n\neinem solchen Fall, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter \n\naufklärt. \n\n20 \n\ndd) Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Haftpflichtversicherer \n\nsei zur Erstattung der hohen Unfallersatztarife verpflichtet, so dass schon des-\n\nhalb keine Aufklärungspflicht bestehen könne. Dem Vermieter könne nicht zu-\n\ngemutet werden, auf das rechtswidrige Verhalten der Versicherer hinzuweisen, \n\num sich dadurch letztlich selbst zu schaden. Dem Mieter sei kein Schaden ent-\n\nstanden, weil er in jedem Fall Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifs \n\nhabe. \n\n21 \n\nDiese Auffassung mag eine gewisse Berechtigung gehabt haben, weil \n\ndie Entscheidung des VI. Zivilsenats von 1996 (BGHZ 132 aaO) in der Praxis \n\ndahin ausgelegt wurde, der Geschädigte könne einen Unfallersatztarif stets und \n\nuneingeschränkt ersetzt verlangen (vgl. Freyberger aaO S. 302). Nach der neu-\n\neren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zu den Unfallersatztarifen (Urteile vom \n\n26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135 ff.; vom 15. Februar 2005 \n\n- VI ZR 74/04 - NJW 2005, 1041 ff.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - \n\nNJW 2005, 1043 ff.; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - BGHZ 163, 19 ff. und \n\nvom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506 ff.) ist der Haftpflicht-\n\nversicherer gerade nicht ohne Weiteres zur Erstattung von über dem \"Normalta-\n\nrif\" liegenden \"Unfallersatztarifen\" verpflichtet. Vielmehr kann der Geschädigte \n\nvom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erfor-\n\nderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten \n\nverlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage \n\ndes Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte \n\nist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie \n\nin anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand \n\nnimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirt-\n\nschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren \n\nmöglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das \n\nbedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem \n\nörtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen \n\nfür die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines ge-\n\nwissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlan-\n\ngen kann (BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). \n\n22 \n\nEiner Aufklärungspflicht steht auch nicht das weitere Argument der Ver-\n\nmieter entgegen, dass die Haftpflichtversicherer bisher die \"Unfallersatztarife\" \n\nbeglichen hätten. \n\n23 \n\nSeit 1992 bestand zwischen Mietwagenunternehmen und Versiche-\n\nrungswirtschaft Streit darüber, ob die Haftpflichtversicherung den so genannten \n\n\"Unfallersatztarif\" zu ersetzen hatte (Freyberger aaO S. 301). Am 7. Mai 1996 \n\nentschied der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 373 f.), dass \n\nder Geschädigte dadurch, dass er nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug zum \n\n\"Unfallersatztarif\" anmietet, nicht gegen die Pflicht verstoße, den Schaden ge-\n\nring zu halten, vielmehr seien \"im Grundsatz\" die durch den Unfallersatztarif \n\nentstandenen Kosten erforderlich im Sinne von § 249 BGB. In der Folge entwi-\n\nckelte sich eine Regulierungspraxis, die den Unfallersatztarif überwiegend als \n\nerstattungsfähig ansah. Die Frage, ob der Geschädigte auch Zugriff auf preis-\n\nwertere Tarife hatte, wurde häufig nicht mehr gestellt (Freyberger aaO 301). \n\n24 \n\n25 \n\nGleichwohl kam es auch nach dieser Entscheidung immer wieder zu Schwierig-\n\nkeiten bei der Regulierung von \"Unfallersatztarifen\". Die Instanzgerichte haben \n\nes oft abgelehnt, erheblich über dem \"Normaltarif\" liegende \"Unfallersatztarife\" \n\nals erstattungsfähig anzusehen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 24. Mai 2004, VersR \n\n1284; LG Freiburg, Urteil vom 11. März 1997, NJW-RR 1997, 1069; LG Bonn, \n\nUrteil vom 25. Februar 1998, NZV 1998, 417; AG Frankfurt, Urteile vom \n\n20. November 1998, NJW-RR 1999, 708 und vom 6. September 2001, NZV \n\n2002, 83; AG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2000, NJW-RR 2001, 133) Nach \n\nden Feststellungen des LG Regensburg (Urteil vom 7. Oktober 2003 aaO) wird \n\ndie Durchsetzbarkeit von Unfallersatztarifen in der Praxis \"inzwischen sehr \n\nskeptisch bis ablehnend\" beurteilt. \n\n2. Umstritten ist der Umfang der Aufklärungspflicht. \n\na) Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) hat 1992 eine Pflicht des Auto-\n\nvermieters bejaht, potentielle Kunden über die Art des gewünschten Vertrages \n\nzu befragen und ihnen alle für ihre Entscheidungen wesentlichen Fakten offen \n\nzu legen. Der Kunde sei ungefragt auf mögliche Abrechnungsschwierigkeiten \n\ngegenüber Versicherungen im Falle der Anmietung zu einem \"Unfallersatztarif\" \n\nund auf im Vergleich zu diesem Tarif günstigere eigene Tarife des Autovermie-\n\nters aufmerksam zu machen. Diese Entscheidung hat in Rechtsprechung und \n\nLiteratur überwiegend Zustimmung gefunden (Nachweise bei Körber NZV 2000, \n\nS. 68, 75). Auch der 32. Deutsche Verkehrsgerichtstag 1994 hat empfohlen, \n\nden Autovermietern eine Pflicht zur Aufklärung über ihre verschiedenen Tarife \n\naufzuerlegen. Zur Begründung wird angegeben, dass es dem durchschnittli-\n\nchen Mietwagenkunden nur infolge einer solchen Information möglich sei, \n\nKenntnis über die Möglichkeiten des Autovermietungsmarktes zu erlangen \n\n(Körber aaO). Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1996 \n\n(aaO), in der der VI. Zivilsenat die Frage, ob den Vermieter eine Aufklärungs-\n\npflicht treffe, offen gelassen hat, wird der Umfang der Aufklärungspflicht von \n\nden Instanzgerichten sehr unterschiedlich beurteilt. Es hat sich ein breites \n\nSpektrum an Auffassungen entwickelt. \n\n26 \n\nDas Landgericht Bonn (aaO) ist der Auffassung, der gewerbliche Vermie-\n\nter müsse den Mieter insbesondere darauf hinweisen, dass der angebotene \n\nUnfallersatztarif über den Sätzen liege, die von den Haftpflichtversicherungen \n\nübernommen würden; zugleich müsse er über seine weiteren günstigeren Tarife \n\ninformieren. Nach Meinung des Amtsgerichts Ettlingen (aaO) muss der Auto-\n\nvermieter darauf hinweisen, dass neben dem Unfallersatztarif ein billigerer \n\nNormaltarif besteht. Nach Meinung des Landgerichts Regensburg (aaO) wissen \n\ndie Autovermieter aufgrund ihrer Erfahrungen mit Haftpflichtversicherungen und \n\nGerichten, dass die Durchsetzbarkeit von Unfallersatztarifen inzwischen sehr \n\nskeptisch bis ablehnend beurteilt werde. Auf bevorstehende Schwierigkeiten bei \n\nder Durchsetzung der Mietwagenrechnung müsse der Pkw-Vermieter deshalb \n\nvor Abschluss des Mietvertrages den Mieter hinweisen. Insbesondere müsse er \n\nihn auch darüber informieren, dass es \"Normaltarife\" gebe, die vom \"Unfalltarif\" \n\nerheblich nach unten abwichen. Das Amtsgericht Frankfurt (NJW-RR 1999, \n\n708) hat entschieden, der Vermieter müsse, wenn er wisse, dass der von ihm \n\nkonkret angebotene Mietwagentarif über den Sätzen liege, die von einer Haft-\n\npflichtversicherung ohne Abzug akzeptiert würden, den Unfallgeschädigten auf \n\ndie möglicherweise entstehenden Schwierigkeiten bei der Erstattung hinweisen \n\nund den Kunden von sich aus über günstigere Tarife informieren, und zwar un-\n\nabhängig davon, ob er selber günstigere Normal- oder Pauschaltarife anbieten \n\nkönne. Das Amtsgericht Düsseldorf (aaO) ist der Ansicht, der Vermieter müsse \n\nden Mieter auf die Besonderheiten des gespaltenen Tarifmarkts hinweisen und \n\nihn darauf aufmerksam machen, dass die Versicherung des Unfallgegners mög-\n\nlicherweise nicht ohne Weiteres bereit sein werde, den angebotenen Unfaller-\n\nsatztarif zu akzeptieren. \n\n27 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil \n\nvom 28. April 2004 aaO) richtet sich nicht nur das Bestehen, sondern auch der \n\nUmfang der Aufklärungspflicht nach der Person des Mieters und dessen für den \n\nVermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit. Allerdings \n\nist der Vermieter nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen \n\nund dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst prüfen und ent-\n\nscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. \n\n28 \n\nc) Das bedeutet, dass die Interessen des Vermieters gegen die des Mie-\n\nters abzuwägen sind. Neben dem Bedürfnis des Unfallgeschädigten nach In-\n\nformation über die Angebote des Vermieters und den gespaltenen Mietmarkt \n\nmuss berücksichtigt werden, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden \n\nkann, auf sein jeweils günstigstes Angebot aufmerksam zu machen. Müsste er \n\ngar, wie vom Amtsgericht Frankfurt gefordert (NJW-RR 1999, 708), auf günsti-\n\ngere Angebote der Konkurrenz hinweisen, wäre er gezwungen, seine Preise \n\nentsprechend anzupassen oder als Anbieter auszuscheiden. In der Marktwirt-\n\nschaft hat aber derjenige, der den Vertrag schließt, sich selbst zu vergewissern, \n\nob er für ihn von Vorteil ist oder nicht. Die Aufgabe der Preiskontrolle ist in den \n\nGrenzen der §§ 134, 138 BGB primär dem Markt und dem darauf bestehenden \n\nWettbewerb als \"Entdeckungsverfahren\" zugewiesen (Körber aaO S. 75). Eine \n\nOffenbarungspflicht des Leistungsanbieters über seine Preisgestaltung und die-\n\njenige der Mitbewerber besteht in der Marktwirtschaft gerade nicht (Schiemann \n\nJZ 1996, 1077, 1078). \n\n29 \n\nd) Der Senat hält es deshalb nicht für erforderlich, dass der Autovermie-\n\nter auf günstigere (eigene) oder gar fremde Angebote hinweist. Lediglich dann, \n\nwenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem \n\nNormaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und dadurch die Gefahr be-\n\nsteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss \n\ner den Mieter darüber aufklären. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der \n\nVermieter mehrere oder - wie im vorliegenden Fall von ihm behauptet - nur ei-\n\nnen einheitlicher Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den \n\nMieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegneri-\n\nsche) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in \n\nvollem Umfang erstattet (entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt \n\nin einem solchen Hinweis kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil \n\nder Hinweis nicht der Rechtsverfolgung gegenüber dem Haftpflichtversicherer \n\ndient); es ist dann Sache des Mieters, sich kundig zu machen, etwa indem er \n\nKontakt zur Haftpflichtversicherung aufnimmt, weitere Angebote einholt oder \n\nsich anwaltlich beraten lässt. \n\n30 \n\n3. Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. \n\n(§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) in Höhe der Klageforderung zu, \n\nmit dem er wirksam gegen diese aufgerechnet hat. \n\n31 \n\nZwar hat das Landgericht keine Feststellungen zum \"Normaltarif\" getrof-\n\nfen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten liegt \n\nder hier geltend gemachte Mietzins deutlich über dem auf dem örtlich relevan-\n\nten Markt bestehenden Normaltarif. Die Klägerin hätte den Beklagten deshalb \n\ndarauf hinweisen müssen, dass die Haftpflichtversicherung den angebotenen \n\nTarif möglicherweise nicht in vollem Umfang ersetzen werde. Es ist davon aus-\n\nzugehen, dass sich der Beklagte \"aufklärungsrichtig\" verhalten hätte (vgl. Pa-\n\nlandt/Heinrichs aaO § 280 Rdn. 39 unter Hinweis auf BGHZ 72, 92, 106; 124, \n\n151, 159). Die Unsicherheit darüber, zu welchem Preis der Beklagte bei ord-\n\nnungsgemäßer Aufklärung einen Wagen gemietet hätte, geht zu Lasten des \n\nAutovermieters (Körber aaO S. 76). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der \n\nBeklagte einen Wagen zu einem günstigeren, vom Haftpflichtversicherer nicht \n\nbeanstandeten Tarif angemietet hätte mit der Folge, dass die Klageforderung \n\nnicht entstanden wäre. Der Beklagte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, \n\nso gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Vermieters \n\ngestanden hätte (Palandt/Heinrichs aaO § 311 Rdn. 56). \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lampertheim, Entscheidung vom 28.10.2003 - 3 C 1002/03 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 18.02.2004 - 7 S 165/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__50-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/xii-zr-50-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__50-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__50-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-28/xii-zr-50-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__50-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:01.845769+00:00"}}