{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__47-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-06-07","aktenzeichen":"XII ZR 47/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Juni 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 538 a.F.; ZPO § 287 Treten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters ein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren Schadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 47/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. Juni 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 538 a.F.; ZPO § 287 \n\nTreten infolge eines Mangels der Mietsache Schäden an Sachen des Mieters \n\nein, muss dieser die Schäden nach Grund und Höhe auch dann beweisen, \n\nwenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits aufgrund eines früheren \n\nSchadensereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des \n\nVermieters findet nicht statt. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - XII ZR 47/04 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 16. Februar 2004 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten als Gesellschafter der G. GbR \n\nSchadensersatz für behauptete Feuchtigkeitsschäden an Rohren, die sie in ei-\n\nner von der G. GbR gemieteten Halle eingelagert hatte. \n\nBereits im Sommer 2000 war Regen durch das Dach der Halle einge-\n\ndrungen und hatte die dort gelagerten Rohre beschädigt. Diesen Schaden hat-\n\nten die Parteien einvernehmlich dadurch ausgeglichen, dass der Klägerin die \n\nMieten für Juli und August 2000 erlassen wurden. Die G. GbR ließ das Dach \n\ndaraufhin reparieren. Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, in der Folgezeit \n\nsei erneut Wasser durch das Hallendach eingedrungen und habe die von ihr \n\nnach der Dachreparatur eingelagerten neuen, unbeschädigten Rohre beschä-\n\ndigt, Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin gegen \n\nden Beklagten als Gesellschafter der G. GbR gemäß § 538 BGB a.F. in Verbin-\n\ndung mit §§ 705, 709, 714 BGB sei nicht gegeben. Zwar habe die Klägerin ei-\n\nnen Sachmangel der Mietsache bewiesen, für den der Beklagte dem Grunde \n\nnach hafte. Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe nämlich festge-\n\nstellt, dass das Hallendach auch nach der Reparatur undicht gewesen und wei-\n\nterhin Wasser in die Halle eingetreten sei. Bei dem Mangel handele es sich um \n\neinen bei Vertragsschluss bereits angelegten Sachmangel. Selbst wenn dieser \n\nerst später entstanden sei, habe die Beklagte ihn jedenfalls zu vertreten, weil \n\ndie Klägerin sie auf den Mangel hingewiesen habe. Die Klägerin habe aber den \n\nihr obliegenden Beweis dafür, welche und wie viele ihrer eingelagerten Rohre \n\ndurch den erneuten Wassereintritt beschädigt worden seien, nicht erbracht. \n\nDurch die Beweisaufnahme habe nicht annäherungsweise geklärt werden kön-\n\nnen, welche der in der Halle gelagerten beschädigten Rohre schon durch den \n\nersten bereits regulierten und welche durch den zweiten hier geltend gemach-\n\nten Wassereintritt beschädigt worden seien. Die Klägerin treffe aber als Mieterin \n\ndie Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gemäß \n\n§ 538 a.F. BGB und damit auch für den Schadensumfang als solchen, zumal \n\nwenn es sich wie hier um vom Mieter in die Mietsache eingebrachte, somit sei-\n\nner Sphäre entstammende Gegenstände handele. Zur Klärung dieser Rechts-\n\nfrage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Nach § 538 BGB a.F. kann der Mieter Schadensersatz wegen Nichter-\n\nfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluss des Vertrages \n\nvorhanden ist oder später durch Verschulden des Vermieters entsteht. \n\nZu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach den allge-\n\nmeinen Regeln grundsätzlich den Mieter die Beweislast für die Voraussetzun-\n\ngen des Schadensersatzanspruchs aus § 538 BGB a.F. (§ 536 a Abs. 1 BGB) \n\ntrifft (MünchKomm/Schilling 4. Aufl. § 536 a BGB Rdn. 10; Staudinger/Emme-\n\nrich 13. Bearb. 1995 § 538 BGB Rdn. 62; Schmidt-Futterer/Eisenschmid Miet-\n\nrecht 8. Aufl. § 536 a BGB Rdn. 177 m.w.N.). \n\n9 \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hat die Klägerin bewiesen, dass das Hallendach aufgrund eines \n\nanfänglichen Mangels auch nach der Reparatur noch undicht war und dass da-\n\ndurch Wasser in die Halle eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie Klägerin müsse auch beweisen, in welchem Umfang ihr aufgrund dieses \n\nMangels ein Schaden entstanden sei, steht in Einklang mit den oben genannten \n\nallgemeinen Grundsätzen (Baumgärtel/Strieder Handbuch der Beweislast Bd. I \n\n2. Aufl. § 249 BGB Rdn. 13; Erman/Kuckuk 11. Aufl. vor §§ 249 bis 253 \n\nRdn. 192; Esser/Schmidt Schuldrecht Bd. I Teilband 2, 8. Aufl. § 33 VI 2). \n\n10 \n\na) Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, die Darlegungs- und Be-\n\nweislast der Klägerin beschränke sich darauf, dass überhaupt Rohre beschädigt \n\nworden seien, während der Beklagte als Schädiger beweispflichtig für den von \n\nihm behaupteten vorgeschädigten, wertlosen Zustand der Rohre bei Scha-\n\ndenseintritt sei. Diese Ansicht findet indes in der von ihr zitierten Entscheidung \n\ndes Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, \n\n1515) keine Stütze. In dem dort entschiedenen Fall ging es um Ersatzansprü-\n\nche (§ 844 Abs. 2 BGB) der Kinder eines Getöteten wegen Entziehung des \n\nRechts auf Unterhalt und dabei insbesondere darum, ob der Getötete aufgrund \n\neiner schon vorhandenen Erkrankung überhaupt weiterhin seiner Unterhalts-\n\npflicht hätte nachkommen können. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die \n\nKlägerinnen seien nicht verpflichtet, alle denkbaren Verläufe auszuschließen, \n\ndie zum Wegfall der Erwerbsfähigkeit ihres Vaters hätten führen können. Es \n\ngenüge vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fortbestehen \n\nseiner Erwerbsfähigkeit. Dieses Ergebnis lasse sich auch auf § 287 ZPO stüt-\n\nzen. Danach sei in besonderen Fällen eine echte Schätzung im Sinne eines \n\nWahrscheinlichkeitsurteils gerechtfertigt, und zwar vor allem dann, wenn Ersatz \n\nfür die Zerstörung eines Rechtsguts zu leisten sei, dessen Bewertung aus von \n\ndem Schadensereignis ganz unabhängigen Gründen Schwierigkeiten bereite. In \n\nsolchen Fällen führe es zu einer einseitigen Bevorzugung des Schädigers, \n\nwenn man nach der allgemeinen Regel, dass der Geschädigte den Schaden zu \n\nbeweisen habe, stets den geringsten Wert zugrunde legen würde, auch wenn \n\ndieser wenig wahrscheinlich sei (BGH Urteil vom 25. April 1972 aaO S. 1517 \n\nund das dort zitierte Urteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - NJW 1970, 1970, \n\n1971). \n\n11 \n\nDie von der Revision für ihre Ansicht angeführte Entscheidung hält folg-\n\nlich an der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten für den Umfang des \n\nSchadens fest, lässt aber eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten - wie bei \n\n§ 287 ZPO - dahin zu, dass die Feststellung der überwiegenden Wahrschein-\n\nlichkeit für die Überzeugung des Gerichts ausreichend ist. Aus der Entschei-\n\ndung kann somit nicht hergeleitet werden, dass sich die Beweislast für den Um-\n\nfang des Schadens umkehrt, wenn der Schädiger den behaupteten Zustand der \n\nbeschädigten Sache vor dem Schadensereignis substantiiert bestreitet. Viel-\n\nmehr wird durch die Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO lediglich eine ge-\n\nringere Anforderung an die Überzeugungsbildung des Gerichts für den vom \n\nGeschädigten behaupteten Schaden gestellt. \n\n12 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision beruft sich der Beklagte mit seiner \n\nBehauptung, die Rohre seien bei Schadenseintritt bereits wertlos gewesen, \n\nauch nicht auf einen abweichenden Geschehensablauf, für den er beweispflich-\n\ntig wäre. Denn mit dieser Behauptung bestreitet der Beklagte nicht, dass die \n\ngelagerten Rohre durch den zweiten Wassereintritt Roststellen und Verfärbun-\n\ngen erlitten haben. Er bestreitet lediglich, dass die Klägerin dadurch einen \n\nSchaden erlitten habe. Denn die Rohre seien zum Zeitpunkt des zweiten Was-\n\nsereintritts bereits wertlos gewesen. Er bestreitet damit nur den von der Kläge-\n\nrin behaupteten Sachwert der Rohre zum Zeitpunkt des (zweiten) Schadenser-\n\neignisses. Für diesen Zustand ist die Klägerin jedoch nach den allgemeinen \n\nGrundsätzen beweispflichtig. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine andere \n\nBeweislastverteilung gebieten könnten, wie beispielsweise Beweisschwierigkei-\n\nten wegen fehlender Kenntnis der Schadensumstände, liegen nicht vor. Viel-\n\nmehr ist es der Klägerin, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen \n\nhat, ohne weiteres möglich, Angaben zum Zustand der Rohre vor dem Scha-\n\ndensereignis zu machen, da deren Einlagerung ihrem Einflussbereich unterlag. \n\n13 \n\nc) Das Berufungsgericht ist auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\ndender Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin den ihr obliegenden Be-\n\nweis für die Höhe des Schadens, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert \n\nder beschädigten Rohre vor und nach Eintritt des schädigenden Ereignisses \n\nergibt, nicht erbracht hat. Zwar kommt der Klägerin insoweit die Beweiserleich-\n\nterung des § 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage \n\ndes Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder \n\nhohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen (BGH \n\nUrteile vom 7. Juli 1970 aaO, 1971 und vom 25. April 1972 aaO, 1517). Hierzu \n\nmuss die Klägerin jedoch die für die Schätzung erforderlichen Anknüpfungstat-\n\nsachen darlegen und beweisen. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Die von \n\nihr benannten Zeugen haben ihre Behauptung, sie habe die in der Halle gela-\n\ngerten, durch den ersten Wasserschaden wertlos gewordenen Rohre nach der \n\nDachreparatur durch neue unbeschädigte Rohre ersetzt, nicht bestätigt. Es fehlt \n\ndeshalb an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung des nach \n\nder Dachreparatur durch den zweiten Wassereintritt entstandenen Schadens. \n\n14 \n\n2. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den von \n\nder Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis zur Ermittlung der Höhe \n\ndes Schadens zu Unrecht nicht erhoben, greift nicht. \n\n15 \n\nDa die Klägerin nicht beweisen konnte, dass die vor dem zweiten Was-\n\nsereintritt eingelagerten Rohre neu und unbeschädigt waren, konnte durch die \n\nbeantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zustand der \n\nRohre nach dem zweiten Wassereintritt der durch diesen verursachte Schaden \n\nnicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht hat deshalb den hierzu angetre-\n\ntenen Sachverständigenbeweis zu Recht nicht erhoben. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2003 - 13 O 158/02 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2004 - 5 U 159/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__47-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/xii-zr-47-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536a","ref_norm":"536a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__47-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__47-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-07/xii-zr-47-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__47-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:25.481620+00:00"}}