{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__39-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"XII ZR 39/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 535, 307 Abs. 1 Bb, Cl a) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR beizutreten, verstößt wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos des Mieters gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) In einem Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein; mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zu kommenden Kosten kalkulieren kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 39/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 535, 307 Abs. 1 Bb, Cl \n\na) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, \n\neiner Werbegemeinschaft in Form einer GbR beizutreten, verstößt wegen \n\ndes damit verbundenen Haftungsrisikos des Mieters gegen § 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB. \n\nb) In einem Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in \n\neinem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen \n\nder nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar \n\nsein; mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter \n\ndie auf ihn zu kommenden Kosten kalkulieren kann. \n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs \n\nund Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. Januar 2004 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Werbegemeinschaft in einem Einkaufszentrum, ver-\n\nlangt von der Beklagten, die dort Mieterin ist, ihr beizutreten und die satzungs-\n\ngemäßen Beiträge zu zahlen. \n\nMit Vertrag vom 18. Dezember 1990 mietete die Beklagte von der \n\nM. Gesellschaft eine Geschäftsraumfläche von insgesamt 4.771,01 m² im \n\nM. SB Warenhaus/Einkaufszentrum in H. Die Beklagte betreibt dort ein Ge-\n\nschäft für Spielwaren sowie Kinder- und Jugendbedarf aller Art. In § 19 des \n\nMietvertrages heißt es: \n\n\"§ 19 - Werbegemeinschaft \n\n1. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters einer Wer-\n\nbegemeinschaft beizutreten. Details werden vom Vermieter festgelegt. \n\nDie Kosten werden gemäß den Flächen laut § 8 des Mietvertrages abge-\n\nrechnet. Der Vermieter ist berechtigt, aus berechtigtem Anlass einen an-\n\nderen Schlüssel zu bestimmen. \n\n Die auf den Hauptmieter (SB-Warenhaus) entfallenden Kosten werden \n\nmit maximal 50 % der Gesamtsumme festgesetzt. \n\n2. …\" \n\n3 \n\nDie Klägerin wurde am 7. November 2001 in Form einer GbR gegründet. \n\nIn § 6 des Gesellschaftsvertrages ist die Höhe der Beiträge der Gesellschafter \n\ngeregelt. Sie berechnen sich aus dem Produkt der gemieteten Fläche mit einem \n\nbestimmten DM-Betrag, der nach der Größe der gemieteten Fläche gestaffelt \n\nist. Die Vermieterin hat der Klägerin ihre Ansprüche aus § 19 des Mietvertrages \n\nabgetreten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihr beizutreten und ihr ent-\n\nsprechend der Satzung für die Zeit von November 2001 bis einschließlich No-\n\nvember 2002 insgesamt 7.894,66 € als Beitrag zu bezahlen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision sucht die Klägerin, die Wie-\n\nderherstellung des erstgerichtlichen Urteils zu erreichen. \n\n5 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in GuT 2004, 162 abge-\n\ndruckt ist, hat ausgeführt: Die in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages formular-\n\nmäßig vorgesehene Beitrittspflicht zu einer Werbegemeinschaft sei unwirksam. \n\nDabei handele es sich allerdings nicht um eine überraschende Klausel, die \n\nnach §§ 3 AGBG, 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden wäre. \n\nVielmehr seien in gewerblichen Mietverträgen über Objekte in Einkaufszentren \n\nAbreden über die gemeinsame Werbung nicht ungewöhnlich. Auch sei die Re-\n\ngelung im konkreten Vertrag nicht überraschend, da ihr ein eigener Paragraf mit \n\nunterstrichener Überschrift gewidmet sei, der im Wesentlichen ohne weiteres zu \n\nverstehen sei. Die Regelung in § 19 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages enthalte \n\njedoch eine den Geboten von Treu und Glauben zuwiderlaufende unangemes-\n\nsene Benachteiligung des Vertragspartners (§ 9 Abs. 1 AGBG, § 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB), die in der Beitrittspflicht zu einer Werbegemeinschaft auf Verlan-\n\ngen des Vermieters liege. Einer solchen Beitrittspflicht bedürfe es nicht. Zwar \n\nmöge die Gründung einer Werbegemeinschaft der Mieter eine zweckmäßige \n\nOrganisationsform für die gemeinsame Werbung sein, wenn sie der Vermieter \n\nnicht in eigener Regie durchführen wolle. Auch möge die Beitrittsmöglichkeit zu \n\neiner Werbegemeinschaft wegen der damit verbundenen Mitbestimmungsrech-\n\nte dem Interesse der Mieter in der Regel eher entsprechen als eine bloße Um-\n\nlage der Kosten der vom Vermieter durchgeführten Werbemaßnahmen. Eine \n\nauf freiwilliger Grundlage gebildete Werbegemeinschaft könne ihren Zweck je-\n\ndoch auch ohne den Beitritt aller Mieter erfüllen, wenn nur die Umlage der \n\nzweckentsprechenden Kosten auf alle Mieter durch vertragliche Regelung si-\n\nchergestellt sei. Eine Zwangsmitgliedschaft in der Werbegemeinschaft sei je-\n\ndoch bedenklich, da sie gewichtige Interessen des Mieters verletzen könne. \n\nInsbesondere sei die durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Entscheidungsfrei-\n\nheit tangiert, einer privaten Vereinigung beizutreten oder auch fernzubleiben. \n\nDabei könne dahingestellt bleiben, ob diese grundgesetzliche Gewährleistung \n\nunmittelbare oder mittelbare Drittwirkung habe. Jedenfalls zeige sich an ihr das \n\nGewicht der hier formularvertraglich eingeschränkten Mieterinteressen. Hinzu \n\nkomme, dass der Mieter, der wie hier Zwangsmitglied einer Werbegemeinschaft \n\nin Form einer GbR werden solle, als deren Gesellschafter weit reichenden zivil-\n\nrechtlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sei. Dies jedoch sei nicht der Fall, wenn \n\ndie Kosten der gemeinsamen Werbung lediglich auf die einzelnen Mieter umge-\n\nlegt würden. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, der Klägerin beizutreten. \n\n7 \n\nDarüber hinaus sei sie aber auch nicht verpflichtet, der Klägerin die ge-\n\nforderten Beiträge zu bezahlen. Zwar sei trotz Unwirksamkeit der in § 19 Nr. 1 \n\nSatz 1 des Mietvertrages vorgesehenen Beitrittspflicht die in Satz 3 geregelte \n\nUmlegung der Kosten auf die Mieter entsprechend den Mietflächen wirksam. \n\nDies verstoße nicht gegen den Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden \n\nReduktion. Auch wenn Satz 1 gänzlich entfalle, bleibe erkennbar, dass in Satz 3 \n\ndie Kosten der gemeinsamen Werbung einer Werbegemeinschaft auf die ein-\n\nzelnen Mieter verteilt werden sollten. Außerdem verstoße die Regelung in \n\nSatz 1 nur im Verhältnis zum Verwendungsgegner gegen § 9 Abs. 1 AGBG, \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass der Mieter jedenfalls berechtigt sei, einer \n\nvom Vermieter gegründeten Werbegemeinschaft beizutreten. Zum gleichen Er-\n\ngebnis gelange man aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung, da ge-\n\nsetzliche Vorschriften fehlten und die ersatzlose Streichung von Satz 1 keine \n\ninteressengerechte Lösung wäre. Gegen die formularvertragliche Vereinbarung \n\neiner Beitragspflicht aller Mieter zu den Kosten einer Werbegemeinschaft in \n\neinem Einkaufszentrum unabhängig vom Beitritt zu dieser bestünden keine Be-\n\ndenken, solange alle Mieter potentiell von der mit den Beiträgen finanzierten \n\nWerbung profitierten. Keine Bedenken bestünden auch dagegen, dass die Hö-\n\nhe der Kosten aufgrund der genannten Regelung des Mietvertrages durch die \n\nMitglieder der Werbegemeinschaft bestimmt werden solle. Das hier allein ein-\n\nschlägige Transparenzgebot sei nicht verletzt. An dieses dürften keine unerfüll-\n\nbaren oder unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Wegen der unsiche-\n\nren Entwicklung der zukünftigen Verhältnisse, auf die die Werbegemeinschaft \n\nreagieren müsse, sei die Bezugnahme auf die Festlegung der Beitragshöhe \n\ndurch die Werbegemeinschaft ausreichend, zumal die jeweiligen Mieter durch \n\nden jederzeitig möglichen Beitritt zu der Gemeinschaft hierauf einen Einfluss \n\nhätten. Außerdem gelte für die Tätigkeit der Werbegemeinschaft der Grundsatz \n\nder Wirtschaftlichkeit, was zu einer Begrenzung der Höhe der Beiträge führe. \n\n8 \n\nTrotzdem könne die Klägerin die Beiträge nicht mehr verlangen. Denn es \n\nsei inzwischen Abrechnungsreife eingetreten. Deshalb könnte die Klägerin für \n\ndie Beitragsjahre 2001 und 2002 lediglich den Abrechnungssaldo fordern. Tat-\n\nsächlich verlange sie jedoch Vorauszahlungen, worauf sie keinen Anspruch \n\nmehr habe. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nur im Ergeb-\n\nnis stand. \n\n1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass die \n\nin § 19 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages normierte Pflicht der Beklagten, einer \n\nnoch zu gründenden Werbegemeinschaft beizutreten, Vertragsbestandteil ge-\n\nworden ist. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel, \n\ndie nach § 305 c Abs. 1 BGB (§ 3 AGBG) nicht in den Mietvertrag einbezogen \n\nworden wäre. Vielmehr ist es nicht ungewöhnlich, dass es den Mietern in Ein-\n\nkaufszentren vertraglich zur Pflicht gemacht wird, einer Werbegemeinschaft \n\nbeizutreten, die von allen Mietern und vom Betreiber des Einkaufszentrums ge-\n\nbildet wird (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW \n\n2000, 1714, 1717 und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 252/98 - veröffentlicht bei Ju-\n\nris; Bub in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. \n\nKap. II Rdn. 501 a; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- \n\nund Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 181, 665; Fritz Gewerberaummietrecht 4. Aufl. \n\nRdn. 127 c; Eggersberger in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraum-\n\nmiete Kap. 23 Rdn. 78; Lindner-Figura NZM 1999, 738, 739 je m.w.N.). Die \n\nKlausel besitzt daher für einen durchschnittlichen Mieter in einem Einkaufszent-\n\nrum keinen Überraschungseffekt. Sie ist außerdem, wie das Oberlandesgericht \n\nzutreffend ausführt, leicht zu verstehen und drucktechnisch so angeordnet, \n\ndass mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. \n\n11 \n\n2. Hingegen vermag der Senat nicht der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nzu folgen, wonach in der formularvertraglich begründeten Pflicht des Mieters, \n\neiner Werbegemeinschaft beizutreten, unabhängig von deren Rechtsform und \n\nden sonstigen Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters \n\nim Sinne von § 307 BGB (§ 9 AGBG) liegen soll, da eine bloße Umlage der \n\nKosten der vom Vermieter in eigener Regie durchgeführten Werbung ausrei-\n\nchend sei. Denn der Mieter erhält durch die Pflichtmitgliedschaft in der Werbe-\n\ngemeinschaft Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die er bei einem reinen Umlage-\n\nverfahren nicht hätte. Außerdem genießen die jeweils getroffenen Werbemaß-\n\nnahmen, wenn sie von der aus allen Mietern bestehenden Gemeinschaft getra-\n\ngen werden, eine höhere Akzeptanz bei den Mietern, als wenn sie der Vermie-\n\nter allein träfe. Dies wiederum kann zu einer besseren Einvernahme zwischen \n\nden Mietern des Einkaufszentrums und damit zu dessen Erfolg beitragen. \n\nSchließlich kann der Vermieter die Verpflichtung aller Mieter, der Werbege-\n\nmeinschaft beizutreten, praktisch nur durch die Verwendung allgemeiner Ge-\n\nschäftsbedingungen erreichen. \n\n12 \n\nZu einem anderen Ergebnis gelangt man - entgegen der Meinung des \n\nBerufungsgerichts - auch nicht im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 GG. Richtig ist \n\nzwar, dass diese Norm, die wegen ihrer mittelbaren Drittwirkung bei der Ausle-\n\ngung des § 307 BGB (§ 9 AGBG) mit zu beachten ist, nicht nur den Beitritt zu \n\neiner Vereinigung, sondern auch das Recht schützt, einer privatrechtlichen Ver-\n\neinigung von vornherein fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (sog. negative \n\nVereinigungsfreiheit; vgl. BGHZ 130, 243, 254; BVerfG NJW 2001, 2617). Das \n\nGrundrecht schützt die (negative) Vereinigungsfreiheit jedoch nicht schranken-\n\nlos. Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit - auch in Form einer allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingung - ist hier jedenfalls durch sachliche Gründe ge-\n\nrechtfertigt: Die Beklagte ist aus eigenem Entschluss Mieterin in einem Ein-\n\nkaufszentrum geworden, in dem eine weitgehend übliche und für effektiv gehal-\n\ntene Werbegemeinschaft aller Mieter gegründet werden sollte. Eine unange-\n\nmessene Benachteiligung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Im Übrigen aber \n\nkönnten verfassungsrechtliche Bedenken, wenn sie tatsächlich bestünden, ent-\n\ngegen der Meinung des Berufungsgerichts schwerlich dadurch ausgeräumt \n\nwerden, dass einerseits dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt wird, der Wer-\n\nbegemeinschaft nicht beizutreten, ihm aber andererseits die Pflicht auferlegt \n\nwird, den vollen Mitgliedsbeitrag zur Gemeinschaft zu leisten. Denn das in Art. 9 \n\nAbs. 1 GG verankerte Recht, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr aus-\n\ntreten zu können, umfasst das Recht, dass der Einzelne, der einer Vereinigung \n\nnicht beitritt, diese auch nicht durch finanzielle Beiträge unterstützen muss. Ge-\n\nnau dies aber wäre nach der Lösung des Berufungsgerichts der Fall. \n\n13 \n\n3. Zu Recht aber hat das Berufungsgericht eine unangemessene Be-\n\nnachteiligung der Beklagten darin gesehen, dass die Werbegemeinschaft nach \n\n§ 19 des Mietvertrages auch in der Rechtsform einer GbR gegründet werden \n\nkann. Denn als Gesellschafterin einer GbR wäre die Beklagte weitgehenden \n\nHaftungsrisiken ausgesetzt (vgl. nur Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 714 Rdn. 11 \n\nf.), was bei anderen Organisationsformen gegebenenfalls vermeidbar wäre. \n\nInsbesondere würde die Beklagte auch persönlich für Wettbewerbsverstöße der \n\nGbR haften (vgl. OLG Celle OLGR Celle 2005, 746). § 19 Nr. 1 Satz 1 des \n\nMietvertrages verstößt aus diesem Grund gegen § 307 BGB (§ 9 AGBG) und ist \n\ndamit unwirksam. Dieses Ergebnis steht - entgegen der Meinung der Revision - \n\nim Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1979 \n\n(- II ZR 141/78 - NJW 1979, 2304). Danach kann ein Mitglied einer Werbege-\n\nmeinschaft, bei der unklar ist, ob sie ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine \n\nGbR ist, aus dieser nur dann aus wichtigem Grund austreten, wenn es sich zu-\n\nvor um eine Satzungsänderung bemüht hat, durch die klargestellt werden solle, \n\ndass die Haftung der Mitglieder der Werbegemeinschaft beschränkt sei. Aus \n\nder Entscheidung folgt nicht, dass, wie die Revision meint, die Beklagte der \n\nKlägerin zunächst beitreten und sich dann um eine ihre Haftung einschränken-\n\nde Satzungsänderung bemühen müsste. \n\n14 \n\n4. Die in § 19 Nr. 1 des Mietvertrages zwischen der Beklagten und der \n\nVermieterin enthaltene Klausel ist darüber hinaus in ihrem ganzen Umfang un-\n\nwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 9 \n\nAGBG) verstößt. \n\n15 \n\nDie von § 535 BGB abweichende Vereinbarung der Übernahme weiterer \n\nKosten neben der Miete für die Gewährung des Gebrauchs durch den Mieter \n\nbedarf stets einer ausdrücklichen und inhaltlich bestimmten Vereinbarung. Nur \n\ndann ist es dem Mieter möglich, sich zunächst ein grobes Bild davon zu ma-\n\nchen, welche zusätzliche Kosten auf ihn zukommen können (Senatsurteil vom \n\n6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NJW-RR 2006, 84, 85). Diesen Anforderungen \n\ngenügt § 19 Nr. 1 des Mietvertrages nicht. Vielmehr ist dort über die tatsächli-\n\nche Höhe der Beiträge zur Werbegemeinschaft nur bestimmt, dass sie gemäß \n\nden Flächen abgerechnet werden. Dies genügt dem Transparenzgebot genau-\n\nso wenig wie der Umstand, dass die Werbegemeinschaft nach Treu und Glau-\n\nben den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten muss, weil auch dadurch die \n\ndem Mieter entstehenden Kosten nicht kalkulierbar sind. Vielmehr muss die \n\nHöhe der Beiträge zur Werbegemeinschaft bestimmbar sein, z.B. durch einen \n\nbestimmten Prozentsatz der Miete; mindestens jedoch muss eine Höchstgrenze \n\nfestgeschrieben werden (Bub \n\nin Bub/Treier aaO; Wolf/Eckert/Ball aaO \n\nRdn. 666; Fritz aaO Rdn. 127 c; Eggersberger in Lindner-Figura/Oprée/Stell-\n\nmann Kap. II Rdn. 80; Lindner-Figura aaO 739). Auch in diesem Fall kann sich \n\ndie Gemeinschaft die für ihre Aktivitäten erforderliche Flexibilität bewahren. \n\n16 \n\n5. Somit kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht die \n\nKlägerin, wie diese geltend macht, verfahrensfehlerhaft nicht rechtzeitig darauf \n\nhingewiesen hat, dass die Beiträge für die Vergangenheit abzurechnen seien \n\nund nurmehr der Abrechnungssaldo verlangt werden könne. Ebenso wenig \n\nspielt die Gegenrüge der Beklagten eine Rolle, das Berufungsgericht habe, weil \n\nes § 19 Nr. 1 des Mietvertrages teilweise als wirksam angesehen habe, gegen \n\ndas Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2003 - 417 O 168/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 U 100/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/xii-zr-39-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/xii-zr-39-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__39-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:47:01.239432+00:00"}}