{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__35-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-05-03","aktenzeichen":"XII ZR 35/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 35/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Mai 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2004 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte, seine Großmutter väterlicherseits, auf \n\nZahlung von Unterhalt in Anspruch. \n\nDer am 25. Oktober 1987 geborene Kläger, der bei seiner Mutter lebt, \n\nbefindet sich in der allgemeinen Schulausbildung. Sein Vater hatte sich durch \n\nUrkunde des Rates des Kreises P. vom 1. Dezember 1987 verpflichtet, für den \n\nKläger bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlichen Unterhalt von \n\n90 M/DDR und für die Zeit danach von 105 M/DDR zu zahlen. Durch Urteil vom \n\n31. Dezember 1992 ist er in Abänderung dieser Urkunde zur Zahlung monatli-\n\nchen Unterhalts von 285 DM ab Juli 1992 verurteilt worden. Mit einer von ihm \n\nerhobenen Abänderungsklage hat der Vater den Wegfall dieser Unterhaltsver-\n\npflichtung mangels Leistungsfähigkeit begehrt. \n\n3 \n\n4 \n\nDie 1927 geborene, verwitwete Beklagte ist Rentnerin. Ihr Rentenein-\n\nkommen belief sich - jeweils durchschnittlich im Monat und gerundet - auf \n\n1.303 € im Jahr 2001, auf 1.337 € im Jahr 2002 und auf 1.360 € im Jahr 2003. \n\nDer Kläger hat Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 487 DM \n\nbzw. 249 € für die Zeit ab Oktober 2001 verlangt. Die Beklagte ist der Klage \n\nentgegengetreten. Sie hält sich mit Rücksicht auf den ihr zuzubilligenden \n\nSelbstbehalt sowie den ihr entstehenden krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht \n\nfür leistungsfähig. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die \n\nBeklagte Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin Klageabweisung erstrebt hat. \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien \n\nden Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 25,56 € monatlich für die Zeit \n\nvon (richtig) Dezember 2001 bis Dezember 2002 und in Höhe von monatlich \n\n50 € für die Zeit von Januar bis November 2003 in der Hauptsache für erledigt \n\nerklärt. Das Oberlandesgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die \n\nKlage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen in \n\nder Berufungsinstanz gestellten Schlussantrag weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Voraus-\n\nsetzungen einer Ersatzhaftung der Beklagten gemäß § 1607 Abs. 1 oder 2 BGB \n\nerfüllt sind. Es hat ebenfalls dahinstehen lassen, ob der Kläger mit Rücksicht \n\nauf die anteilige Haftung gleichnaher Verwandter gemäß § 1606 Abs. 3 BGB \n\nauch zu den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Großmutter mütterli-\n\ncherseits, deren Ehemann verstorben ist, hätte vortragen müssen. Auf beides \n\nkomme es nicht an, da die Beklagte jedenfalls nicht leistungsfähig sei. Dazu hat \n\nes im Wesentlichen ausgeführt: Von dem Renteneinkommen der Beklagten sei \n\nzunächst ihr alters- bzw. behinderungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen. Ein \n\nsolcher Mehrbedarf sei angesichts der in erster Instanz vorgelegten ärztlichen \n\nAtteste und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zu-\n\nnächst zu 50 % und seit dem 27. August 2002 zu 60 %, jeweils mit dem Merk-\n\nzeichen \"G\", schwerbehindert sei, anzunehmen. Ob die Beklagte darüber hin-\n\naus eine Haushaltshilfe benötige, bedürfe keiner Entscheidung. Denn schon \n\nunter Berücksichtigung der von ihr beispielhaft genannten Aufwendungen sei im \n\nWege der Schätzung (§ 287 ZPO) davon auszugehen, dass jedenfalls ein \n\nMehraufwand in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang von 110 € mo-\n\nnatlich anfalle. Bereits bei Abzug dieses Betrages sei die Beklagte nicht leis-\n\ntungsfähig. Ihr müsse nach § 1603 Abs. 1 BGB der angemessene Selbstbehalt \n\nverbleiben. Dieser sei mit Rücksicht auf ihren Wohnort im Bezirk des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe an sich unter Heranziehung der Süddeutschen Leitlinien \n\nzu bemessen, so dass - nach deren Nr. 21.3.1, Stand: 1. Juli 2003 - gegenüber \n\nEnkeln von einem Selbstbehalt von 1.000 € auszugehen sei. Es sei allerdings \n\ngerechtfertigt, den auf Unterhalt in Anspruch genommenen Großeltern einen \n\nerhöhten angemessenen Selbstbehalt zuzubilligen, wie er auch für Kinder im \n\nVerhältnis zu ihren unterhaltsbedürftigen Eltern gelte. Deshalb sei ein Betrag \n\nvon 1.250 € zugrunde zu legen, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag ü-\n\nbersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibe. Das um den \n\nMehrbedarf bereinigte Einkommen der Beklagten übersteige aber bereits den \n\nBetrag von 1.250 € nicht (1.193 € im Jahr 2001, 1.227 € im Jahr 2002 und \n\n1.250 € ab 2003). \n\n8 \n\n9 \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte dem Kläger gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, weil sie außerstande \n\nist, ihm ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts Unterhalt zu \n\ngewähren. \n\n10 \n\na) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden \n\nhat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Großeltern im Fall der Inan-\n\nspruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zumindest die höheren Selbstbe-\n\nhaltsbeträge zugebilligt werden, die auch erwachsene Kinder gegenüber ihren \n\nunterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können. Das gilt auch gegenüber min-\n\nderjährigen Enkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Le-\n\nbensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB an, dass ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht be-\n\nsteht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kin-\n\ndern und ihren Eltern. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unter-\n\nhaltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemesse-\n\nnen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die \n\nerhöhten Selbstbehaltsbeträge, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts \n\ngelten, zuzubilligen (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ \n\n2006, 26, 28 m. Anm. Duderstadt FamRZ 2006, 30 f. und Luthin FamRB 2006, \n\n4 f. und FF 2006, 54 f.). \n\n11 \n\nDeshalb hat das Berufungsgericht zu Recht den Selbstbehaltsbetrag \n\nzugrunde gelegt, der gegenüber der Inanspruchnahme durch Eltern verteidigt \n\nwerden kann. Dieser beläuft sich nach den Süddeutschen Leitlinien für den hier \n\nmaßgeblichen Zeitraum - bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-\n\nrufungsgericht - auf 1.250 €, wobei allerdings für die Zeit bis 30. Juni 2003 für \n\nnicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige nur ein Selbstbehalt von 1.130 € vorge-\n\nsehen war. Dass das Berufungsgericht diese Differenzierung nicht herangezo-\n\ngen, sondern durchgehend auf den Betrag von 1.250 € abgestellt hat, wie er \n\netwa auch in der Düsseldorfer Tabelle bei der Inanspruchnahme auf Elternun-\n\nterhalt vorgesehen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \n\n12 \n\nb) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten ist \n\nebenfalls rechtsbedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat die jeweiligen Renten-\n\neinkünfte der Beklagten errechnet und - insoweit ihrem Vortrag folgend - hier-\n\nvon einen aus den im Einzelnen angegebenen Gründen angenommenen und \n\nauf monatlich jedenfalls 110 € geschätzten alters- bzw. behinderungsbedingten \n\nMehrbedarf in Abzug gebracht. Dagegen erinnert auch die Revision nichts. \n\n13 \n\nc) Da das sodann verbleibende Einkommen der Beklagten (1.193 € im \n\nJahr 2001, 1.227 € im Jahr 2002 und 1.250 € ab 2003) den jeweiligen Selbst-\n\nbehalt unterschreitet bzw. diesem entspricht, schuldet sie dem Kläger mangels \n\nLeistungsfähigkeit keinen Unterhalt. Die Frage, ob Großeltern das ihnen nach \n\nAbzug des Selbstbehalts zur Verfügung stehende bereinigte Einkommen \n\ngrundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben \n\noder \n\nob \n\ndies nur im Verhältnis zu volljährigen Eltern gilt, bedarf deshalb auch im vorlie-\n\ngenden Fall keiner Entscheidung. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Perleberg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 19 F 228/01 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 10 UF 267/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/xii-zr-35-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-03/xii-zr-35-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:52.942341+00:00"}}