{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__33-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"XII ZR 33/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Oktober 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 536 b, 539 a.F. An der Rechtsprechung zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung wegen eines Sachmangels in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663) wird un- ter dem seit 1. September 2001 geltenden Mietrecht nicht mehr festgehalten. Mit dem Mietrechtsreformgesetz ist die Grundlage für eine analoge Anwendung des § 539 BGB a.F./§ 536 b BGB entfallen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 - XII ZR 24/02 - NZM 2005, 303 zur Frage des Minde- rungsrechts).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 33/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 543 Abs. 2 Satz 1, 536 b, 539 a.F. \n\nAn der Rechtsprechung zur Verwirkung eines Rechts zur fristlosen Kündigung \n\nwegen eines Sachmangels in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. \n\n(vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663) wird un-\n\nter dem seit 1. September 2001 geltenden Mietrecht nicht mehr festgehalten. \n\nMit dem Mietrechtsreformgesetz ist die Grundlage für eine analoge Anwendung \n\ndes § 539 BGB a.F./§ 536 b BGB entfallen (Fortführung des Senatsbeschlusses \n\nvom 16. Februar 2005 - XII ZR 24/02 - NZM 2005, 303 zur Frage des Minde-\n\nrungsrechts). \n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04 - OLG Naumburg \nLG Magdeburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Januar 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündi-\n\ngung eines gewerblichen Mietvertrages und über rückständige Mietzinsen. \n\nMit Vertrag vom 6. Dezember 1995 mietete die Beklagte von der Klägerin \n\nein Grundstück mit 3.239 m² Gebäudefläche und 2.537 m² Verkehrsfläche zu-\n\nnächst bis 31. Dezember 2000. Am 12. September 2000 wurde die Mietzeit bis \n\n31. Dezember 2005 verlängert. Mit Schreiben vom 3. Juli 2001, 27. Juli 2001 \n\nund 15. November 2001 zeigte die Beklagte der Klägerin an, dass es in der Hal-\n\nle 11 aufgrund der Undichtigkeit des Daches bei starken Regenfällen zu Über-\n\nschwemmungen komme und kündigte mit Schreiben vom 3. Juli 2002 das Miet-\n\nverhältnis außerordentlich zum 30. September 2002 mit der Begründung, dass \n\nihr die Klägerin die Nutzungsmöglichkeit für das Gebäude 14 entzogen habe. \n\nDen Mietzins zahlte die Beklagte bis September 2002 ohne Vorbehalt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis \n\nzwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklag-\n\nten zum 30. September 2002 beendet worden sei, stattgegeben und die Be-\n\nklagte zur Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 107.352 € nebst Zinsen \n\nverurteilt. Die Berufung, mit der die Beklagte in erster Linie die Wirksamkeit ih-\n\nrer außerordentlichen Kündigung, hilfsweise die Aufrechnung mit Mietrückzah-\n\nlungsansprüchen wegen Minderung geltend gemacht hat, ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht führt aus, die außerordentliche Kündigung der \n\nBeklagten vom 3. Juli 2002 habe das Mietverhältnis nicht zum 30. September \n\n2002 beendet. Zwar bedürfe die Kündigung im Bereich der gewerblichen Miete \n\nkeiner Begründung. Jedoch berechtige die von der Beklagten im Kündigungs-\n\nschreiben aufgeführte Vorenthaltung des Gebäudes 14 nicht zur außerordentli-\n\nchen Kündigung gemäß § 543 BGB. Diese sei auch durch die im Kündigungs-\n\nschreiben nicht erwähnte Undichtigkeit des Daches und die unzureichende Ka-\n\n6 \n\n7 \n\npazität der Kanalisation sowie die dadurch entstandenen Schäden nicht ge-\n\nrechtfertigt. \n\nZutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass das Gebäude 14 le-\n\ndiglich 2 % der 5.776 m² großen Gesamtfläche betrage und es deshalb an einer \n\nerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung fehle. \n\nIn Bezug auf die Undichtigkeit des Daches liege zwar eine Entziehung im \n\nSinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 BGB vor. Es könne aber nicht festgestellt wer-\n\nden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Beklagte aus diesem \n\nGrunde nicht mehr zumutbar sei. Denn dieser Mangel sei der Beklagten bereits \n\nbei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen. Zwar habe die Beklagte \n\nvorgetragen, dass der Mangel bis heute nicht behoben sei. Sie habe den Man-\n\ngel aber über einen Zeitraum von sieben Jahren hingenommen, ohne das Miet-\n\nverhältnis vorzeitig zu beenden. Gleiches gelte im Hinblick auf die behauptete \n\nunzureichende Kanalisation und die durch sie verursachten Wasserschäden. \n\nAuf diese habe die Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2001 hingewie-\n\nsen. Die außerordentliche Kündigung sei aber erst nach Ablauf von neun Mona-\n\nten erfolgt. \n\n8 \n\nFerner sei nach § 542 BGB a.F. in Verbindung mit § 539 BGB a.F. bzw. \n\n§ 543 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 536 b BGB zu berücksichtigen, dass die \n\nBeklagte trotz der aus ihrer Sicht bestehenden Gebrauchsbeeinträchtigungen \n\ndie Miete bis einschließlich September 2002 vorbehaltlos gezahlt habe. Vor \n\ndiesem Hintergrund habe das Landgericht zutreffend angenommen, dass et-\n\nwaige Minderungsansprüche der Beklagten verwirkt seien. Selbst wenn die von \n\nder Beklagten behaupteten Zusagen im Rahmen der Verhandlungen zu den \n\nNachträgen zuträfen, ändere dies nichts daran, dass die Beklagte mit der vor-\n\nbehaltlosen Zahlung der Miete bis September 2002 bei der Klägerin das Ver-\n\ntrauen hervorgerufen habe, sie werde wegen der Mängel keine Minderung gel-\n\ntend machen. Deshalb habe die Klägerin allenfalls damit rechnen müssen, dass \n\ndie Beklagte auf einer Mängelbeseitigung bestehe, nicht aber, dass sie die Mie-\n\nte mindere. Für den vor dem 1. September 2001 liegenden Zeitraum (Inkrafttre-\n\nten des Mietrechtsreformgesetzes) entspreche es einhelliger Auffassung, dass \n\nder Mieter sein Recht zur Minderung nach § 539 BGB a.F. (vorliegend: Undich-\n\ntigkeit des Daches) bzw. in entsprechender Anwendung des § 539 BGB a.F. \n\n(vorliegend: Unzureichende Kanalisation und hierdurch verursachte Schäden) \n\nverliere, wenn er den Mietzins vorbehaltlos und ungemindert über einen Zeit-\n\nraum von sechs Monaten gezahlt habe. Die Gewährleistungsrechte des Mieters \n\nseien damit für die Vergangenheit und die Zukunft ausgeschlossen, ohne dass \n\nein weiterer Vertrauenstatbestand aufseiten des Vermieters bestehen müsse. \n\nSoweit der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 16. Juli 2003 \n\n(- VIII ZR 274/02 - NJW 2003, 2601 f.) entschieden habe, dass ab dem \n\n1. September 2001 ein Minderungsrecht des Mieters wieder auflebe, weil ein \n\nMietzinsanspruch für jeden Monat neu entstehe, schließe sich das Berufungs-\n\ngericht dieser Auffassung nicht an und gehe weiter davon aus, dass ein einmal \n\nverwirktes Recht jedenfalls so lange als erloschen anzusehen sei bzw. seine \n\nGeltendmachung ausgeschlossen sei, bis sich an den Umständen etwas ände-\n\nre. Deshalb sei das Minderungsrecht wegen der streitgegenständlichen Mängel \n\naufgrund der vorbehaltlosen Zahlung des Mietzinses von über sechs Monaten \n\nfür die Zukunft und somit auch für den Zeitraum ab 1. September 2001 erlo-\n\nschen. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nMit Erfolg macht die Revision geltend, dass die vom Berufungsgericht \n\nangeführten Gründe den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung nach \n\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht tragen. Nach dieser Bestimmung liegt ein wichti-\n\n9 \n\n10 \n\nger Grund für die außerordentliche Kündigung vor, wenn dem Mieter der ver-\n\ntragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt oder wieder \n\nentzogen wird. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon \n\naus, dass in der Undichtigkeit des Hallendaches eine Entziehung im Sinne die-\n\nser Vorschrift zu sehen ist. Soweit das Berufungsgericht allerdings meinen soll-\n\nte, dass für die Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses deshalb nicht \n\nunzumutbar sei, könnte ihm nicht gefolgt werden. Zu Recht macht die Revision \n\nnämlich geltend, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Mieter die Fortsetzung \n\ndes Mietverhältnisses zugemutet werden kann. Wenn einer der Tatbestände \n\ndes § 543 Abs. 2 BGB vorliegt, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund mög-\n\nlich. Die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen, wie etwa die Zu-\n\nmutbarkeit der Vertragsfortsetzung, müssen in diesem Falle nicht zusätzlich \n\nvorliegen (Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 8. Aufl. § 543 BGB Rdn. 3 m.w.N.; \n\nKandelhardt/Herrlein Mietrecht 2. Aufl. § 543 Rdn. 3). \n\n11 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts legen allerdings den Schluss \n\nnahe, dass es - entgegen der von ihm gewählten Formulierung - für eine au-\n\nßerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 BGB nicht ein zusätzliches Tatbe-\n\nstandsmerkmal der Unzumutbarkeit einführen wollte, sondern die Kündigung \n\ntrotz Vorliegens der Voraussetzungen als \"verwirkt\" angesehen hat. Es unter-\n\nliegt auch keinem Zweifel, dass das Recht der außerordentlichen Kündigung \n\naufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles verwirkt sein kann (Gramlich in \n\nBub/Treier Handbuch des Geschäfts- und Wohnraummietrechts 3. Aufl. Kap. 6 \n\nRdn. 117). Die Voraussetzungen dafür liegen aber entgegen der Auffassung \n\ndes Oberlandesgerichts im Streitfall nicht vor. \n\n12 \n\na) Soweit das Berufungsgericht den Ausschluss des Kündigungsrechts \n\ndamit begründet, dass der Beklagten die Undichtigkeit des Daches bereits vor \n\nAbschluss des Mietvertrages bekannt gewesen sei, sie das aber sieben Jahre \n\nhingenommen habe, ohne das Mietverhältnis zu kündigen, berücksichtigt es die \n\nUmstände nicht, warum die Beklagte die Mängel so lange hingenommen hat. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin vor Abschluss \n\ndes Vertrages der Beklagten zugesagt, das Hallendach zu sanieren, und dann \n\nin den Jahren 1995 bis 2001 tatsächlich Sanierungsarbeiten durchgeführt. Nach \n\ndem Vorbringen der Beklagten, das revisionsrechtlich als zutreffend zu un-\n\nterstellen ist, hat der Geschäftsführer der Klägerin bei sämtlichen Verhandlun-\n\ngen, die zum Abschluss der Nachtragsvereinbarungen geführt haben, zugesi-\n\nchert, dass die erforderlichen Arbeiten durchgeführt würden. Wenn die Beklagte \n\nunter diesen Umständen die zugesagten Sanierungsarbeiten abgewartet hat, \n\nkann das nicht zum Ausschluss des Kündigungsrechts durch Verwirkung füh-\n\nren. Im Gegenteil hätte sich die Beklagte den Vorwurf der unzulässigen \n\nRechtsausübung gefallen lassen müssen, hätte sie trotz Kenntnis des Mangels \n\nbei Vertragsschluss und der erklärten Bereitschaft der Klägerin, diese Mängel \n\nzu beseitigen, das Ende der Sanierungsarbeiten nicht abgewartet. \n\n13 \n\nb) Dass die Beklagte, obwohl nach ihrer Behauptung das Dach nach Ab-\n\nschluss der Arbeiten weiter undicht war und die Halle bei starken Regenfällen \n\nvollständig unter Wasser stand (Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2001) und \n\nzudem noch Wasser aus der Kanalisation die Halle überschwemmte (Schreiben \n\nder Beklagten vom 15. November 2001) erst am 3. Juli 2002 die außerordentli-\n\nche Kündigung erklärte, erlaubt nicht die Annahme der Verwirkung. Ein Recht \n\nist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend ge-\n\nmacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Be-\n\nrechtigten darauf einrichten durfte, dass dieses Recht in Zukunft nicht geltend \n\ngemacht werde (BGHZ 84, 281). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf \n\ndem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Ver-\n\ntrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seine Ansprüche \n\nnicht mehr geltend machen. \n\n14 \n\nDie Klägerin hatte keinen Anlass darauf zu vertrauen, die Beklagte werde \n\nnicht außerordentlich kündigen. Einen dahingehenden Anschein hat die Beklag-\n\nte durch ihr Zuwarten nicht erweckt. Aufgrund der bisherigen Sanierungsbemü-\n\nhungen der Klägerin durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin \n\nnach den erneuten Überschwemmungen weitere Sanierungsmaßnahmen \n\ndurchführen würde. Zum anderen war für die Klägerin ohne weiteres klar, dass \n\nder Beklagten eine ausreichende Frist zur Prüfung zugebilligt werden musste, \n\nob sie einen geeigneten Ersatz für das bisherige Objekt mit einer Gebäudeflä-\n\nche von 3.239 m² und einer Verkehrsfläche von 2.537 m² finden konnte und \n\neine Ersatzanmietung vornehmen wollte. \n\n15 \n\nc) Der außerordentlichen Kündigung steht auch nicht entgegen, dass die \n\nBeklagte die Miete bis einschließlich September 2002 vorbehaltlos gezahlt hat. \n\nSoweit das Berufungsgericht aus § 542 BGB a.F. in Verbindung mit § 539 BGB \n\na.F. bzw. aus § 543 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 536 b BGB von einer Ver-\n\nwirkung ausgeht, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat sei-\n\nne Auffassung nicht näher begründet. Aus der unmittelbar folgenden Begrün-\n\ndung, mit der das Berufungsgericht die Minderung ausgeschlossen hat, kann \n\naber entnommen werden, dass es nicht nur die Minderung, sondern auch die \n\naußerordentliche Kündigung deshalb ausschließen wollte, weil nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR \n\n41/98 - NJW 2000, 2663, 2664) bei vorbehaltloser Zahlung der vollen Miete ü-\n\nber einen Zeitraum von sechs Monaten nicht nur das Recht auf Minderung, \n\nsondern auch das auf außerordentliche Kündigung ausgeschlossen war. An \n\ndieser Rechtsprechung kann aber unter dem seit 1. September 2001 geltenden \n\nRecht nicht festgehalten werden. \n\n16 \n\naa) Der VIII. Zivilsenat (Urteil vom 16. Juli 2003 aaO) hat für das Wohn-\n\nraummietrecht und ihm folgend der erkennende Senat (Beschluss vom \n\n16. Februar 2005 - XII ZR 24/02 - NZM 2005, 303) für die Geschäftsraummiete \n\nentschieden, dass für nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes \n\nfällig gewordene Mieten eine analoge Anwendung des § 536 b BGB, der an die \n\nStelle des § 539 BGB a.F. getreten ist, ausscheidet. § 536 c BGB enthalte eine \n\nabschließende Regelung für nachträglich sich zeigende Mängel mit der Folge, \n\ndass für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke im Rahmen des \n\n§ 536 c BGB und die dadurch eröffnete Möglichkeit einer Analogie zu § 536 b \n\nBGB kein Raum bleibe. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. September \n\n2001 abgeschlossen wurden. Soweit das Minderungsrecht nach dem \n\n1. September 2001 nicht entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur ana-\n\nlogen Anwendung des § 539 BGB a.F. erloschen ist, bleibt lediglich zu prüfen, \n\nob der Mieter dieses Recht unter den strengen Voraussetzungen der Verwir-\n\nkung (§ 242 BGB) oder des stillschweigenden Verzichts verloren hat. \n\n17 \n\nbb) Ob das seit 1. September 2001 geltende Recht bei längerer vorbe-\n\nhaltloser Zahlung der Miete - wie bisher - auch das Recht der außerordentlichen \n\nKündigung ausschließt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Die \n\nFrage ist zu verneinen. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers eine planwid-\n\nrige Regelungslücke nicht mehr angenommen werden kann mit der Folge, dass \n\nder Mieter nunmehr die Miete trotz längerer vorbehaltloser Zahlung wegen sol-\n\ncher Mängel (wieder) mindern kann, hinsichtlich derer er nach altem Recht die \n\nMinderungsbefugnis verloren hatte, dann kann für das Recht der außerordentli-\n\nchen Kündigung nichts anderes gelten. Soweit das Berufungsgericht in seinen \n\nAusführungen zum Minderungsrecht unter Heranziehung von Stimmen in der \n\nLiteratur von der Entscheidung des VIII. Zivilsenat ausdrücklich abgewichen ist \n\n(die Entscheidung, mit der sich der erkennende Senat für den Bereich der Ge-\n\nschäftsraummiete dem VIII. Zivilsenat angeschlossen hat, ist erst nach der Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts ergangen), kann ihm nicht gefolgt werden. \n\nSeine Auffassung, ein einmal verwirktes Recht sei jedenfalls so lange als erlo-\n\nschen anzusehen bzw. seine Geltendmachung sei ausgeschlossen, bis sich an \n\nden Umständen etwas ändere, berücksichtigt nicht ausreichend, dass seit dem \n\n1. September 2001 eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten ist. \n\nMit dem Mietrechtsreformgesetz ist - wie ausgeführt - die Grundlage für eine \n\nanaloge Anwendung des § 539 BGB a.F./§ 536 b BGB entfallen. Da Über-\n\ngangsvorschriften fehlen, gilt das neue Recht auch für \"Altfälle\", soweit über sie \n\nnicht rechtskräftig entschieden ist. Danach kann der Mieter in diesen Fällen sei-\n\nne Gewährleistungsrechte und auch das Recht der außerordentlichen Kündi-\n\ngung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 536 c Abs. 2 BGB sowie \n\ndann, wenn der allgemeine Verwirkungstatbestand gegeben ist, verlieren \n\n(Schmidt-Futterer/Eisenschmid Mietrecht 8. Aufl. § 536 b BGB Rdn. 49, 50). \n\n18 \n\n3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Nach dem Vor-\n\ntrag der Klägerin hatte das Hallendach vor der Sanierung bei starken Regenfäl-\n\nlen lediglich \"geringfügige\" Undichtigkeiten aufgewiesen. Im Jahre 2001 wurde \n\ndas Dach total saniert. Es steht nicht fest, ob und ggf. in welchem Umfang das \n\nDach zum Kündigungszeitpunkt noch undicht gewesen ist. \n\n19 \n\nDie Klägerin hat nicht bestritten, dass durch den Bau der Halle 12 neben \n\nder Halle 11 durch die fehlende Regenwasserversickerung bei starken Regen-\n\nfällen Regenwasser aus der Kanalisation in der Halle 11 hochgedrückt wird und \n\ndies seit Abschluss der Baumaßnahmen im Jahre 2001 zweimal geschehen ist. \n\nDie Behauptung der Beklagten, dass es durch die Wassereinbrüche zu Produk-\n\ntionsausfällen sowie kostspieligen Reparaturen gekommen sei, hat die Klägerin \n\naber bestritten. \n\n20 \n\nDaher bedarf es einer tatrichterlichen Würdigung, ob die behaupteten \n\nMängel vorliegen und eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 (BGB) rechtfer-\n\ntige. Eine unerhebliche Hinderung bzw. Vorenthaltung würde das Kündigungs-\n\nrecht der Beklagten ausschließen (Schmidt-Futterer/Blank aaO § 543 Rdn. 37; \n\nHerrlein/Kandelhardt aaO § 543 Rdn. 42; Emmerich/Sonnenschein Miete \n\n8. Aufl. § 543 Rdn. 19). \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 16.07.2003 - 9 O 2464/02 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 9 U 134/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/xii-zr-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536b","ref_norm":"536b","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536c","ref_norm":"536c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/xii-zr-33-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__33-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:59.895417+00:00"}}