{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__30-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"XII ZR 30/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1581 a) Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht gene- rell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt ge- genüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunter- halts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Se- natsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 ff.). b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehe- lichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 30/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n15. März 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1581 \n\na) Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder \nnachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht gene-\nrell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt ge-\ngenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 \nAbs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunter-\nhalts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der \nzwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem \nnotwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Se-\nnatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 ff.). \n\nb) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehe-\nlichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des \nSenats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder \ngeschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen \nBGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, \n1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.). \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - OLG Düsseldorf \n\nAG Mülheim a. d. Ruhr \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Janu-\n\nar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien - die seit über 40 Jahren miteinander verheiratet sind - strei-\n\nten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab August 2002. Der Beklagte ist Rent-\n\nner; er bezieht aus seiner gesetzlichen Rente und seiner Betriebsrente monatli-\n\nche Gesamteinkünfte, die sich für die Zeit bis Juni 2003 auf 1.335 € beliefen \n\nund seitdem 1.345 € betragen. Die am 27. Januar 1940 geborene Klägerin war \n\nwährend der Ehezeit aushilfsweise tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit seit der \n\nTrennung monatlich 250 €. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Beklagte zahlte an die Klägerin im August 2002 335,75 € und in der \n\nZeit von September 2002 bis April 2003 monatlich 544,38 € an Trennungsun-\n\nterhalt. Für die Zeit ab Mai 2003 hat er eine monatliche Unterhaltspflicht in Hö-\n\nhe von 415,25 € anerkannt. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Tren-\n\nnungsunterhalts in Höhe von 571 € abzüglich der von August 2002 bis Mai \n\n2003 geleisteten Unterhaltszahlungen verurteilt. Die Berufung des Beklagten \n\nblieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - \n\nRevision des Beklagten, mit der er Klagabweisung für die Zeit bis Mai 2003 so-\n\nwie Herabsetzung des ab Juni 2003 geschuldeten Unterhalts auf den anerkann-\n\nten Betrag in Höhe von monatlich 415,25 € begehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1104 f. \n\nveröffentlicht ist, hat auf der Grundlage der Renteneinkünfte des Beklagten und \n\ndes - nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen sowie eines Er-\n\nwerbstätigenbonus - bereinigten Erwerbseinkommens der Klägerin einen mo-\n\nnatlichen Unterhaltsbedarf in Höhe von 571 € für die Zeit bis Juni 2003 und in \n\nHöhe von 576 € für die Zeit ab Juli 2003 ermittelt. Der Klägerin sei kein höheres \n\nEinkommen als zuletzt mit monatlich 250 € erzielt anzurechnen. Im Hinblick auf \n\ndie jahrzehntelange Ehedauer erscheine es angemessen, den Umfang ihrer \n\nErwerbsobliegenheit über das Trennungsjahr hinaus zu beschränken. Eine \n\nAusweitung ihrer Erwerbstätigkeit sei der Klägerin auch deswegen nicht mehr \n\nzumutbar, weil sie im Januar 2004 64 Jahre alt geworden sei und \"gewisse ge-\n\nsundheitliche Beeinträchtigungen plausibel dargelegt\" habe. \n\n6 \n\nDer Beklagte sei zur Zahlung des sich aus den ehelichen Lebensverhält-\n\nnissen ergebenden Unterhaltsbedarfs leistungsfähig, zumal ihm nach den un-\n\nterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf und den davon \n\nin Bezug genommenen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle lediglich ein \n\nSelbstbehalt in Höhe von 730 € monatlich zu belassen sei. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Beklagten bestehe auch keine Veranlassung, auf die unterhalts-\n\nrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm abzustellen, aus denen \n\nsich für den Ehegattenunterhalt ein \"billiger Selbstbehalt\" von 920 € ergebe. Die \n\nRevision hat das Berufungsgericht zugelassen, weil \"die Frage der (Nicht-)An-\n\nwendung außerbezirklicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien bislang … noch nicht \n\nobergerichtlich entschieden\" worden sei. \n\n7 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nnicht stand. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Schon die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den \n\nehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) entspricht nicht in allen \n\nPunkten der Rechtsprechung des Senats. \n\nZu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die ehe-\n\nlichen Lebensverhältnisse der Parteien von den Rentenbezügen des Beklagten \n\ngeprägt worden sind. Das wäre selbst dann der Fall, wenn die Rente an die \n\nStelle eines im Zeitpunkt der Scheidung noch bezogenen Erwerbseinkommens \n\ngetreten wäre (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ \n\n2002, 88, 91 f.). Hier hat das Renteneinkommen die ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse schon deswegen geprägt, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Trennung \n\nder Parteien im August 2002 bereits Rente bezog. \n\n10 \n\nEbenso zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch das \n\nEinkommen der Klägerin aus ihrer Aushilfstätigkeit die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse geprägt hat. Denn die Klägerin hat ein solches Einkommen schon \n\nwährend der Ehezeit und weiterhin seit der Trennung erzielt. Soweit das Beru-\n\nfungsgericht dieses eheprägende Einkommen der Klägerin allerdings zur Höhe \n\nauf monatlich 250 € beschränkt hat, berücksichtigt es den unter Beweis gestell-\n\nten Sachvortrag des Beklagten nicht erschöpfend. \n\n11 \n\na) Ob \"gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen\" oder das Alter der \n\nKlägerin von 64 Jahren einer Obliegenheit zur Ausweitung ihrer Aushilfstätigkeit \n\nentgegenstehen, kann hier offen bleiben. Denn der Beklagte hat – wie die Revi-\n\nsion zu Recht rügt - unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin in den \n\nletzten 18 Jahren vor der Trennung in weiterem Umfang aushilfsweise tätig ge-\n\nwesen sei und durchschnittlich mindestens 325 € monatlich verdient habe. Die-\n\nse Tätigkeit habe sie erst im Zuge der Trennung auf das nunmehr ausgeübte \n\nMaß reduziert. \n\n12 \n\nNach diesem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt kommt es \n\nnicht darauf an, ob die bei Verkündung des Berufungsurteils fast 64 Jahre alte \n\nKlägerin ihre Aushilfstätigkeit über das bisherige Maß hinaus ausweiten muss. \n\nEntscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Klägerin aus unterhalts-\n\nrechtlicher Sicht ihr bisheriges Einkommen im Zusammenhang mit der Tren-\n\nnung eigenmächtig auf monatlich 250 € reduzieren durfte. Umstände, die eine \n\nsolche Einschränkung der Aushilfstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht erfordern, \n\nhat das Berufungsgericht nicht konkret festgestellt. Allein der Umstand, dass die \n\nKlägerin im Zeitpunkt der Trennung fast 63 Jahre alt war, berechtigte sie nach \n\nder Rechtsprechung des Senats noch nicht, eine zuvor ausgeübte eheprägende \n\nTätigkeit zu reduzieren (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - \n\nFamRZ 1999, 708, 709 f.). Das Berufungsgericht wird deswegen zunächst auf \n\nder Grundlage des streitigen Sachvortrags klären müssen, ob die Klägerin ihre \n\nAushilfstätigkeit erst im Zusammenhang mit der Trennung reduziert hat (so der \n\nBeklagte), oder ob die Reduzierung schon Jahre vor der Trennung im Einver-\n\nnehmen mit dem Beklagten erfolgt ist (so die Klägerin). Sollte sich der Sachvor-\n\ntrag des Beklagten bestätigen, wäre die Reduzierung der Aushilfstätigkeit nur \n\ndann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die Klägerin substantiiert vor-\n\nträgt und beweist, dass ihr eine Aushilfstätigkeit in dem zuvor ausgeübten Um-\n\nfang aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war. \n\n13 \n\nb) Soweit der Klägerin neben dem tatsächlich erzielten Einkommen aus \n\nihrer Aushilfstätigkeit fiktive Einkünfte bis zur Höhe ihres zuvor erzielten Ein-\n\nkommens zuzurechnen sind, sind diese nach der Rechtsprechung des Senats \n\nim Wege der Differenz- oder Additionsmethode in die Unterhaltsberechnung \n\neinzubeziehen. Denn auch solche fiktiven Einkünfte hätten dann die ehelichen \n\nLebensverhältnisse der Parteien geprägt (Senatsurteil vom 7. September 2005 \n\n- XII ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981). \n\n14 \n\nc) Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht allerdings zu be-\n\nachten haben, dass die Klägerin am 27. Januar 2005 65 Jahre alt geworden ist. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist sie mit Erreichen der allgemeinen Al-\n\ntersgrenze nicht mehr verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und kann \n\ndiese deswegen jederzeit reduzieren oder vollständig aufgeben. Nur wenn die \n\nKlägerin ihre Nebentätigkeit nach Renteneintritt weiterhin ausübt, bleibt das zu-\n\nsätzlich erzielte Einkommen nicht schon deswegen vollständig unberücksichtigt, \n\nweil es überobligationsmäßig erzielt wird. Dann ist der unterhaltsrelevante An-\n\nteil des überobligationsmäßig erzielten Einkommens nach Billigkeit zu ermitteln \n\nund - gegebenenfalls neben den eigenen Renteneinkünften – im Wege der Dif-\n\nferenz- oder Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen \n\n(Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1157 f.). \n\n15 \n\n2. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung aber \n\nauch deswegen nicht stand, weil es die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Be-\n\nklagten nicht hinreichend berücksichtigt. \n\n16 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht eine Unterhalts-\n\npflicht nicht, soweit der Unterhaltschuldner infolge einer Unterhaltsleistung \n\nselbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus \n\nverfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen \n\neigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt (Se-\n\nnatsurteile BGHZ 111, 194, 198 = FamRZ 1990, 849, 850 und vom 10. Juli \n\n1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273; Scholz FamRZ 2004, 751, \n\n757 ff.). Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unter-\n\nhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern \n\n(BVerfG FamRZ 2001, 1685 f.; zur Höhe vgl. Klinkhammer FamRZ 2004, 1909, \n\n1910 ff. und Schürmann FamRZ 2005, 148 f.). \n\n17 \n\nDie Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - \n\nMindestselbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe \n\ndes Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und \n\nRichtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine \n\nAbweichung gebieten (Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW \n\n1984, 1614 und vom 23. September 1992 - XII ZR 157/91 - FamRZ 1993, 43, \n\n44 f.). Die Oberlandesgerichte haben solche pauschalen Selbstbehaltssätze als \n\nGrenzen der Leistungsfähigkeit für den Verwandtenunterhalt (§ 1603 BGB) oder \n\nden Ehegattenunterhalt (§ 1581 BGB) in ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien \n\naufgenommen, stimmen dabei teilweise aber weder zur Höhe noch in der Ab-\n\nstufung gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen überein. Beim Ehegattenun-\n\nterhalt wird zum Teil zusätzlich danach unterschieden, ob der unterhaltsberech-\n\ntigte Ehegatte minderjährige Kinder erzieht oder ob es sich um Trennungs- oder \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalt handelt. \n\n18 \n\nBei der Bemessung solcher Selbstbehalte haben die Gerichte die gesetz-\n\nlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Un-\n\nterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Un-\n\nterhaltsberechtigten ergeben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR \n\n15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Deswegen hat es der Senat nicht gebilligt, dass \n\nder angemessene Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger \n\nKinder (§ 1603 Abs. 1 BGB) mit dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber Un-\n\nterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleich-\n\ngestellter Kinder gleichgesetzt wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO). \n\nEbenso hat es der Senat aus Rechtsgründen nicht für vertretbar und auch nicht \n\nfür billig gehalten, dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmä-\n\nßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Die darin zum Ausdruck \n\nkommende Gleichbehandlung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten mit \n\ndemjenigen minderjähriger Kinder, wie sie für das Rangverhältnis in § 1609 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB (noch) angeordnet ist, würde die gesteigerte Unterhalts-\n\npflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB außer Betracht lassen. Der Regelungshinter-\n\ngrund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderjährigen Kindern wegen \n\nihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene An-\n\nstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (Se-\n\nnatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354, 355 \n\nm.w.N.). Das gilt für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in glei-\n\nchem Maße. Umgekehrt kann der gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähri-\n\nger Kinder stärker ausgestaltete Charakter des Ehegattenunterhalts auch zu \n\neiner stärkeren Haftung und damit zu einem geringeren Selbstbehalt nach \n\n§ 1581 BGB führen, als dieses auf der Grundlage des § 1603 Abs. 1 BGB ge-\n\ngenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der Fall ist. Denn nach \n\n§ 1609 Abs. 2 BGB stehen Ehegatten zwar den Kindern im Sinne des § 1603 \n\nAbs. 2 BGB gleich; sonstigen Kindern gehen sie allerdings im Rang vor. \n\n19 \n\nNach dieser gesetzlichen Wertung ist es geboten, den Selbstbehalt ge-\n\ngenüber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nach § 1581 \n\nBGB mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603 \n\nAbs. 2 BGB), aber auch nicht über dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) \n\nSelbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter \n\nfür diesen - pauschalen - Ehegattenselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in \n\nder Mitte zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Betrag ausgeht, wie der \n\nSenat schon für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB entschieden \n\nhat (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO, 355 f.). Für den Trennungs-\n\nunterhalt fehlt zwar eine dem § 1581 BGB entsprechende Regelung, die den \n\nSelbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismä-\n\nßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwen-\n\nden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsan-\n\nspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat \n\n(BVerfG FamRZ 2002, 1397, 1398). \n\n20 \n\nb) Der Senat hat die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Ehegattenunter-\n\nhalts (§ 1581 BGB) bisher auch noch in weiterer Weise beschränkt (Senatsur-\n\nteile BGHZ 109, 72, 83 ff. = FamRZ 1990, 260, 264 und vom 9. Juni 2004 \n\n- XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Un-\n\nterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 567 ff.). Dessen \n\nbedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des \n\nUnterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht \n\nmehr. \n\n21 \n\nUm zu verhindern, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber einem höhe-\n\nren eheangemessenen Unterhaltsbedarf bis zur Grenze eines Mindestselbstbe-\n\nhalts hafte, und dadurch der Grundsatz der Halbteilung nicht mehr gewahrt \n\nwerde, sei der eigene angemessene Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, des-\n\nsen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung eröffnet, grundsätzlich mit \n\ndem eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 BGB gleichzusetzen. Nur eine \n\nsolche Gleichsetzung des eigenen angemessenen Unterhalts in § 1581 BGB \n\nmit dem eheangemessenen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB könne vermei-\n\nden, dass der Unterhaltsberechtigte unter Verstoß gegen den Grundsatz der \n\ngleichmäßigen Teilhabe seinen vollen eheangemessenen Unterhalt erhalte, \n\nwährend der Verpflichtete erst dann nicht mehr als voll leistungsfähig behandelt \n\nwerde, wenn ein generell bestimmter, unter seinem eheangemessenen Bedarf \n\nliegender Selbstbehalt gefährdet würde. Die in § 1581 BGB vorgeschriebene \n\nAbwägung habe neben der Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichti-\n\ngen auch den Zweck, das verfügbare Einkommen so unter den (geschiedenen) \n\nEheleuten zu verteilen, dass die dem Berechtigten zustehenden Unterhaltsleis-\n\ntungen nicht in einem unbilligen Verhältnis zu den Mitteln stünden, die dem \n\nVerpflichteten für seinen eigenen Bedarf verblieben. Um diesem Zweck voll ge-\n\nrecht zu werden, müsse die Billigkeitsabwägung aber bereits eröffnet sein, \n\nwenn der Verpflichtete den vollen geschuldeten Unterhalt nicht ohne Gefähr-\n\ndung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts leisten könne (Senatsurtei-\n\nle BGHZ 109, aaO = FamRZ aaO, 264 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - \n\nFamRZ 2004, 1357, 1358 f.). Diese Rechtsprechung hatte allerdings zur Folge, \n\ndass in einer Vielzahl von Fällen - und zwar stets dann, wenn das verfügbare \n\nEinkommen nicht ausreicht, um den beiderseitigen ursprünglich eheangemes-\n\nsenen Unterhalt einschließlich eines eventuellen Mehrbedarfs zu befriedigen - \n\nder Unterhalt des berechtigten Ehegatten nach Billigkeitsgrundsätzen gemäß \n\n§ 1581 BGB zu bemessen ist. \n\n22 \n\nDieser Auslegung des § 1581 BGB für die Bemessung der Leistungsfä-\n\nhigkeit gegenüber einem Anspruch auf Ehegattenunterhalt sind allerdings nicht \n\nalle Oberlandesgerichte gefolgt. Während die Mehrzahl der Oberlandesgerichte \n\nnach der bisherigen Rechtsprechung des Senats den Selbstbehalt gegenüber \n\nEhegatten grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhaltsbedarf des Be-\n\nrechtigten nach § 1578 BGB gleichsetzt, sehen andere Oberlandesgerichte eine \n\nsolche Anhebung über einen festen Mindestselbstbehalt hinaus nicht vor (so die \n\nOberlandesgerichte Brandenburg, Koblenz, Naumburg und Schleswig, jeweils \n\nFamRZ 2005, 1306 ff. unter 21.4). \n\n23 \n\n24 \n\nDieser zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen \n\nehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nicht mehr. \n\naa) Richtig ist zwar, wie der Senat schon bislang betont hat, dass ein un-\n\nterhaltsberechtigter Ehegatte nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der \n\ngleichmäßigen Teilhabe einen höheren eheangemessenen Unterhalt erhalten \n\nkann, während der Verpflichtete erst dann als nicht mehr leistungsfähig behan-\n\ndelt wird, wenn ein generell bestimmter, womöglich unter seinem eheangemes-\n\nsenen Bedarf liegender Ehegattenselbstbehalt gefährdet würde. Dieses Ergeb-\n\nnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats aber schon im Rahmen \n\nder Bedarfsbemessung sichergestellt. \n\n25 \n\nGemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unter-\n\nhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Senats erfordert die Bedarfsermittlung deshalb regelmäßig eine konkrete \n\nFeststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die den ehelichen \n\nLebensstandard bestimmt haben. Dass auf diese Weise auch ein Unterhaltsbe-\n\ndarf ermittelt werden kann, der unter dem Selbstbehalt eines Unterhaltsver-\n\npflichteten gegenüber (sogar minderjährigen) Kindern liegt, veranlasst keine \n\nKorrektur. Der eheliche Lebensstandard ist grundsätzlich individuell angelegt. \n\nEr kann wirtschaftlich über oder unter dem Niveau von Tabellenwerten liegen, \n\ndie in der Regel auf durchschnittlich ermittelten Kosten der allgemeinen Le-\n\nbensführung beruhen und Besonderheiten daher nicht berücksichtigen. Darin \n\nunterscheidet er sich von dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, der auf \n\nder Grundlage der Sozialhilfesätze mit Mindestbeträgen pauschaliert werden \n\nkann. Der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch nach der \n\nScheidung je nach den Umständen des Einzelfalles beispielsweise dadurch \n\nbeeinflusst werden, dass infolge gemeinschaftlichen Wirtschaftens mit anderen \n\nPersonen - etwa Verwandten - die Generalkosten insbesondere für Wohnen \n\nniedriger gehalten werden können als im Falle des Alleinlebens. Inhalt der Un-\n\nterhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen Ehegatten ist es deswegen nicht, \n\ndem Berechtigten unter allen Umständen das so genannte Existenzminimum zu \n\nsichern - das ist notfalls Sache des Sozialhilfeträgers -, sondern nach Maßgabe \n\ndes § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB die Fortsetzung derjenigen - möglicherweise \n\nauch engen - Lebensverhältnisse zu ermöglichen, die die Ehe prägen (Senats-\n\nurteil vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347). Somit ist \n\nregelmäßig schon durch die Bedarfsermittlung auf Seiten des Unterhaltsberech-\n\ntigten sichergestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen ein - unter Berücksichti-\n\ngung des Erwerbstätigenbonus - ebenso großer Anteil des verfügbaren Ein-\n\nkommens verbleibt, wie ihn der Unterhaltsberechtigte beanspruchen kann. \n\n26 \n\nZwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten \n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser \n\nBezug schließt es jedoch nicht aus, nacheheliche Entwicklungen schon bei der \n\nBedarfsermittlung zu berücksichtigen. So können sich nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung \n\nbeim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfsteigernd auswirken, \n\nwenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt \n\nder Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese \n\nErwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. Umgekehrt \n\nkönnen auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die \n\nBedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie \n\nnicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten \n\nberuhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des \n\nUnterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vor-\n\nsorge aufgefangen werden können (Senatsurteil BGHZ 153, 358, 364 f. = \n\nFamRZ 2003, 590, 591). Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, \n\nmüsste es auf Unverständnis stoßen, wenn eine nach der Trennung eintretende \n\nArbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse, sondern erst seine Leistungsfähigkeit beeinflusst. \n\nGleiches gilt für eine dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unter-\n\nhaltsschuldners nach der Scheidung. Auch hier muss es der Unterhaltsberech-\n\ntigte hinnehmen, dass der Bemessungsmaßstab für seinen Unterhaltsanspruch \n\ngegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung abgesunken ist (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 153 aaO). \n\n27 \n\nDer Senat hat deshalb in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich \n\nausgesprochen, dass die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nmaßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsur-\n\nteils schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine \n\ndie früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Le-\n\nbensstandardgarantie begründet, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender \n\nLeistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft \n\nveränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst und nur insoweit auch \"nach \n\nunten korrigiert\" werden kann. Für eine solche Absicherung böte das Recht des \n\nnachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit \n\nder Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von \n\nihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, kei-\n\nne gedankliche Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehe-\n\ngatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als \n\ner sich ohne die Scheidung stünde. Bei Fortbestehen der Ehe hätte ein Ehegat-\n\nte die negative Einkommensentwicklung des anderen Ehegatten wirtschaftlich \n\nmit zu tragen. Es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko \n\neiner solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden - \n\nEntwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch in Erfüllung \n\nseiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist, abneh-\n\nmen soll (Senatsurteil BGHZ 153 aaO, 368 = FamRZ aaO, 592). Nichts anderes \n\nkann für sonstige Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse gelten, wenn sich \n\ndadurch das dem Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen vermindert. Tre-\n\nten z.B. vorrangige oder gleichrangige weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, \n\nmuss sich auch das auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten \n\nauswirken. Für den Trennungsunterhalt ergibt sich das schon aus der bisheri-\n\ngen Rechtssprechung des Senats, wonach die ehelichen Lebensverhältnisse \n\njedenfalls durch die Entwicklung bis zur Rechtskraft der Scheidung geprägt \n\nwerden (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, \n\n367, 368 f.). \n\n28 \n\nbb) Die genannte Einschränkung des sich aus der Ehe ergebenden Un-\n\nterhaltsbedarfs folgt auch aus dem Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Halbtei-\n\nlung. Dieser Gedanke der Gleichbehandlung beider Ehegatten ist nicht darauf \n\nbeschränkt, dem Unterhaltspflichtigen die Hälfte seines im Zeitpunkt der Unter-\n\nhaltsleistung vorhandenen Einkommens zu belassen, wenn er nicht durch Erfül-\n\nlung seiner Erwerbsobliegenheit weitere Einkünfte sicherstellen kann. Der Halb-\n\nteilungsgrundsatz gebietet vielmehr schon bei der Bedarfsermittlung, dem Un-\n\nterhaltspflichtigen wie dem Unterhaltsberechtigten von seinem eigenen anre-\n\nchenbaren Erwerbseinkommen einen - die Hälfte seines verteilungsfähigen \n\nEinkommens (sogar) maßvoll übersteigenden - Betrag anrechnungsfrei zu be-\n\nlassen (Senatsurteile vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, \n\n304, 305 und vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310). \n\nAus entsprechenden Erwägungen hat der Senat auch das Maß des einer nicht \n\nverheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts \n\nschon auf der Bedarfsebene nach dem Halbteilungsgrundsatz begrenzt (Se-\n\nnatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443). \n\n29 \n\ncc) Weil deswegen schon bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) nach \n\ndem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe vermieden werden kann, dass ein \n\nEhegatte einen nach günstigeren Verhältnissen bemessenen vollen eheange-\n\nmessenen Unterhalt erhält, während der Unterhaltsverpflichtete auf einen ge-\n\nringeren Ehegattenselbstbedarf verwiesen ist, bedarf es keiner entsprechenden \n\nEinschränkung (erst) im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichti-\n\ngen (§ 1581 BGB). Im Einklang mit der Rechtsprechung zur Leistungsfähigkeit \n\nbeim Verwandtenunterhalt (§ 1603 BGB) ist deswegen auch die Leistungsfä-\n\nhigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten erst dann beeinträchtigt, wenn der \n\neigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet ist, weil ihm \n\nkein eigenes Einkommen verbleibt, das einen nach dem Wesen des Unter-\n\nhaltsanspruchs für den Regelfall festzusetzenden Mindestbetrag unterschreitet. \n\nDafür, den stets zu beachtenden angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflich-\n\ntigen (§ 1581 BGB) für den Regelfall mit einem dem Wesen des Ehegattenun-\n\nterhalts entsprechenden festen Betrag auszufüllen, spricht auch der Wortlaut \n\ndes Gesetzes, der sich insoweit von § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterscheidet. \n\nDass dieser Ehegattenselbstbehalt nach dem Rang und dem Wesen des Un-\n\nterhaltsanspruchs gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen zwischen dem für \n\nminderjährige Kinder geltenden notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) \n\nund dem z.B. gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbst-\n\nbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegen sollte, ist oben schon ausgeführt. \n\n30 \n\n31 \n\n3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. \n\nFür die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebens-\n\nverhältnissen wird das Berufungsgericht zunächst auf der Grundlage des strei-\n\ntigen Sachvortrags die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden eigenen Ein-\n\nkünfte der Klägerin aus ihrer Aushilfstätigkeit feststellen müssen. \n\n32 \n\nFür die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten ist es Sache des \n\nTatrichters, einen auf der Grundlage dieser Rechtsprechung angemessenen \n\nEhegattenselbstbehalt zu bestimmen. Dabei ist es dem Oberlandesgericht nicht \n\nverwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Ein-\n\nzelfall besondere Umstände eine Abweichung erfordern. Auf die mit der Zulas-\n\nsung angesprochene Frage der Anwendung unterschiedlicher Leitlinien ver-\n\nschiedener Oberlandesgerichte kann es hingegen nicht ankommen, weil solche \n\nLeitlinien immer nur Richtwerte enthalten, während besondere Umstände im \n\nEinzelfall stets eine Abweichung davon zulassen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 24.06.2003 - 28 F 112/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2004 - II-8 UF 174/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/xii-zr-30-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/xii-zr-30-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:32.484927+00:00"}}