{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__26-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"XII ZR 26/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der über- gangenen Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unter- haltspflichtige über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leis- tungsfähig ist. b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhalts- begehren eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unter- haltspflichtigen den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unter- schreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 26/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. August 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nUnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 \n\na) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der über-\ngangenen Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unter-\nhaltspflichtige über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leis-\ntungsfähig ist. \n\nb) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhalts-\nbegehren eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unter-\nhaltspflichtigen den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unter-\nschreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - \nFamRZ 2004, 186, 189). \n\nBGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - OLG Dresden \nAG Meißen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem bis zum 10. Juli 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterinnen \n\nWeber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Be-\n\nklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 5.531 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zah-\n\nlung von Kindesunterhalt in Anspruch. \n\nDer 1941 geborene Beklagte ist der Vater des am 10. Mai 1990 gebore-\n\nnen Kindes Michael, für das der Kläger in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum \n\n9. Mai 2002 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Der Kläger bean-\n\nsprucht Zahlung in Höhe von 7.046,89 € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom \n\n1. Januar 1998 bis zum 9. Mai 2002. \n\n3 \n\nIn dieser Zeit bezog der Beklagte Arbeitslosen- und Krankengeld sowie \n\nErwerbsunfähigkeitsrente. Er leidet an einer Tumorerkrankung sowie an Gicht \n\nund ist zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Für die von ihm bewohn-\n\nte 23,83 qm große Ein-Zimmer-Wohnung mit Ofenheizung und Toilette (ohne \n\nBad) hat er eine monatliche Miete von 112,83 € zu zahlen. \n\n4 \n\nDurch Jugendamtsurkunde vom 7. November 2002 hat der Beklagte sich \n\nverpflichtet, an seinen Sohn Michael monatlichen Unterhalt von 57,70 € für die \n\nZeit ab 1. Juni 2002 zu zahlen. Dieser Betrag wurde durch das Jugendamt aus-\n\ngehend von der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von seinerzeit \n\nmonatlich 707,70 € unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts \n\nvon 650 € ermittelt. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 5.531,52 € zuzüglich Zinsen \n\nstattgegeben, das Urteil jedoch nicht im Leistungsausspruch, sondern - im Hin-\n\nblick auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG - nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für \n\nvorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen richten sich \n\ndie - zugelassene - Revision des Klägers sowie die Anschlussrevision des Be-\n\nklagten. Der Kläger verfolgt sein Begehren, die Berufung zurückzuweisen, wei-\n\nter, während der Beklagte volle Klageabweisung erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nRevision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nOberlandesgericht. \n\nI. Revision \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte neben den \n\nlaufenden Unterhaltsleistungen für seinen Sohn die Regressforderung des Klä-\n\ngers mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht erfüllen könne, weshalb die \n\nKlage als derzeit unbegründet abzuweisen sei. Dazu hat es im Wesentlichen \n\nausgeführt: Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beklagte die Unterhalts-\n\nforderung seines Sohnes und die auf den Kläger übergegangene Forderung \n\nnicht gleichzeitig bedienen könne. Dieser Umstand sei bereits im Erkenntnisver-\n\nfahren zu berücksichtigen und hindere nicht lediglich die Vollstreckung. Ein sol-\n\nches Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG führe im Ergebnis auch zu dem \n\nbeabsichtigten gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Sowohl \n\nbei § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG als auch bei § 1607 Abs. 4 BGB und § 37 Abs. 1 \n\nBAföG handele es sich um den Rückgriff von Behörden oder natürlichen Perso-\n\nnen, die Unterhalt anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hätten. In bei-\n\nden Fällen gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft Gesetzes auf den \n\nLeistenden über, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unter-\n\nhaltsverpflichteten, seine Nähe und Verbundenheit zu dem Kind oder auf ande-\n\nre Umstände ankomme. Anders als bei § 91 BSHG, der den Übergang von An-\n\nsprüchen auf den Sozialhilfeträger regele, kämen Billigkeitsaspekte nicht zum \n\nTragen. Die Bereitschaft der Leistenden, den Unterhalt vorzuschießen, solle \n\ndadurch gefördert werden, dass die Voraussetzungen, unter denen der eigent-\n\nlich Verpflichtete von der Zahlungspflicht frei werde, bei Legalzessionen für Un-\n\nterhaltsforderungen von Kindern gegen ihre Eltern enger gefasst seien als im \n\nSozialhilferecht. Die in § 1607 Abs. 4 BGB sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorge-\n\nnommene Einschränkung diene wiederum dem Schutz des Kindes. Bei diesem \n\nAusgleich, der bereits das verstärkte Interesse der öffentlichen Hand bzw. der \n\nweiteren Verwandten berücksichtige und lediglich eine Einwendung, nämlich \n\nden Vorrang der Kindesunterhaltsansprüche, zulasse, sei es nicht erforderlich, \n\ndie Regelung als reines Vollstreckungshindernis zu begreifen. Der Unterhalts-\n\nschuldner müsse sich anderenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage \n\ngemäß § 767 ZPO gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen. Dann bestünde \n\nfür ihn aber das Risiko, mit seinem Einwand abgewiesen zu werden, da sich die \n\nTatsachen seit der mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren insoweit \n\nnicht geändert hätten (§ 767 Abs. 2 ZPO). Als reine Vollstreckungsvorschrift \n\nkönne § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG damit das Ziel nicht erreichen, den Vorrang des \n\nlaufenden Kindesunterhalts zu sichern. Da andererseits nicht ausgeschlossen \n\nsei, dass in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten \n\nkünftig eine Verbesserung eintrete, die es ihm erlauben könnte, neben dem lau-\n\nfenden Kindesunterhalt auch die geltend gemachte Forderung zu begleichen, \n\nsei die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Soweit dies dazu führe, dass \n\nder Regressanspruch gegen den Beklagten in absehbarer Zeit verjähren werde, \n\nkönne diesem Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht beigemessen wer-\n\nden. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, seine Ansprüche zeitgerecht gel-\n\ntend zu machen. Dies sei auch in Form der Klage auf künftige Leistung möglich \n\ngewesen. \n\n9 \n\n10 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass der Beklagte entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß \n\n§§ 1601 ff. BGB seinem Sohn unterhaltspflichtig ist und dass die insoweit ge-\n\ngebenen Unterhaltsansprüche des Sohnes bis zur Höhe der unstreitig erfolgten \n\nUnterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Kläger \n\nübergegangen sind. \n\n11 \n\n3. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG kann der Übergang eines Unterhaltsan-\n\nspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht wer-\n\nden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach \n\ndem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem \n\nUnterhaltspflichtigen verlangt. Damit enthält das Gesetz eine ausdrückliche Re-\n\ngelung der widerstreitenden Interessen des Kindes einerseits und des Trägers \n\nder Unterhaltsvorschusskasse andererseits für den Fall, dass nach der Beendi-\n\ngung der Unterhaltsvorschussleistungen die Regressansprüche der öffentlichen \n\nHand mit den dann bestehenden laufenden Unterhaltsansprüchen des Kindes \n\nkonkurrieren. Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. auch in § 1607 \n\nAbs. 4 BGB. In beiden Fällen würde der Unterhaltsberechtigte benachteiligt, \n\nwenn der übergegangene Anspruch neben einem eigenen Anspruch besteht \n\nund der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, beide Ansprüche zu erfüllen. \n\nIn diesem Fall hat - unter den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG genannten weiteren \n\nVoraussetzungen - der Anspruch des Unterhaltsberechtigten Vorrang gegen-\n\nüber dem übergegangenen Anspruch. \n\n12 \n\nDieses Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, ist sowohl \n\nim Verhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichti-\n\ngen als auch im Verhältnis zwischen dem Legalzessionar und dem Unterhalts-\n\nschuldner zu berücksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob dies erst im Rahmen \n\nder Zwangsvollstreckung zu geschehen hat oder ob das Benachteiligungsver-\n\nbot bereits der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche im Wege der \n\nKlage entgegenstehen kann. \n\n13 \n\nWie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt die in § 7 Abs. 3 \n\nSatz 2 UVG verwandte Formulierung \"Geltendmachen\" nicht darauf schließen, \n\ndass die Bestimmung ein reines Vollstreckungsverbot beinhaltet. \"Geltendma-\n\nchen\" bedeutet im juristischen Sprachgebrauch nicht nur das Betreiben der \n\nZwangsvollstreckung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme des Schuld-\n\nners im Wege der Klage. Andererseits ist von Bedeutung, dass der Unterhalts-\n\nberechtigte erst benachteiligt wird, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners \n\ndurch Zugriff auf seine Einkünfte oder sein Vermögen gemindert wird. Allein \n\naufgrund der Prozessführung ist dies noch nicht der Fall. Es darf zwar nicht \n\nverkannt werden, dass durch ein der Klage stattgebendes Urteil die Gefahr der \n\nVollstreckung hieraus begründet wird, ohne dass das Vollstreckungsorgan von \n\nder bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsgläubigers Kenntnis erlangt. Dem \n\nSchutz des Unterhaltsberechtigten wird aber bereits dadurch genügt, dass die-\n\nse Gefahr durch entsprechenden Hinweis im Urteil, gegebenenfalls bereits im \n\nTenor (vgl. dazu unter 4), vermieden wird. \n\n14 \n\nSoweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die Klage des Le-\n\ngalzessionars sei in voller Höhe abzuweisen, wenn feststehe, dass der Beklag-\n\nte bei einer Befriedigung des Klägers nicht mehr in der Lage sei, den Anspruch \n\ndes Unterhaltsgläubigers zu erfüllen (so OLG Koblenz FamRZ 1977, 68, 69; KG \n\nFamRZ 2000, 441, 442), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch eine \n\nsolche Handhabung des Benachteiligungsverbots würden die berechtigten Inte-\n\nressen des Legalzessionars in einer Weise beeinträchtigt, die der Schutz des \n\nUnterhaltsberechtigten nicht gebietet. Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse \n\nmüsste nach Beendigung der Unterhaltsverpflichtung seine Ansprüche erneut \n\ngerichtlich geltend machen und würde Gefahr laufen, dass inzwischen Verjäh-\n\nrung eingetreten ist. Der Gefahr des Verjährungseintritts kann entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch begegnet werden, dass die \n\nübergegangenen Ansprüche früher geltend gemacht werden bzw. gemäß § 7 \n\nAbs. 4 Satz 1 UVG auf künftige Leistung geklagt wird. Eine frühzeitigere Klage \n\nvermag nicht zu gewährleisten, dass ein Unterhaltsrückstand bis zum Auslaufen \n\nder Unterhaltsvorschussleistungen beglichen werden kann. Titulierte regelmä-\n\nßig wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen \n\nim Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrück-\n\nstände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 195 BGB; vgl. \n\nim Einzelnen Bergjan/Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der drei-\n\njährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die \n\nder Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293, \n\n295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen \n\nDritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düs-\n\nseldorf FamRZ 1981, 308; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362, 363; Stau-\n\ndinger/Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 204 \n\nRdn. 1). \n\n15 \n\n4. Der Legalzessionar darf den auf ihn übergegangenen Anspruch aber \n\nnur in einer Weise verfolgen, die dem Benachteiligungsverbot des Unterhaltsbe-\n\nrechtigten Rechnung trägt. Zwar hat das Vollstreckungsorgan den Vorrang der \n\nGläubigerforderung vor der des Legalzessionars nach den §§ 850 c Abs. 1 \n\nSatz 2, 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Es emp-\n\nfiehlt sich aber sicherzustellen, dass der Bestand einer solchen bevorrechtigten \n\nForderung bekannt wird, und zwar auch für den Fall, dass der Zwangsvollstre-\n\nckung eine abgekürzte Urteilsausfertigung (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder \n\nein Versäumnisurteil zugrunde liegt. Dazu reicht es aus, wenn die Verurteilung \n\n- ähnlich wie bei dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - mit der Ein-\n\nschränkung erfolgt, dass das Urteil nur vollstreckt werden darf, wenn und soweit \n\nder Unterhaltsgläubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung nicht \n\nbenachteiligt wird (Herpers AcP 166, 454, 460 f.; vgl. auch Staudinger/Engler, \n\nBGB 2000 § 1607 Rdn. 52). \n\n16 \n\nDie Klageabweisung als derzeit unbegründet ist nach alledem nicht ge-\n\nrechtfertigt. \n\n17 \n\n18 \n\nII. Anschlussrevision \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als derzeit unbegründet \n\nabgewiesen, ohne zu prüfen, inwieweit aufgrund der unstreitig eingeschränkten \n\nLeistungsfähigkeit des Beklagten überhaupt ein Unterhaltsanspruch für den in \n\nRede stehenden Zeitraum besteht und auf den Kläger übergegangen ist. Da-\n\ndurch wird der Beklagte der Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme in vollem \n\nUmfang ausgesetzt, so dass das Urteil ihn insoweit beschwert. \n\n19 \n\n2. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte \n\nseine Leistungsfähigkeit in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe im Beru-\n\nfungsverfahren bestritten. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen \n\ngetroffen hat, vermag der Senat nicht darüber zu befinden, inwieweit die Klage \n\nmangels Leistungsfähigkeit der Abweisung unterliegt. \n\n20 \n\nIII. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, in wel-\n\ncher Höhe der Kläger Unterhalt verlangen kann. Insoweit wird der Klage mit der \n\nunter I 4 genannten Maßgabe stattzugeben sein. \n\n21 \n\n22 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDas Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbst-\n\nbehalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden \n\nWohnkosten herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in FamRZ \n\n1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken \n\nbegegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhalts-\n\npflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist \n\nes deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabel-\n\nlen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu \n\nbegnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Ur-\n\nlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom \n\n25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese Lebens-\n\ngestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unter-\n\nhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch \n\ninsoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter \n\nBerücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Meißen, Entscheidung vom 11.08.2003 - 8 F 213/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2004 - 21 (10) UF 658/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/xii-zr-26-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/xii-zr-26-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:03.019647+00:00"}}