{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__25-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"XII ZR 25/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Juli 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, 1408, 1410 Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen mit einer Schwangeren (Anschluss an Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 25/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 138 Abs. 1 Aa, 1408, 1410 \n\nZur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen mit einer Schwangeren (Anschluss \n\nan Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - OLG Koblenz \n\nAG Mainz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für \n\nFamiliensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar \n\n2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teil-\n\nweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rah-\n\nmen des Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in An-\n\nspruch. \n\nDer 1963 geborene Antragsteller und die 1965 geborene Antragsgegne-\n\nrin heirateten am 2. August 1995. Aus der Ehe gingen die Söhne Jakob, gebo-\n\nren am 20. September 1995, und die Zwillinge Hans und Paul, geboren am \n\n9. März 1998, hervor. \n\nAm 21. Juli 1995 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in \n\ndem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und - vorbehaltlich der nachfolgenden \n\nRegelung - wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Hinsichtlich \n\ndes Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: \n\n\"Herr T. … verpflichtet sich, an seine zukünftige Ehefrau, …, für den Fall \nder Scheidung ihrer Ehe Unterhalt gemäß den nachfolgend getroffenen \nVereinbarungen zu zahlen. \n\n4.1 Sollte für die Ehe Antrag auf Scheidung innerhalb der ersten 8 Jahre, \ngerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, gestellt werden, gleich \nvon welcher Seite, verpflichtet sich Herr T. …, ab der Rechtskraft des \nin Höhe von \nScheidungsurteils monatlich einen Unterhaltsbetrag \nDM 1.500,-- (eintausendfünfhundert) an seine zukünftige Ehefrau, …, auf \ndie Dauer von zwei Jahren, zu zahlen. Der Unterhaltsbetrag erhöht sich \nauf DM 2.000,-- (zweitausend), wenn ein gemeinsames Kind vorhanden \nist und dieses das 3. Lebensjahr nicht vollendet hat, oder bei Vorhan-\ndensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das \n3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der erhöhte Unterhaltsbetrag ist \nsolange zu zahlen, bis das gemeinsame Kind, oder bei Vorhandensein \nmehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das 3. Lebensjahr \nvollendet hat. \n\n4.2 Sollte in der Zeit nach Ablauf der ersten acht Jahre bis zur Beendi-\ngung des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Eheschließung an, \nAntrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von welcher Seite, \nist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechts-\nkraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unterhalt in Höhe von \nDM 2.000,-- (zweitausend) zu zahlen. \n\n4.3 Sollte nach Ablauf des 13. Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Ehe-\nschließung an, Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden, gleich von \nwelcher Seite, ist auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Zeit-\npunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils an, ein monatlicher Unter-\nhalt in Höhe von DM 2.500,-- (zweitausendfünfhundert) zu zahlen. \n\n4.4 Die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt verlängert \nsich in den Fällen gemäß Ziffer 4.1 bis 4.3 über den jeweils vereinbarten \nZeitraum hinaus, wenn ein gemeinsames Kind, oder mehrere gemein-\nsame Kinder vorhanden sind und bei der Mutter leben. In diesem Fall \nendet die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts dann, \nwenn das gemeinsame Kind das 16. Lebensjahr vollendet, oder bei Vor-\nhandensein mehrerer gemeinsamer Kinder das Jüngste von ihnen das \n16. Lebensjahr vollendet, gleichgültig ob die Ehefrau durch die Erziehung \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nder Kinder an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist oder \nnicht.\" \n\nÜber den Versorgungsausgleich haben die Parteien keine Vereinbarung \n\ngetroffen. \n\nDer Antragsteller erzielte bis März 2003 als Prokurist des F. T. \n\n Mineralölvertriebs ein Gehalt von monatlich 7.780 € brutto. Nach dem Tod \n\nseines Vaters im Februar 2003 erhielten der Antragsteller und sein Bruder auf-\n\ngrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages das Betriebsvermögen des Va-\n\nters. Beide sind seitdem Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit be-\n\nschränkter Haftung und beziehen von jeder Gesellschaft ein Gehalt. \n\nDie Antragsgegnerin ist Diplom-Betriebswirtin; sie war vor der Ehe in ei-\n\nner Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt und erzielte ein jährliches Bruttoeinkom-\n\nmen von 100.000 DM. \n\nDas Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versor-\n\ngungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von \n\nmonatlich 60,33 € auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin durchge-\n\nführt, ihr die Ehewohnung zugewiesen und den Antragsteller gemäß seinem \n\nAnerkenntnis zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 766,94 € (1.500 DM) ab \n\nRechtskraft der Scheidung bis zum 9. März 2014 verurteilt. Den weitergehen-\n\nden Unterhaltsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin \n\nhat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und ihr \n\nwie folgt Unterhalt - zuzüglich Zinsen auf die rückständigen Beträge - zuer-\n\nkannt: für die Zeit vom 11. April bis 31. Mai 2003 und die Zeit vom 1. Dezember \n\n2003 bis 4. Januar 2004 monatlich 1.164 €, für die Zeit vom 1. Juni bis zum \n\n30. November 2003 monatlich 1.198 €, für die Zeit vom 5. bis 31. Januar 2004 \n\n1.189,75 €, für die Zeit ab 1. Februar 2004 monatlich 1.624,94 €. Die Eventual-\n\nwiderklage des Antragstellers, mit der dieser für den Fall, dass das Berufungs-\n\ngericht die notarielle Vereinbarung bezüglich des Ehegattenunterhalts für un-\n\nwirksam halten sollte, beantragt hat, den Unterhaltsantrag insgesamt abzuwei-\n\nsen, ist als unzulässig verworfen worden. Mit der - zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt der Antragsteller sein zweitinstanzliches Begehren weiter. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nA. Anschlussberufung: \n\nDas Berufungsgericht hat den als Eventualwiderklage bezeichneten An-\n\ntrag als Anschlussberufung behandelt und als verfristet verworfen. Dagegen \n\nbestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. \n\n11 \n\nNachdem die Berufungsfrist verstrichen war, konnte der Antragsteller \n\nsein Begehren, den Unterhaltsantrag in vollem Umfang abzuweisen, nur im \n\nWege einer Anschlussberufung erreichen. \n\n12 \n\nNach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden \n\nFassung des ZPO-Reformgesetzes ist die Anschlussberufung bis zum Ablauf \n\neines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zulässig. \n\nDiese Frist hat der Antragsteller nicht gewahrt, da die Berufungserwiderung, in \n\nder die Eventualwiderklage angekündigt wurde, erst am 14. Mai 2003 bei dem \n\nOberlandesgericht einging, nachdem die Berufungsbegründung am 10. März \n\n2003 zugestellt worden war. \n\n13 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist der Angriff des Antragstellers \n\nnicht als Abänderungswiderklage zu würdigen, denn er ist nicht auf künftige \n\nAbänderung eines Unterhaltstitels im Sinne des § 323 ZPO gerichtet. Die von \n\nder Revision aufgeworfene Frage, wie nach Inkrafttreten der ZPO-Reform bis \n\nzum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes zu verfahren gewesen \n\nwäre, um eine Abänderung rechtfertigende Umstände in das Verfahren einzu-\n\nführen, die nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung eingetreten sind, \n\nbedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Solche nachträglich eingetre-\n\ntenen Umstände hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere hat \n\ner - entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung - nicht vorgetragen, \n\nnach dem Tod seines Vaters hätten sich seine Einkünfte drastisch verändert. \n\nVielmehr hat er lediglich vorgetragen und belegt, in der Zeit von Dezember \n\n2002 bis März 2003 nach wie vor jeweils ein Bruttoeinkommen von 7.780 € be-\n\nzogen zu haben. Abgesehen davon hat er sein Begehren darauf aber auch \n\nnicht gestützt. Grundlage hierfür war allein die Auffassung, das Einkommen der \n\nAntragsgegnerin sei auf deren Unterhaltsbedarf anzurechnen, so dass kein \n\nnennenswerter Unterhalt verbleibe. Daraus erhellt zugleich, dass der An-\n\ntragsteller nicht Abänderung von einem bestimmten Zeitpunkt an beantragt hat, \n\nsondern Abweisung des Unterhaltsbegehrens in vollem Umfang. \n\n14 \n\n15 \n\nB. Berufung: \n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in \n\nFamRZ 2004, 805 ff. veröffentlicht ist, kann die Antragsgegnerin nachehelichen \n\nUnterhalt gemäß § 1570 BGB nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse \n\nverlangen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausge-\n\nführt: \n\n16 \n\nDer Ehevertrag halte einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 2 \n\nAbs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand, da er eine auf ungleichen \n\nVerhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz des Antragstellers \n\nwiderspiegele. Ihm sei es in erster Linie darum gegangen, die wirtschaftlichen \n\nFolgen einer eventuellen Scheidung für sich gering zu halten. Dies sei zwar zu \n\nakzeptieren, soweit es um die vereinbarte Gütertrennung und den ebenfalls \n\nvereinbarten Pflichtteilsverzicht gehe, da insoweit angesichts des Familienun-\n\nternehmens berechtigte Interessen des Antragstellers sowie seines Bruders \n\nbestünden. Die Beschneidung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der An-\n\ntragsgegnerin gemäß § 1570 BGB könne dagegen nicht hingenommen werden, \n\nweil sie hierdurch unangemessen benachteiligt werde. Der Antragsteller habe \n\nselbst eingeräumt, dass die Antragsgegnerin bei der Erörterung des Ehevertra-\n\nges erklärt habe, dass sie mit dem Betrag nicht zurechtkomme. Sie habe dann \n\noffensichtlich nachgegeben, weil sie die geplante Heirat andernfalls in Gefahr \n\ngesehen habe. Insofern spreche schon der zeitliche Ablauf für sich. Nachdem \n\nnach Bekanntwerden der Schwangerschaft Differenzen zwischen den Parteien \n\naufgetreten seien und die Antragsgegnerin deshalb zu ihrer Mutter gezogen sei, \n\nhabe ihr der Antragsteller am 9. Juli 1995 einen Heiratsantrag gemacht. Der \n\nHochzeitstermin sei auf den 2. August 1995 vereinbart worden. Danach habe \n\nder Antragsteller der Antragsgegnerin den Entwurf für den Ehevertrag vorgelegt \n\nund eindeutig erklärt, dass ohne Unterzeichnung eine Heirat nicht stattfinden \n\nwerde. Zu dieser Zeit hätten Monate der Ungewissheit hinter der Antragsgegne-\n\nrin gelegen, in denen sie mit dem Problem belastet gewesen sei, entweder ih-\n\nren Beruf aufgeben zu müssen oder zu versuchen, die Doppelbelastung durch \n\nBeruf und Kindesbetreuung auch im Hinblick auf ihre erhebliche Verschuldung \n\nnach dem Kauf einer Eigentumswohnung zu tragen. Nach der für sie positiven \n\nEntwicklung durch den Heiratsantrag sei sie dann mit dem Ehevertrag und der \n\nAussicht konfrontiert worden, ohne eine Unterzeichnung des Vertrages wieder \n\nvor den geschilderten Problemen zu stehen. Bei dieser Situation sei von einer \n\neinseitigen Dominanz des Antragstellers bei den Vertragsverhandlungen aus-\n\nzugehen, der in gesicherten Verhältnissen lebe, jedenfalls solange das Famili-\n\nenunternehmen wirtschaftlich erfolgreich sei, während sich die Antragsgegnerin \n\nin einer Drucksituation befunden habe. \n\n17 \n\nZwar beinhalte der Ehevertrag keinen so genannten Globalverzicht, da \n\nder Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen und eine Vereinbarung über \n\nden Betreuungsunterhalt getroffen worden sei. Es könne jedoch nicht außer \n\nAcht gelassen werden, dass der vereinbarte Unterhalt weit unter dem gesetzli-\n\nchen Unterhalt liege. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin \n\nunstreitig vor der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen \n\nvon 100.000 DM erzielt habe. Aufgrund der nachfolgenden Aufgabenverteilung \n\nin der Ehe habe sie dieses Einkommen und die Chance einer weiteren berufli-\n\nchen Entwicklung auf lange Zeit verloren. Beides sei bei der inhaltlichen Prü-\n\nfung des Ehevertrages, wie sie gemäß den Entscheidungen des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts anhand der Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 3 GG vorzunehmen \n\nsei, zu berücksichtigen. Es könne dahinstehen, ob der Ehevertrag als sittenwid-\n\nrig im Sinne des § 138 BGB anzusehen sei, jedenfalls müsse eine Korrektur \n\ngemäß § 242 BGB erfolgen. \n\n18 \n\nDass die im Ehevertrag getroffene Regelung unangemessen sei, ergebe \n\nsich auch daraus, dass der vereinbarte Unterhalt von 766,94 € monatlich noch \n\nnicht einmal ausreiche, um die Miete in Höhe von 825 € aufzubringen, die die \n\nAntragsgegnerin für die von ihr und den Kindern bewohnte Wohnung zahlen \n\nmüsse. Wenn die Antragsgegnerin auf einen Unterhalt in der vereinbarten Höhe \n\nbeschränkt werde, würden auch die Interessen der Kinder betroffen, weil die \n\nAntragsgegnerin entweder arbeiten und sich sodann der Betreuung der Kinder \n\nnicht in vollem Umfang widmen könne, oder aber ihre Lebensverhältnisse in \n\neiner Weise einschränken müsse, die sich zwangsläufig auch auf die Kinder \n\nauswirken würde. Die deshalb gebotene Anpassung führe zu dem Ergebnis, \n\ndass der Antragsgegnerin der volle Betreuungsunterhalt zustehe. Dadurch, \n\ndass sie aufgrund der Betreuung der Kinder an einer vollen Berufstätigkeit ge-\n\nhindert sei und noch auf lange Zeit gehindert sein werde, erleide sie Nachteile \n\nin beruflicher und finanzieller Hinsicht, die selbst durch den nach den §§ 1570, \n\n1578 BGB zuzubilligenden Betreuungsunterhalt nicht in vollem Umfang ausge-\n\nglichen würden. Dabei sei es fraglich, ob sie in Zukunft eine berufliche Position \n\nerreichen könne, die sie ohne die langjährige Kinderbetreuung eventuell er-\n\nreicht hätte. Dass die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 \n\nZiff. 6 BGB verwirkt habe, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt und \n\ndies zum Anlass der Trennung genommen habe, könne nicht angenommen \n\nwerden. Der Antragsteller habe den Vortrag nicht bestritten, dass das kurzzeiti-\n\nge Verhältnis mit einem anderen Mann lange beendet gewesen sei, bevor es im \n\nNovember 1999 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei der \n\ndie Antragsgegnerin Verletzungen erlitten habe. \n\nII. \n\n19 \n\n20 \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Ent-\n\nscheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 ff.) darge-\n\nlegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu \n\nführen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche \n\nVereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn \n\ndadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die \n\nhinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichti-\n\ngung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung \n\nder getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe un-\n\nzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so \n\nschwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer \n\nPrüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher \n\nRegelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-\n\nsem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). \n\nIm Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor al-\n\nlem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgeregelun-\n\ngen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben (vgl. etwa Senatsur-\n\nteile BGHZ 158 aaO, 97 ff. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - FamRZ \n\n2005, 1449, 1450 und - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446). \n\n21 \n\nOb aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-\n\nden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-\n\nnehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter \n\nzu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu \n\nprüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-\n\nkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, \n\ndass ihr - losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer \n\nLebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung \n\nder Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an \n\nihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich \n\nist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertrags-\n\nschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensver-\n\nhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die \n\nAuswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den \n\nEhegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe \n\nzu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach \n\nder ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten \n\nbewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwid-\n\nrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag \n\nRegelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts \n\nganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass die-\n\nser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert \n\noder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen ange-\n\nstrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des be-\n\ngünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. \n\n22 \n\nSoweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungs-\n\nkontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt \n\ndes Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-\n\nmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem verein-\n\nbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung \n\nergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener \n\nBerücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in \n\ndie Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des We-\n\nsens der Ehe unzumutbar ist. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den ver-\n\ntraglichen Ausschluss der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungs-\n\nkontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur \n\nUnwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat viel-\n\nmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider \n\nParteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rech-\n\nnung trägt (Senatsurteile BGHZ 158 aaO 100 f. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR \n\n296/01 - aaO S. 1446). \n\n23 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Ehevertrag der Parteien \n\ngemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, zwar letztlich offen gelassen, aber \n\nangenommen, der Vertrag halte jedenfalls einer gerichtlichen Kontrolle am \n\nMaßstab der Artt. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 und 4 GG nicht stand und sei deshalb \n\nin dem Sinne anzupassen, dass der gesetzliche Unterhalt geschuldet werde. \n\nDagegen bestehen im Endergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken. \n\n24 \n\na) Auch wenn das Berufungsgericht das Ergebnis der Wirksamkeitskon-\n\ntrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB hat dahinstehen lassen, hat es in tatrichterlicher \n\nVerantwortung eine Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände vorge-\n\nnommen, insbesondere Feststellungen zu der Situation bei Abschluss des Ehe-\n\nvertrages und den für die Antragsgegnerin hierdurch eintretenden persönlichen, \n\nberuflichen und wirtschaftlichen Folgen getroffen. Diese Feststellungen rechtfer-\n\ntigen die Würdigung, dass die getroffene Unterhaltsregelung keinen Bestand \n\nhat, weil sie offensichtlich zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den \n\nScheidungsfall führt, dass ihr - losgelöst von der künftigen Entwicklung - wegen \n\nVerstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung zu ver-\n\nsagen ist. \n\n25 \n\nb) Das Oberlandesgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die \n\nSchwangerschaft der Ehefrau bei Abschluss der Vereinbarung für sich allein \n\nnicht ausreicht, die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist recht-\n\nlich nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen Feststellungen war es der \n\nWunsch der Antragsgegnerin, dass das erwartete Kind ehelich geboren werde. \n\nDer Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. \n\nDeshalb habe sie trotz Bedenken letztlich den Vertrag unterschrieben, weil für \n\nsie die Befürchtung im Vordergrund gestanden habe, der Doppelbelastung von \n\nKindererziehung und Beruf nicht gewachsen zu sein und zugleich den Verbind-\n\nlichkeiten aus der Finanzierung der - aus steuerlichen Gründen erworbenen - \n\nEigentumswohnung nicht nachkommen zu können. Dieser Geschehensablauf \n\nvermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, \n\nbildet aber ein Indiz für eine schwächere Verhandlungsposition der Antrags-\n\ngegnerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu un-\n\nterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berück-\n\nsichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/04 - aaO \n\nS. 1447). \n\n26 \n\nc) Der Ehevertrag ist allerdings nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die \n\nEhegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vor-\n\nschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbe-\n\nreich der Scheidungsfolgen. Das bedeutet indessen nicht, dass er keiner ehe-\n\nvertraglichen Modifizierung zugänglich wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die \n\ngetroffene Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. \n\n27 \n\nDas ist in zeitlicher Hinsicht nicht der Fall, da der Ehevertrag vorsieht, \n\ndass die Antragsgegnerin den festgelegten Unterhalt beanspruchen kann, bis \n\ndas jüngste Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, vorausgesetzt es lebt bei ihr. \n\nDabei soll es nicht darauf ankommen, ob die Mutter durch die Erziehung des \n\nKindes bzw. der Kinder an einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist. Dies geht \n\njedenfalls teilweise über die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderun-\n\ngen an die Erwerbsobliegenheit des Kinder betreuenden Ehegatten hinaus (vgl. \n\nhierzu die Nachweise bei Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung \n\nzur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 403). \n\n28 \n\nDie Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des \n\nBetreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und \n\neinen Betrag von 1.500 DM (bzw. von 2.000 DM, wenn das jüngste Kind das \n\n3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) vereinbart, falls innerhalb von acht Jah-\n\nren nach der Heirat Scheidungsantrag gestellt wird. Mit weiterem zeitlichem \n\nBestand der Ehe sollte dieser Betrag auf 2.000 DM bzw. 2.500 DM steigen. \n\nDass die genannten Beträge nach der Vorstellung der Parteien unter Berück-\n\nsichtigung des Kaufkraftschwundes hätten hochgerechnet werden sollen, wird \n\nvon der Revision erstmals geltend gemacht und steht in Widerspruch zu der \n\nvom Antragsteller im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung, er habe \"kei-\n\nnen Cent mehr zu zahlen\" als erstinstanzlich anerkannt. Abgesehen davon ist \n\ndie Auffassung der Revision, im Rahmen der rechtlichen Bewertung sei nicht \n\nder nominal vereinbarte Betreuungsunterhalt zugrunde zu legen, sondern der \n\nunter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes hochgerechnete Betrag, weil \n\ndem unterhaltsberechtigten Ehegatten die entsprechende Kaufkraft habe zur \n\nVerfügung stehen sollen, unbehelflich. Eine solche Wertsicherungsabrede hätte \n\ngemäß § 1410 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, deren Fehlen im \n\nZweifel zur Nichtigkeit jedenfalls der Unterhaltsvereinbarung geführt hätte \n\n(§§ 125, 139 BGB). Eines rechtlichen Hinweises auf eine vertragliche Verpflich-\n\ntung zur Zahlung höheren Unterhalts bedurfte es deshalb nicht. \n\n29 \n\nEine Festlegung von Unterhaltsbeträgen rechtfertigt das Verdikt der Sit-\n\ntenwidrigkeit nicht schon immer dann, wenn der eheangemessene Unterhalt \n\n(§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden \n\noder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist. Zu berück-\n\nsichtigen ist aber bereits, dass der für den Zeitraum von acht Jahren zwischen \n\nHeirat und Scheidungsantrag vereinbarte Betrag von 1.500 DM nur 200 DM \n\nüber dem Betrag lag, der nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1992) \n\ndem notwendigen Eigenbedarf (Existenzminimum) eines erwerbstätigen Ehe-\n\ngatten entsprach. Da der Vertrag keine Wertsicherungsklausel enthält, war ab-\n\nsehbar, dass der vereinbarte Unterhalt nicht ausreichen würde, um das Exis-\n\ntenzminimum für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu decken. Schon nach \n\nder vom 1. Januar 1996 an geltenden Düsseldorfer Tabelle war insofern für ei-\n\nnen erwerbstätigen Ehegatten ein Betrag von 1.500 DM vorgesehen. Von aus-\n\nschlaggebender Bedeutung ist aber in jedem Fall, wenn die vertraglich vorge-\n\nsehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachtei-\n\nle des ein Kind betreuenden Ehegatten auszugleichen. \n\n30 \n\nDie Antragsgegnerin war vor der Ehe als Diplom-Betriebswirtin in einem \n\nAnwaltsbüro tätig und erzielte ein Bruttojahreseinkommen von 100.000 DM. \n\nAus Anlass der Eheschließung und der ca. sechs Wochen später erfolgten Nie-\n\nderkunft ist sie zunächst aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hat sich \n\nder Familienarbeit gewidmet. Nach den Regelungen des Ehevertrages, die in-\n\nsofern nur eine Kinderbetreuung durch die Mutter und einen darauf gründenden \n\nUnterhaltsanspruch vorsehen, muss davon ausgegangen werden, dass dies \n\nauch der Lebensplanung der Parteien entsprach. \n\n31 \n\nBei dieser Sachlage werden die Nachteile, die die Antragsgegnerin in fi-\n\nnanzieller Hinsicht, ihrer beruflichen Entwicklung sowie beim Aufbau einer Al-\n\ntersversorgung und eines eigenen Vermögens erleidet, bei weitem nicht ausge-\n\nglichen. Eine angemessene Kompensation steht dem nicht gegenüber. Dass \n\ndie Antragsgegnerin den Betrag von 1.500 DM monatlich erhalten würde, bis \n\ndas jüngste Kind 16 Jahre alt ist, stellt einen solchen Ausgleich nicht dar. Denn \n\nselbst bei der Betreuung von nur einem Kind wird dem betreuenden Ehegatten \n\neine Erwerbsobliegenheit grundsätzlich nicht vor Vollendung des achten Le-\n\nbensjahres des Kindes angesonnen. Die Nachteile, die die Antragsgegnerin bis \n\ndahin finanziell und beruflich erleiden würde, würden durch einen zeitlich länger \n\nbestehenden Unterhaltsanspruch in der betreffenden Höhe auch nicht annä-\n\nhernd kompensiert. Es spricht alles dafür, dass sie sich auf diese sie erheblich \n\nbenachteiligende Regelung nur eingelassen hat, um die in Aussicht gestellte \n\nHeirat nicht zu gefährden und der befürchteten Doppelbelastung durch Beruf \n\nund Kindererziehung nicht ausgesetzt zu sein. Dafür, dass die besonderen Ver-\n\nhältnisse der Ehegatten, der von ihnen angestrebte oder gelebte Ehetyp oder \n\nsonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten eine solche Regelung \n\nrechtfertigen würden, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Mit Rücksicht darauf \n\nkann die in dem Ehevertrag enthaltene Unterhaltsregelung jedenfalls keinen \n\nBestand haben. Sie ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. \n\n32 \n\n3. Rechtsfolge der Nichtigkeit der Unterhaltsregelung ist, dass der An-\n\ntragsteller der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB Unterhalt nach Maßgabe \n\nder ehelichen Lebensverhältnisse schuldet. Diesen Unterhalt hat das Beru-\n\nfungsgericht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte errechnet. \n\nDagegen sind aus Rechtsgründen keine Bedenken zum Nachteil des Antrags-\n\ngegners ersichtlich. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. \n\n33 \n\n4. Der Unterhalt ist nicht nach § 1579 Nr. 6 BGB ganz oder teilweise zu \n\nversagen. Wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt \n\nhat, war das Verhältnis der Antragsgegnerin zu einem anderen Mann bereits \n\nbeendet, als es nach einer im November 1999 stattgefundenen tätlichen Ausei-\n\nnandersetzung zwischen den Parteien, bei der die Antragsgegnerin verletzt \n\nwurde, zur Trennung kam. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 22.11.2002 - 36 F 103/00 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2004 - 11 UF 713/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/xii-zr-25-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1410","ref_norm":"1410","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/xii-zr-25-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__25-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:49:13.917254+00:00"}}