{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__16-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"XII ZR 16/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 16/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 19. Dezember 2003 zugelassen, soweit die Beklag-\n\nten zur Räumung und Zahlung (23.689,33 € nebst Zinsen) verur-\n\nteilt worden sind und ihre auf Einräumung des ungestörten Besit-\n\nzes an dem Pachtgegenstand gerichtete Widerklage (Widerklage-\n\nantrag III) abgewiesen worden ist. \n\nInsoweit und im Kostenpunkt wird auf die Revision der Beklagten \n\ndas Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\nvom 19. Dezember 2003 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision einschließlich der außergerichtlichen \n\nKosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nIm Übrigen (Abweisung der auf Zahlung von 10.992 € und \n\n50.000 € gerichtete Widerklage - Widerklageanträge I und II -) wird \n\ndie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde \n\n(Gebührenwert: \n\n60.992 €) \n\ntragen \n\ndie \n\nBeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 18 %, die Beklagte \n\nzu 1 allein weitere 82 %. \n\nGegenstandswert: 107.761,33 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten nach wiederholter fristloser \n\nKündigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Pachtvertrages vom \n\n15. Juni 2001 wegen Pachtzinsrückständen Räumung und Herausgabe des \n\nPachtobjekts. \n\nDie Beklagten berufen sich auf Minderung des Pachtzinses wegen ver-\n\nschiedener behaupteter Mängel und Vorenthaltens des Gebrauchs von Teilen \n\ndes Pachtobjekts. Sie haben mit verschiedenen Schadensersatzansprüchen die \n\nAufrechnung gegen die Pachtzinsrückstände erklärt und machen im Wege der \n\nWiderklage weiteren Schadensersatz und die Einräumung des ungestörten Be-\n\nsitzes an den gepachteten Grundstücken geltend. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des \n\nPachtobjekts verurteilt und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1 \n\nverurteilt, an diese 1.533,88 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die weitergehende \n\nWiderklage hat es abgewiesen. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat - unter Abänderung der Kostenentscheidung \n\ndes Landgerichts - die Berufung der Beklagten zu 1 in Höhe von 1.533,88 € als \n\nunzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Es hat die Beklagten \n\nauf die in zweiter Instanz um Pachtzinsrückstände <29.434,08 € von Februar \n\n2002 bis Mai 2003> und Wasser- und Kanalgebühren <1.609,33 €> erweiterte \n\nKlage zur Zahlung von 23.689,33 € nebst Zinsen verurteilt und die weiterge-\n\nhende Klage abgewiesen. \n\n5 \n\nDie Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet \n\nsich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung \n\nder Revision erstreben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, mit \n\nAusnahme der Verwerfung der Berufung der Beklagten zu 1 als unzulässig be-\n\nzüglich des Betrages von 1.533,88 €, die diese hin nimmt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO in dem im Tenor ge-\n\nnannten Umfang aufzuheben. \n\n1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ist insoweit begründet, denn das Berufungsgericht hat entschei-\n\ndungserheblichen Vortrag der Beklagten übergangen und damit deren An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche \n\nVorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen (BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP \n\n2004, 1762, 1763). Dagegen hat das Berufungsgericht, wie die Beklagten zu \n\nRecht rügen, verstoßen. \n\n9 \n\na) Die Beklagten haben in erster und zweiter Instanz vorgetragen, dass \n\nihnen das Ackergrundstück mit der Flur-Nr. 867, das sie ausweislich des schrift-\n\nlichen Pachtvertrages ab 1. September 2001 gegen eine Erhöhung des Pacht-\n\nzinses von monatlich 1.790 € auf 1.840 € zusätzlich gepachtet hatten, von der \n\nKlägerin nicht überlassen, sondern von dieser einem Dritten zur Bewirtschaf-\n\ntung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Beklagten haben aus diesem von \n\nder Klägerin nicht bestrittenen Vortrag ein Recht zur Minderung der Miete her-\n\ngeleitet und mit der Widerklage Einräumung des Besitzes auch an diesem \n\nAckergrundstück beantragt. \n\n10 \n\nb) Die Beklagten haben weiter - von der Klägerin nicht bestritten - vorge-\n\ntragen, dass die Klägerin einen Teil der an die Beklagten verpachteten Fläche \n\nvon etwa 2.000 m², nämlich den gesamten Hofraum zwischen den Gebäuden \n\nund den Garten mit der Flur-Nr. 856, noch einmal und zwar an die Mieter des \n\nWohnhauses vermietet hat, die diese Flächen auch nutzen und teilweise einge-\n\nzäunt und bebaut haben. Die Beklagten haben hierauf ein Recht zur Minderung \n\ndes Pachtzinses und den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf \n\nEinräumung des ungestörten Besitzes an den Pachtgrundstücken gestützt. \n\n2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht berücksichtigt. \n\na) Es hat bei der Ermittlung der Pachtzinsrückstände im Rahmen der \n\nRäumungs- und der Zahlungsklage einen geschuldeten Pachtzins in Höhe von \n\n1.840 € zugrunde gelegt, ohne zu beachten, dass den Beklagten das Grund-\n\nstück mit der Flur-Nr. 867 unstreitig nicht überlassen worden ist und schon des-\n\nhalb der erhöhte Pachtzins nicht geschuldet war. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nb) Es ist weiter davon ausgegangen, dass die Beklagten die Doppelver-\n\nmietung einer weiteren Pachtfläche von lediglich 600 m² behauptet hätten, ob-\n\nwohl die Beklagten in zweiter Instanz deren Größe mit ca. 2000 m² angegeben \n\nhatten. \n\n14 \n\nc) Das Urteil beruht auf den Gehörsverstößen. Es ist davon auszugehen, \n\ndass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der unterlassenen Übergabe \n\ndes Pachtgrundstücks Flur-Nr. 867 nicht den für dieses Grundstück vereinbar-\n\nten zusätzlichen Pachtzins in Ansatz gebracht hätte. \n\n15 \n\nEs ist weiter davon auszugehen, dass das Berufungsgericht bei Berück-\n\nsichtigung der Doppelverpachtung von 2.000 m² Hoffläche und Garten sowie \n\nder vertragswidrigen Vorenthaltung des Grundstücks Flur-Nr. 867, das eine \n\nGröße von einem Hektar hat, ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten \n\ngegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Pacht gemäß § 320 \n\nBGB angenommen hätte. Dann hätte es, da bereits das bloße Bestehen des \n\nLeistungsverweigerungsrechts den Eintritt des Schuldnerverzugs hindert \n\n(BGHZ 84, 42, 44; 116, 244, 249), einen zur fristlosen Kündigung des Pachtver-\n\ntrages berechtigenden Zahlungsverzug der Beklagten, möglicherweise nicht \n\nbejaht und aus diesem Grund auch den Widerklageantrag auf Einräumung des \n\nungestörten Besitzes an den Pachtgrundstücken nicht abgewiesen. Da die For-\n\nderung der Beklagten auf Beseitigung der vertragswidrigen Verhältnisse auch \n\nals Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts gegenüber den \n\nPachtforderungen der Klägerin angesehen werden kann, ist anzunehmen, dass \n\nsich eine Berücksichtigung dieses Leistungsverweigerungsrechts auch auf die \n\nEntscheidung des Berufungsgerichts über die Zahlungsklage ausgewirkt hätte. \n\nIII. \n\n16 \n\nIm Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Die Zu-\n\nlassung der Revision ist nicht veranlasst, soweit das Berufungsgericht den Wi-\n\nderklageantrag auf Zahlung von Schadensersatz für unbegründet gehalten hat. \n\nEin Zulassungsgrund liegt insoweit nicht vor. Weder hat die Rechtssache inso-\n\nweit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird \n\ngemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 27.09.2002 - 14 O 380/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.12.2003 - 21 U 4985/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__16-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/xii-zr-16-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__16-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__16-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-11/xii-zr-16-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__16-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:33.814945+00:00"}}