{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__16-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"XII ZR 16/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 16/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch die \n\nRichter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \n\ndes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. De-\n\nzember 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom \n\n17. Februar 2004 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustel-\n\nlen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München II vom \n\n27. September 2002 zur Räumung und Herausgabe der gepachteten Pferde-\n\nstallung einschließlich der dazugehörigen Koppeln, Grünflächen des Reitplatzes \n\nund des Longierplatzes verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die hierge-\n\ngen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Beklagten auf die in zweiter \n\nInstanz erfolgte Klagerweiterung zur Zahlung rückständigen Pachtzinses verur-\n\nteilt. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Parteien nach-\n\ngelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \n\nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der \n\nVollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Mit Berichtigungsbeschluß vom \n\n17. Februar 2004 hat das Berufungsgericht die Sicherheitsleistung für die Voll-\n\nstreckung der Räumung bzw. deren Abwendung auf 25.000 € festgesetzt. Die \n\nAnträge der Beklagten, ihnen im Wege der Urteilsergänzung Vollstreckungs-\n\nschutz zu gewähren und ihnen die Befugnis einzuräumen, die Räumungsvoll-\n\nstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sind durch Ergänzungsurteil \n\ndes Oberlandesgerichts vom 16. März 2004 zurückgewiesen worden. Die Be-\n\nklagten beantragen nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die \n\nZwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläu-\n\nfig einzustellen. Sie machen geltend, sie könnten die Sicherheitsleistung nicht \n\naufbringen. Durch die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung drohe \n\ndie Schlachtung der im Stall befindlichen Rennpferde und damit ein nicht zu \n\nersetzender Nachteil. \n\nII. \n\nDer Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet. \n\nWird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-\n\nlegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstrek-\n\nkung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen \n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes \n\nInteresse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 \n\nZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine \n\nsolche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im \n\nBerufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu \n\nstellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre \n\n(vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR \n\n2002, 1650). \n\nAn dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\nfehlt es hier. Die Beklagten haben zwar im Berufungsrechtszug beantragt, den \n\nAusspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts dahin \n\nabzuändern, daß die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ohne Sicherheits-\n\nleistung einstweilen eingestellt wird. Über diesen Antrag hat das Berufungsge-\n\nricht gemäß §§ 719, 707 ZPO entschieden. Dieser Antrag, der nur für die Dauer \n\ndes Berufungsverfahrens gilt und nicht über den Erlaß des Berufungsurteils \n\nhinaus wirkt, ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 \n\nZPO dahin, daß das Berufungsgericht den Beklagten auch bei seiner Entschei-\n\ndung Vollstreckungsschutz gewähren solle (Senatsbeschluß aaO; BGH Be-\n\nschluß vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103, 2104). Die Beklag-\n\nten haben auch nicht vorgetragen, daß es ihnen im Berufungsrechtszug aus \n\nbesonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, einen \n\nentsprechenden Schutzantrag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, \n\nauf die das Urteil ergangen ist (§ 714 Abs. 1 ZPO), zu stellen. \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/xii-zr-16-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/xii-zr-16-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__16-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:38.338397+00:00"}}