{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__11-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-07-05","aktenzeichen":"XII ZR 11/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Juli 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1615 l Abs. 2 Satz 3; GG Art. 6 Abs. 1, 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 a) Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber ehelich geborenen Kindern. b) Ob es, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berück- sichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 11/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1615 l Abs. 2 Satz 3; GG Art. 6 Abs. 1, 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 \n\na) Die grundsätzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen \n\nMutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine \n\nverfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes \n\ngegenüber ehelich geborenen Kindern. \n\nb) Ob es, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes, grob \n\nunbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der \n\nGeburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Berück-\n\nsichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gründe zu entscheiden. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - OLG Schleswig \n\nAG Lübeck \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 29. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten aus Anlass der Pflege und Er-\n\nziehung ihres gemeinsamen Kindes Unterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab \n\nSeptember 2002. \n\nDie Parteien lebten von Februar 1995 bis Februar 2001 in nichtehelicher \n\nLebensgemeinschaft zusammen; am 18. September 1998 wurde die gemein-\n\nsame Tochter J.E. geboren. \n\nDie Klägerin ist Ärztin. In der Zeit ab Februar 1995 war sie - befristet auf \n\nzwei Jahre - als Assistenzärztin in den S.-Kliniken tätig. Von Mai 1998 bis April \n\n1999 nahm sie an einer Weiterbildung teil, für die sie Unterhaltsgeld vom Ar-\n\nbeitsamt erhielt. Danach war sie zunächst arbeitslos. In der Zeit von März 2000 \n\nbis August 2001 arbeitete sie als Praxisvertreterin und beim Gesundheitsamt. \n\nAnschließend war die Klägerin bis Ende August 2002 als Assistenzärztin in dem \n\nKrankenhaus R. tätig. In der Zeit vom 15. September 2002 bis zum 15. März \n\n2003 arbeitete sie im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Fachärztin für Allge-\n\nmeinmedizin ganztags in einer Arztpraxis in K. In der Folgezeit erhielt sie bis \n\nzum 16. November 2003 Arbeitslosengeld. \n\n4 \n\nAm 23. Oktober 2002 verstarb die Mutter der Klägerin, von der sie Wert-\n\npapiere im Wert von 30.271,03 € und ein Reihenhausgrundstück erbte, das sie \n\nspäter für 190.000 € veräußerte. 2002 erwarb die Klägerin eine Eigentumswoh-\n\nnung, die erheblich belastet ist und für die monatlich incl. Wohngeld und \n\nGrundsteuer 1.051,88 € aufzubringen sind. \n\n5 \n\n6 \n\nDer Beklagte lebt als selbständiger Zahnarzt in guten Einkommensver-\n\nhältnissen und ist vermögend. \n\nDas Amtsgericht hat die auf laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich \n\n4.435 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nOberlandesgericht der Klage für die Zeit von September 2002 bis September \n\n2005 in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von monatlich 1.574,52 €, statt-\n\ngegeben. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene – Re-\n\nvision des Beklagten. \n\n7 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 975 ver-\n\nöffentlicht ist, hat der Klage auf Unterhalt - befristet bis zur Vollendung des sieb-\n\nten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter - teilweise stattgegeben. Die Un-\n\nterhaltspflicht des Beklagten ende grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt, \n\nsofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes \n\ngrob unbillig sei, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versa-\n\ngen. Diese \"positive Billigkeitsklausel des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB\" stelle \n\neinen Ausnahmetatbestand dar, der nur beim Vorliegen besonderer Vorausset-\n\nzungen einen längeren Unterhaltsanspruch rechtfertige. Im Gesetz seien aus-\n\ndrücklich die Belange des Kindes genannt; aus dem Wort \"insbesondere\" sei \n\nallerdings zu entnehmen, dass auch Gründe eine Rolle spielen könnten, die \n\nnicht unmittelbar die Betreuungssituation eines Kindes beträfen. Diese seien \n\naber von geringerem Gewicht. Deswegen sei zwischen kind- und elternbezoge-\n\nnen Gründen zu unterscheiden. \n\n9 \n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin chronisch \n\nüberlastet und seit September 2002 nur noch in der Lage, halbtags berufstätig \n\nzu sein. Die Klägerin leide unter einer Angst- und depressiven Störung sowie \n\neiner kombinierten Persönlichkeitsstörung. Wegen ihrer Erkrankung könne sie \n\nnicht im Krankenhaus arbeiten, zumal eine solche Tätigkeit mit Nacht- und Wo-\n\nchenendschichten verbunden sei. Ein zusätzlicher elternbezogener Grund liege \n\ndarin, dass die Parteien eheähnlich zusammengelebt hätten und sich auch der \n\nBeklagte ein Kind von der Klägerin gewünscht habe. Dadurch habe er einen \n\nVertrauenstatbestand für die Klägerin geschaffen. Ein unmittelbar kindbezoge-\n\nner Grund für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs liege zwar nicht vor. \n\nDenn die Tochter sei jedenfalls nicht gravierend erkrankt, zumal ihr letzter \n\nPseudokrupp-Anfall schon 1 ½ Jahre zurückliege. Würde die Klägerin allerdings \n\nganztags arbeiten, würde sich ihr Gesundheitszustand zwangsläufig weiter ver-\n\nschlechtern, was sich wiederum negativ auf das Kindeswohl auswirke. Schließ-\n\nlich verfüge der Beklagte über ein gutes Einkommen aus seiner selbständigen \n\nTätigkeit als Zahnarzt und zugleich über Vermögen. Auch das rechtfertige es, \n\nder Klägerin Betreuungsunterhalt über die Vollendung des 3. Lebensjahres ihrer \n\nTochter hinaus zuzusprechen. Es sei grob unbillig, die Klägerin allein auf ein \n\nfiktives Einkommen aus einer Halbtagstätigkeit und auf den Verbrauch ihres \n\nererbten Vermögens zu verweisen. Das gelte insbesondere deswegen, weil sie \n\nan einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert sei und ihr ererbtes Vermö-\n\ngen deswegen als Alterssicherung benötige. \n\n10 \n\nMaßgeblich für den Unterhaltsbedarf der Klägerin sei ihr Einkommen als \n\nAssistenzärztin in der Zeit von Februar 1995 bis Januar 1997. Das der Klägerin \n\nwährend ihrer einjährigen Weiterbildung vom Arbeitsamt gezahlte Unterhalts-\n\ngeld könne ebenso wenig berücksichtigt werden wie das seit September 2001 \n\nerzielte Einkommen als Assistenzärztin im Krankenhaus R. Auf den Bedarf der \n\nKlägerin sei das Einkommen anzurechnen, welches sie im Rahmen der Weiter-\n\nbildung zur Allgemeinärztin bei Dr. D. in der Zeit vom 15. September 2002 bis \n\nzum 15. März 2003 erzielt habe. Gleiches gelte für das für die Zeit vom \n\n16. März 2003 bis zum 16. November 2003 erlangte Arbeitslosengeld. Für die \n\nFolgezeit müsse die Klägerin sich fiktive Einkünfte aus einer Halbtagstätigkeit in \n\neiner Arztpraxis als Allgemeinärztin zurechnen lassen, da sie sich nicht hinrei-\n\nchend um eine solche Arbeitsstelle bemüht habe. Das daraus erzielbare fiktive \n\nEinkommen sei mit 900 € netto monatlich zu bemessen, zumal für in Arztpraxen \n\nangestellte Ärzte kein Tarifvertrag gelte und in Anbetracht der angespannten \n\nArbeitsmarktlage nur ein geringes Gehalt zugrunde gelegt werden könne. Ein \n\nWohnvorteil könne der Klägerin wegen der monatlichen Belastungen ihrer Ei-\n\ngentumswohnung nicht zugerechnet werden. Auch Zinseinkünfte aus den von \n\nihrer Mutter ererbten Wertpapieren könnten nicht berücksichtigt werden, weil \n\ndie Klägerin davon zunächst die Bestattung ihrer Mutter und offene Rechnun-\n\ngen beglichen habe. Außerdem habe sie ihren Lebensunterhalt aus dem Ver-\n\nkauf diverser Investmentfonds bestritten. Deswegen habe die Klägerin zum \n\nZeitpunkt des ersten Verhandlungstermins vor dem Berufungsgericht daraus \n\nnur noch über ein Barvermögen in Höhe von 10.000 € verfügt. Den Verkaufser-\n\nlös aus dem ererbten Reihenhausgrundstück müsse die Klägerin allerdings ver-\n\nzinslich anlegen, weswegen ihr Zinseinkünfte in Höhe von 3 % p.a. aus \n\n190.000 € anrechenbar seien. \n\n11 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin sei bis September 2005 zu befris-\n\nten, weil die Tochter dann das 7. Lebensjahr vollendet habe und auf jeden Fall \n\ndie Grundschule besuche. Dadurch werde die Klägerin so entlastet, dass sie \n\nihre Halbtagsstellung ausweiten könne. Dabei seien auch die Interessen des \n\nBeklagten zu berücksichtigen, zumal die Klägerin selbst aus einer Verlobung \n\nmit ihm keine Rechtsstellung herleiten könne, die derjenigen geschiedener \n\nEhegatten und dem daraus folgenden Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB \n\nentspreche. Weil die Klägerin jedenfalls halbtags arbeiten könne und ebenfalls \n\nvermögend sei, sei die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bis einschließlich \n\nSeptember 2005 nicht grob unbillig. In dieser (nicht engen) Auslegung sei \n\n§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verfassungskonform, weil es an einer durch die \n\nEheschließung übernommenen besonderen wechselseitigen Verantwortung der \n\nParteien füreinander fehle. \n\n12 \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\nII. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht Unterhalt über die \n\nVollendung des 3. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter hinaus zugespro-\n\nchen. \n\n14 \n\n1. Nach § 1615 l Abs. 2 BGB steht der Mutter über die Zeit des Mutter-\n\nschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes zu, wenn \n\nsie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die \n\nEntbindung verursachten Krankheit zu einer Erwerbstätigkeit außerstande ist \n\noder wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbs-\n\ntätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht endet drei Jahre \n\nnach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Be-\n\nlange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf die-\n\nser Frist zu versagen (§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB). Damit weicht die gesetzli-\n\nche Unterhaltsregelung für nicht verheiratete Eltern gemeinsamer Kinder nicht \n\nunerheblich von § 1570 BGB ab, wonach ein geschiedener Ehegatte von dem \n\nanderen Unterhalt verlangen kann, solange und soweit von ihm wegen der \n\nPflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit \n\nnicht erwartet werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Erwerbs-\n\nobliegenheit der geschiedenen Mutter im Rahmen des § 1570 BGB nach über-\n\nwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erst mit Beginn der drit-\n\nten Grundschulklasse (= 8. Lebensjahr) für eine Halbtagstätigkeit bzw. Vollen-\n\ndung des 15. Lebensjahres (für eine Vollzeittätigkeit) einsetzt (vgl. insoweit die \n\nunterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte jeweils unter Ziff. 17.1 \n\nFamRZ 2005, 1306 ff.). \n\n15 \n\nGleichwohl verstößt die unterschiedliche Ausgestaltung des Unterhalts-\n\nanspruchs wegen Betreuung eines Kindes nach geschiedener Ehe (§ 1570 \n\nBGB) und des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt (§ 1615 l Abs. 2 \n\nSatz 2 und 3 BGB) nicht gegen übergeordnetes Verfassungsrecht, weil den un-\n\nterschiedlichen gesetzlichen Regelungen schon keine gleich gelagerten Sach-\n\nverhalte zugrunde liegen. Denn der Anspruch nach § 1570 BGB regelt den Un-\n\nterhalt nach geschiedener Ehe und findet seine Rechtfertigung neben der Si-\n\ncherung der Kindeserziehung auch in den verfassungsrechtlich geschützten \n\nFolgewirkungen der gescheiterten Ehe. Soweit beide Unterhaltsansprüche ei-\n\nnem Elternteil im Interesse des Kindeswohls die notwendige Betreuung und \n\nErziehung ermöglichen sollen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 128 ff. = \n\nFamRZ 2005, 347, 348), lässt die Verlängerungsmöglichkeit nach § 1615 l \n\nAbs. 2 Satz 3 BGB aus Gründen grober Unbilligkeit eine verfassungsgemäße \n\nAuslegung (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 662, 663) im Einzelfall zu (a.A. \n\nVorlagebeschlüsse des OLG Hamm FamRZ 2004, 1893 und des KG FamRZ \n\n2004, 1895; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 1013 und FuR 2004, 400). Bei der \n\nBemessung der Unterhaltsdauer nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sind mithin \n\nstets die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zur Sicherung des Kin-\n\ndeswohls zu berücksichtigen, was einer restriktiven Auslegung entgegensteht. \n\nDas hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht bedacht. \n\n16 \n\na) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen \n\nSchutz der staatlichen Ordnung. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften kommt \n\nsomit nicht in gleichem Umfang staatlicher Schutz zuteil, wie es von Verfas-\n\nsungs wegen für die Ehe vorgesehen ist. \n\n17 \n\naa) Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Grundsatznorm für den gesamten Be-\n\nreich des die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts und stellt die \n\nEhe damit unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft. Das eheliche Pflich-\n\ntenverhältnis wird durch die Trennung und die Scheidung der Ehe zwar verän-\n\ndert, aber nicht beendet (BVerfGE 53, 257, 259). Daraus ergibt sich, dass nicht \n\nnur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen \n\nEhe, zu denen die Unterhaltsregelung gehört, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt \n\nwerden (BVerfGE 66, 84, 93). Den Unterhaltstatbeständen des § 1570 BGB \n\nund des § 1615 l Abs. 2 BGB ist zwar gemeinsam, dass der Elternteil, bei dem \n\nsich das gemeinsame Kind befindet, von einer Erwerbstätigkeit freigestellt wer-\n\nden soll, und zwar solange und soweit das Kind der Pflege und Erziehung be-\n\ndarf. In dieser Sicht dient auch der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegat-\n\nten zunächst der Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die \n\neinen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts bildet (BVerfGE 57, \n\n361, 383). Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass dem geschie-\n\ndenen Ehegatten wegen der nachehelichen Solidarität, die aus der Ehe her-\n\nrührt, Unterhalt auch um seiner selbst Willen gewährt wird, was auf die Partner \n\nnichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht entsprechend übertragbar ist. Für \n\neinen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fehlt die besondere Bin-\n\ndung der Eltern durch die Ehe und die fortdauernde eheliche Solidarität nach \n\nder Scheidung. \n\n18 \n\nNichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine typische Erscheinung \n\ndes sozialen Lebens, die sich in ihrem faktischen Erscheinungsbild von der Ehe \n\nmehr oder weniger deutlich abhebt. § 1615 l Abs. 2 BGB erfasst eine Vielzahl \n\nhöchst unterschiedlicher Sachverhalte, zumal dieser Unterhaltsanspruch schon \n\ndadurch ausgelöst werden kann, dass sich die Beziehung der Eltern auf die \n\nZeugung des gemeinsamen Kindes beschränkt und der Anspruch deswegen \n\nüber die Sicherung einer notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes \n\nhinaus keine weitere Rechtfertigung findet. Ebenso von § 1615 l Abs. 2 BGB \n\nerfasst sind hingegen Fälle, in denen die Eltern ohne zu heiraten längere Zeit \n\nzusammengelebt und gegebenenfalls sogar mehrere Kinder im Wissen dieser \n\nlangfristig angelegten Lebensgemeinschaft gezeugt haben. Schon diese unter-\n\nschiedlichen Fallgruppen zeigen, dass hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs \n\nnach § 1615 l Abs. 2 BGB eine Differenzierung geboten ist, was einer vollstän-\n\ndigen Gleichbehandlung dieses Unterhaltsanspruchs mit Ansprüchen aus \n\n§ 1570 BGB entgegensteht. Angesichts der unterschiedlichen Erscheinungs-\n\nformen des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist es von Verfas-\n\nsungs wegen nicht geboten, Unterhaltsansprüche wegen Betreuung eines Kin-\n\ndes für alle Fälle identisch auszugestalten, unabhängig davon, ob die Eltern \n\nverheiratet, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden waren oder \n\nsich ihr Verhältnis im Wesentlichen auf die Zeugung des gemeinsamen Kindes \n\nbeschränkt hat. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es deswegen nicht zu \n\nbeanstanden, dass der Gesetzgeber - anders als beim nachehelichen Unter-\n\nhalt - eine kurze, aber mit sonstigen staatlichen Hilfen zeitlich abgestimmte \n\nMindestdauer festgelegt hat, die unter Berücksichtigung der Umstände des Ein-\n\nzelfalles verlängert werden kann. \n\n19 \n\nInnerhalb dieser verschiedenen Fallgruppen ist mit dem Begriff \"eheähn-\n\nlich\" eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau gemeint, \n\ndie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher \n\nArt zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges \n\nEinstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer \n\nreinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfGE 87, 234, \n\n264). Für die Auslegung des Unterhaltstatbestandes nach § 1615 l Abs. 2 \n\nSatz 2 und 3 BGB ist es deswegen nicht unerheblich, ob das gemeinsame Kind \n\naus einer nichtehelichen Gemeinschaft hervorgegangen ist, in der die Bindun-\n\ngen der Partner so eng waren, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in \n\nden Not- und Wechselfällen des täglichen Lebens erwartet werden konnte. Füh-\n\nlen sich die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft so sehr füreinander ver-\n\nantwortlich, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, \n\nbevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse \n\nverwenden, ist ihre Lage mit derjenigen von Ehegatten eher vergleichbar. Auch \n\nelternbezogene Gründe können somit Einfluss auf die Dauer des Unterhaltsan-\n\nspruchs von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt entfalten. \n\n20 \n\nbb) Soweit Art. 6 Abs. 1 GG neben der Ehe auch die Familie unter den \n\nbesonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, erfasst dies allerdings so-\n\nwohl Unterhaltsansprüche nach § 1570 BGB als auch solche nach § 1615 l \n\nAbs. 2 Satz 2 und 3 BGB. Leben die Eltern - wie hier - im Zeitpunkt der Geburt \n\ndes Kindes zusammen, handelt es sich ebenfalls um eine Familie im Sinne des \n\nGrundgesetzes. Der Beklagte ist der leibliche und rechtliche Vater der gemein-\n\nsamen Tochter und lebte auch mit ihr zusammen (vgl. BVerfGE 106, 166, 176). \n\nDer Schutz der Familie wirkt sich in solchen Fällen in gleicher Weise wie auf \n\nden Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung nach geschiedener Ehe auch \n\nauf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB aus (vgl. auch BVerfGE \n\n112, 50, 65). \n\n21 \n\nDabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Pflege und Erzie-\n\nhung der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 GG das natürliche Recht der Eltern, aber \n\nauch die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Der Schutz des Elternrechts \n\nnach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter eines Kindes gleicherma-\n\nßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, \n\nohne die eine Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE \n\n84, 168, 180 und BVerfGE 107, 150, 173). Dem erziehungsberechtigten Eltern-\n\nteil muss es deswegen jedenfalls möglich sein, die Pflege und Erziehung des \n\nKindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehin-\n\ndert zu sein. Entsprechend hat der Senat den Umfang des Unterhaltsanspruchs \n\naus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des \n\nKindes weitgehend dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB angeglichen \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, vom 1. Dezember 2004 \n\n- XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR \n\n121/03 - FamRZ 2005, 442 sowie - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357). Denn \n\nsoweit eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil zwingend notwendig \n\nist, was jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nahe liegt, ist es \n\ngeboten, beide Unterhaltsansprüche inhaltlich im Wesentlichen gleich auszu-\n\ngestalten. Gerade während der ersten drei Lebensjahre, in denen die Eltern \n\nnoch nicht zuverlässig auf staatliche Hilfen in Form von Kinderkrippen zurück-\n\ngreifen können, ist das Kind unabhängig davon, ob es ehelich oder außerhalb \n\neiner Ehe geboren wurde, auf eine persönliche Betreuung angewiesen. Dem \n\nträgt die zeitliche Ausgestaltung in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Verlän-\n\ngerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen Rechnung. Von Verfassungs wegen \n\nerfordert die Auslegung allerdings stets die Berücksichtigung der Belange des \n\nKindes, wie es auch in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zum Ausdruck kommt. \n\n22 \n\nIn welchem Umfang der Schutz der Familie und die den Eltern obliegen-\n\nde Pflicht zur Erziehung der Kinder eine persönliche Betreuung und Erziehung \n\nerfordern, lässt sich allerdings nur unter Berücksichtigung der Lebenswirklich-\n\nkeit und der staatlichen Hilfen beantworten, die den Eltern zur Unterstützung \n\nzur Verfügung stehen. So hat der Senat schon in seinem Urteil vom \n\n17. November 2004 (aaO) darauf hingewiesen, dass die bürgerlich-rechtliche \n\nWertung der Unterhaltsansprüche mit weiteren sozial- und sozialversicherungs-\n\nrechtlichen Vorschriften korrespondiert, in denen die Vollendung des 3. Lebens-\n\njahres durch das Kind besondere Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB \n\nVIII steht einem Kind von der Vollendung des 3. Lebensjahres an ein gesetzlich \n\ngarantierter Kindergartenplatz zu. Diese Vorschrift korrespondiert wiederum mit \n\n§ 10 SGB II, wonach einem erwerbstätigen Hilfsbedürftigen jede Arbeit zumut-\n\nbar ist, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes \n\noder des Kindes seines Partners gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, \n\nwelches das 3. Lebensjahr vollendet hat, ist aber in der Regel nicht gefährdet, \n\nsoweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege i.S. des \n\n§ 24 SGB VIII sichergestellt ist. Ebenso ist einem Leistungsberechtigten nach \n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II regelmäßig eine Tätigkeit nicht zumutbar, soweit da-\n\ndurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Auch das ist in \n\nder Regel nicht der Fall, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Ver-\n\nhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in \n\neiner Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des § 24 SGB VIII sicher-\n\ngestellt ist. Zudem sind die zuständigen kommunalen Träger angehalten, darauf \n\nhinzuwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tages-\n\nbetreuung des Kindes angeboten wird (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, § 10 Abs. 1 \n\nNr. 3 3. Halbs. SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB XII). Mit dem Anspruch \n\nauf einen Kindergartenplatz ab vollendetem 3. Lebensjahr gehen zudem weite-\n\nre sozialrechtliche Bestimmungen einher, die auf die Vollendung des 3. Lebens-\n\njahres des Kindes abstellen. § 15 BErzGG räumt den Eltern Elternzeit bis zur \n\nVollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ein, während die §§ 4, 5 BErzGG \n\nihnen ein (einkommensabhängiges) Erziehungsgeld bis zur Vollendung des \n\n2. Lebensjahres des Kindes garantieren. Wiederum bis zur Vollendung des \n\n3. Lebensjahres werden nach § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung angerechnet. \n\n23 \n\nEin Anspruch auf einen Kindergartenplatz nach Vollendung des 3. Le-\n\nbensjahres ist in der Praxis auch sichergestellt, wie sich aus dem Bericht der \n\nOrganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) \"Die \n\nPolitik der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland\" (Baby-Pisa-Studie) vom 26. November 2004 (veröffentlicht im \n\nInternet unter: www.oecd.org/dataoecd/55/58/35125245.pdf) und dem vom \n\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebe-\n\nnen Hintergrundbericht Deutschland \n\n(veröffentlicht \n\nim \n\nInternet unter: \n\nwww.oecd.org/dataoecd/38/44/34484643.pdf) ergibt. Danach war der Anspruch \n\nauf einen Kindergartenplatz (Kinder von 3 bis 6,5 Jahren) Ende 2002 in den \n\nalten Bundesländern zu 88,1 % und in den neuen Bundesländern zu 105,1 %, \n\ninsgesamt somit zu 89,8 % sichergestellt. Die vorhandenen Plätze wurden in \n\nden alten Bundesländern nur von 79,6 % und in den neuen Bundesländern nur \n\nvon 87,7 % der altersgemäß in Frage kommenden Kinder in Anspruch genom-\n\nmen und standen somit in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Für eine \n\nGanztagsbetreuung stehen von den vorhandenen Kindergartenplätzen aller-\n\ndings in den neuen Bundesländern 98,2 %, in den alten Bundesländern aber \n\nnur 24,2 % und somit insgesamt nur 36,4 % zur Verfügung (Hintergrundbericht \n\nS. 74; Länderbericht S. 33). \n\n24 \n\nSoweit solche staatlichen Hilfen nicht in Anspruch genommen werden \n\nkönnen, ergibt sich aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie \n\nund der den Eltern obliegenden Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder \n\ndas verfassungsrechtliche Gebot, einem Elternteil die persönliche Erziehung \n\ndes Kindes zu ermöglichen. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe ist im Rah-\n\nmen der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB stets zu berücksichtigen. \n\n25 \n\nb) Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebie-\n\ntet - vorbehaltlich der aus Gründen des Kindeswohls im Einzelfall verfassungs-\n\nrechtlich notwendigen weiten Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB - kei-\n\nne zwingende Gleichbehandlung der Unterhaltsansprüche nach §§ 1570 BGB \n\nund 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB. Diese Verfassungsnorm gebietet es, alle Men-\n\nschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht \n\nvor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich \n\nzu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden \n\nGruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, \n\ndass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 22, 387, \n\n415; 52, 277, 280). Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleich-\n\nbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetz-\n\ngeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Per-\n\nson je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. \n\n26 \n\nAllerdings erschöpft sich der Gleichheitssatz nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten \n\nUngleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkür-\n\nverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der \n\nRechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußere Grenzen \n\nsetzt. Diese Grenze wird überschritten, wenn eine Rechtsanwendung durch die \n\nGerichte bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden \n\nGedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, \n\ndass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Gesetzgeber seinerseits \n\nhandelt nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht \n\ndie zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern nur \n\ndann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung \n\nnicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinne, d.h. die tatsächliche \n\nund eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnen-\n\nden Gesetzgebungsgegenstand. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die \n\nBeurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhal-\n\nten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst, wenn die ungleiche Be-\n\nhandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeits-\n\ngedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, wo also ein ein-\n\nleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Eine derartige Will-\n\nkür kann einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung aber nur \n\ndann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55, \n\n72, 89 f. m.w.N.). \n\n27 \n\nDiese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Unterhaltstatbestände \n\ndes § 1570 BGB einerseits und des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB andererseits \n\nnicht vor. Denn der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen Betreuung \n\neines Kindes stützt sich neben den kindbezogenen Gründen zugleich auf die \n\nFolgewirkungen der geschiedenen Ehe, was für Ansprüche nach § 1615 l \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB nicht gilt. Im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes sind \n\ndie unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und auch abweichende Unter-\n\nhaltsansprüche im Einzelfall deswegen keineswegs unzulässig. \n\n28 \n\nc) Zwar verpflichtet Art. 6 Abs. 5 GG den Gesetzgeber, nicht in einer Ehe \n\ngeborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische \n\nEntwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den eheli-\n\nchen Kindern. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot ist der Gesetzgeber da-\n\ndurch nachgekommen, dass er durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom \n\n16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) eheliche und nichteheliche Kinder in ihrem \n\nStatus gleichgestellt und durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 \n\n(BGBl. I 666) auch die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder \n\nangeglichen hat (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 204). Der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB \n\nbetrifft demgegenüber den Lebensbedarf der nicht verheirateten Eltern und ist \n\ndeswegen als Anspruch eines von ihnen ausgestaltet. Die von Art. 6 Abs. 5 GG \n\ngeschützten Belange des Kindeswohls berühren diesen Anspruch nur insoweit, \n\nals der Unterhalt dem betreuenden Elternteil die Pflege und Erziehung des Kin-\n\ndes ermöglichen soll, ohne daran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. \n\nNur in diesem Umfang ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB vom Schutzzweck des \n\nArt. 6 Abs. 5 GG erfasst, wobei zusätzlich die Wechselwirkung zu anderen \n\nGrundrechten, insbesondere zu Art. 6 Abs. 1 GG, zu beachten ist (so auch OLG \n\nDüsseldorf FamRZ 2005, 1772, 1774 m. Anm. Menne FamRB 2006, 40). \n\n29 \n\nArt. 6 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, durch positive Maßnah-\n\nmen nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und \n\nseelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie e-\n\nhelichen Kindern. Gleichzeitig setzt die Verfassungsnorm als besondere Aus-\n\nprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nicht-\n\nehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (BVerfGE \n\n74, 33, 38). Eine schematische Gleichstellung nichtehelicher Kinder ist aller-\n\ndings nicht geboten; mit Rücksicht auf die unterschiedliche soziale Lage kann \n\neine Differenzierung sogar erforderlich sein, damit tatsächlich gleiche Bedin-\n\ngungen erreicht werden. Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung darf daher \n\ndie einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die soziale \n\nLage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu würdigen \n\n(BVerfGE 25, 167, 197; 58, 377, 390). Das bedeutet aber nicht, dass der Ge-\n\nsetzgeber sich mit einer Annäherung der Stellung des nichtehelichen Kindes an \n\ndie des ehelichen Kindes zufrieden geben darf. Das Ziel, die Schaffung wirklich \n\ngleicher Bedingungen, ist vielmehr im Grundgesetz verbindlich vorgegeben. \n\nGestaltungsfreiheit kommt dem Gesetzgeber nur bei der Entscheidung über \n\nden einzuschlagenden Weg zu, soweit verschiedene verfassungsgemäße Lö-\n\nsungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bei jeder Regelung, die zwischen \n\nehelichen und nichtehelichen Kindern differenziert, muss er deshalb prüfen, ob \n\nes für die Ungleichbehandlung überzeugende sachliche Gründe gibt; eine da-\n\nnach zulässige Benachteiligung des nichtehelichen Kindes muss außerdem \n\nmöglichst anderweitig so ausgeglichen werden, dass materielle Gleichwertigkeit \n\nerreicht wird. Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind \n\ngrundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso ge-\n\nschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situa-\n\ntion des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde (BVerfGE 85, 80, 87 f. \n\nm.w.N.). \n\n30 \n\nWeil der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB - wie aus-\n\ngeführt - nicht den Unterhalt des außerhalb der Ehe geborenen Kindes, sondern \n\nlediglich den Anspruch des betreuenden Elternteils betrifft, erfordert Art. 6 \n\nAbs. 5 GG eine Gleichbehandlung lediglich insoweit, als sich der Unterhalt des \n\nElternteils unmittelbar auf die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes \n\nund seine Stellung in der Gesellschaft auswirkt (sog. kindbezogene Umstände). \n\n31 \n\nDer unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit in § 1615 l Abs. 2 \n\nSatz 3 BGB mit der Rechtsfolge einer fortdauernden Unterhaltspflicht über die \n\nVollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus ist deswegen unter Berück-\n\nsichtigung der Belange des Kindes weit auszulegen, wenn die Umstände des \n\nEinzelfalles trotz staatlicher Hilfen keine Gewähr dafür bieten, dass die leibliche \n\nund seelische Entwicklung des Kindes gewährleistet ist, weil der betreuende \n\nElternteil sonst gehalten wäre, eine Berufstätigkeit in weitergehendem Rahmen \n\naufzunehmen, was sich negativ auf das Kind auswirken würde. Kindbezogene \n\nUmstände gewinnen somit bei der Auslegung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB \n\nbesonderes Gewicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der betreuende El-\n\nternteil angesichts der gegenwärtig noch nicht ausreichend zur Verfügung ste-\n\nhenden Volltagskindergartenplätze und unter Berücksichtigung des Vorrangs \n\nbei der Vergabe solcher Plätze zur Tagesbetreuung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB \n\nVIII, § 10 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbs. SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB XII) \n\nausreichend auf staatliche Hilfen zurückgreifen kann oder die Betreuung und \n\nErziehung während der eigenen Berufstätigkeit anderweit gesichert ist. \n\n32 \n\nd) Entsprechend geht auch die überwiegende Auffassung in Rechtspre-\n\nchung und Literatur davon aus, dass die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 \n\nBGB nicht verfassungswidrig ist, sondern eine verfassungsgemäße Auslegung \n\nzulässt (so OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1772 und 2005, 234; OLG Karlsruhe \n\nFamRZ 2004, 974; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1320; OLG Celle FamRZ \n\n2002, 636; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522; Wendl/Pauling aaO § 6 \n\nRdn. 763 a; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1239 \n\nff.; \n\nScholz/Stein/Scholz Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2005 Teil \n\nK Rdn. 825; Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt Handbuch des Fach-\n\nanwalts Familienrecht 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 209 a; Dauner-Lieb/Heidel/Ring/ \n\nSchilling BGB Band 4 Familienrecht § 1615 l Rdn. 10 ff.; Johannsen/Henrich/ \n\nGraba Eherecht 4. Aufl. § 1615 l Rdn. 7; Hoppenz/Hülsmann Familienrecht \n\n8. Aufl. § 1615 l Rdn. 6; Eschenbruch Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 4012 \n\nff.; Derleder DEuFamR 1999, 84, 90; Wever FF 2005, 174, 176; Wever/Schilling \n\nFamRZ 2002, 581, 583 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein \n\nFuR 1999, 448, 452 ff.; zweifelnd Weinreich/Klein/Schwolow Familienrecht \n\n2. Aufl. § 1615 l Rdn. 22; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung \n\nzur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 184; eine Verfassungswidrigkeit nehmen \n\ndemgegenüber an: OLG Hamm aaO; KG aaO; Luthin/Seidel Handbuch des \n\nUnterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 4218; Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht \n\n§ 1615 l Rdn. 8; Puls FamRZ 1998, 865, 867; Müller DAVorm 2000, 829, 836 \n\nund Huber FPR 2005, 189, 191). \n\n33 \n\n2. Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat \n\ndas Oberlandesgericht die Klägerin hier zu Recht lediglich im Umfang einer \n\nhalbschichtigen Tätigkeit für erwerbspflichtig gehalten und ihr im Interesse einer \n\nfortdauernden persönlichen Betreuung des Kindes einen weitergehenden Un-\n\nterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres zugesprochen. \n\n34 \n\na) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend \n\ngeklärt, unter welchen Voraussetzungen von einer groben Unbilligkeit i.S. von \n\n§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB auszugehen ist, die zu einer Verlängerung der Un-\n\nterhaltspflicht über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus führt. Im Ein-\n\nklang mit den verfassungsrechtlich stärker geschützten Belangen der minder-\n\njährigen Kinder wird überwiegend zwischen kindbezogenen und elternbezoge-\n\nnen Gründen für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs unterschieden \n\n(vgl. Puls FamRZ 1998, 865 ff.; Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 ff.; Ehinger \n\nFuR 2001, 25, 26; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR \n\n1999, 448, 454 f.). \n\n35 \n\nKindbezogene Gründe liegen z.B. dann vor, wenn das Kind behindert, \n\ndauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gestört und deshalb auf wei-\n\ntere Betreuung durch die Mutter angewiesen ist (BT-Drucks. 13/4899 S. 89; \n\nBüdenbender FamRZ 1998, 129, 136). Weil die kindbezogenen Gründe aus \n\nden dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen besonderes Gewicht entfal-\n\nten, kommt eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs in solchen Fällen \n\nschon dann in Betracht, wenn der Aufschub der Aufnahme einer Erwerbstätig-\n\nkeit durch die Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bedürfnisse \n\ndes Kindes als vernünftig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (OLG Celle \n\nFamRZ 2002, 636) oder wenn das Kind in besonderem Maße betreuungsbe-\n\ndürftig ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 184). Ausnahmsweise kann dazu \n\nauch eine fehlende Betreuungsmöglichkeit zu rechnen sein, etwa wenn kein \n\nKindergartenplatz zur Verfügung steht (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1320). \n\n36 \n\nElternbezogene Gründe für eine grobe Unbilligkeit können hingegen vor-\n\nliegen, wenn der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Unterhaltsberechtigten \n\neinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, z.B. weil die Eltern das \n\nKind in der Erwartung eines dauernden gemeinsamen Zusammenlebens ge-\n\nzeugt haben. Anderenfalls würde sich der Vater mit seinem früheren Verhalten \n\nin Widerspruch setzen, wenn z.B. in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein \n\ngemeinsamer Kinderwunsch verwirklicht wurde und Einigkeit bestand, dass ein \n\nElternteil das gemeinsame Kind betreut, während der andere den hierfür benö-\n\ntigten Unterhalt zur Verfügung stellt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522). \n\n37 \n\nb) Rein kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsan-\n\nspruchs der Klägerin über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hin-\n\naus hat das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt. Die dem zugrunde liegen-\n\nde tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal \n\nder letzte Pseudokrupp-Anfall des gemeinsamen Kindes nach den unangegrif-\n\nfenen Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 1 ½ Jahre zurücklag und da-\n\nmit gegenwärtig keine gravierenden Auswirkungen dieser Erkrankung vorliegen. \n\n38 \n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall allerdings el-\n\nternbezogene Gründe mit Auswirkungen auf das Kindeswohl gesehen, die eine \n\nBeendigung des Unterhaltsanspruchs mit Ablauf von drei Jahren nach der Ge-\n\nburt des Kindes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als \n\ngrob unbillig erscheinen lassen. \n\n39 \n\nDas sachverständig beratene Oberlandesgericht hat eine Erkrankung der \n\nKlägerin in Form einer chronischen Überlastung und einer kombinierten Persön-\n\nlichkeitsstörung festgestellt. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Im \n\nGegensatz zur Auffassung der Revision ist diese Erkrankung der Klägerin aber \n\nauf ihre Schwangerschaft und die nachfolgende Kindererziehung zurückzufüh-\n\nren und deswegen im Rahmen der Billigkeit nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB \n\nzu berücksichtigen. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist \n\ndie Klägerin chronisch überlastet und deswegen seit September 2002 nur noch \n\nzu einer halbtäglichen Berufstätigkeit in der Lage. Die depressive Störung der \n\nKlägerin ist vor allem durch ihre Angst- und Schuldgefühle gegenüber der Toch-\n\nter gekennzeichnet, weswegen die Klägerin auch schon vor September 2002 \n\nmit einer Vollzeitbeschäftigung überfordert war. Weil sie gleichwohl phasenwei-\n\nse in Vollzeit gearbeitet hat, befindet sie sich sowohl in psychischer als auch \n\nkörperlicher Hinsicht in einer deutlich reduzierten Verfassung. Die Erkrankung \n\nder Klägerin ist also nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststel-\n\nlungen auf die Doppelbelastung durch die Erziehung der gemeinsamen Tochter \n\nund die Berufstätigkeit zurückzuführen. Soweit die Revision darauf hinweist, \n\ndass die Klägerin nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zunächst voll-\n\nschichtig berufstätig war, steht dies den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nnicht entgegen. Denn einerseits haben die Parteien nach der Geburt der ge-\n\nmeinsamen Tochter noch ca. 2 ½ Jahre zusammen gelebt, so dass sich die \n\nKlägerin der Unterstützung durch den Beklagten als Vater des gemeinsamen \n\nKindes sicher sein konnte. Im Übrigen ist die Mutter der Klägerin im Oktober \n\n2002 verstorben und steht deswegen ebenfalls nicht mehr zur Unterstützung \n\nder Betreuung zur Verfügung. Letztlich spricht auch die chronische Überbelas-\n\ntung als Ursache der Krankheit dafür, dass sich das Krankheitsbild im Laufe der \n\nZeit weiter verschlechtert hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit auch \n\nberücksichtigt, dass sich die Erkrankung der Klägerin mittelbar auf die Belange \n\ndes Kindes auswirkt. Deshalb gewinnt dieser Gesichtspunkt unter Berücksichti-\n\ngung der Erziehungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 GG besondere Bedeutung. \n\n40 \n\nDaneben hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht darauf abgestellt, \n\ndass der Beklagte durch das Zusammenleben und den gemeinsamen Kinder-\n\nwunsch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der als elternbezogener \n\nGrund im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unberücksichtigt bleiben kann. Im-\n\nmerhin ist die gemeinsame Tochter geboren, während die Parteien für die Dau-\n\ner von sechs Jahren im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu-\n\nsammen gelebt haben. \n\n41 \n\nd) Schließlich hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsent-\n\nscheidung nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu Recht alle weiteren Umstände \n\ndes Einzelfalles herangezogen. Dabei konnte nicht unberücksichtigt bleiben, \n\ndass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung und der Kindeserziehung bis auf wei-\n\nteres nur in Teilzeit erwerbsfähig und deswegen auch im Interesse der Belange \n\ndes Kindes auf zusätzliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. Ihr nicht uner-\n\nhebliches Vermögen aus dem Verkauf des ererbten Reihenhausgrundstückes \n\nbenötigt die Klägerin in erster Linie als Alterssicherung, zumal sie gegenwärtig \n\nund auf absehbare Zeit nur in geringem Umfang eigene Rentenanwartschaften \n\nerwerben kann. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die sehr guten Einkom-\n\nmens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten berücksichtigt hat. \n\n42 \n\n3. Auch gegen die Höhe des vom Berufungsgericht bis zur Vollendung \n\ndes 7. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes zugesprochenen Anspruchs auf \n\nUnterhalt wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n43 \n\na) Zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht \n\ndas Berufungsgericht davon aus, dass sich das Maß des einer nicht verheirate-\n\nten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts nach ihrer \n\nLebensstellung bestimmt, die sich grundsätzlich nach dem Einkommen richtet, \n\ndas die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verfügung hätte (Senatsurteil \n\nvom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442). Dabei ist das \n\nBerufungsgericht zutreffend von dem Einkommen der Klägerin ausgegangen, \n\nwelches sie in der Zeit vom Februar 1995 bis Januar 1997 durchschnittlich als \n\nAssistenzärztin in den S.-Kliniken verdient hat. Denn das später von der Kläge-\n\nrin erzielte, z.T. geringere Einkommen ist teilweise auf vorübergehende Weiter-\n\nbildung und Fortbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin zurückzuführen und \n\nkann deshalb nicht als dauerhaft für die Zeit ab September 2002 zugrunde ge-\n\nlegt werden. Soweit das Einkommen der Klägerin nach ihrem Vortrag in der Zeit \n\nvon September 2001 bis August 2002 sogar höher war, als vom Oberlandesge-\n\nricht für die Bemessung ihrer Lebensstellung berücksichtigt, beschwert die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts den Beklagten jedenfalls nicht. \n\n44 \n\nSoweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich der Un-\n\nterhaltsanspruch der Klägerin nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes \n\nin der Höhe nicht von dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB während der ersten drei Lebensjahre unterscheidet, bestehen auch dage-\n\ngen keine Bedenken. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision handelt es \n\nsich um einen einheitlichen Unterhaltstatbestand, der im Wesentlichen auf die \n\nBelange des Kindes zurückzuführen ist und deswegen – was die Höhe betrifft - \n\nnicht nach der Dauer des Unterhaltsanspruchs unterschieden werden kann. \n\n45 \n\nb) Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs hat das Berufungsgericht der Klägerin lediglich ein fiktives Ein-\n\nkommen aus Halbtagstätigkeit als angestellte Ärztin in einer Arztpraxis für All-\n\ngemeinmedizin in Höhe von monatlich 900 € angerechnet. Die Höhe des erziel-\n\nbaren Einkommens konnte das Berufungsgericht schon deswegen nicht aus \n\nihrem früher erzielten Einkommen herleiten, weil die Klägerin jetzt erkrankt ist \n\nund jedenfalls nicht mehr in einem Krankenhaus arbeiten kann. \n\n46 \n\nSoweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das erzielbare Ein-\n\nkommen der Klägerin nicht schätzen dürfen, ohne seine eigene Sachkunde \n\ndarzulegen, ist dies zwar im Ansatz richtig. Denn das Berufungsgericht hat die \n\nHöhe des erzielbaren Einkommens weder auf der Grundlage sachkundiger Be-\n\nratung ermittelt, noch hat es eine entsprechende eigene Sachkunde belegt. Au-\n\nßerdem hat es die Parteien auch nicht auf eine eigene Sachkunde hingewiesen \n\nund ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (vgl. insoweit Senats-\n\nbeschluss vom 1. September 2004 - XII ZR 73/01 - GuT 2004, 238). Auf diese \n\nRüge der Revision kommt es aber schon deswegen nicht an, weil der Beklagte \n\nden Vortrag der Klägerin zur Höhe des erzielbaren Einkommens nicht substanti-\n\niert bestritten hat. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass wegen \n\nfehlender Tarifverträge für angestellte Praxisärzte und der angespannten Ar-\n\nbeitsmarktlage aus einer Halbtagsbeschäftigung in einer Arztpraxis nur ein rela-\n\ntiv geringes Gehalt erzielbar sei, das sich nach einer Empfehlung des Marbur-\n\nger Bundes auf monatlich 1.400 € belaufe. Daraus hat sie ein Nettoeinkommen \n\nerrechnet, das sogar unter dem vom Berufungsgericht bemessenen Betrag \n\nliegt. Diesen substantiierten Vortrag hat der Beklagte nicht konkret bestritten. \n\nVielmehr hat er sich darauf beschränkt, pauschal ein erzielbares Nettogehalt zu \n\nbehaupten, das der Höhe des Arbeitslosengeldes seit März 2003 (67 % des \n\nNettoeinkommens auf der Grundlage der vorangegangenen Vollzeitbeschäfti-\n\ngung) entspreche. Das lässt einen substantiierten Vortrag schon deswegen \n\nvermissen, weil er auf die krankheitsbedingten Einschränkungen der Klägerin \n\nkeinerlei Rücksicht nimmt. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Klä-\n\ngerin und das lediglich pauschale Bestreiten durch den Beklagten konnte das \n\nBerufungsgericht als unstreitig davon ausgehen, dass die Klägerin aus der ihr \n\nzumutbaren Halbtagstätigkeit jedenfalls kein höheres Einkommen als monatlich \n\n900 € netto erzielen kann (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR \n\n81/90 - NJW-RR 1992, 278). \n\n47 \n\nc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind der Klägerin \n\nauch keine Erträgnisse aus den von ihrer Mutter ererbten Wertpapieren zuzu-\n\nrechnen. Das gilt schon deswegen, weil die Klägerin unstreitig von diesem \n\nVermögen zunächst Nachlassverbindlichkeiten tilgen musste und im Zeitpunkt \n\nder Berufungsverhandlung nur noch 10.000 € vorhanden waren. Selbst diesen \n\nBetrag konnte die Klägerin nicht Zins bringend anlegen, zumal der Beklagte ihr \n\nkeinen Unterhalt leistete und sie auf den Verbrauch des Geldes angewiesen \n\nwar. Demgegenüber hat schon das Berufungsgericht der Klägerin Zinseinkünfte \n\naus dem Veräußerungserlös des Reihenhauses angerechnet, was den Beklag-\n\nten nicht beschwert. \n\n48 \n\nSoweit die Klägerin über ein restliches Vermögen in Form von Wertpa-\n\npieren und den Vermögensstamm aus dem Verkauf des Reihenhauses verfügt, \n\nhat das Berufungsgericht eine Verwertung wegen der besonderen Umstände \n\ndes Einzelfalles hingegen zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin muss dieses \n\nVermögen für ihre eigene Alterssicherung einsetzen, während der Beklagte als \n\nUnterhaltsschuldner in guten Einkommensverhältnissen lebt, ebenfalls vermö-\n\ngend ist und seine Altersversorgung hinreichend gesichert weiß. Auch das hält \n\nsich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist von Rechts wegen nicht \n\nzu beanstanden. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lübeck, Entscheidung vom 25.09.2002 - 123 F 86/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 29.12.2003 - 15 UF 198/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/xii-zr-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":32},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-05/xii-zr-11-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:43:51.456630+00:00"}}