{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_261-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-10-31","aktenzeichen":"XII ZR 261/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestan- den hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 261/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n31. Oktober 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 705 ff., 313, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 \n\nZu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestan-\n\nden hat. \n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, \n\nden Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf \n\nZahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter \n\nüber das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit \n\nzunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 ver-\n\nstorbenen Vaters. \n\n2 \n\nLetzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von \n\n79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den \n\nVermerk \"Umbuchung\". W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausge-\n\ngangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM \n\ndes überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden \n\nRechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. \n\nG. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der \n\nBeklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen ge-\n\nwährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht \n\num eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber \n\nbestritten. Mit diesem einfachen Bestreiten genüge sie ihrer Darlegungslast je-\n\ndoch nicht. Zu näheren Angaben sei sie auch deshalb verpflichtet, weil ihm \n\nselbst nähere Erkenntnismöglichkeiten über den Hintergrund der Zahlung nicht \n\nzur Verfügung stünden. \n\n3 \n\nDurch Beschluss vom 10. Oktober 2001 - vor Eingang des eingereichten \n\nMahnantrages - wurde über das Vermögen des W. G. das Insolvenzverfahren \n\neröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte gegenüber der Klägervertreterin \n\nmit, dass er ihr die Genehmigung erteile, den Rechtsstreit fortzuführen. Die Ge-\n\nnehmigung gelte jedoch nur für den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht für die \n\nKosten aufkommen müsse, diese also durch die Rechtsschutzversicherung ge-\n\ndeckt seien. Daraufhin hat die Klägervertreterin angezeigt, dass sie nunmehr \n\nden Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G. vertrete, und um ent-\n\nsprechende Berichtigung des Aktivrubrums gebeten. \n\n4 \n\nDie Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Neben Einwen-\n\ndungen gegen die Zulässigkeit der Klage hat sie geltend gemacht, dass ein \n\nRechtsgrund für die Zuwendung des Erblassers bestehe. Sie sei mit diesem \n\nseit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung ge-\n\nkommen sei. Sie habe ihn in seinem Abbruchunternehmen unterstützt und die-\n\nses mit ihm gemeinsam aufgebaut. Dabei habe sie ihm auch Darlehen gewährt, \n\ndie nur teilweise zurückgezahlt worden seien. Nach seiner Erkrankung im Jahre \n\n1995 habe sie ihn gepflegt. Seit 1998 habe er bei ihr gewohnt. Sie habe bei fi-\n\nnanziellen Engpässen des Erblassers zeitweise die Löhne seiner Arbeitnehmer \n\ngezahlt. Selbst nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in \n\ndem er Ende Oktober 1999 verstorben sei, habe sie nach seinen Anweisungen \n\ndas Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Aufgrund des engen Ver-\n\nhältnisses zwischen ihr und dem Erblasser seien über die finanziellen Zuwen-\n\ndungen und Darlehen schriftliche Abmachungen und Aufzeichnungen nicht er-\n\nfolgt. Sie sei an ihn nicht mit Rückforderungsansprüchen herangetreten und \n\nhabe von ihm auch zu keiner Zeit ein Entgelt für ihre Tätigkeiten verlangt. Den-\n\nnoch habe sich der Erblasser ihr gegenüber in finanzieller Schuld gefühlt. Die \n\nZahlung stelle deshalb rechtlich eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für die \n\nvon ihr erbrachten Dienste oder eine Schenkung aus sittlichem Grund oder eine \n\nMischung aus diesen Rechtsgründen dar. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs \n\nstattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der \n\nBeklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und in diesem Um-\n\nfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Zur Begrün-\n\ndung hat es insofern ausgeführt: Zwischen dem ursprünglichen und dem jetzi-\n\ngen Kläger sei es vor der ersten mündlichen Verhandlung zu einem wirksamen \n\nParteiwechsel gekommen. Die Änderung einer Partei sei grundsätzlich nach \n\nden Regelungen über die Klageänderung zu beurteilen, wobei die jeweilige \n\nFallgestaltung - Parteiwechsel oder -beitritt auf der Kläger- oder auf der Beklag-\n\ntenseite in erster oder zweiter Instanz - hinreichende Berücksichtigung finden \n\nmüsse. Demgemäß hänge die Wirksamkeit einer Auswechslung des Klägers \n\ngrundsätzlich von der Einwilligung der beklagten Partei oder von der Sachdien-\n\nlichkeit der prozessualen Vorgehensweise ab. Das Landgericht habe die Sach-\n\ndienlichkeit des Parteiwechsels jedenfalls zu Recht bejaht. Entscheidend sei \n\ninsoweit, ob der bisherige Streitstoff für die zu treffende Entscheidung über den \n\nKlageanspruch weiterhin zugrunde gelegt und durch die Zulassung der Klage-\n\nänderung die erneute Erhebung einer Klage durch den eintretenden Kläger \n\nvermieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor. Der Ein-\n\ntritt des jetzigen Klägers sei auch nicht unter einer Bedingung erfolgt. Der Hin-\n\nweis der Beklagten auf das außergerichtliche Schreiben des Klägers lasse die \n\nSchlussfolgerung auf eine nur bedingt erteilte Genehmigung nicht zu. Der Klä-\n\nger habe lediglich seine Genehmigungserklärung davon abhängig gemacht, \n\ndass die vorhandene Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko des bereits \n\nanhängigen Rechtsstreits trage. Dass diese Bedingung nicht vorgelegen habe, \n\nals die Prozessbevollmächtigten beider Kläger den Parteiwechsel erklärt hätten, \n\nbehaupte auch die Beklagte nicht. Damit sei aber eine unbedingte prozessuale \n\nEintrittserklärung des jetzigen Klägers gegeben. \n\n8 \n\n2. Dies hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Revisi-\n\non wendet sich insoweit allein gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nZustimmung des jetzigen Klägers sei nicht unter eine Bedingung gestellt wor-\n\nden. Das Schreiben des Klägers enthalte hinsichtlich der Kostenfrage eine Be-\n\ndingung; prozessuale Erklärungen seien indessen bedingungsfeindlich. \n\n9 \n\nDamit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Klägers hat dessen Eintritt in den Rechtsstreit unbedingt erklärt. \n\nOb ihre Bevollmächtigung durch den Kläger, dessen Eintritt dem Gericht ge-\n\ngenüber anzuzeigen und die bisherige Prozessführung in seinem Namen zu \n\ngenehmigen, im Innenverhältnis zunächst bedingt erfolgt ist, kann dahinstehen. \n\nDenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Bedingung \n\n- Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung - im Zeitpunkt des Eintritts \n\njedenfalls erfüllt. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft erfolgt wären, \n\nmacht die Revision nicht geltend. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat den geltend gemachten Bereicherungsan-\n\nspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB für durchgreifend erachtet. Zur Begrün-\n\ndung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\n11 \n\nIm Streit stehe lediglich die Frage, ob die Beklagte die Leistung des Erb-\n\nlassers mit Rechtsgrund erlangt habe. Eine solche Feststellung sei jedoch nicht \n\ngerechtfertigt, vielmehr sei aufgrund des einen konkreten Rechtsgrund nicht \n\nbelegenden Vortrags der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistung ihr \n\nVermögen rechtsgrundlos und damit ungerechtfertigt bereichert habe. Grund-\n\nsätzlich habe im Streitfall einer Leistungskondiktion zwar der Bereicherungs-\n\ngläubiger sämtliche Voraussetzungen seines Anspruchs vorzutragen und nach-\n\nzuweisen. Dies gelte auch für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung. Vorliegend \n\nmache der Kläger geltend, der Vater des W. G. habe der Beklagten den über-\n\nwiesenen Betrag nicht endgültig zur Verfügung stellen wollen, vielmehr habe \n\ndie Überweisung dazu gedient, den Betrag dem Zugriff der von dem Vater ge-\n\ntrennt lebenden Ehefrau zu entziehen. Die Beklagte verteidige sich damit, dass \n\ndie Überweisung der Rückzahlung von Darlehen sowie der Bezahlung von \n\nDiensten gedient habe, welche sie zugunsten des Erblassers erbracht habe. In \n\neinem solchen Fall, in dem mögliche Rechtsgründe von dem in Anspruch ge-\n\nnommenen Bereicherungsschuldner vorgebracht würden, obliege die Beweis-\n\nlast dem Bereicherungsgläubiger auch insoweit, als er die vom Schuldner vor-\n\ngetragenen Gründe auszuräumen habe. Es obliege aber dem in Anspruch ge-\n\nnommenen Schuldner, den Sachverhalt, aus dem er sein Recht zum Behalten-\n\ndürfen der empfangenen Leistung herleite, vollständig vorzutragen und damit \n\nden Gläubiger in die Lage zu versetzen, die behaupteten Tatsachen gerichtlich \n\nprüfen zu lassen. \n\n12 \n\nDie Beklagte habe indessen nicht hinreichend konkret vorgetragen, wel-\n\ncher Rechtsgrund der streitgegenständlichen Überweisung zugrunde gelegen \n\nhaben solle. Mangels eines ausreichend substantiierten Vortrags sei es dem \n\nKläger nicht möglich, einen bestimmten Rechtsgrund durch entsprechendes \n\nBestreiten und Benennung von Beweismitteln zu widerlegen und auszuschlie-\n\nßen. Das habe zur Folge, dass die Behauptungen des Klägers, die Zahlung sei \n\nrechtsgrundlos erfolgt, von der Beklagten nicht in prozessual wirksamer Weise \n\nbestritten worden sei und daher im Ergebnis als unstreitig behandelt werden \n\nmüsse. Entscheidend sei insofern insbesondere, dass die Beklagte eine be-\n\nstimmte Abrede, die zwischen ihr und dem Erblasser getroffen worden sein sol-\n\nle und sich konkret auf die Überweisung beziehe, nicht vorgetragen habe. Da-\n\nher müsse davon ausgegangen werden, dass eine solche Abrede auch tatsäch-\n\nlich nicht getroffen worden sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse auch kon-\n\nkrete Angaben zu den behaupteten Darlehen im Einzelnen und den von ihr er-\n\n13 \n\n14 \n\nbrachten Diensten vermissen. Sie trage auch keine konkreten Tatsachen vor, \n\naus denen sich eine wirksame Vereinbarung über die Vergütungspflicht des \n\nErblassers sowie die Erbringung von Diensten in bestimmten, einem Nachweis \n\nzugänglichen Ausmaß ergäben. \n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\n2. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Darlegungslast \n\naußer Acht gelassen, dass es nach dem für das Revisionsverfahren mangels \n\nFeststellungen zu unterstellenden Vortrag der Beklagten einen Vorgang aus \n\ndem Bereich einer nichtehelich geführten Lebensgemeinschaft zu prüfen hatte. \n\nAls solche ist eine Lebensgemeinschaft anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, \n\ndaneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch \n\ninnere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner \n\nfüreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- \n\nund Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). \n\nDanach ist für eine solche Lebensgemeinschaft weniger ein räumliches Zu-\n\nsammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt von Bedeutung als vielmehr ei-\n\nne Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Ein-\n\nstehensgemeinschaft. \n\n15 \n\nVon einer solchen Gestaltung ist nach dem Vorbringen der Beklagten \n\nauszugehen. Danach war sie mit dem Vater des W. G. seit 1982 eng verbun-\n\nden, hat mit diesem zusammen dessen Abbruchunternehmen aufgebaut und \n\nihn - bei finanziellen Engpässen auch mit Geldmitteln - im Betrieb unterstützt. \n\nNach der Erkrankung des Erblassers im Jahr 1995 hat sie diesen gepflegt; von \n\n1998 an hat er auch bei ihr gewohnt. Auch nach seiner Einlieferung ins Kran-\n\nkenhaus im August 1999, in dem er Ende Oktober 1999 verstorben ist, hat die \n\nBeklagte den Betrieb nach seinen Anweisungen weitergeführt und sein Haus \n\nversorgt. Das so beschriebene Verhältnis war mithin auf Dauer angelegt und \n\nvon einem durch innere Bindungen getragenen Einstehen füreinander geprägt. \n\n16 \n\n3. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden \n\ngemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausge-\n\nglichen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen \n\nBeziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft \n\nbetreffende vermögensbezogene Handeln der Partner bestimmen und daher \n\nnicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich \n\nkeine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes \n\nunter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirt-\n\nschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden ge-\n\nleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demje-\n\nnigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas aus-\n\ngeglichen wird, geschieht das aus Solidarität und nicht in Erfüllung einer \n\nRechtspflicht. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - ähnlich wie einer Ehe - die \n\nVorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse \n\nkönnten ohne besondere Vereinbarung \"Gegenleistung\", \"Wertersatz\", \"Aus-\n\ngleichung\" oder \"Entschädigung\" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH \n\nUrteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom \n\n1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 \n\n- II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - \n\nFamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). \n\n17 \n\nb) Allerdings kann ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über \n\ndie bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen, wenn die Partner einer nicht-\n\nehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten \n\neinen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. etwa BGH \n\nUrteil vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533). Eine rein \n\nfaktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen \n\nGrundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil \n\ndie nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne \n\nRechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschafts-\n\nrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann \n\netwa in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit \n\ndem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen \n\n- wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von \n\nihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, \n\nsondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei \n\nkönnen sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu be-\n\nwertendes Handeln z.B. aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwir-\n\nkens ergeben. \n\n18 \n\nc) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Re-\n\ngeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der Bundesge-\n\nrichtshof dagegen grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer \n\ngescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihre persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der \n\nAnnahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft las-\n\nse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein \n\nVertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Um-\n\nstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu-\n\nsammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele \n\nes sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft \n\nbegründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, \n\n1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September \n\n1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534). \n\n19 \n\n4. a) Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. So \n\nwird generell kritisiert, die Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemein-\n\nschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte \n\naber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen \n\n(Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 6). Wenn die Annahme einer \n\ngänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genom-\n\nmen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den \n\nPartnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außer-\n\nrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb un-\n\nhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest dinglich ohne \n\nZweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständig-\n\nkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen im Verhältnis der Partner zueinan-\n\nder ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere aber die \n\nÄnderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen \n\nder Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalge-\n\nschäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch Das \n\nRecht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 3). \n\n20 \n\nb) Gleichwohl wird überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich \n\nhabe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der ge-\n\nwollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusst-\n\nsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft \n\nbeizutragen habe (Soergel/Lange BGB 12. Aufl. NehelLG Rdn. 26; Hausmann/ \n\nHohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 \n\nRdn. 8 f.; Staudinger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 115; Grzi-\n\nwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhu-\n\nber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 20). \n\n21 \n\nc) Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden sowohl Ansprü-\n\nche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB als auch solche nach den Regeln über \n\nden Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudin-\n\nger/Strätz BGB <2000> Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 110; Soergel/Lange BGB \n\n12. Aufl. Nichteheliche Lebensgemeinschaft Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch \n\nDas Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 23; \n\nGrziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 42; Gernhu-\n\nber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 44 Rdn. 24). \n\n22 \n\n5. Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei-\n\ndung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags \n\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. \n\n23 \n\na) Bei der in Rede stehenden Überweisung handelt es sich um eine ge-\n\nmeinschaftsbezogene Zuwendung. Als solche müssen auch die Leistungen \n\ndesjenigen Partners beurteilt werden, der nicht zu den laufenden Kosten bei-\n\nträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser \n\ngestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Be-\n\ndarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (vgl. Bur-\n\nger in Schröder/Bergschneider Familien- und Vermögensrecht Rdn. 7.19; \n\nHausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. \n\nKap. 4 Rdn. 5). \n\n24 \n\nb) Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch scheidet aus, da hin-\n\nsichtlich der in Rede stehenden Überweisung keine Anhaltspunkte für ein nach \n\ngesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertendes Zusammenwirken vorliegen. \n\n25 \n\nc) Bereicherungsrechtlich wird in der Literatur allenfalls § 812 Abs. 1 \n\nSatz 2 Alt. 2 BGB erwogen. Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Willens-\n\nübereinstimmung der Partner über einen mit der Leistung bezweckten Erfolg, \n\nder indessen nicht eingetreten ist. Davon kann nach dem Vorbringen der Be-\n\nklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen \n\nund in Anerkennung der ihrerseits bereits erbrachten Leistungen vorgenommen \n\nwurde. \n\n26 \n\nd) Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrund-\n\nlage würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den \n\nFortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war \n\nhier nicht der Fall. Der seit 1995 an Krebs erkrankte Vater des W. G. soll die \n\nZuwendung in der Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also \n\nnicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Fortbestand der nicht ehelichen Le-\n\nbensgemeinschaft gehandelt haben. \n\n27 \n\n3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da zu \n\nder von der Beklagten behaupteten nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine \n\nFeststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und den \n\nSachverhalt erneut tatrichterlich zu beurteilen haben wird. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.02.2003 - 3 O 205/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2004 - I-16 U 62/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/xii-zr-261-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-31/xii-zr-261-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:38.521821+00:00"}}