{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_259-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"XII ZR 259/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 259/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, daß der Senat beabsich-\n\ntigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nDer Revisionskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme inner-\n\nhalb eines Monats. \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die \n\nRevision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Zwar enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsan-\n\nträgen. Deren Aufnahme in das Berufungsurteil ist aber auch nach § 540 ZPO \n\nn.F., der eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsab-\n\nfassung bezweckt, nicht entbehrlich (BGHZ 154, 99, 100 ff. und 156, 216, 218). \n\nDem Berufungsurteil läßt sich auch in Verbindung mit dem in Bezug genomme-\n\nnen erstinstanzlichen Urteil nicht zuverlässig entnehmen, welches Begehren \n\nder Kläger mit seinem Rechtsmittel verfolgte. Die Gründe des Berufungsurteils \n\ngeben darüber keinen Aufschluß, weil sie für eine uneingeschränkt eingelegte \n\nBerufung ebenso gelten würden wie für eine eingeschränkte Berufung, mit der \n\nder Kläger entweder nur die Abweisung seines Zahlungsantrages oder aber \n\nseines Feststellungsantrages begehrt. \n\nIn dem hier vorliegenden Ausnahmefall sieht sich der Senat aber nicht \n\ngenötigt, die angefochtene Entscheidung deswegen von Amts wegen aufzuhe-\n\nben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn unabhängig \n\ndavon, welche Ansprüche der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt hat, \n\nkann der Senat über die Revision entscheiden. Auch zur Festsetzung des \n\nStreitwerts der Revisionsinstanz ist es unerheblich, in welchem Umfang der \n\nKläger sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt hat, weil auch dann, wenn \n\ner das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten hat, der Mindest-\n\nstreitwert jedenfalls nicht überschritten wird. \n\nb) Die Revision ist nämlich - unabhängig davon, in welchem Umfang das \n\nerstinstanzliche Urteil mit der Berufung angefochten wurde - mit der Maßgabe \n\nzurückzuweisen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird. Auf die bei-\n\nden Rechtsfragen, wegen derer das Landgericht die Revision zugelassen hat, \n\nkommt es insoweit nicht an. Die Frage, ob der österreichische Prozeßbevoll-\n\nmächtigte des Klägers bei Einlegung der Berufung erneut den deutschen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten hätte benennen und auf das Einvernehmen mit ihm ge-\n\nmäß § 29 EuRAG hätte hinweisen müssen, kann ebenso dahinstehen wie die \n\nFrage, ob die Preisgestaltung der Beklagten gegen Art. 49 des EG-Vertrages \n\nverstößt. \n\nDie Berufung des Klägers ist nämlich schon deshalb unzulässig, weil sie \n\nnicht beim Landgericht, sondern beim Oberlandesgericht hätte eingelegt wer-\n\nden müssen, da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen allgemeinen \n\nGerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hatte, § 119 Abs. 1 \n\nNr. 1 b GVG. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_259-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/xii-zr-259-04","cited_norms":[{"jurabk":"EuRAG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_259-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_259-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/xii-zr-259-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_259-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:43:28.797842+00:00"}}