{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_250-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"XII ZR 250/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG § 26 Abs. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzu- stimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungs- zeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 250/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. Mai 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG § 26 Abs. 1 \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem \n\nAntrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzu-\n\nstimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungs-\n\nzeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren. \n\nBGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - LG Hannover \n\nAG Springe \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hannover vom 24. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenver-\n\nanlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002. \n\nDie seit dem 21. Dezember 1994 verheirateten Parteien leben seit No-\n\nvember 2002 getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbstän-\n\ndiger Arbeit. Der Abzug der Lohnsteuer erfolgte bei dem Verdienst des Klägers \n\nnach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten Lohnsteuer \n\nnach der Steuerklasse V abgeführt wurde, da der Kläger das wesentlich höhere \n\nEinkommen erzielte. \n\n3 \n\nDie Beklagte beantragte bei dem Finanzamt, für das Jahr 2002 die ge-\n\ntrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen. Sie erhielt daraufhin ei-\n\nnen Erstattungsbetrag von 2.958,72 €. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig. \n\nDaraufhin wurde der Kläger ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. \n\nGegen ihn wurde - durch nicht bestandskräftigen Bescheid - ein Nachzahlungs-\n\nbetrag von 3.872,23 € festgesetzt, während sich bei gemeinsamer steuerlicher \n\nVeranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von nur 302,97 € ergeben hätte. \n\nDabei ist vorausgesetzt, dass der Erstattungsbetrag, den die Beklagte erhalten \n\nhat, zurückgezahlt wird. \n\n4 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranla-\n\ngung in Anspruch. Er hat erklärt, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei \n\neiner Zusammenveranlagung entstehen würde. Die Beklagte ist der Klage ent-\n\ngegengetreten. Nach ihrer Auffassung hat der Kläger ihr den in dem Verlust des \n\nbezogenen Erstattungsbetrages bestehenden Nachteil zu ersetzen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die \n\nBeklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt; hilfsweise hat sie bean-\n\ntragt, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.958,72 € stattzugeben. \n\nDas Landgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der \n\nKläger verpflichtet ist, die Beklagte in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung \n\nbei gemeinsamer Veranlagung (302,97 €) freizustellen. Dagegen richtet sich die \n\nzugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begeh-\n\nren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis für die Klage bejaht. Zwar ist der gegen die Beklagte ergangene Einzel-\n\nveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig. Dies gilt jedoch nicht für den \n\ngegen den Kläger ergangenen Bescheid. Den Parteien steht damit die Wahl der \n\nVeranlagung noch offen. Ein Zusammenveranlagungsbescheid, wie ihn der \n\nKläger erstrebt, kann deshalb noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414; \n\n122, 290 ff.). \n\n8 \n\n2. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei verpflichtet, an \n\nder steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken. Aus der gemeinsamen \n\nVeranlagung der Parteien für die Jahre 1994 bis 2001 ergebe sich die konklu-\n\ndente Vereinbarung dieser Art des steuerlichen Vorgehens, die aufgrund der \n\nunterschiedlichen Einkommensverhältnisse auch nahegelegen habe. Das ein-\n\nfache Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der gemeinsamen Veranlagung sei \n\nunbeachtlich, da es ihr oblegen habe, substantiiert vorzutragen, für welche Jah-\n\nre eine andere Regelung getroffen worden sei. Die Beklagte könne ihre Zu-\n\nstimmung auch nicht davon abhängig machen, dass der Kläger an sie den Er-\n\nstattungsbetrag zahle. Ein solcher Anspruch bestehe dann nicht, wenn die E-\n\nhegatten, wie hier, konkludent eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden ver-\n\neinbart hätten. Allerdings sei der Kläger verpflichtet, die Beklagte gegenüber \n\nden Ansprüchen des Finanzamts freizustellen, soweit bei gemeinsamer Veran-\n\nlagung der sich unstreitig auf 302,97 € belaufende Nachzahlungsbetrag festge-\n\nsetzt werde. \n\n9 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n10 \n\n3. a) Wie das Berufungsgericht allerdings zu Recht angenommen hat, \n\nergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen \n\nTeils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener \n\nInteressen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber ver-\n\npflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkom-\n\nmensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verrin-\n\ngert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zu-\n\nsätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (st. Rspr., vgl. BGH Urteil \n\nvom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom \n\n4. November 1987 - IVb ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 \n\n- XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, 1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ \n\n2002, 1181; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01 - FamRZ 2003, 1454, 1455 und \n\nvom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ 2005, 182, 183). Letzteres ist \n\nu.a. der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich \n\nverpflichtet, den anderen von ihm hierdurch etwa entstehenden Nachteilen frei-\n\nzustellen. Diese Auffassung wird auch von der Revision im Grundsatz nicht an-\n\ngegriffen. \n\n11 \n\nb) Sie macht jedoch geltend, die Verpflichtung zu ehelicher Solidarität \n\nkönne nicht über das hinausgehen, was während des Zusammenlebens der \n\nEhegatten Gegenstand einer gemeinsam getroffenen Übereinkunft gewesen \n\nsei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sei daher, ob die Parteien \n\nwährend ihres Zusammenlebens eine gemeinsame steuerliche Veranlagung \n\ndurchgeführt oder - wie von der Beklagten behauptet - entsprechend einer Ver-\n\neinbarung die Einkünfte jeweils nach den Steuerklassen III und V versteuert \n\nhätten. Das Berufungsgericht habe sich der Entscheidung dieser Frage zu Un-\n\nrecht entzogen; es habe das Bestreiten der Beklagten, dass während des Zu-\n\nsammenlebens eine steuerliche Zusammenveranlagung durchgeführt worden \n\nsei, nicht als unsubstantiiert ansehen dürfen. Aus dem Grundsatz der wech-\n\nselnden Substantiierungslast ergebe sich, dass es Aufgabe des Klägers sei, die \n\nJahre zu benennen, für die eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchge-\n\nführt worden sei. \n\n12 \n\nDamit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der Kläger hat vorge-\n\ntragen, die Parteien hätten nach der Heirat am 21. Dezember 1994 schon für \n\ndas Jahr 1994 auf der Grundlage der Steuerklassen III und V die gemeinsame \n\nsteuerliche Veranlagung beantragt und diese Regelung in den folgenden Jah-\n\nren bis zur Trennung beibehalten. Das hat die Beklagte nur pauschal bestritten, \n\nanstatt substantiiert darzulegen, inwieweit anders verfahren worden sei. Das \n\nLandgericht hat ihr Bestreiten deshalb zu Recht als unsubstantiiert und deshalb \n\nunbeachtlich angesehen. \n\n13 \n\n4. Da die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gemäß § 26 \n\nAbs. 1 EStG im Jahr 2002 für die Parteien unstreitig vorgelegen haben, kommt \n\nes allein darauf an, ob die Beklagte hierdurch einer zusätzlichen steuerlichen \n\nBelastung ausgesetzt wird, die sie nach den gegebenen Umständen nicht zu \n\ntragen hat. Richtig ist zwar, dass der die Zustimmung verlangende Ehegatte \n\nregelmäßig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen \n\nEhegatten die Steuerschuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich \n\nzur getrennten Veranlagung erhöht. Das gilt jedoch insoweit nicht, als die Ehe-\n\ngatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden konkludent vereinbart ha-\n\nben. Davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls für die Zeit bis zur Trennung aus-\n\nzugehen. \n\n14 \n\na) Die nach § 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben ge-\n\nmäß § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzten Steuern aufzu-\n\nkommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Aus-\n\ngleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verhältnis \n\nzueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine \n\nsolche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinba-\n\nrung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, \n\nmithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben \n\n(BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795; BGHZ 77, 55, 58 = FamRZ 1980, \n\n664; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, \n\n217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f.; vom \n\n20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 und vom 31. Mai 2006 \n\n- XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). Vorrangig ist allerdings, was die \n\nGesamtschuldner ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. \n\n15 \n\nb) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des \n\n§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den güter-\n\nrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im Güter-\n\nstand der Gütertrennung als auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn-\n\ngemeinschaft (vgl. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Vermögens und \n\nihrer Schulden selbständig. Deshalb hat im Verhältnis der Ehegatten zueinan-\n\nder grundsätzlich jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, \n\nselbst aufzukommen (BGHZ 73, 29, 38 = FamRZ 1979, 1115; Senatsurteile \n\nvom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376; vom \n\n20. März 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 769, 740 und vom 31. März 2006 \n\n- XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179). \n\n16 \n\nc) Allerdings kann auch dieser Maßstab von einer anderweitigen Be-\n\nstimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB überlagert werden. Das ist \n\nhier der Fall. Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts durch ihre bisherige Handhabung eine solche anderweitige Bestimmung \n\ngetroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld insoweit zu tragen, als sie \n\nLohnsteuer im Abzugsverfahren entrichtet hat. Insofern ist davon auszugehen, \n\ndass die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Höhe der sich \n\nnach Veranlagung ergebenden Steuer nicht beeinflusst, bewusst die Steuer-\n\nklassen III und V gewählt haben, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur \n\ngemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei einer Wahl \n\nder Steuerklassen IV und IV der Fall gewesen wäre. Dabei haben die Parteien \n\nin Kauf genommen, dass das wesentlich höhere Einkommen des Klägers relativ \n\nniedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch be-\n\nsteuert wurde. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sie ohne die Tren-\n\nnung an dieser Übung nicht festgehalten hätten. Dies hätte vielmehr einem \n\nnormalen Verlauf entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenver-\n\nanlagung wählen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen \n\nHöhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittingtabelle eine we-\n\nsentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu \n\ntragen haben. Dass sich die Beklagte für diesen Fall der Zusammenveranla-\n\ngung einen Ausgleich vorbehalten hätte, ist vom Berufungsgericht - von der Re-\n\nvision unangefochten - nicht festgestellt und wäre auch fernliegend. \n\n17 \n\nd) Die Beklagte kann grundsätzlich auch nicht wegen des Scheiterns der \n\nEhe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach \n\nder Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranla-\n\ngung geleistet hat, vom Kläger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft liegt nämlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der \n\nEhegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht \n\nauszugleichen. Es hätte deshalb einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn \n\nsich die Beklagte die Rückforderung dieser Mehrleistung für den Fall der Tren-\n\nnung hätte vorbehalten wollen (Senatsurteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - \n\nFamRZ 2002, 1024, 1026). Mit Rücksicht darauf hat für die Zeit bis zur Tren-\n\nnung keine Korrektur der von der Beklagten getragenen steuerlichen Belastung \n\nzu erfolgen. Deshalb kann sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung \n\nnicht von einem Ausgleich ihrer bis dahin zu verzeichnenden steuerlichen \n\nMehrbelastung abhängig machen. \n\n18 \n\n5. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen \n\nEhegatten indessen grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung \n\nfestzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist insofern von einer grundlegenden \n\nVeränderung der Verhältnisse auszugehen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 \n\n- XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180). Zwar kann auch insofern der Ge-\n\nsichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit dem aus den Steuerklassen III und \n\nV erzielten Einkommen gemeinsam gewirtschaftet worden ist, weil auf dieser \n\nGrundlage Ehegattenunterhalt gezahlt wurde (vgl. Wever Vermögensauseinan-\n\ndersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 791). Ist das \n\njedoch nicht der Fall, so besteht für den Ehegatten, der gleichwohl weiterhin die \n\nSteuerklasse V hat, kein Grund mehr, seine damit verbundene höhere steuerli-\n\nche Belastung zu tragen und zugleich eine Entlastung des anderen Ehegatten \n\nzu bewirken, an der er nicht mehr teilhat. Vielmehr kommt bei einer solchen \n\nFallgestaltung wiederum der Grundsatz zum Tragen, dass im Verhältnis der \n\nEhegatten zueinander jeder von ihnen nur für die Steuer aufzukommen hat, die \n\nauf sein Einkommen entfällt (s. oben unter 4 b). \n\n19 \n\n6. Danach kann die Beklagte zwar nicht beanspruchen, einer Zusam-\n\nmenveranlagung nur gegen Zahlung des Steuererstattungsbetrages von \n\n2.958,72 € zustimmen zu müssen. Ob ihr Nachteil lediglich den vom Beru-\n\nfungsgericht ausgeurteilten Betrag von 302,97 € ausmacht, lässt sich indessen \n\nnicht feststellen. Ihr Nachteil wäre damit abgegolten, wenn der Kläger auf der \n\nGrundlage der nach den Steuerklassen III und V erzielten Einkünfte der Ehegat-\n\nten Trennungsunterhalt für November und Dezember 2002 gezahlt haben soll-\n\nte. Denn dann wäre die Beklagte an dem Gesamteinkommen beteiligt worden \n\nund könnte über die Zusage des Klägers hinaus, sie von einer Steuernachzah-\n\nlung aufgrund der Zusammenveranlagung \n\nfreizustellen, keinen weiteren \n\nNachteilsausgleich verlangen, weil sie keiner zusätzlichen Belastung ausge-\n\nsetzt wäre. Ist dagegen kein Trennungsunterhalt gezahlt worden, so entsteht für \n\ndie Beklagte für die Zeit nach der Trennung eine zusätzliche Belastung, von \n\nderen Ausgleich sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung abhängig \n\nmachen kann. Denn sie hat ihr Einkommen nach Steuerklasse V anstatt nach \n\nSteuerklasse II versteuert und dadurch einen steuerlichen Nachteil getragen, \n\nden sie durch eine getrennte Veranlagung hätte vermeiden können. In dem Fall \n\nkann sie deshalb verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die Zeit nach \n\nder Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden (vgl. \n\nauch Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, \n\n1180). \n\n20 \n\n7. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. \n\nDer Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend in der Sache zu entschei-\n\nden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nRiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist \nurlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Hahne \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Springe, Entscheidung vom 30.06.2004 - 4 C 31/04 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 24.11.2004 - 10 S 20/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_250-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/xii-zr-250-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1363","ref_norm":"1363","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26b","ref_norm":"26b","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_250-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_250-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/xii-zr-250-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_250-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:13.838229+00:00"}}