{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_248-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"XII ZR 248/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GKG §§ 41 Abs. 1, 48 Abs. 1; ZPO § 9 Zum Streitwert eine die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Mietzinses leug- nenden Feststellungsklage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 248/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGKG §§ 41 Abs. 1, 48 Abs. 1; ZPO § 9 \n\nZum Streitwert eine die Verpflichtung zur Zahlung laufenden Mietzinses leug-\n\nnenden Feststellungsklage. \n\nBGH, Beschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-\n\nrin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDer Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde wird festgesetzt auf 106.099 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang \n\nmit einem im Jahre 1999 auf zehn Jahre abgeschlossenen Mietvertrag über \n\neine Telefonanlage, den die Klägerin als Mieterin wegen arglistiger Täuschung \n\nim Jahre 2003 angefochten hat. Die Klägerin hat mit der Klage gegen die Be-\n\nklagten Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche in bezifferter Höhe von \n\n65.873,24 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe d er Telefonanlage \n\ngeltend gemacht und daneben die Feststellung begehrt, seit Juli 2003 nicht \n\nmehr zu Zahlungen an die Beklagte zu 1 verpflichtet zu sein. Die Beklagte zu 1 \n\nhat im Wege der Widerklage die Zahlung einer Quartalsmiete für die Telefonan-\n\nlage in Höhe von 2.873,26 € nebst Zinsen beantragt. Die Klage ist in beiden \n\nVorinstanzen abgewiesen, der Widerklage stattgegeben worden. \n\nII. \n\nDer Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde bemißt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG nach dem \n\nWert der vollen Beschwer der Klägerin. \n\n1. Zweifelhaft ist allein der Wert des vom Berufungsgericht zurückgewie-\n\nsenen Feststellungsantrages über den Wegfall der Verpflichtung zur weiteren \n\n(Mietzins-)Zahlung. \n\na) § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtun-\n\ngen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Par-\n\nteien - wie hier - letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Miet-\n\nverhältnisses streiten. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitge-\n\ngenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhält-\n\nnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, \n\nnämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die \n\nLeistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den \n\nAnwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG (vgl. bereits BGH JurBüro 1966, \n\n309; BGH KostRsp. § 16 GKG a.F. Nr. 39). Die negative Feststellungsklage \n\neines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur \n\nkünftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild \n\neiner Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so \n\ndaß für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten \n\nkönnen. Auch der Normzweck des § 41 Abs. 1 GKG, der im Schutz des Mieters \n\nvor überhöhten Werten bei Streitigkeiten um Bestand und Dauer des Mietver-\n\nhältnisses besteht, gebietet keine andere Beurteilung, zumal es der Mieter bei \n\nvergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen in der Hand hat, durch Beschränkung \n\nseines Antrages auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Mietvertrages die \n\nGebührenprivilegierung des § 41 Abs. 1 GKG herbeizuführen. \n\nb) Andererseits wird der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters \n\nauf zukünftigen Mietzins bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nicht \n\nzwangsläufig nach den noch zu zahlenden Mieten im gesamten Zeitraum bis \n\nzur Beendigung des Mietverhältnisses bestimmt, sondern er richtet sich nach \n\n§ 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO (BGH JurBüro aaO; Senatsbeschluß vom \n\n17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423). Danach ist der Wert des drei-\n\neinhalbjährigen Bezuges dann maßgeblich, wenn dieser geringer ist als der \n\nGesamtbetrag aller noch zu zahlenden Mieten. Auch insoweit kann für die ne-\n\ngative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des \n\nVermieters nichts anderes gelten. Der Streitwert für den Feststellungs- \n\nantrag beträgt daher (2.873,26 € Quartalsmiete x 4 x 3,5 Jahre) insgesamt \n\n40.225,64 €. \n\n2. Zu diesem Wert ist gemäß § 5 ZPO der Streitwert des Leistungsantra-\n\nges mit 65.873,24 € zu addieren; der Wert der Widerkl age bleibt im Hinblick auf \n\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKG außer Betracht, so daß sich ein Gesamt-\n\nstreitwert in Höhe von 106.098,88 € ergibt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/xii-zr-248-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/xii-zr-248-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:22.850349+00:00"}}