{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_245-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"XII ZR 245/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Mai 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1572 Nr. 2; 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 a) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neu- en Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkom- mens zu bestimmen. b) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Be- rücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen - höheren - tatsächlichen Einkünften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur in- soweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt. c) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Le- bensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Anschluss an die Se- natsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 245/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. Mai 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1572 Nr. 2; 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 \n\na) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder \nverheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neu-\nen Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil \nauf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkom-\nmens zu bestimmen. \n\nb) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Be-\nrücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt \nauch Kindesunterhalt nach seinen - höheren - tatsächlichen Einkünften, ist \nder Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur in-\nsoweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt. \n\nc) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 \nBGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Le-\nbensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Anschluss an die Se-\nnatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom \n25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203). \n\nBGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - OLG Bamberg \n\nAG Obernburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nWeber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 2004 wird \n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt. \n\nSie hatten im Dezember 1980 die Ehe geschlossen, aus der der Sohn \n\nJ.-U., geboren am 4. Dezember 1982, und die Tochter N.K., geboren am \n\n9. August 1985, hervorgegangen sind. Nach der Trennung im August 1986 \n\nwurde die Ehe in der Folgezeit rechtskräftig geschieden. Am 14. Dezember \n\n1995 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich zum Kindes- und \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalt. Darin verpflichtete sich der Beklagte u.a. zur \n\nZahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 150 DM über dem angemesse-\n\nnen Selbstbehalt bis einschließlich August 2001. Eventuell danach noch beste-\n\nhende Ehegattenunterhaltsansprüche sollten nach den dann gegebenen Ver-\n\nhältnissen unter Berücksichtigung der Position des Beklagten als leitender \n\nOberarzt und ständiger Chefarztvertreter berechnet werden. Der Beklagte ist \n\nwieder verheiratet und bezieht Nettoeinkünfte auf der Grundlage des Ehegat-\n\ntensplittings seiner neuen Ehe. Inzwischen ist er als Chefarzt tätig. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst laufenden Unterhalt für die Zeit \n\nab September 2001 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur \n\nZahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 783 € verurteilt. \n\nDer Beklagte hat mit seiner dagegen gerichteten Berufung weiterhin vollständi-\n\nge Klagabweisung begehrt, während die Klägerin mit ihrer unselbständigen An-\n\nschlussberufung höheren Unterhalt, zuletzt ab Januar 2005 in Höhe von \n\n946,44 € monatlich begehrt hat. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den \n\nRechtsstreit im Hinblick auf die laufenden Zahlungen des Beklagten auf den \n\nnachehelichen Unterhalt für die Zeit von September 2001 bis April 2004 über-\n\neinstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verur-\n\nteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 930 € für \n\nMai und Juni 2004, in Höhe von monatlich 755 € für die Zeit von Juli bis Sep-\n\ntember 2004 und in Höhe von monatlich 750 € für die Zeit ab Oktober 2004 zu \n\nzahlen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revisi-\n\non des Beklagten. \n\n4 \n\nDie Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt we-\n\ngen Krankheit und von Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2004 verurteilt. \n\nDie Klägerin sei aus gesundheitlichen Gründen nur zu einer halbschichtigen \n\nErwerbstätigkeit in ihrem Beruf als Krankenschwester verpflichtet. Auch im Falle \n\neiner Vollzeittätigkeit sei sie allerdings nicht in der Lage, ihren ehebedingten \n\nUnterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, weswegen ihr ein wei-\n\nterer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Auf Seiten des Beklagten \n\nsei von einem Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 98.606,44 € auszugehen, \n\ndie dieser als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter sowie durch \n\nNebeneinkünfte aus Gutachtertätigkeit erziele. Aus diesem Jahresbruttoein-\n\nkommen errechne sich ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter \n\nEhe zunächst ein fiktives Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von \n\n4.063,61 €. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts sei das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten trotz seiner neuen \n\nEhe auf der Grundlage der Steuerklasse I zu ermitteln. Denn der Vorteil des \n\nEhegattensplittings müsse der neuen Ehe verbleiben. Das Nettoeinkommen \n\ndes Beklagten erhöhe sich allerdings durch den Vorteil des begrenzten Real-\n\nsplittings. Weil der Beklagte im Jahre 2004 nachehelichen Unterhalt in Höhe \n\nvon insgesamt 9.366 € gezahlt habe, sei er verpflichtet gewesen, diesen Betrag \n\nsteuerlich geltend zu machen, um damit seine steuerliche Belastung zu senken \n\nund sein Nettoeinkommen zu erhöhen. Dieser Vorteil des Realsplittings sei e-\n\nbenfalls fiktiv nach der Steuerklasse I zu ermitteln, da die Klägerin unzulässig \n\nbenachteiligt werde, wenn das Einkommen des Beklagten zwar nach einem \n\nhöheren fiktiven Steuersatz ermittelt, der Vorteil des zusätzlich absetzbaren \n\nRealsplittings aber nur nach der geringeren tatsächlichen Steuer auf der Grund-\n\nlage der Steuerklasse III bemessen werde. Von dem steuerlichen Vorteil des \n\nbegrenzten Realsplittings sei allerdings der Nachteil abzuziehen, den die Kläge-\n\nrin durch das höhere zu versteuernde Einkommen erleide. Der verbleibende \n\nVorteil führe zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens des Beklagten auf mo-\n\nnatlich 4.207,83 €. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 5 % \n\nverbleibe ein für Unterhaltszwecke einzusetzendes Einkommen von 3.997,44 €. \n\nVon diesem Einkommen sei der vom Beklagten geschuldete Kindesunterhalt \n\nnach Einkommensgruppe 11 der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen. Zwar schul-\n\nde der Beklagte den Kindern Unterhalt stets nach den tatsächlichen Einkom-\n\nmensverhältnissen, hier also aus seinem höheren Einkommen als Chefarzt. \n\nWerde dieser höhere Kindesunterhalt allerdings von dem fiktiven Nettoeinkom-\n\nmen auf der Grundlage der Steuerklasse I abgesetzt, führe dieses wiederum zu \n\neinem unbilligen Nachteil für die Klägerin. Kindesunterhalt könne deswegen nur \n\nin dem Umfang berücksichtigt werden, wie er auf der Grundlage des für die \n\nBemessung des nachehelichen Unterhalts relevanten fiktiven Nettoeinkommens \n\ngeschuldet sei. Soweit die Klägerin anteilig für den Barunterhalt der volljährigen \n\nKinder hafte, falle dies wegen des geringen eigenen Einkommens neben dem \n\nEinkommen des Beklagten nicht ins Gewicht und könne deswegen unberück-\n\nsichtigt bleiben. Für den gemeinsamen Sohn sei ab Oktober 2004 Kindesunter-\n\nhalt in Höhe von 600 € abzusetzen, weil er ab dieser Zeit als Student in einer \n\neigenen Wohnung lebe. Nach Abzug des Kindesunterhalts sei von dem rele-\n\nvanten Einkommen des Beklagten ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 10 % \n\nabzusetzen, sodass für die Zeit von Januar bis Juni 2004 ein Einkommen in \n\nHöhe von 2.887,59 €, für die Zeit von Juli bis September 2004 ein solches in \n\nHöhe von 2.537,49 € und für die Zeit ab Oktober 2004 ein unterhaltsrelevantes \n\nEinkommen in Höhe von 2.527,59 € verbleibe. \n\n6 \n\nFür die Klägerin sei auf der Grundlage ihrer tatsächlich ausgeübten Halb-\n\ntagstätigkeit als Krankenschwester ein Nettoeinkommen \n\nin Höhe von \n\n1.203,34 € zugrunde zu legen, von dem nach Abzug berufsbedingter Aufwen-\n\ndungen in Höhe von 5 % sowie eines Erwerbstätigenbonus 1.028,86 € monat-\n\nlich verbleiben. Dieses Einkommen sei auch für die Zeit ab 2005 zugrunde zu \n\nlegen, zumal die Auswirkungen der ab diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen \n\nEinkommenssteuerreform nicht in vollem Umfang abgeschätzt werden könnten \n\nund die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, warum sie verpflichtet sei, \n\ndie Steuerklasse I zu wählen, obwohl die Tochter noch in ihrem Haushalt lebe. \n\nMonatliche Beiträge für eine Lebensversicherung in Höhe von 71,58 € seien \n\nnicht absetzbar, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass diese Ausgaben \n\neheprägend gewesen seien und weil sie die Behauptung des Beklagten nicht \n\nwiderlegt habe, sie betreibe damit \"nur Kapitalbildung\". \n\n7 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin könne weder nach § 1573 Abs. 5 \n\nBGB befristet noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB begrenzt werden. Weil die \n\nEhe bereits im Jahre 1980 geschlossen und die Betreuungsbedürftigkeit der \n\njüngsten Tochter frühestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres im August \n\n2000 entfallen sei, sei von einer Gesamtdauer von ca. 20 Jahren auszugehen. \n\nBei einer derartigen Ehedauer komme \"grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung \n\ndes Aufstockungsunterhalts nicht mehr in Betracht\". Eine Begrenzung des ge-\n\nsamten ehelichen Lebensunterhalts sei aus den gleichen Gründen nicht mög-\n\nlich. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach ei-\n\nnen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 2 BGB und \n\ndaneben bis zur Höhe des eheangemessenen Unterhalts einen weiteren An-\n\nspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. \n\n9 \n\nNach den Feststellungen der sachverständig beratenen Instanzgerichte \n\nist die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nur zu einer Halbtagstätigkeit in der \n\nLage, so dass ihr bis zur Höhe einer entsprechenden vollschichtigen Tätigkeit \n\nUnterhalt wegen Krankheit zusteht. Denn der Unterhaltsanspruch nach § 1572 \n\nBGB findet seinen Rechtsgrund darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen \n\nKrankheit oder Gebrechen (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswe-\n\ngen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht \n\nerzielt. \n\n10 \n\nErreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Ein-\n\nkommen aus der Halbtagstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein Unterhalts-\n\nanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ih-\n\nren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Un-\n\nterhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den \n\nAnspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen aus § 1572 BGB ge-\n\nwährt (vgl. zum Betreuungsunterhalt Senatsurteile vom 28. Februar 2007 \n\n- XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798 und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR \n\n79/89 - FamRZ 1990, 492, 494). \n\n11 \n\n12 \n\n2. Auch die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Be-\n\nklagten hält den Angriffen der Revision stand. \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Unterhaltsanspruch der Klä-\n\ngerin ein Einkommen des Beklagten aus seiner früheren Tätigkeit als leitender \n\nOberarzt und ständiger Chefarztvertreter sowie weitere Einkünfte von jährlich \n\n25.000 DM aus Gutachtertätigkeit zugrunde gelegt. \n\n13 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats wirkt sich eine nacheheliche \n\nEinkommenssteigerung, wie hier die Übernahme der Chefarzttätigkeit durch \n\nden Beklagten, nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihr eine Entwicklung \n\nzugrunde liegt, die schon aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher \n\nWahrscheinlichkeit zu erwarten war (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar \n\n2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795). Entsprechend hatten die Partei-\n\nen in dem früheren Unterhaltsvergleich vom 14. Dezember 1995 vereinbart, \n\neinen für die Zeit ab September 2001 ggf. neu festzusetzenden Unterhalt auf \n\nder Grundlage der seinerzeit ausgeübten Tätigkeit des Beklagten zu bemessen. \n\nDagegen und gegen die weitere Zurechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit \n\nerhebt die Revision auch keine Einwendungen. \n\n14 \n\nb) Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Un-\n\nterhaltsanspruch der Klägerin auf der Grundlage eines fiktiv nach der Grundta-\n\nbelle zu ermittelnden Einkommens des Beklagten zu bemessen ist. Dem steht \n\nnicht entgegen, dass der Beklagte inzwischen wieder verheiratet ist und des-\n\nwegen lediglich nach der Splittingtabelle versteuert wird. \n\n15 \n\nMit Beschluss vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, \n\n1821, 1823) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass steuerliche \n\nVorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das \n\nEhegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der frühe-\n\nren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch \n\nnicht bestimmt haben. Diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des \n\nSchutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden \n\nEhe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und \n\nan die geschiedene Ehefrau weitergegeben werden. Dem hat sich der Senat \n\nangeschlossen. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des \n\nunterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichti-\n\ngen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen \n\nund eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Se-\n\nnatsurteile BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819, vom 28. Februar \n\n2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 796 und vom 14. März 2007 - XII ZR \n\n158/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n16 \n\nc) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision aber auch insoweit \n\nstand, als es einen steuerlichen Realsplittingvorteil des Beklagten wegen des \n\ngezahlten nachehelichen Unterhalts nach der Grundtabelle berücksichtigt hat. \n\n17 \n\naa) Das fiktiv errechnete unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten \n\nwar um einen fiktiven Realsplittingvorteil zu erhöhen, weil der Beklagte in die-\n\nsem Umfang tatsächlich nachehelichen Unterhalt geleistet hat und damit die \n\nObliegenheit bestand, einen entsprechenden Steuerfreibetrag in Anspruch zu \n\nnehmen. \n\n18 \n\nZwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Ermittlung \n\nder ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätz-\n\nlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist des-\n\nwegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhän-\n\ngig davon, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken \n\nist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklas-\n\nse oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsäch-\n\nlichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoein-\n\nkünfte sind nur in besonders gelagerten Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn \n\nnicht prägende Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vor-\n\nliegen, die - wie das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugu-\n\nte kommen dürfen, oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer inso-\n\nweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (Se-\n\nnatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). Ent-\n\nsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegenheit, \n\nmögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 \n\nEStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden \n\n(Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). \n\n19 \n\nDie Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steu-\n\nerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine \n\nUnterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurtei-\n\nlung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn wenn diese Voraussetzungen nicht \n\nvorliegen, wäre nicht gewährleistet, dass der Unterhaltsschuldner in entspre-\n\nchendem Umfang von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen \n\nkönnte. Der geleistete nacheheliche Unterhalt kann nämlich nur für den Zeit-\n\nraum abgesetzt werden, in dem er tatsächlich gezahlt wurde (§ 11 Abs. 2 \n\nSatz 1 EStG) und nicht für den Zeitraum, für den die Leistung geschuldet war \n\n(BFHE 193, 383; 167, 58 und 145, 507). Auf der Grundlage seiner Obliegenheit \n\nzur Realisierung aller möglichen Steuervorteile können deswegen nur entweder \n\ntatsächlich geleistete Zahlungen oder - auf der Grundlage fiktiver Zurechnung - \n\nschuldhaft unterlassene Zahlungen, die aufgrund Verurteilung oder Anerkennt-\n\nnis hätten erbracht werden müssen, berücksichtigt werden (Senatsurteile vom \n\n28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. März \n\n2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\n20 \n\nHier hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im \n\nJahre 2004 insgesamt 9.366 € Ehegattenunterhalt an die Klägerin gezahlt. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats traf ihn deswegen die Obliegenheit, für \n\ndiesen zunächst freiwillig gezahlten Unterhalt einen Freibetrag eintragen zu las-\n\nsen, um damit die möglichen Steuervorteile voll auszuschöpfen. \n\n21 \n\nbb) Den Vorteil des begrenzten Realsplittings hat das Berufungsgericht \n\nzu Recht nach der Grundtabelle errechnet. \n\n22 \n\nZwar erzielt der Beklagte wegen des Ehegattensplittings aus seiner neu-\n\nen Ehe höhere Nettoeinkünfte nach der Splittingtabelle. Wie ausgeführt, ist dem \n\nAnspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt aber fiktiv ein geringeres \n\nEinkommen nach der Grundtabelle zugrunde zu legen. Denn die Differenz der \n\nEinkünfte nach der Grundtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuer-\n\nklasse I) und der Splittingtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuer-\n\nklasse III) muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts un-\n\ngeschmälert der neuen Ehe verbleiben. \n\n23 \n\n(1) Wie der steuerliche Vorteil des begrenzten Realsplittings in solchen \n\nFällen der Höhe nach zu bemessen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur um-\n\nstritten. Teilweise wird vertreten, dass ein Realsplittingvorteil im Falle einer \n\nneuen Ehe des Unterhaltspflichtigen lediglich auf der Grundlage der tatsächli-\n\nchen Steuerlast aus der Splittingtabelle entstehen könne. Sonst werde dem \n\nneuen Ehegatten im Ergebnis ein Teil seines Splittingvorteils entzogen, was \n\nnach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig sei \n\n(FA-\n\nFamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 69; Borth FamRB 2004, 18). Nach anderer \n\nAuffassung ist der Realsplittingvorteil wegen des gezahlten nachehelichen Un-\n\nterhalts als Surrogat des Splittingvorteils der alten Ehe aufzufassen. Dieser Vor-\n\nteil könne sich nicht dadurch vermindern, dass der Unterhaltspflichtige neu hei-\n\nrate. Denn die neue Ehe führe nicht zu einer Einkommensminderung, sondern \n\nzu einem höheren verfügbaren Nettoeinkommen und nur diese Erhöhung sei \n\nder neuen Ehe vorbehalten. Die Gegenmeinung habe zur Konsequenz, dass \n\nder unter Berücksichtigung eines Realsplittingvorteils bemessene nacheheliche \n\nUnterhalt absinken würde, wenn der Unterhaltsschuldner neu heirate, obwohl \n\nsich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch die neue Ehe und den \n\nSplittingvorteil erhöhe. Das sei weder mit § 1582 BGB vereinbar noch nach der \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (wie das Beru-\n\nfungsgericht: Gutdeutsch FamRZ 2004, 501 und \n\nim Ergebnis auch \n\nWendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. \n\n§ 1 Rdn. 591 b). \n\n24 \n\n(2) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der neuen Ehe le-\n\ndiglich der Vorteil eines Ehegattensplittings verbleiben. Welche Höhe dieser \n\nVorteil erreicht, hängt im Wesentlichen von dem zu versteuernden Einkommen \n\ndes Unterhaltspflichtigen ab. Bei geringerem Einkommen des Unterhaltspflichti-\n\ngen ist die Differenz des Nettoeinkommens nach der Grundtabelle und der \n\nSplittingtabelle nicht so hoch wie im Falle eines höheren Einkommens. Entspre-\n\nchend geringer ist der Vorteil des Ehegattensplittings dann, wenn von dem zu \n\nversteuernden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunächst der Unterhalt für \n\nseine frühere Ehefrau abgezogen wird. Aber auch dann bleibt der neuen Ehe \n\nder - lediglich auf der Grundlage eines geringeren steuerpflichtigen Einkom-\n\nmens errechnete - volle Vorteil des Ehegattensplittings. Umgekehrt schuldete \n\nder Unterhaltspflichtige nach seiner Scheidung zunächst nachehelichen Unter-\n\nhalt nach der Grundtabelle und kann seine Steuerschuld durch die Möglichkeit \n\ndes begrenzten Realsplittings auch auf dieser Grundlage reduzieren. Dann ist \n\nder Vorteil des begrenzten Realsplittings zweifelsfrei auf der Grundlage der tat-\n\nsächlich geschuldeten Steuer nach der Grundtabelle zu berechnen. Geht der \n\nUnterhaltspflichtige nun eine neue Ehe ein, kommt ihm künftig zwar das Ehe-\n\ngattensplitting zugute, was aber lediglich dazu führt, dass sein verbleibendes \n\nund zu versteuerndes Einkommen statt nach der Grundtabelle nunmehr nach \n\nder Splittingtabelle versteuert werden muss. Nur dieser Vorteil hat dem neu \n\nverheirateten Unterhaltspflichtigen folglich als Vorteil des Ehegattensplittings für \n\nseine neue Ehe zu verbleiben. \n\n25 \n\nNach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und \n\ndes Senats muss der Splittingvorteil aus der neuen Ehe grundsätzlich auch die-\n\nser Ehe vorbehalten bleiben. Die geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrau \n\ndarf also nicht davon profitieren, dass ihr unterhaltspflichtiger früherer Ehemann \n\nwieder verheiratet ist und wegen der dadurch bedingten geringeren Steuerlast \n\nein höheres Nettoeinkommen zur Verfügung hat. Umgekehrt darf die nach \n\n§ 1582 Abs. 1 BGB gegenüber der neuen Ehefrau vorrangige geschiedene E-\n\nhefrau durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen aber auch nicht schlechter \n\ngestellt werden. Deswegen muss sowohl der Unterhaltsanspruch der geschie-\n\ndenen Ehefrau als auch der Steuervorteil aus dem begrenzten Realsplitting \n\nnach den Verhältnissen ohne Berücksichtigung der zweiten Ehe des Unter-\n\nhaltspflichtigen bemessen werden. Wie das unterhaltsrelevante Einkommen \n\ndes Unterhaltspflichtigen ist somit auch dessen Realsplittingvorteil nach der \n\nGrundtabelle zu bemessen. \n\n26 \n\nSoweit sich die Vertreter der abweichenden Auffassung auf Probleme bei \n\nder praktischen Umsetzung berufen, steht dies der Auffassung des Senats nicht \n\nentgegen. Die Einkünfte des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen müssen \n\nwegen des nicht zu berücksichtigenden Ehegattensplittings ohnehin fiktiv nach \n\nder Grundtabelle berechnet werden. Im Rahmen dieser Berechnung lässt sich \n\nproblemlos ein weiterer Realsplittingvorteil berücksichtigen. Wäre der Realsplit-\n\ntingvorteil hingegen auf der Grundlage der tatsächlich nach der Grundtabelle zu \n\nzahlenden Steuern zu ermitteln, könnte dieser regelmäßig nicht unmittelbar aus \n\nden vorliegenden Einkommens- und Steuernachweisen entnommen werden, \n\nweil darin nicht zwischen der Steuerlast mit und ohne Realsplittingvorteil unter-\n\nschieden wird. Erst recht gilt dies, wenn tatsächlich kein Freibetrag eingetragen \n\nwar. Traf den Unterhaltspflichtigen - wie hier - also eine Obliegenheit zur Ein-\n\ntragung eines Freibetrags und war er dem nicht nachgekommen, müsste nach \n\nder Gegenmeinung eine weitere fiktive Berechnung auf der Grundlage der Split-\n\ntingtabelle durchgeführt werden. Gerade das wäre kaum praktikabel. Dabei ist \n\nzu berücksichtigen, dass Unterhaltsrechtsfälle ein Massenphänomen sind und \n\ndeswegen gerade in diesem Bereich der Rechtsprechung praktikable und nicht \n\nübermäßig aufwendige Berechnungsweisen notwendig sind. \n\n27 \n\nd) Wenn das Berufungsgericht von diesem nach der Grundtabelle fiktiv \n\nermittelten Nettoeinkommen des Beklagten lediglich Kindesunterhalt nach die-\n\nsem Einkommen abgezogen hat, beeinträchtigt das den Beklagten jedenfalls \n\nnicht. \n\n28 \n\nZwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Beklagte den bei-\n\nden gemeinsamen Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tatsächlich \n\nerzielten Einkünfte als Chefarzt schuldet. Denn das Maß des den Kindern ge-\n\nschuldeten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der Unter-\n\nhaltsbedürftigen. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der \n\ngegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab (Se-\n\nnatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Nur wenn \n\ndas Kind - wie hier der ab Oktober 2004 studierende Sohn mit eigener Woh-\n\nnung - schon eine eigene Lebensstellung hat, bemisst sich sein Unterhaltsbe-\n\ndarf danach, was einen festen Unterhaltsbedarf für studierende Kinder rechtfer-\n\ntigen kann (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, \n\n1103). Im Rahmen einer Klage auf Kindesunterhalt hätte das Berufungsgericht \n\nden Unterhaltsanspruch deswegen grundsätzlich nach den tatsächlichen Ein-\n\nkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten bemessen müssen. \n\nDieser - höhere - Unterhaltsanspruch der Kinder ist dann aber auch von dem \n\nhöheren tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten abzusetzen. \n\n29 \n\nDemgegenüber darf der nacheheliche Unterhalt der Klägerin, der auf der \n\nGrundlage eines - ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren - fik-\n\ntiven Einkommens ermittelt wird, nicht zusätzlich durch die Berücksichtigung \n\ndes höheren Kindesunterhalts reduziert werden. Denn schon die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse sind regelmäßig dadurch geprägt, dass ein vorhandenes Ein-\n\nkommen in ausgewogenem Verhältnis für die Bedürfnisse aller Familienmitglie-\n\nder verwendet wird (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ \n\n2003, 363, 366 zu den Einsatzbeträgen im Mangelfall). Wenn das Berufungsge-\n\nricht im Interesse dieses ausgewogenen Verhältnisses der Unterhaltsansprüche \n\nvon Kindern und geschiedenen Ehegatten nur einen Kindesunterhalt als e-\n\nheprägend berücksichtigt hat, der sich ohne die nacheheliche Einkommensstei-\n\ngerung durch Beförderung des Beklagten zum Chefarzt errechnet, ist dagegen \n\naus Rechtsgründen nichts zu erinnern (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR \n\n161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493 zur Reduzierung des Kindesunterhalts nach \n\nBedarfskontrollbeträgen). Der auf der Grundlage des tatsächlichen Einkom-\n\nmens geschuldete höhere Kindesunterhalt kann deswegen nur von dem - hö-\n\nheren - verfügbaren Einkommen abgesetzt werden und nicht das für die Be-\n\nmessung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Einkommen nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen beeinflussen (so auch Gutdeutsch FamRZ 2004, 501 \n\nff. und Borth FamRB 2004, 18). \n\n30 \n\nSoweit das unterhaltsrelevante Einkommen - wie hier - durch eine Ver-\n\neinbarung der Ehegatten auf eine bestimmte berufliche Position festgeschrie-\n\nben oder - allgemein - ein Einkommenssprung als nicht in den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen angelegt unberücksichtigt zu lassen ist, ist dies folglich bei \n\nder gesamten Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu beachten. Andern-\n\nfalls wäre im Falle einer Einkommenssteigerung beim Unterhaltspflichtigen von \n\nseinem nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgeschriebenen Einkom-\n\nmen ein höherer - nach den tatsächlichen Verhältnissen geschuldeter - Kindes-\n\nunterhalt abzuziehen. Jede Einkommenssteigerung würde dann sogar zu einer \n\nVerringerung des durch den Kindesunterhalt geprägten nachehelichen Ein-\n\nkommens führen. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann deswegen \n\nnur ein Kindesunterhalt nach den festgeschriebenen Verhältnissen als eheprä-\n\ngend abgesetzt werden. Eine spätere Einkommenssteigerung kann dann zwar \n\nzu einem tatsächlich höheren Kindesunterhalt führen; das muss aber bei der \n\nBemessung des Ehegattenunterhalts unberücksichtigt bleiben. \n\n31 \n\nDiese Auffassung widerspricht auch nicht der neueren Rechtsprechung \n\ndes Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen. Danach kön-\n\nnen zwar auch nacheheliche Veränderungen der unterhaltsrelevanten Verhält-\n\nnisse die nach § 1578 BGB für die Bemessung des Unterhalts relevanten eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse prägen, wie dies etwa bei Erreichen einer höheren \n\nAltersgruppe oder bei einer Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle der \n\nFall ist. Soweit allerdings einzelne Umstände, sei es durch Vereinbarung der \n\nParteien oder infolge eines Karrieresprungs, festgeschrieben sind, können spä-\n\ntere Veränderungen dieser Umstände die ehelichen Lebensverhältnisse nicht \n\nmehr prägen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - \n\nFamRZ 2007, 793, 795), auch nicht über eine Änderung des tatsächlich ge-\n\nschuldeten Kindesunterhalts. \n\n32 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht die monatlichen Beiträge der Klägerin für \n\neine Lebensversicherung in Höhe von 71,58 € nicht bei der Ermittlung ihres un-\n\nterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt hat, widerspricht dies zwar der \n\nRechtsprechung des Senats, beschwert den Beklagten als Rechtsmittelführer \n\naber nicht. \n\n33 \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehe-\n\nlichen Lebensverhältnissen (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, \n\n685 und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591) sind Minderungen \n\ndes unterhaltsrelevanten Einkommens bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich \n\nzu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegen-\n\nheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder \n\nwirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und \n\nvon diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können. Danach \n\nkommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin die Beiträge für ihre \n\nLebensversicherung schon bei Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt hat. Denn \n\nbei fortbestehender Ehe hätte der Beklagte die zusätzliche Altersvorsorge e-\n\nbenfalls akzeptieren und mittragen müssen. Dann kann auch die Scheidung ihm \n\ndas Risiko einer solchen Verringerung des verfügbaren Einkommens nicht ab-\n\nnehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ \n\n2007, 793, 795 f.). \n\n34 \n\nEiner Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass die monatlichen \n\nBeiträge nach der nicht widerlegten Behauptung des Beklagten allein der Kapi-\n\ntalbildung dienen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es \n\nsowohl dem Unterhaltsschuldner als auch dem Unterhaltsberechtigten grund-\n\nsätzlich frei, in welcher Weise er von seinen eigenen erzielten Einkünften neben \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft (Senatsurteil \n\nBGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514). Das Berufungsgericht hätte die \n\nmonatlichen Beiträge der Klägerin für ihre Lebensversicherung deswegen in \n\nHöhe von 4 % ihres eigenen Bruttoeinkommens als zulässige zusätzliche Al-\n\ntersvorsorge berücksichtigen müssen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR \n\n211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). \n\n35 \n\nDieser Rechtsfehler des Berufungsurteils wirkt sich allerdings nur zu Las-\n\nten der Klägerin aus und verhilft der Revision des Beklagten deswegen nicht \n\nzum Erfolg. \n\n36 \n\n4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht von einer Begrenzung \n\noder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abgesehen. \n\n37 \n\nIm Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewie-\n\nsen, dass sowohl im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts nach \n\n§ 1573 Abs. 5 BGB als auch im Rahmen der Begrenzung des Unterhalts nach \n\nden ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Be-\n\ngrenzung in Betracht kommt, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der \n\nDauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätig-\n\nkeit eine unbegrenzte Bemessung unbillig wäre. Dabei steht die Zeit der Kin-\n\ndesbetreuung nach dem Gesetz der Ehedauer gleich. Hier war deswegen zu \n\nberücksichtigen, dass die Klägerin infolge der Ehe und der Erziehung der ge-\n\nmeinsamen Kinder von 1980 zumindest bis zum Erreichen des 15. Lebens-\n\njahres der jüngeren Tochter im Jahre 2000, also für ca. 20 Jahre an einer voll-\n\nschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert war. \n\n38 \n\nWenn das Berufungsgericht allerdings ausführt, dass bei einer derartigen \n\nEhedauer \"grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts \n\nnicht mehr in Betracht\" komme, was ebenso für eine Begrenzung nach § 1578 \n\nAbs. 1 BGB gelte, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Das Ge-\n\nsetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine \n\nbestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-\n\nanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach \n\nausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 \n\nBGB, den Billigkeitsgesichtspunkt \"Dauer der Ehe\" im Sinne einer festen Zeit-\n\ngrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner \n\nzeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz \n\ndie Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die \"Gestaltung \n\nvon Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit\". Bei der Billigkeitsabwägung sind \n\nzudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu \"berück-\n\nsichtigen\"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder ge-\n\ngen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie \n\ndas Wort \"insbesondere\" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Aus-\n\nschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichts-\n\npunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf-\n\nhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßge-\n\nbenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung unter diese \n\nBegriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat \n\n(Senatsurteile vom \n\n28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober \n\n2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR \n\n240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). \n\n39 \n\nDas Berufungsgericht hätte sich deswegen nicht auf die pauschale Aus-\n\nsage beschränken dürfen, dass bei einer Ehedauer von 20 Jahren eine Be-\n\ngrenzung des Unterhalts ausgeschlossen sei. Auch dieser Rechtsfehler - der \n\nvon der Revision nicht gerügt wird - wirkt sich hier allerdings nicht zu Lasten \n\ndes Beklagten aus. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame \n\nTochter der Parteien erst im Jahre 2000 das 15. Lebensjahr erreicht hatte und \n\ndie Klägerin allenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr wegen der Kindererzie-\n\nhung an einer vollschichtigen Berufstätig gehindert war. Hinzu kommt, dass sie \n\nwegen ihrer Erkrankung auch gegenwärtig nur halbschichtig arbeiten und ein \n\nEinkommen erzielen kann, das nur geringfügig über dem Ehegattenselbstbehalt \n\nliegt. Demgegenüber lebt der Beklagte als Chefarzt in außergewöhnlich guten \n\nfinanziellen Verhältnissen und wird durch die ausgesprochene Unterhaltspflicht \n\nin Höhe von monatlich 750 € nicht über Gebühr belastet. Weil die Erkrankung \n\nder Klägerin einer sicheren Prognose zu ihren künftigen Einkommens- und \n\nVermögensverhältnissen entgegensteht, kommt eine Begrenzung des Unter-\n\nhaltsanspruchs im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Betracht. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nRiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist \nurlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Hahne \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Obernburg, Entscheidung vom 05.04.2004 - 2 F 705/01 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2 UF 103/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_245-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/xii-zr-245-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_245-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_245-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/xii-zr-245-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_245-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:23.642226+00:00"}}