{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_230-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-03-01","aktenzeichen":"XII ZR 230/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 230/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n1. März 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\nund Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg \n\nvom 8. November 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Ansbach vom 30. Juli 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Abänderung eines Unterhaltsvergleichs. \n\nDer Kläger ist der Vater der am 3. Oktober 1985 geborenen Beklagten. \n\nMit Vergleich vom 23. Juli 2002 hatte er sich verpflichtet, an die Beklagte mo-\n\nnatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 269 € zu zahlen. Mit der Klage begehrt \n\ner Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Volljährigkeit der Beklagten im Oktober \n\n2003. \n\n3 \n\nDie Beklagte erzielt eine Ausbildungsvergütung, die - abzüglich einer \n\nAusbildungspauschale - ihren Unterhaltsbedarf bis auf einen Betrag in Höhe \n\nvon 147,31 € deckt. Die Beklagte hat anerkannt, dass der Kläger ihr ab Oktober \n\n2003 nur noch monatlichen Unterhalt in Höhe von 70,31 € (147,01 € - 77 € hal-\n\nbes Kindergeld) schulde. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage durch Teilanerkenntnis- und Endurteil in \n\nvollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und der Klage lediglich in dem \n\nvon der Beklagten anerkannten Umfang stattgegeben. Dagegen richtet sich die \n\nvom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nGegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der \n\nSäumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ \n\n37, 79, 81 ff.). \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat der Klage nur in dem von der Beklagten an-\n\nerkannten Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, weil auf ihren \n\nUnterhaltsbedarf lediglich die Hälfte des für sie ausgezahlten Kindergeldes an-\n\nrechenbar sei. Die hälftige Aufteilung des Kindergeldes auf beide Eltern sei \n\nauch dann gerechtfertigt, wenn ein Elternteil zwar keinen Barunterhalt leiste, \n\ndas unterhaltsbedürftige volljährige Kind aber bei ihm wohne. Dies sei jedenfalls \n\ndann sachgerecht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen des eigenen Einkom-\n\nmens des Unterhaltsberechtigten nur noch einen geringen Teil des Unterhalts-\n\nbedarfs decken müsse. Dann unterscheide sich die Leistung des allein barun-\n\nterhaltspflichtigen Elternteils nicht mehr wesentlich von der des anderen Eltern-\n\nteils, der nach Wegfall der für ein minderjähriges Kind bestehenden Betreu-\n\nungspflicht die bisherige Versorgung tatsächlich weiterhin erbringe. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Der Senat hat - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - ent-\n\nschieden, dass ein für ein volljähriges Kind gezahltes Kindergeld auch dann in \n\nvoller Höhe auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen ist, wenn das Kind bei \n\ndem mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil \n\nwohnt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, \n\n101 ff. m. Anm. Viefhues aaO 103, Scholz aaO 106 und Bißmaier BGHReport \n\n2006, 95). \n\n10 \n\nMit den Unterhaltsleistungen des allein (bar-) unterhaltspflichtigen Eltern-\n\nteils ist der gesamte Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gedeckt. Dane-\n\nben bleibt für weitere Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes gegen den \n\nnicht barleistungsfähigen Elternteil kein Raum. Erbringt dieser dem volljährigen \n\nKind gleichwohl Naturalleistungen durch Wohnungsgewährung oder im Rah-\n\nmen der gemeinsamen Haushaltsführung, ist dies nicht als unentgeltlich anzu-\n\nsehen. Das Kind kann ein Entgelt für diese Leistungen entweder aus dem - voll \n\nbedarfsdeckenden - Barunterhalt des anderen Elternteils erbringen. Es kann im \n\nUmfang der Leistungen aber auch auf die Auskehr des ihm zustehenden Kin-\n\ndergeldes verzichten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB \n\nXII). Ob das Kind diesem Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld belässt, \n\noder ob es Naturalleistungen mit dem vom Vater erhaltenen übrigen Bar-\n\nunterhalt bezahlt, ist letztlich also unerheblich. Nur soweit der nicht (bar-)unter-\n\nhaltspflichtige Elternteil Naturalleistungen erbringt, die das an ihn gezahlte Kin-\n\ndergeld übersteigen, leistet er über den durch Unterhaltszahlungen des ande-\n\nren Elternteils und Kindergeld voll abgedeckten Unterhaltsbedarf hinaus. Wenn \n\ner dafür keinen weiteren Ausgleich von dem volljährigen Kind verlangt, handelt \n\nes sich um freiwillige Leistungen, die auf die Unterhaltslast des anderen Eltern-\n\nteils keinen Einfluss haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO). Daran \n\nhält der Senat fest. \n\n11 \n\n2. Der nach Abzug der - um eine Ausbildungspauschale verminderten - \n\nAusbildungsvergütung verbleibende Unterhaltsbedarf in Höhe von 147,31 € ist \n\ndurch das der Beklagten zustehende volle Kindergeld in Höhe von 154 € ge-\n\ndeckt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Wegfall der Unterhaltspflicht deswe-\n\ngen zu Recht stattgegeben. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ansbach, Entscheidung vom 30.07.2004 - 1 F 1403/03 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.11.2004 - 10 UF 2797/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-01/xii-zr-230-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-01/xii-zr-230-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:27.650546+00:00"}}