{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_217-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"XII ZR 217/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GKG § 21 (= § 8 a.F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2 Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingeleg- ten Rechtsmittels).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 217/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGKG § 21 (= § 8 a.F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2 \n\nZu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger \n\nSachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingeleg-\n\nten Rechtsmittels). \n\nBGH, Beschluß vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - LG München I \n\nAG München \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter \n\nFuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2004 \n\n(Kostenrechnung vom 30. Dezember 2004 Kassenzeichen: \n\n780041048355) wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durch-\n\ngeführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru-\n\nfung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: \"Die Revision \n\nwird zugelassen\". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungs-\n\nurteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesge-\n\nricht eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff. \n\nIV seines Tenors dahin geändert, \"daß die Revision zum Bundesgerichtshof \n\nzugelassen wird\". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof ha-\n\nben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Be-\n\nschluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auf-\n\nerlegt. \n\nMit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der Kostenbeamte die \n\nKosten der Klägerin zu 1 mit 73 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrer \n\nErinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von \n\nder Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das \n\nBerufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen, \n\nes aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei. \n\nDie Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim Bundesgerichtshof \n\ndurchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum Bayerischen Obersten Lan-\n\ndesgericht eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das Beru-\n\nfungsgericht nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesge-\n\nrichtshof zugelassen werde. \n\n2. Die zulässige Erinnerung (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 21 \n\nGKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg. \n\nGemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden \n\nKosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden \n\nwären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von \n\nder Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhin-\n\ndern, daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt \n\n(Hartmann aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schwe-\n\nren Verfahrensverstoß (BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - \n\nNJW-RR 2003, 1294; Hartmann aaO Rdn. 10 m.w.N.). Zwar hätte das Landge-\n\nricht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleich-\n\nzeitig - und nicht erst später mit Ergänzungsbeschluß - über die Zuständigkeit \n\nfür die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müs-\n\nsen. Hierin liegt aber kein schwerer Verfahrensverstoß. Die Klägerinnen hätten \n\ndas Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen An-\n\ntrag auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein \n\nausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben (Meyer \n\nGKG 6. Aufl. § 21 Rdn. 9). \n\nAuch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. \n\nNach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhe-\n\nbung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Un-\n\nkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestim-\n\nmung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (Meyer aaO Rdn. 11). Weil \n\ndas Landgericht es versäumt hatte, im Urteil über die Rechtsmittelzuständigkeit \n\nzu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem Meistbegünstigungsgrund-\n\nsatz die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen \n\nObersten Landesgericht einlegen (BGH, Beschluß vom 26. November 1980 \n\n- IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf vertrau-\n\nen, daß das Landgericht bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbe-\n\nstimmung das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht bestim-\n\nmen würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesge-\n\nrichtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 EGGVG ist \n\nbei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten \n\nLandesgerichts nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff \n\nüberwiegt (Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 8 EGGVG Rdn. 3). Das war hier \n\nnicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließ-\n\nlich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landes-\n\nrecht. \n\nDie Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmäch-\n\ntigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Meyer aaO Rdn. 11). \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/xii-zr-217-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/xii-zr-217-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_217-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:20.959911+00:00"}}