{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_214-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"XII ZR 214/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 214/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. August 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in \n\nBerlin vom 2. September 2004 zugelassen, soweit die Beklagte \n\nzur Zahlung von 26.549,52 € nebst Zinsen an die Klägerin verur-\n\nteilt worden ist. \n\nInsoweit und im Kostenpunkt wird auf die Revision der Beklagten \n\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom \n\n2. September 2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision \n\nsowie der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nIm Übrigen (Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer \n\n6.912,24 € [Mehrwertsteuer] nebst Zinsen) wird die Beschwerde \n\nder Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückge-\n\nwiesen. \n\nGegenstandswert: 26. 549,52 € (Revision) \n\n6.912,24 € (Nichtzulassungsbeschwerde) \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt als Zwangsverwalterin eines Grundstücks von der \n\nBeklagten Pachtzins und Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt \n\n50.133,76 €. \n\nDie Beklagte pachtete mit Vertrag vom 22. Februar 2001 von den Eigen-\n\ntümern ein Grundstück in Berlin. Der monatliche Pachtzins betrug 29.500 DM \n\n(15.083,11 €) zuzüglich MWSt. In § 6 des Pachtvertrages heißt es: \n\n\"§ 6 Abtretung \n\n1. Der Pachtzins wird abgetreten an die D.bank \nin Höhe von zurzeit monatlich 29.500 DM … \n\n AG \n\nDer monatliche Pachtzins wird von der Pächterin unmittelbar an die \nD.bank AG als Zessionarin auf das Darlehenskonto \n… überwiesen, bis zum 30. Juni 2001 jedoch nur ein Betrag von \n25.000 DM. Nach dem 30. Juni 2001 erfolgt die Überweisung in Höhe \nvon monatlich 29.500 DM. \n\n…\" \n\n3 \n\nDie D.bank AG betreibt die Zwangsvollstreckung in \n\ndas Grundstück. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2001 wurde \n\ndie Klägerin als Zwangsverwalterin bestellt. Die Zwangsverwalterin hat den \n\nPachtvertrag mit Schreiben vom 13. Juni 2002 wegen Zahlungsverzugs der Be-\n\nklagten unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 10. Juli 2002 gekündigt. \n\nDie Beklagte hat das Grundstück am 6. August 2002 an die Klägerin herausge-\n\ngeben. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Pachtzins bzw. Nutzungsent-\n\nschädigung für Mai in Höhe eines Restbetrages von 11.734,54 €, für Juni und \n\nJuli jeweils den vollen Pachtzins in Höhe von 17.496,41 € und für die Zeit vom \n\n1. August bis 6. August 2002 einen Betrag von 3.386,40 €, insgesamt also \n\n50.113,76 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klageforderung \n\nsei an die Bank abgetreten. Die Abtretung sei nicht nach § 1124 Abs. 2 BGB \n\nunwirksam geworden, da die Bank die Zwangsvollstreckung selbst betreibe. \n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin in vollem Umfang Berufung eingelegt. Das \n\nBerufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 33.461,76 € nebst Zinsen \n\nverurteilt und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Ab-\n\ntretung an die Bank sei wirksam. Sie umfasse aber nur den Nettopachtzins, \n\nnicht aber die Nutzungsentschädigung und die vereinbarte MWSt. Diese beiden \n\nPosten stünden daher der Klägerin zu. Nutzungsentschädigung schulde die \n\nBeklagte ab 14. Juni 2002 (ein Tag nach Zugang der Kündigungserklärung) bis \n\nzum 6. August 2002 (Tag des Auszugs). Dies ergebe einen Betrag von insge-\n\nsamt 30.797,44 € einschließlich MWSt (entsprechend 26.549,52 € netto zuzüg-\n\nlich 4.247,92 € MWSt). Außerdem stehe der Klägerin für die Monate Mai 2002 \n\nrestliche MWSt in Höhe von 1.618,56 € und für die Zeit vom 1. Juni bis 13. Juni \n\n2002 in Höhe von 1.045,76 €, insgesamt somit 2.664,32 € zu. Die Revision hat \n\ndas Kammergericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung der Revision und \n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen sucht. \n\nII. \n\n4 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO insoweit aufzuheben, \n\nals die Beklagte zur Zahlung der Netto-Nutzungsentschädigung in Höhe von \n\n26.549,52 € verurteilt worden ist. \n\n5 \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde ist in diesem Umfang begründet. Das Berufungsgericht hat, ohne vorher ei-\n\nnen Hinweis zu geben, seine Entscheidung insoweit auf einen Gesichtspunkt \n\ngestützt, den beide Parteien und das Erstgericht anders beurteilt haben. Damit \n\nhat es nicht nur § 139 Abs. 2 ZPO, sondern auch den Anspruch der Beklagten \n\nauf rechtliches Gehör gemäß § 103 Abs. 1 GG verletzt. Ein Gericht verstößt \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es oh-\n\nne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch \n\nein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Pro-\n\nzessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NJW 2003, 2524). Das ist \n\nhier, wie die Beklagte zu Recht rügt, der Fall. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass die \n\naußerordentliche Kündigung im Schreiben der Klägerin vom 13. Juni 2002 das \n\nPachtverhältnis sofort und nicht erst mit Ablauf der Räumungsfrist am 10. Juli \n\n2002 beendet hat. Denn die Klägerin hat, wie sich aus der Klageschrift - entge-\n\ngen der Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde - ergibt, das \n\nPachtverhältnis gemäß § 581 Abs. 2, § 543 Abs. 3 BGB wegen Zahlungsver-\n\nzugs der Beklagten außerordentlich fristlos gekündigt. Damit war mit Zugang \n\nder Kündigung das Pachtverhältnis sofort beendet. Die Einräumung einer Räu-\n\nmungsfrist ändert daran nichts. \n\n7 \n\nWeiter hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Be-\n\nklagte für die Räumungsfrist vom 14. Juni bis 10. Juli 2002 Nutzungsentschädi-\n\ngung schuldet. Dies scheitert entgegen der Meinung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nicht daran, dass die Beklagte der Klägerin in diesem Zeitraum die \n\nPachtsache nicht vorenthalten habe. Im Rahmen des Mietrechts ist bereits ent-\n\nschieden, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vorenthaltung nach \n\n§ 546 a BGB der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters ausreicht. \n\nDavon ist bei Einräumung einer Räumungsfrist auszugehen. Die Entschädi-\n\ngungsforderung steht dem Vermieter daher auch für den Zeitraum zu, für den er \n\neine Räumungsfrist gewährt hat (BGH Urteil vom 13. Oktober 1982 - VIII ZR \n\n197/81 - NJW 1983, 112). Für ein Pachtverhältnis gilt nichts anderes. Dies ist \n\numso mehr der Fall, als § 546 a und § 584 b BGB im Hinblick auf die genannte \n\nTatbestandsvoraussetzung denselben Wortlaut haben. \n\n8 \n\n2. Die Beklagte rügt jedoch, dass das Berufungsgericht entgegen der \n\nübereinstimmenden Bewertung der Parteien und der Sichtweise des Landge-\n\nrichts angenommen habe, dass die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung \n\nnicht von der Abtretung umfasst seien, und insoweit auch keinen Hinweis erteilt \n\nhabe. Hätte das Berufungsgericht einen Hinweis erteilt, hätte sie dargelegt, \n\ndass eine Vertragsauslegung, die sich am mutmaßlichen Willen der Parteien \n\nund an der Interessenlage orientiere, zwingend dazu führe, dass die Abtretung \n\ndes Pachtzinses auch die an seine Stelle tretende Nutzungsentschädigung um-\n\nfasse. Diese Rüge greift durch. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich als \n\nÜberraschungsentscheidung dar, was nicht nur gegen § 139 Abs. 2 ZPO, son-\n\ndern zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. \n\n9 \n\nDer Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Hiervon ist bereits dann \n\nauszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei \n\nBerücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien anders entschieden hätte \n\n(vgl. BGH Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter Hin-\n\nweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dies ist hier der \n\nFall. \n\nIII. \n\n10 \n\n11 \n\nIm Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nSoweit die Beklagte zur Zahlung der MWSt-Anteile in Höhe von \n\n6.912,24 € verurteilt worden ist, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Ein Ver-\n\nstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht gerügt. Die Rechtssache hat inso-\n\nweit auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Be-\n\ngründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nIV. \n\n12 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beru-\n\nfungsgericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien insbe-\n\nsondere zu prüfen haben wird, ob unter dem Begriff Pachtzins in § 6 des Ver-\n\ntrages im Hinblick auf den Zweck der Abtretung und die Interessenlage nicht \n\nauch ein Entschädigungsanspruch nach § 584 b BGB zu verstehen ist (vgl. \n\nWolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts \n\n9. Aufl. Rdn. 474; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 175). Gegebenenfalls wer-\n\nden auch die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen \n\nsein. \n\nHahne Sprick Ahlt \n\n Vézina Dose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2003 - 25 O 539/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2004 - 20 U 113/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/xii-zr-214-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584b","ref_norm":"584b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/xii-zr-214-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_214-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:23.631657+00:00"}}