{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_210-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-03-01","aktenzeichen":"XII ZR 210/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Zur Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens, das nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 162, 1 und vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342 ff.). b) ZPO §§ 355 Abs. 2, 372 a, 387 analog Zu den prozessualen Möglichkeiten des Kindes, die Rechtmäßigkeit einer solchen Beweisanordnung durch Zwischenurteil klären zu lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 210/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n1. März 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2; \n\nGG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 \n\n Zur Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens, das nicht \nhätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine \nheimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war (Fortführung der Senatsurteile \nBGHZ 162, 1 und vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342 \nff.). \n\nb) ZPO §§ 355 Abs. 2, 372 a, 387 analog \n\n Zu den prozessualen Möglichkeiten des Kindes, die Rechtmäßigkeit einer \n\nsolchen Beweisanordnung durch Zwischenurteil klären zu lassen. \n\nBGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 210/04 - OLG Dresden \nAG Grimma \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 30. September 2004 wird \n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nMit Urkunde vom 11. Januar 1996 erkannte der Kläger an, Vater des am \n\n25. Januar 1995 geborenen Beklagten zu sein. Er schloss mit dessen Mutter \n\nam 18. Januar 1996 die Ehe, deren Scheidung er inzwischen begehrt und aus \n\nder zwei weitere Kinder hervorgegangen sind. \n\nMit der vorliegenden, am 3. Juli 2003 bei Gericht eingegangenen und am \n\n25. August 2003 zugestellten Vaterschaftsanfechtungsklage begehrt der Kläger \n\nfestzustellen, dass er nicht der Vater des Beklagten sei. \n\nDas Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Vortrag des \n\nKlägers, es bestehe keine Ähnlichkeit des Beklagten mit seiner Familie, sei bei \n\nsachgerechter Beurteilung nicht geeignet, Zweifel an seiner Vaterschaft zu we-\n\ncken; er genüge daher nicht den Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Va-\n\nterschaftsanfechtungsklage. Gleiches gelte \n\nfür das von \n\nihm vorgelegte \n\nDNA-Vaterschaftsgutachten vom 29. Juli 2002, auch wenn er danach als biolo-\n\ngischer Vater auszuschließen sei. Dieses Gutachten sei nämlich vor Gericht \n\nnicht verwertbar, weil es ohne Kenntnis und Zustimmung des Beklagten und \n\ndamit unter Verstoß gegen dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung \n\neingeholt worden sei. \n\n4 \n\nAuf die Berufung des Klägers holte das Berufungsgericht, dessen Ent-\n\nscheidung in FamRZ 2005, 1491 f. veröffentlicht ist, ein Blutgruppengutachten \n\neines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Blutgruppengut-\n\nachten ein. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, die Vaterschaft des Klägers sei \n\noffenbar unmöglich. Das Berufungsgericht gab sodann der Klage statt. \n\n5 \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die am 25. August 2003 \n\nrechtshängig gewordene Klage die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b \n\nAbs. 1 BGB gewahrt. Der Beklagte sei für seine Behauptung beweisfällig \n\ngeblieben, \"schon bald nach seiner Geburt\" (25. Januar 1995) habe seine im \n\nVergleich zu seinen beiden (1996 und 1999 geborenen) Schwestern deutlich \n\ndunklere Hautfarbe den Kläger veranlasst, mehr als nur vage Zweifel an der \n\nzuvor anerkannten Vaterschaft zu äußern. Zudem habe die Mutter des Beklag-\n\nten anfängliche Zweifel des Klägers durch ihren Hinweis zu zerstreuen ver-\n\nsucht, es handele sich um ein in ihrer (dem Kläger nicht bekannten) Familie \n\nauch sonst vorkommendes Merkmal, und damit eine Erklärung geliefert, die \n\ndem als Arzt mit den Vererbungsgesetzen vertrauten Kläger habe einleuchten \n\ndürfen. Somit sei die Anfechtungsfrist nicht vor Kenntnis des Klägers vom Er-\n\ngebnis des 2002 eingeholten privaten Abstammungsgutachtens in Lauf gesetzt \n\nworden. \n\n8 \n\n9 \n\nDas wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch sonst revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n2. Allerdings rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht hätte die \n\nKlage - anders als das Amtsgericht - nicht schon aufgrund des vom Kläger vor-\n\ngelegten privaten Abstammungsgutachtens als schlüssig ansehen und deshalb \n\nauch nicht allein daraufhin Beweis erheben dürfen. \n\n10 \n\nWie der Senat - nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils - ent-\n\nschieden hat, kann nämlich ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten vor Ge-\n\nricht nicht verwertet werden. Es ist daher auch als Parteivortrag ungeeignet, die \n\nSchlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage herbeizuführen (Senatsurteile \n\nvom 12. Januar 2005 BGHZ 162, 1 = FamRZ 2005, 340 ff. und - XII ZR 60/03 - \n\nFamRZ 2005, 342 ff.). Daran hält der Senat uneingeschränkt fest. \n\n11 \n\nUm ein solches \"heimlich\" eingeholtes DNA-Gutachten handelt es sich \n\nhier, da es an der erforderlichen Einwilligung des Kindes in die Untersuchung \n\nseiner DNA fehlte. Der Kläger konnte als nur gemeinsam mit der Mutter zur \n\nVertretung des Kindes Berechtigter (§§ 1626 a Abs. 1 Nr. 2, 1629 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB) diese Einwilligung nicht anstelle des Kindes erteilen. \n\n12 \n\n3. Der Senat hat in diesen Entscheidungen zu erkennen gegeben, dass \n\ndie bisherigen hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Umstände, mit \n\ndenen ein Anfangsverdacht im Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu begründen \n\nist, zu überdenken sein werden (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2005 aaO \n\njeweils unter 2). Ob die vom Kläger hier vorgebrachten Verdachtsmomente \n\n(dunklere Hautfarbe, fehlende Ähnlichkeit) einen ausreichenden Anfangsver-\n\ndacht zu begründen vermochten, kann hier jedoch dahinstehen. \n\n13 \n\nDenn es kommt nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Klage be-\n\nreits wegen des vorgelegten Privatgutachtens für schlüssig gehalten hat, wovon \n\nangesichts der Begründung der Revisionszulassung auszugehen sein dürfte. \n\nAuch wenn das Berufungsgericht den weiteren Vortrag des Klägers in Verbin-\n\ndung mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003 über-\n\nreichten Lichtbild des Beklagten und seiner Schwestern als schlüssig angese-\n\nhen und deswegen Beweis erhoben hat, wie die Revisionserwiderung dem vor \n\nEinholung des gerichtlichen Gutachtens erteilten Hinweis des Vorsitzenden vom \n\n4. März 2004 entnimmt, ergäbe sich nichts anderes. Ferner bedarf es keiner \n\nEntscheidung, in welchem Umfang eine solche Beurteilung der revisionsrechtli-\n\nchen Prüfung unterliegt. Denn auch dann, wenn das Berufungsgericht mangels \n\nSchlüssigkeit der Klage die Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestell-\n\nten und beeidigten Sachverständigen für Blutgruppengutachten nicht hätte an-\n\nordnen dürfen, führt dieser Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des auf dieses \n\nGutachten gestützten Urteils. \n\n14 \n\nEs ist davon auszugehen, dass der Kläger sich das für ihn günstige und \n\nseinen Vortrag bestätigende Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens stillschwei-\n\ngend zu eigen gemacht hat, und zwar zugleich mit der Verlesung seines Beru-\n\nfungsantrages in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004. Spätestens \n\ndamit erwies sich seine Klage, mag sie zuvor auch unschlüssig gewesen sein, \n\nnunmehr als schlüssig (vgl. Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1600 b Rdn. 4) \n\nund auch als begründet. Denn auch die Revision zieht die Richtigkeit dieses \n\nGutachtens nicht in Zweifel. \n\n15 \n\nDies gilt hier auch dann, wenn der Auffassung des OLG Celle (FamRZ \n\n2006, 54, 55 a.E.) zu folgen wäre, nicht schon die Zustellung einer unschlüssi-\n\ngen Vaterschaftsanfechtungsklage wahre die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB, \n\nsondern erst die Erklärung des Klägers in diesem Verfahren, sich auf das Er-\n\ngebnis eines vom Gericht gleichwohl eingeholten Gutachtens zu berufen. Denn \n\nauch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004 war die zwei-\n\njährige Anfechtungsfrist selbst dann noch nicht abgelaufen, wenn sie mit Kennt-\n\nnis des Klägers vom Ergebnis des Privatgutachtens vom 29. Juli 2002 zu laufen \n\nbegonnen hätte, wie das Berufungsgericht meint. \n\n16 \n\nIm Übrigen vermag der Senat dieser Auffassung des Berufungsgerichts \n\nohnehin nicht zu folgen. Die Ausschlussfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB soll den \n\nAnfechtungsberechtigten, der von Umständen erfährt, die gegen seine Vater-\n\nschaft sprechen, im Interesse der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen \n\nund im Interesse des Kindes zwingen, innerhalb einer angemessenen Frist zu \n\nentscheiden, ob er von der Möglichkeit, Anfechtungsklage zu erheben, Ge-\n\nbrauch machen will oder nicht (vgl. auch EuGHMR FamRZ 2006, 181 Rz. 39). \n\nVerwehrt ihm die Rechtsprechung des Senats aber, eine solche Klage auf eine \n\nheimlich eingeholte DNA-Analyse zu stützen, kann auch die Kenntnis von deren \n\nErgebnis die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB nicht auslösen. Denn nach dieser \n\nVorschrift beginnt die Frist erst mit der Kenntnis von Umständen zu laufen, auf \n\ndie die Klage zulässigerweise und mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden kann. \n\n17 \n\n4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auch das gerichtliche Gut-\n\nachten unterliege als ein in prozessordnungswidriger Weise gewonnenes Be-\n\nweisergebnis einem Verwertungsverbot: Da seine Einholung auf einem Verstoß \n\ngegen das Verbot der Berücksichtigung des \n\n\"heimlich\" eingeholten \n\nDNA-Gutachtens beruhe, setze sich das Verwertungsverbot, dem dieses Pri-\n\nvatgutachten unterliege, an dem vom Gericht eingeholten Gutachten fort. \n\n18 \n\nDamit postuliert die Revision eine \"Fernwirkung\", die vor allem im Straf-\n\nprozessrecht (vgl. BGHSt 35, 32 ff.) auch als \"fruit-of-the poisonous-tree\"- \n\nDoktrin (vgl. Justice Frankfurter in Nardone v. United States, U.S. Supreme \n\nCourt 308 U.S. 338 [1939]) nach wie vor kontrovers diskutiert wird. Sie betrifft \n\ndie Frage, ob ein an sich zulässiges Beweismittel dann einem Verwertungsver-\n\nbot unterliegt, wenn es ohne eine zuvor in rechtswidriger Weise gewonnene \n\nInformation nicht hätte erlangt werden können. \n\n19 \n\nOb und in welchem Umfang die hierzu für den strafrechtlichen Bereich \n\nvorgeschlagenen Lösungsansätze auch auf den Zivilprozess zu übertragen \n\nsind, kann und braucht im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht gene-\n\nrell geklärt zu werden. Jedenfalls ist die in der Zivilprozessordnung nicht gere-\n\ngelte Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise und Beweismittel im Zivil-\n\nprozess in Rechtsprechung und Literatur noch nicht dogmatisch befriedigend \n\ngeklärt und erscheint nach wie vor eher konturenlos (vgl. Kiethe MDR 2005, \n\n965). Auch der Senat kann daher nicht umhin, sich auf eine einzelfallbezogene \n\nLösung zu beschränken. \n\n20 \n\na) Bei dem hier vom Berufungsgericht von Amts wegen eingeholten Ab-\n\nstammungsgutachten handelt es sich nicht um ein Beweismittel, das sich die \n\nvom Beweisergebnis begünstigte Partei auf rechtswidrige oder gar strafbare \n\nWeise selbst verschafft hat. Die Lehre, die der Verwertung rechtswidrig erlang-\n\nter Beweismittel mit dem Arglisteinwand der gegnerischen Partei begegnen will \n\n(vgl. Peters ZZP 76, 145, 150 f. m.N.; Kaissis, Die Verwertbarkeit materiell-\n\n21 \n\n22 \n\nrechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess, Diss. Heidelberg 1978 S. 46 \n\nff.), bietet deshalb hier keinen geeigneten Lösungsansatz. Denn der Kläger \n\nhandelt nicht arglistig, wenn er sich ein Beweisergebnis zu eigen macht, das er \n\nder Amtsermittlung des Gerichts verdankt, gleichgültig, ob diese prozessord-\n\nnungswidrig war oder nicht. \n\nb) Daran schließt sich die weitere Frage an, wie sich ein solches pro-\n\nzessordnungswidrig vom Gericht gewonnenes Beweisergebnis auswirkt. \n\naa) Ein Beweisergebnis ist im Zivilprozess nicht schon deshalb unbe-\n\nrücksichtigt zu lassen, weil es unter Verstoß gegen Vorschriften des Verfah-\n\nrensrechts gewonnen wurde (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR \n\n109/89 - FamRZ 1989, 373 zu § 294 Abs. 2 ZPO a.F.). Denn nicht aus jedem \n\nBeweisgewinnungsverbot folgt auch ein Beweisverwertungsverbot (vgl. Fahl \n\nJuS 1996, 1013, 1014). Dem entspricht, dass das Rechtsmittelgericht den Tat-\n\nsachenvortrag einer Partei auch dann zu berücksichtigen hat, wenn die Vorin-\n\nstanz ihn nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet hätte zurückweisen müssen (vgl. \n\nBVerfG NJW 1985, 1150). Soweit es sich hierbei um Vorschriften handelt, die \n\nder Verfahrensbeschleunigung dienen, leuchtet dies unmittelbar ein, weil der \n\neinmal verfehlte Regelungszweck auch durch Nichtberücksichtigung eines sol-\n\nchen Vortrags nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. Roth JZ 2005, 174, 176). \n\n23 \n\nEs kommt auch sonst immer wieder vor, dass ein Instanzgericht rechtsir-\n\nrig von der Schlüssigkeit eines Parteivortrages ausgeht und deshalb Beweise \n\nerhebt, deren Ergebnis sich die darlegungspflichtige Partei zu eigen und damit \n\nihren Vortrag erst schlüssig macht. Ein typischer Unterfall ist der Ausfor-\n\nschungsbeweis. Auch in diesem Fall handelt es sich um ein prozessordnungs-\n\nwidrig gewonnenes Beweisergebnis. Soweit ersichtlich, bestehen in der eher \n\nspärlichen Rechtsprechung und Literatur hierzu aber allein deswegen keine \n\nBedenken gegen die Verwertung dieses Ergebnisses (vgl. Peters aaO S. 157 \n\nm.N.; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1727 f.). \n\n24 \n\nbb) Etwas anderes mag gelten, wenn der Verstoß gegen verfahrens-\n\nrechtliche Vorschriften (etwa gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Par-\n\nteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme) geeignet ist, die Güte des Beweisergeb-\n\nnisses zu beeinträchtigen (vgl. Peters aaO S. 158 m.N.). Ein derartiger Verstoß \n\nliegt hier aber nicht vor. Der gerügte Verfahrensfehler betrifft allein die Anord-\n\nnung der Beweisaufnahme, nicht aber die Art und Weise ihrer Durchführung. \n\n25 \n\ncc) Aus dem Gebot der Berücksichtigung des gesamten Inhalts einer \n\ndurchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) folgt, dass man-\n\ngels anderweitiger gesetzlicher Regelung ein Verbot der Verwertung eines vom \n\nGericht erhobenen Beweises nur in Betracht kommt, wenn die Beweiserhebung \n\nein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer Partei verletzt, ohne dass dies \n\nzur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig ein-\n\nzuschätzenden Interesses der anderen Partei oder eines anderen Rechtsträ-\n\ngers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint (vgl. \n\nOLG Celle aaO). \n\n26 \n\n27 \n\nc) Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. \n\naa) Zwar darf das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten nicht verwertet \n\nwerden, weil es sich um ein Beweismittel handelt, das der Kläger sich wider-\n\nrechtlich, nämlich unter Verstoß gegen das Grundrecht des Beklagten auf in-\n\nformationelle Selbstbestimmung, verschafft hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Ja-\n\nnuar 2005 aaO). \n\n28 \n\nbb) Hingegen verstößt die Verwertung des vom Gericht in einem rechts-\n\nförmigen Verfahren eingeholten Gutachtens weder gegen das informationelle \n\nSelbstbestimmungsrecht des Beklagten, noch verstieß die vom Gericht ange-\n\nordnete Blutentnahme gegen dessen Grundrecht auf körperliche Integrität \n\n(Art. 2 GG). § 372 a ZPO sieht insoweit für den Fall einer nach § 355 Abs. 2 \n\nZPO grundsätzlich unanfechtbaren Beweisanordnung die Pflicht vor, eine Blut-\n\nentnahme und deren Untersuchung auch gegen den eigenen Willen zu dulden. \n\nDiese Verpflichtung wäre im übrigen sinnlos, wenn das auf diese Weise ge-\n\nwonnene Beweisergebnis anschließend nicht verwertbar wäre. \n\n29 \n\nZwar setzt auch § 372 a ZPO voraus, dass die Feststellung der Abstam-\n\nmung entscheidungserheblich und beweisbedürftig ist (vgl. Zöller/Greger ZPO \n\n25. Aufl. § 372 a Rdn. 3), was im Falle der Unschlüssigkeit einer Vaterschafts-\n\nanfechtungsklage nicht der Fall ist. Um in einem solchen Fall einen nicht ge-\n\nrechtfertigten Eingriff in Grundrechte abwehren zu können, steht der Testperson \n\naber ein Weigerungsrecht analog §§ 386 - 389 ZPO zu, das entgegen § 355 \n\nAbs. 2 ZPO auch mit dem Fehlen der Erforderlichkeit der Abstammungsfeststel-\n\nlung begründet und im Rahmen eines Zwischenstreits nach § 387 ZPO geltend \n\ngemacht werden kann, über den durch Zwischenurteil zu entscheiden ist (vgl. \n\nZöller/Greger aaO § 372 a Rdn. 13). Gegen ein solches Zwischenurteil hätte \n\ndas Berufungsgericht hier die Revision aus den gleichen Gründen zulassen \n\nmüssen, aus denen es die Revision gegen das hier angefochtene Endurteil zu-\n\ngelassen hat. \n\n30 \n\nVon diesem Weigerungsrecht des seinerzeit 9 Jahre alten und deshalb \n\nder erforderlichen Verstandesreife für eine eigene Entscheidung ermangelnden \n\nBeklagten hat der für ihn nach § 1909 Abs. 1 BGB bestellte Ergänzungspfleger, \n\nder hierzu berufen gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 563, 564), \n\nkeinen Gebrauch gemacht. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben \n\nder Einholung eines Abstammungsgutachtens mit Schriftsatz vom 29. März \n\n2004 zudem lediglich mit der Begründung widersprochen, sie sei aus Gründen \n\nder Rechtssicherheit nicht zumutbar, weil die Anfechtungsfrist bereits abgelau-\n\nfen sei. Gegen den die Begutachtung anordnenden Beweisbeschluss vom \n\n1. April 2004 haben sie keine Gegenvorstellungen mehr erhoben. \n\n31 \n\ncc) Es kann dahinstehen, ob deshalb bereits davon ausgegangen wer-\n\nden kann, der Beklagte habe sich, in seiner Willensbildung durch den Ergän-\n\nzungspfleger vertreten, der Begutachtung freiwillig unterzogen oder den damit \n\nverbundenen Eingriff in seine Grundrechte gebilligt. Der Umstand, dass er der \n\nBeweisanordnung unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach abgelaufene An-\n\nfechtungsfrist widersprochen hatte, steht dem jedenfalls nicht zwingend entge-\n\ngen, da ihm dieser Einwand auch nach Einholung des Abstammungsgutachtens \n\nerhalten blieb. \n\n32 \n\nJedenfalls wiegt ein etwa gleichwohl anzunehmender, allein auf der vom \n\nRevisionsgericht später nicht gebilligten Auffassung des Oberlandesgerichts in \n\neiner höchst umstrittenen Rechtsfrage beruhender erneuter Eingriff in das in-\n\nformationelle Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität einer Partei \n\ndann nicht so schwer, dass er im Statusverfahren zur Unverwertbarkeit des ein-\n\ngeholten Abstammungsgutachtens führen müsste. Dies gilt jedenfalls dann, \n\nwenn das Verfahren - wie hier - dem Grundrechtsträger Verfahrensgarantien \n\neinräumt, die es ihm ermöglichen, sich gegen eine prozessordnungswidrig an-\n\ngeordnete Blutgruppenuntersuchung zur Wehr zu setzen. In diesem Fall ist \n\nnämlich nicht nur das dem Interesse des Kindes entgegenstehende, aus dem \n\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Recht des Klägers auf Kenntnis \n\nseiner Vaterschaft oder Nichtvaterschaft (vgl. BVerfG FamRZ 816, 820 unter C I \n\n3 c) in die Güterabwägung einzubeziehen, sondern auch dessen Recht, die ihm \n\nvom Gericht in einem rechtsförmigen Verfahren bereits verschaffte Kenntnis im \n\nVaterschaftsanfechtungsverfahren zu verwerten. \n\n33 \n\nAnders als bei der Güterabwägung, die der Senat in seinen Urteilen vom \n\n12. Januar 2005 (aaO S. 342 und 344) im Hinblick auf die Verwertung eines \n\nheimlich eingeholten DNA-Gutachtens vorgenommen hatte, brauchen diese \n\nRechte des Klägers hier nicht hinter den Grundrechten des Beklagten zurück-\n\nzustehen. Denn für den Beklagten ist es eher zumutbar, die statusrechtliche \n\nFolge einer vor Gericht durch ein nach den einschlägigen Richtlinien erstattetes \n\nAbstammungsgutachten zweifelsfrei nachgewiesenen und von ihm selbst nicht \n\nmehr bestrittenen Nichtvaterschaft des Klägers hinzunehmen, als für den Klä-\n\nger, an einer nach diesem Beweisergebnis nicht bestehenden Vaterschaft ein-\n\nschließlich der sich daraus ergebenden Unterhaltspflicht festgehalten zu wer-\n\nden. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Grimma, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 F 443/03 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 30.09.2004 - 21 UF 70/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_210-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-01/xii-zr-210-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 372a","ref_norm":"372a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_210-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_210-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-01/xii-zr-210-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_210-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:00.466520+00:00"}}