{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_197-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"XII ZR 197/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VIII §§ 10, 92 Abs. 2, 94 Abs. 5 a) Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wurde nach der bis März 2006 geltenden Fas- sung des SGB VIII durch die mit der Unterbringung in einem Kinderheim einherge- henden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt, wenn das Kind vor Beginn der Hilfe mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammen gelebt hatte. Ein Rückgriff des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe war dann nicht mehr mittels übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs, sondern nur noch durch Er- hebung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags möglich. Nur wenn das Kind schon vor Beginn der Hilfe von seinen Eltern getrennt lebte, kam die Erhebung eines Kostenbeitrags nicht in Betracht. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe waren in diesen Fällen gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsan- spruch subsidiär und konnten den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht decken. Nur dann bestand der Unterhaltsanspruch fort und ging mit den Leistungen auf den Trä- ger der Kinder- und Jugendhilfe über. b) Das SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung unterscheidet nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Trennung von den Eltern, sondern sieht für lau- fende Unterhaltsansprüche ab April 2006 grundsätzlich eine Bedarfsdeckung durch die mit der Heimunterbringung einher gehenden Jugendhilfeleistungen vor. Für sei- nen Rückgriff gegen die Eltern ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe nun stets auf einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag verwiesen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 197/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSGB VIII §§ 10, 92 Abs. 2, 94 Abs. 5 \n\na) Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wurde nach der bis März 2006 geltenden Fas-\nsung des SGB VIII durch die mit der Unterbringung in einem Kinderheim einherge-\nhenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt, wenn das Kind \nvor Beginn der Hilfe mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammen gelebt hatte. \nEin Rückgriff des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe war dann nicht mehr mittels \nübergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs, sondern nur noch durch Er-\nhebung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags möglich. \n\n Nur wenn das Kind schon vor Beginn der Hilfe von seinen Eltern getrennt lebte, kam \ndie Erhebung eines Kostenbeitrags nicht in Betracht. Die Leistungen der Kinder- und \nJugendhilfe waren in diesen Fällen gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsan-\nspruch subsidiär und konnten den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht decken. Nur \ndann bestand der Unterhaltsanspruch fort und ging mit den Leistungen auf den Trä-\nger der Kinder- und Jugendhilfe über. \n\nb) Das SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung unterscheidet \nnicht mehr nach dem Zeitpunkt der Trennung von den Eltern, sondern sieht für lau-\nfende Unterhaltsansprüche ab April 2006 grundsätzlich eine Bedarfsdeckung durch \ndie mit der Heimunterbringung einher gehenden Jugendhilfeleistungen vor. Für sei-\nnen Rückgriff gegen die Eltern ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe nun stets \nauf einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag verwiesen. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 197/04 -OLG Düsseldorf \n\n AG Emmerich \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Kläger zu 1 \n\n54 % und der Kläger zu 2 46 % zu zahlen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger begehren von den Beklagten als ihren Adoptiveltern Kindes-\n\nunterhalt für die Zeit ab Januar 2000. \n\nDer am 6. Februar 1932 geborene Beklagte zu 1 ist Konzertorganist und \n\npensionierter Musikhochschullehrer. Die am 13. Februar 1959 geborene Be-\n\nklagte zu 2 ist Studiendirektorin, hat sich während des vorliegenden Rechts-\n\nstreits vom Schuldienst beurlauben lassen und arbeitet jetzt als Teilzeitkraft an \n\neiner Universität. \n\n3 \n\nSeit 1996 adoptierten die Beklagten drei mittelamerikanische Kinder in \n\nihren Heimatländern (Mexiko und Guatemala). Das zunächst in Mexiko adop-\n\ntierte, am 6. Januar 1986 geborene Mädchen M. wurde auf Veranlassung der \n\nBeklagten wieder dorthin zurückgebracht, weil diese mit ihren Eigenschaften \n\nnicht zufrieden waren. In der Folgezeit adoptierten die Beklagten in Mexiko den \n\nam 18. Juni 1988 geborenen Kläger zu 1. Die Adoption wurde auf Antrag der \n\nBeklagten erneut durch Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 9. April \n\n1998 (6 XVI 5/98) ausgesprochen. Im Jahre 1999 adoptierten die Beklagten in \n\nGuatemala den am 22. März 1990 geborenen Kläger zu 2. Durch Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2005 (98 XVI 27/02) wurde dieses \n\nAnnahmeverhältnis anerkannt und ausgesprochen, dass es einem nach deut-\n\nschem Recht begründeten Annahmeverhältnis gleich steht. Die dagegen einge-\n\nlegte Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht Düsseldorf durch Be-\n\nschluss vom 20. Juli 2006 als unzulässig verworfen (25 T 467/06). Die Beklag-\n\nten haben gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ein \n\nweiteres aus Guatemala stammendes und am 30. Mai 1992 geborenes Mäd-\n\nchen M. gaben die Beklagten während der Adoptionsanwartschaft wieder zu-\n\nrück. \n\n4 \n\nIm November 1999 wurden die Kläger wegen Verdachts der Kindes-\n\nmisshandlung durch die Beklagten vom Jugendamt in Obhut genommen und in \n\nKinderheimen untergebracht. Mit Beschluss vom 7. März 2000 wurde den Be-\n\nklagten das Sorgerecht entzogen und das zuständige Jugendamt zum Vormund \n\nbestellt. Ein Antrag auf Rückübertragung des Sorgerechts für den Kläger zu 1 \n\nblieb in zwei Instanzen erfolglos (OLG Düsseldorf Beschluss vom 16. Februar \n\n2004 - 3 UF 40/03). \n\n5 \n\nJedenfalls seit Dezember 1999 erhalten die Kläger Hilfe zur Erziehung \n\nnach den Vorschriften des SGB VIII. Die monatlichen Kosten der Heimunter-\n\nbringung belaufen sich insgesamt auf mehr als 3.000 €. Im Januar 2000 über-\n\nsandte das Jugendamt den Beklagten eine Rechtswahrungsanzeige. Durch \n\nLeistungsbescheid der Stadt E. vom 4. Oktober 2000 wurden die Beklagten zu \n\n\"Kostenbeiträgen gemäß § 94 Abs. 1 und 2 KJHG\" herangezogen. Gegen die-\n\nsen Bescheid legten sie Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ruht der-\n\nzeit. \n\n6 \n\nNach Rückübertragung der Unterhaltsansprüche durch den Träger der \n\nJugendhilfe begehren die Kläger Unterhalt von den Beklagten. Das Amtsgericht \n\ngab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagten, an den Kläger \n\nzu 1 einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Januar 2000 bis März 2001 in \n\nHöhe von 16.800 DM und laufenden Unterhalt ab April 2001 in Höhe von mo-\n\nnatlich 1.120 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.175 DM sowie an \n\nden Kläger zu 2 rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar bis März 2001 \n\nin Höhe von 14.550 DM und laufenden Unterhalt für die Zeit ab April 2001 in \n\nHöhe von monatlich 970 DM und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.013 DM \n\nzu zahlen. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat \n\ndas Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich \n\ndie - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Kläger. \n\n7 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in KindPrax 2005, 108 \n\nveröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht unterhaltsbe-\n\ndürftig seien. Zwar bemesse sich der Unterhaltsbedarf der Kläger nach den \n\nkonkret entstandenen Kosten der Heimunterbringung. Der einer Unterbringung \n\nentgegen stehende Wille der Beklagten sei unbeachtlich, weil ihnen die elterli-\n\nche Sorge entzogen und das Jugendamt als Vormund berechtigt sei, die Art \n\nund Weise der Unterhaltsgewährung zu bestimmen. \n\n9 \n\nDer Unterhaltsbedarf der Kläger sei allerdings durch die Leistungen der \n\nJugendhilfe in vollem Umfang gedeckt. Zwar seien auch Leistungen der Ju-\n\ngendhilfe grundsätzlich gegenüber einem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch \n\nsubsidiär, wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebe. Diese Regelung \n\nwerde indes durch die speziellen Heranziehungs- und Übergangsvorschriften \n\nder §§ 92, 94 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB VIII konkretisiert. Nach § 94 Abs. 2 \n\nSGB VIII könnten die Eltern ohnehin nur in Höhe der durch die auswärtige Un-\n\nterbringung ersparten Kosten herangezogen werden. Nur in diesem Umfang \n\nkönne der Träger der Jugendhilfe in der gesetzlich vorgesehenen Form bei den \n\nunterhaltspflichtigen Eltern Rückgriff nehmen. Auch wenn nach § 94 Abs. 3 \n\nSGB VIII kein Kostenbeitrag erhoben werden könne, gehe der Unterhaltsan-\n\nspruch eines Kindes nur in Höhe des Betrages auf den Träger der öffentlichen \n\nJugendhilfe über, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der Jugendhilfe und \n\nder sie veranlassende besondere Bedarf außer Betracht bleibe. Da die Leistun-\n\ngen der Jugendhilfe in dem darüber hinausgehenden Umfang auch der Famili-\n\nenförderung dienten, seien sie gegenüber dem Kindesunterhalt nur insoweit \n\nnachrangig, als das Gesetz die Heranziehung der Eltern zu den Kosten vorse-\n\nhe. \n\n10 \n\nNach § 94 Abs. 3 SGB VIII gehe der Unterhaltsanspruch nur dann auf \n\nden Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, wenn die Eltern vor Beginn der \n\nHilfe nicht mit dem Kind zusammengelebt hätten. Selbst wenn dem Jugendamt \n\ndie Befugnis zur Beantragung der Jugendhilfe hier erst einige Wochen nach \n\nHerausnahme der Kinder aus der Familie übertragen worden sei, ändere das \n\nnichts daran, dass die Beklagten vor Beginn der Hilfen mit den Klägern zusam-\n\nmengelebt hätten. Die Leistungen der Jugendhilfe stünden in engem Zusam-\n\nmenhang mit der Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Beklagten, \n\nwobei es auf eine kurze Zwischenzeit ohne Leistungsbewilligung nicht ankom-\n\nme. Die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 SGB VIII differenziere nicht da-\n\nnach, aus welchen Gründen die Kinder aus der Familie genommen und ins \n\nHeim gegeben seien. Ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger \n\nder öffentlichen Jugendhilfe sei wegen des früheren Zusammenlebens auch \n\ndann ausgeschlossen, wenn wegen Erziehungsversagens der Eltern eine spä-\n\ntere Rückkehr nicht in Betracht komme. Das folge schon aus § 34 SGB VIII, \n\nwonach die Heimunterbringung Jugendlichen auch eine auf längere Zeit ange-\n\nlegte Lebensform bieten könne und nicht auf den Versuch einer Rückkehr in die \n\nFamilie beschränkt sei. Soweit die Leistungen der Jugendhilfe - in Höhe der \n\ndurch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen - nicht nachran-\n\ngig seien, scheide ein Unterhaltsanspruch gleichwohl aus. Denn aus der Rück-\n\ngriffsvorschrift des § 94 Abs. 2 SGB VIII folge, dass der Unterhalt zunächst ge-\n\ndeckt sei und der Jugendhilfeträger im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstat-\n\ntungsanspruchs Rückgriff nehmen müsse. Nur so könne für die Beklagten die \n\nGefahr einer doppelten Inanspruchnahme vermieden werden. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Erwägungen überzeugen auch gegenüber den Einwendungen der \n\nRevision. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Un-\n\nterhaltsbedarf der Kläger durch die Leistungen der Jugendhilfe vollständig ge-\n\ndeckt ist und dem Träger der Jugendhilfe lediglich ein Anspruch auf Zahlung \n\neines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags gegen die Beklagten zusteht. Dabei \n\nist nach der Übergangsregelung zu den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen \n\nÄnderungen des SGB VIII zwischen Unterhaltsansprüchen für die Zeit bis zum \n\n31. März 2006 und solchen für die Zeit ab April 2006 zu unterscheiden. Denn \n\nnach § 97 b SGB VIII erfolgte die Heranziehung zu den Kosten für Leistungen \n\nund vorläufige Maßnahmen, die - wie hier - schon vor dem 1. Oktober 2005 fort-\n\nlaufend gewährt worden sind, bis zum 31. März 2006 nach dem früheren Recht \n\nund erst für die Zeit ab April 2006 nach den zum 1. Oktober 2005 in Kraft getre-\n\ntenen geänderten Vorschriften des SGB VIII. \n\n13 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht Unterhaltsansprüche der Kläger für \n\ndie Zeit bis zum 31. März 2006 abgewiesen, weil ihr Unterhaltsbedarf vollstän-\n\ndig gedeckt war. Solche Ansprüche konnten deswegen nicht mehr auf den Trä-\n\nger der Jugendhilfe übergehen und von diesem auch nicht auf die Kläger zu-\n\nrückübertragen werden. \n\n14 \n\na) Der Unterhaltsbedarf der Kläger bemisst sich allerdings nach den kon-\n\nkreten Kosten für ihre Heimunterbringung. Zwar schulden die Eltern einem \n\nauswärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch \n\nBetreuungsunterhalt, der sich regelmäßig pauschal nach der Höhe des Barun-\n\nterhalts richtet (Senatsurteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 – FamRZ \n\n2006, 1597, 1598 f. mit Anm. Born). Sind die Kinder allerdings in einem Heim \n\nuntergebracht, richtet sich ihr Unterhaltsbedarf nach den durch die Heimunter-\n\nbringung veranlassten und konkret feststehenden Kosten. Der einer Heimunter-\n\nbringung entgegenstehende Wille der Beklagten ist insoweit unerheblich, weil \n\nihnen nach § 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen wurde und das Recht zur \n\nBestimmung der Art und Weise der Unterhaltsgewährung nach § 1612 Abs. 2 \n\nBGB somit auf das Jugendamt als Vormund übergegangen ist. \n\n15 \n\nb) Dieser Unterhaltsbedarf der Kläger war allerdings durch die Leistun-\n\ngen der Kinder- und Jugendhilfe in vollem Umfang gedeckt. Die nach den Vor-\n\nschriften des SGB VIII in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung \n\n(SGB VIII a.F.) gewährten Leistungen waren zwar grundsätzlich gegenüber Un-\n\nterhaltsansprüchen subsidiär, zumal durch sie Verpflichtungen Anderer, insbe-\n\nsondere Unterhaltspflichtiger ausdrücklich nicht berührt werden sollten (§ 10 \n\nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F.; Wiesner SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 2. Aufl. \n\nvor § 90 Rdn. 2 f.). Allerdings wurde diese grundsätzliche Subsidiarität schon \n\nnach früherem Recht durch diverse Vorschriften eingeschränkt und speziell \n\nausgestaltet (Wiesner aaO § 10 Rdn. 22; Schellhorn SGB VIII § 10 Rdn. 13 f. \n\nm.w.N.; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n6. Aufl. § 2 Rdn. 327 a und OLG Schleswig OLGR 2001, 322). \n\n16 \n\naa) Danach waren Kinder, Jugendliche oder deren Eltern teilweise indivi-\n\nduell durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid fest-\n\nzusetzen war, zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in einem Heim heranzu-\n\nziehen (§ 92 Abs. 2 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII a.F.). Teilweise ging der \n\nUnterhaltsanspruch des Kindes auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ü-\n\nber (§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F.; OLG Karlsruhe OLGR 1999, 276). Im \n\nÜbrigen konnte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Anspruch gegen \n\neinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen bei Leistungen an einen \n\njungen Volljährigen auf sich überleiten (§ 96 SGB VIII a.F.; Münder Frankfurter \n\nKommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 4. Aufl. § 96 Rdn. 1). Für die \n\nArt der Heranziehung der Eltern des unterhaltsbedürftigen Kindes oder Jugend-\n\nlichen unterschied die Sonderregelung in § 94 SGB VIII a.F. danach, ob sie vor \n\nBeginn der Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammengelebt, ihm \n\nalso im Wesentlichen Naturalunterhalt geleistet hatten (so § 94 Abs. 2 SGB VIII \n\na.F.), oder ob die Eltern schon in diesem Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder Ju-\n\ngendlichen zusammengelebt hatten, ihm also schon zuvor Barunterhalt schul-\n\ndeten (§ 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.). In beiden Fällen sollte die finanzielle Belas-\n\ntung der Eltern durch die Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nicht verän-\n\ndert werden, also gegenüber der vorher bestehenden Situation weder sinken \n\nnoch steigen (Wiesner aaO § 94 Rdn. 2). \n\n17 \n\nNur wenn die Kinder schon zuvor von ihren Eltern getrennt lebten, war \n\nvon diesen kein Kostenbeitrag zu erheben, da der (laufende) Unterhaltsan-\n\nspruch des Kindes oder des Jugendlichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen \n\nwäre, wenn die Leistungen der Jugendhilfe und der sie veranlassende beson-\n\ndere Bedarf außer Betracht bleibt, auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe \n\nüberging. In solchen Fällen war der Unterhaltsbedarf der Kinder wegen der \n\nSubsidiarität der Kinder- und Jugendhilfe nicht gedeckt, was einen Übergang \n\nihrer Forderungen auf den Träger der Jugendhilfe ermöglichte. Nur über diese \n\nAnsprüche, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier geschehen - \n\nauf das Kind oder den Jugendlichen zurückübertragen kann (Münder aaO § 94 \n\nRdn. 7 ff.; Wiesner aaO § 94 Rdn. 19 ff.), ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden \n\n(§ 94 Abs. 3 Satz 2 und 4 SGB VIII a.F.; Wiesner aaO § 94 Rdn. 2). \n\n18 \n\nDemgegenüber erfolgte die Heranziehung der Eltern, die bis zum Beginn \n\nder Jugendhilfe mit den Kindern oder Jugendlichen zusammenlebten, allein \n\ndurch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid. Um eine doppelte Inanspruch-\n\nnahme der Eltern sowohl durch Leistungsbescheid als auch aufgrund des fami-\n\nlienrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu vermeiden, sah das Gesetz für diese \n\nFälle keinen Übergang des Unterhaltsanspruchs vor. Diese gesetzliche Rege-\n\nlung sprach dafür, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes oder Jugendlichen in \n\nsolchen Fällen durch die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe voll abgedeckt \n\nund ein Rückgriff gegen die Eltern auf den öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag \n\nbeschränkt sein sollte (vgl. Münder aaO § 94 Rdn. 1, 3 ff. und Wiesner aaO \n\nRdn. 5, 12 ff.; zur Berechnung des Kostenbeitrags nach altem Recht vgl. \n\nBVerwGE 108, 222, 226 ff.). \n\n19 \n\nAus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass die Leistungen der \n\nKinder- und Jugendhilfe in Fällen, in denen die Eltern vor Beginn der Hilfe mit \n\ndem Kind oder dem Jugendlichen zusammenlebten, ausnahmsweise bedarfs-\n\ndeckend auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch anzurechen waren. Dafür \n\nspricht, dass die Eltern stets nur den Unterhalt schuldeten, der zu zahlen wäre, \n\nwenn die Leistungen der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Be-\n\ndarf außer Betracht blieb (§ 94 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 SGB VIII a.F.) und die-\n\nser Betrag in solchen Fällen als Kostenbeitrag zu erheben war (§§ 91 Abs. 1 Nr. \n\n4c, Abs. 5, 92 Abs. 2 SGB VIII a.F.). Wegen der Gefahr einer doppelten Inan-\n\nspruchnahme konnte der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch in solchen Fällen \n\ndaneben nicht fortbestehen. Im Einklang damit sah das Gesetz für diese Fälle \n\nweder einen Anspruchsübergang noch eine Überleitungsmöglichkeit vor (§ 94 \n\nAbs. 3 S. 2, Abs. 4 SGB VIII a.F.) und verwies zur Durchsetzung auch nicht auf \n\nden Zivilrechtsweg (§ 94 Abs.3 S. 4 SGB VIII a.F.). \n\n20 \n\nbb) Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass \n\ndie Beklagten bis zum Beginn der Leistungen öffentlicher Jugendhilfe mit den \n\nKlägern zusammengelebt haben und nach § 94 Abs. 2 SGB VIII deswegen nur \n\neine Heranziehung zu öffentlich-rechtlichen Unterhaltsbeiträgen in Betracht \n\nkommt. \n\n21 \n\nEltern oder Elternteile lebten mit dem Kind oder dem Jugendlichen im \n\nSinne des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. zusammen, wenn mit ihm eine Wirtschafts- \n\nund Lebensgemeinschaft bestand. Nach dem Sinn der Regelung war eine nur \n\nvorübergehende Unterbrechung der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft, et-\n\nwa durch eine auswärtige Unterbringung, unschädlich (Wiesner aaO § 94 \n\nRdn. 5; BVerwGE 68, 299, 301). Denn die unterschiedlichen Rechtsfolgen des \n\n§ 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. einerseits und des § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F. anderer-\n\nseits fanden ihren Grund in dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind bei \n\nBeginn der öffentlichen Jugendhilfe. Wurde diese in unmittelbarem Zusammen-\n\nhang mit der Trennung der Kinder von ihren Eltern geleistet, war deren Kosten-\n\nbeteiligung im Wege des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags durchzusetzen. \n\n22 \n\nSo lag der Fall hier. Grund für die Heimunterbringung der Kläger und \n\nsomit für die öffentlich-rechtlichen Fürsorgeleistungen war die Entziehung des \n\nSorgerechts nach § 1666 BGB und die Herausnahme der Kläger aus der Wirt-\n\nschafts- und Lebensgemeinschaft mit den Beklagten. Die Leistungen der Ju-\n\ngendhilfe waren mithin unmittelbare Folge der Herausnahme der Kläger aus der \n\nFamilie der Beklagten. Darauf, dass die Kläger schon im November 1999 vom \n\nJugendamt in Obhut genommen worden waren, während sie nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts möglicherweise erst ab Dezember 1999 Hilfe zur \n\nErziehung nach den Vorschriften des SGB VIII erhielten, kommt es nicht an. Die \n\nbei Beginn der Leistungen bestehende kurzfristige Unterbrechung der Wirt-\n\nschafts- und Lebensgemeinschaft mit den Adoptiveltern ist für die Anwendbar-\n\nkeit des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. deswegen unerheblich. \n\n23 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat Unterhaltsansprüche der Kläger für die Zeit \n\nbis März 2006 deswegen zu Recht abgewiesen, weil ihr voller Unterhaltsbedarf \n\ndurch die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt war. Damit geht ein-\n\nher, dass solche Unterhaltsansprüche auch nicht mehr auf den Träger der öf-\n\nfentlichen Jugendhilfe übergehen konnten und dieser auf einen öffentlich-\n\nrechtlichen Kostenbeitrag der Eltern nach §§ 91 ff., 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. \n\nverwiesen war. Ebenso schied eine Überleitung von Ansprüchen gegen einen \n\nnach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen aus, weil solches nach § 96 \n\nSGB VIII a.F. nur bei Unterhaltsansprüchen junger Volljähriger in Betracht kam \n\nund beide Kläger in der hier relevanten Zeit bis März 2006 noch minderjährig \n\nwaren. \n\n24 \n\n2. Unterhaltsansprüche der Kläger gegen die Beklagten scheiden erst \n\nrecht auf der Grundlage der zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderun-\n\ngen des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) für die Zeit ab April 2006 aus. \n\n25 \n\na) Zwar werden nach § 10 Abs. 1 SGB VIII Verpflichtungen Anderer \n\ndurch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe weiterhin nicht berührt. \n\nZugleich hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 SGB VIII aber die Inanspruchnah-\n\nme unterhaltspflichtiger Personen dahin konkretisiert, dass diese nach den \n\n§§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnah-\n\nmen zu beteiligen sind. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere die Eltern \n\nnicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicher-\n\nstellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Einen rechtlichen Nach-\n\nrang der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber der Elternverant-\n\nwortung hat das Gesetz aber nur insoweit konkretisiert, als der Träger der Kin-\n\nder- und Jugendhilfe öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge erheben kann (Münder \n\nFrankfurter Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilferecht 5. Aufl. § 10 \n\nRdn. 28; Wiesner SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 3. Aufl. § 10 Rdn. 28; \n\nJans/Happe/Saurbier/Maas Kinder- und Jugendhilferecht 3. Aufl. Stand Januar \n\n2006 B II Art. 1 § 10 Rdn. 23). \n\n26 \n\naa) Unterhaltspflichten sind somit gegenüber Leistungen nach dem \n\nSGB VIII anders als gegenüber den meisten Leistungen nach dem Sozialge-\n\nsetzbuch grundsätzlich nicht vorrangig. Im Recht der Kinder- und Jugendhilfe ist \n\ndies schon deswegen geboten, weil die Leistungsgewährung nicht wegen des \n\nAusbleibens der Unterhaltszahlungen erfolgt, sondern unabhängig davon erzie-\n\nherischen, behinderungsbedingten oder anderen Förderbedarf voraussetzt. Die \n\nSicherung des notwendigen Lebensunterhalts durch den Jugendhilfeträger \n\nnach § 39 SGB VIII wirkt sich deswegen auch auf den zivilrechtlichen Unter-\n\nhaltsbedarf des Kindes aus. \n\n27 \n\nEntsprechend ordnet § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nunmehr ausdrücklich \n\nan, dass der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige \n\nMaßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt ist und dies bei der Berechnung des \n\nUnterhalts berücksichtigt werden muss. Zwar entfällt der zivilrechtliche Unter-\n\nhaltsanspruch dadurch nicht dem Grunde nach. Die mit den Leistungen des \n\nKinder- und Jugendhilferechts verbundene Bedarfsdeckung kann aber die Höhe \n\ndes Unterhaltsanspruchs reduzieren oder zu seinem vollständigen Wegfall füh-\n\nren. Soweit der Unterhalt im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem \n\nSGB VIII sichergestellt ist, ist auch der unterhaltsrechtliche Bedarf des Leis-\n\ntungsempfängers in aller Regel gedeckt (Münder aaO § 10 Rdn. 29 f.; \n\nBT-Drucks. 15/3676 S. 31). Dadurch wird der Unterhaltspflichtige seiner mate-\n\nriellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen zwar nicht enthoben, \n\nweil er durch die Erhebung eines Kostenbeitrags in die Pflicht genommen wer-\n\nden kann. Eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen mittels \n\nKostenbeitrags einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ist aber aus-\n\ngeschlossen. \n\n28 \n\nbb) Im Einklang damit regelt § 92 Abs. 2 SGB VIII, dass die Heranzie-\n\nhung durch Erhebung eines Kostenbeitrags erfolgt. Zum Umfang der Heranzie-\n\nhung enthält § 94 Abs. 5 SGB VIII nunmehr eine Verordnungsermächtigung, \n\nvon der durch die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistun-\n\ngen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbei-\n\ntragsverordnung - KostenbeitragsV) vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907; vgl. \n\nauch Wiesner aaO § 94 und Münder aaO Anh. zu § 94) Gebrauch gemacht \n\nwurde. \n\n29 \n\nWeil die Inanspruchnahme der Eltern nunmehr stets auf einen öffentlich-\n\nrechtlichen Kostenbeitrag beschränkt ist, hat der Gesetzgeber durch das Kin-\n\nder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz 2005 die frühere Vorschrift zur \n\nÜberleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhalts-\n\npflichtigen aufgehoben. Denn die Konzentration der Heranziehung auf einen \n\nöffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag macht weitere Regelungen über die Über-\n\nleitung von Ansprüchen gegen eine nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichti-\n\nge Person entbehrlich (BT-Drucks. 15/3676 S. 42; Münder aaO Anm. zu § 96). \n\n30 \n\nb) Für die Zeit ab April 2006 ist der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der \n\nKläger dem Grunde nach zwar nicht entfallen, der Unterhaltsbedarf aber durch \n\ndie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt. Ein Unterhalts-\n\nanspruch der Kläger besteht somit auch für diese Zeit nicht mehr. Der Rückgriff \n\ngegen die dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Eltern ist deswegen lediglich \n\nin Form der pauschalierten Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII im Wege \n\ndes Verwaltungsverfahrens zulässig. Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe \n\nmuss sich deswegen auf das schon anhängige Verwaltungsverfahren verwei-\n\nsen lassen. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Emmerich am Rhein, Entscheidung vom 19.07.2001 - 5 F 147/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.08.2004 - II/3 UF 197/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/xii-zr-197-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":16},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 97b","ref_norm":"97b","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/xii-zr-197-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:48.966729+00:00"}}