{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_189-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"XII ZR 189/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. April 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhalts- pflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 189/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. April 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a \n\nEntspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhalts-\n\npflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der \n\nBetreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit \n\nverzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen \n\neiner Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der \n\nKinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn \n\nderen Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - OLG Hamm \n\nAG Lüdenscheid \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August 2004 wird auf \n\nKosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen im Wege der Abänderungsklage vom Beklagten \n\nhöheren Kindesunterhalt. \n\nDie Mutter der Kläger und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten. \n\nAus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das älteste Kind \n\nD. nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Beide Elternteile sind wieder verheiratet, \n\nder Beklagte seit November 2002. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie be-\n\ntreut zwei am 3. Oktober 1990 bzw. 9. Dezember 1991 geborene Kinder aus \n\neiner früheren Beziehung und versorgt den Haushalt. Die am 26. Juni 1995 und \n\nam 5. Oktober 1996 geborenen Kläger leben bei ihrer Mutter; diese verfügt über \n\nkeine Einkünfte. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der Beklagte u.a. \n\nverurteilt worden, an das Kind J. monatlichen Unterhalt von 153 € und an das \n\nKind F. einen solchen von monatlich 118 € zu zahlen. \n\n3 \n\nMit ihrer Abänderungsklage haben die Kläger geltend gemacht, der Be-\n\nklagte schulde ihnen höheren Unterhalt, weil dessen Unterhaltspflicht für den \n\n(älteren) Sohn D. entfallen und die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle \n\ngestiegen seien. Sie haben Zahlung von monatlich (insgesamt) 231 € bzw. \n\n177 € für die Zeit ab März 2003 verlangt. Bei einem unterhaltsrelevanten Ein-\n\nkommen von monatlich 1.500 € sei der Beklagte entsprechend leistungsfähig. \n\nDer Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Er hat \n\ndie Auffassung vertreten, dass er unter Berücksichtigung der Unterhaltsver-\n\npflichtung gegenüber seiner zweiten Ehefrau nicht in weitergehendem Umfang \n\nzu Unterhaltsleistungen in der Lage sei. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht dem Abänderungsbegehren nur in geringe-\n\nrem Umfang entsprochen und - unter Klageabweisung im Übrigen - folgenden \n\nUnterhalt zuerkannt: für die Klägerin zu 1 von März bis Juni 2003 auf monatlich \n\n176 € und ab Juli 2003 auf monatlich 183 €; für den Kläger zu 2 von März bis \n\nJuni 2003 auf monatlich 176 € und ab Juli 2003 auf monatlich 177 €. Mit der \n\nzugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Ausgangsentschei-\n\ndung abzuändern sei, weil die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nKind D. entfallen sei und sich zudem der Bedarf der Kläger seit dem 1. Juli \n\n2003 nach der geänderten Düsseldorfer Tabelle bestimme. Zur Begründung hat \n\nes im Wesentlichen ausgeführt: \n\n8 \n\nZugrunde zu legen sei ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklag-\n\nten in Höhe von monatlich 1.500 €. Dieser Betrag sei in erster Instanz zwischen \n\nden Parteien unstreitig gewesen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren \n\nerstmals behauptet hätten, der Beklagte habe mindestens 1.600 € verdient, sei \n\ndies ins Blaue hinein erfolgt und deshalb unbeachtlich. Von dem zu berücksich-\n\ntigenden Einkommen von 1.500 € verbleibe nach Abzug des notwendigen \n\nSelbstbehalts in Höhe von 840 € eine Verteilungsmasse von 660 €. Dieser ste-\n\nhe bis Juni 2003 ein Bedarf von 1.150 € (richtig: 1.151 €) der Unterhaltsberech-\n\ntigten gegenüber (je 308 € für die beiden Kläger und 535 € für die jetzige Ehe-\n\nfrau des Beklagten) und ab Juli 2003 von 1.187 € (je 326 € für die Kläger und \n\n535 € für die jetzige Ehefrau). Entgegen der Auffassung der Kläger gehöre auch \n\ndie Ehefrau des Beklagten zu den Unterhaltsberechtigten, die diesen nach \n\n§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rang gleichstünden. Der jetzigen Ehefrau des \n\nBeklagten stehe ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zu. Dem \n\nGrundgedanken dieser Bestimmung entspreche es, dass die Last des Famili-\n\nenunterhalts von beiden Ehegatten gemeinsam getragen werde. Auf welche \n\nWeise dabei jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfül-\n\nlen habe, bestimme sich nach der konkreten Aufgabenverteilung in der \n\nEhe, d.h. nach dem hinsichtlich Haushaltsführung und Berufsausübung erziel-\n\nten Einvernehmen. Insofern könnten die Ehegatten sowohl die Rollenverteilung \n\nin der Ehe als auch die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts weitgehend \n\nfrei gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit gelte zwar grundsätzlich nur im Ver-\n\nhältnis der neuen Ehegatten zueinander und dürfe nicht zu Lasten minderjähri-\n\nger Kinder aus einer früheren Ehe gehen. Allerdings finde die sogenannte \n\nHausmann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall keine \n\nAnwendung, weil innerhalb der neuen Ehe kein Rollenwechsel vorgenommen \n\nworden sei. Die Pflicht aus § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Ehegatten \n\nbei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils auf die Belange des \n\nanderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen hätten, \n\ngehe nicht so weit, dass der zweite Ehegatte seinerseits zugunsten der minder-\n\njährigen Kinder aus erster Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, um \n\nseinen eigenen Barunterhaltsbedarf zu decken. Denn dann könne er seinen \n\nBeitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung nicht mehr in vollem \n\nUmfang erfüllen. Ebenso wie es mit dem Prinzip des Gleichrangs der minder-\n\njährigen Kinder aus erster Ehe und der neuen Ehefrau nicht vereinbar sei, dass \n\nder Unterhaltspflichtige sich nach der Wiederheirat darauf beschränke, nur noch \n\nden Unterhalt der neuen Familie zu decken und die minderjährigen Kinder aus \n\nerster Ehe deswegen leer ausgingen, würde es gegen § 1609 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB und letztlich auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn man in einer \n\nKonstellation wie der vorliegenden eine Verpflichtung der zweiten Ehefrau zur \n\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen würde. Insofern komme es nicht \n\nauf die Frage an, ob und inwieweit der jetzigen Ehefrau im Hinblick auf die \n\nBetreuung ihrer beiden Kinder unter 14 Jahren überhaupt eine Erwerbstätigkeit \n\nzugemutet werden könne. Die deshalb durchzuführende Mangelverteilung führe \n\ndazu, dass der Beklagte nur Kindesunterhalt in Höhe der ausgeurteilten Beträ-\n\nge schulde. \n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n2. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Un-\n\nterhaltsverpflichtung des Beklagten gemäß § 323 Abs. 1 ZPO der Abänderung \n\nunterliegt, da die insofern maßgeblichen Verhältnisse eine wesentliche Ände-\n\nrung erfahren haben. Der Beklagte ist einerseits seinem Sohn D. gegenüber \n\n9 \n\n10 \n\nnicht mehr unterhaltspflichtig, andererseits hat sich der Bedarf der Kläger \n\n- entsprechend der zum 1. Juli 2003 geänderten Düsseldorfer Tabelle - erhöht. \n\n11 \n\n3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern ergibt sich \n\naus den §§ 1601 ff. BGB; sie steht zwischen den Parteien dem Grunde nach \n\nauch nicht im Streit. Der Bedarf der minderjährigen Kläger, die noch keine ei-\n\ngenständige Lebensstellung erlangt haben, leitet sich von derjenigen des ihnen \n\nbarunterhaltspflichtigen Beklagten ab (§ 1610 Abs. 1 BGB). Maßgebend sind \n\ndeshalb dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. \n\n12 \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein unterhaltsrele-\n\nvantes Einkommen des Beklagten von monatlich 1.500 € zugrunde zu legen. \n\nSoweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten ein Einkommen von mo-\n\nnatlich 1.600 € behauptet, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. \n\nDie Revision verkennt zum einen, dass das Berufungsgericht keinen Abzug für \n\nberufsbedingte Aufwendungen mehr vorgenommen, den Betrag von 1.500 € \n\nmonatlich mithin für unterhaltsrechtlich maßgebend erachtet hat. Nach Abzug \n\nberufsbedingter Aufwendungen, wie sie möglicherweise schon im Ausgangsver-\n\nfahren mit dem üblichen Satz von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt \n\nworden sind, verbliebe bei einem Einkommen von monatlich 1.600 € aber kein \n\nwesentlich höherer unterhaltsrelevanter Betrag. Zum anderen führt die Revision \n\nnicht aus, aufgrund welcher Umstände die rechtliche Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Klägervortrag sei insoweit unbeachtlich, unzutreffend sein \n\nsoll. \n\n13 \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht auch den Splittingvorteil, der dem \n\nBeklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zugute kommt, nicht außer Be-\n\ntracht gelassen. Dieser ist Bestandteil des zur Bemessung des Kindesunter-\n\nhalts maßgeblichen Einkommens (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 91, 101 und \n\nvom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\n14 \n\nb) Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmt sich nach § 1603 \n\nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Be-\n\nrücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt \n\nzu gewähren. Zu den zu berücksichtigenden Verpflichtungen des Beklagten \n\ngehört die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, da diese nicht \n\nüber eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb gemäß \n\n§§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. \n\n15 \n\nDie betreffende Unterhaltspflicht besteht gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB gleichrangig neben derjenigen gegenüber den Klägern. Eine teleologische \n\nReduktion dieser Bestimmung ist nur in solchen Fällen geboten, in denen Un-\n\nterhaltsansprüche der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau nebeneinander \n\nbestehen und deswegen geklärt werden muss, welcher dieser Ansprüche \n\ngleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ist. Nur in sol-\n\nchen Fällen ist es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den \n\nsich aus § 1582 BGB ergebenden (relativen) Nachrang der jetzigen Ehefrau \n\ngegenüber der geschiedenen Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber \n\nden minderjährigen (oder den privilegierten volljährigen) Kindern zu übertragen \n\n(Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155). \n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor, denn die Mutter der \n\nKläger ist nach ihrer Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt (§ 1586 \n\nAbs. 1 BGB). Auch wenn der Vorrang der geschiedenen Ehefrau nicht davon \n\nabhängt, ob sie tatsächlich Unterhaltsansprüche geltend macht oder hierauf im \n\nfinanziellen Interesse der Kinder verzichtet, ist aber das Entfallen ihres Unter-\n\nhaltsanspruchs ein im Rahmen des Rangverhältnisses maßgeblicher Umstand. \n\nDann setzt sich nämlich der Gleichrang der jetzigen Ehefrau und der Kläger \n\nuneingeschränkt durch. \n\n16 \n\nDem steht abweichend von der Auffassung der Revision nicht entgegen, \n\ndass sich eine geschiedene Mutter infolge der Auswirkungen des Erlöschens \n\nihres Unterhaltsanspruchs auf den sodann mit dem Unterhaltsanspruch der \n\nneuen Ehefrau gleichrangigen Unterhaltsanspruch der Kinder veranlasst sehen \n\nkönnte, auf eine erneute Heirat zu verzichten. Ihre Eheschließungsfreiheit wird \n\ndadurch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar berührt. Diese bloß mit-\n\ntelbare Auswirkung hat hinter dem Schutz, den auch die neue Ehe des Unter-\n\nhaltspflichtigen nach Art. 6 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 108, 351, 364), \n\nzurückzustehen. Abgesehen davon müssen die Kinder aus erster Ehe auch \n\nsonst mit dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter rechnen, etwa wenn \n\naus der neuen Ehe wiederum Kinder hervorgehen. \n\n17 \n\nc) Der deshalb gleichrangig zu berücksichtigende Anspruch der Ehefrau \n\ndes Beklagten auf Familienunterhalt lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach \n\nden zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten \n\nGrundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die \n\nGewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils ande-\n\nren Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten \n\ndarauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt \n\nentsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion \n\nleistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt ge-\n\nmäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der \n\npersönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. \n\nSein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass \n\n§ 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet \n\ndeshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der \n\nKonkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmit-\n\nglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen. Daher kann der an-\n\nzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines \n\ngetrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteil \n\nvom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864). \n\n18 \n\nIm vorliegenden Fall ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau \n\ndes Beklagten sei in vollem Umfang unterhaltsbedürftig, rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. Gemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie \n\ndurch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei \n\nsteht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer \n\nBerufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso \n\nwie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise \n\nauszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese \n\ndurch Dritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR \n\n122/00 - FamRZ 2004, 366, 368). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirt-\n\nschaftliche Lebensführung frei bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002, \n\n527, 528), steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die in-\n\nnerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushalts-\n\nführung durch einen Ehegatten auch dann vorsehen, wenn es sich nicht um \n\ngemeinsame Kinder handelt (zum Schutz auch der aus Ehegatten und Stiefkin-\n\ndern bestehenden Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 18, 97, 105 f.). \n\nDie Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis \n\nzu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren \n\nEhe nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich \n\nerscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Inte-\n\nressen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Ehegatte zugunsten \n\nder Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. \n\nAngesichts des Alters der von der Ehefrau des Beklagten betreuten Kinder aus \n\nihrer früheren Beziehung, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Berufungsgericht 12 und 13 Jahre alt waren, ist das der Fall. Denn inso-\n\nweit gelten für die Gestaltungsfreiheit der Ehegatten untereinander andere Be-\n\nurteilungsmaßstäbe als etwa im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach \n\n§ 1570 BGB. Die Grundsätze, die der Senat zur Behandlung der sogenannten \n\nHausmann-Fälle aufgestellt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 \n\n- XII ZR 197/02 - FamRZ 2006, 1827 ff.), sind im vorliegenden Fall schon des-\n\nhalb nicht heranzuziehen, weil der Beklagte in der neuen Ehe keinen Rollen-\n\ntausch vorgenommen hat, sondern ebenso wie in der vorausgegangenen Ehe \n\neiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. \n\n19 \n\n4. Da der Beklagte nicht in der Lage ist, alle gleichrangigen Unterhalts-\n\nansprüche zu erfüllen, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Mangelvertei-\n\nlung durchgeführt. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats (vgl. \n\nSenatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.), \n\ndass für die Ehefrau der ihrer jeweiligen Lebenssituation entsprechende Eigen-\n\nbedarf und für die Kinder jeweils 135 % des Regelbetrags nach der Regelbe-\n\ntrag-Verordnung in die Mangelverteilung eingestellt werden. Das hat das \n\nBerufungsgericht beachtet. Seine Unterhaltsbemessung ist auch sonst nicht zu \n\nbeanstanden. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lüdenscheid, Entscheidung vom 11.11.2003 - 17 F 293/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 13.08.2004 - 5 UF 565/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zr-189-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586","ref_norm":"1586","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zr-189-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:33.604303+00:00"}}