{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_184-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"XII ZR 184/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 184/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Duisburg vom 24. August 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von dem Be-\n\nklagten Schadensersatz für die durch falsches Betanken eines an ihn vermiete-\n\nten Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Schäden in Höhe von 3.782,34 €. \n\nDer Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 enthält zur Haftung des Mieters \n\nfolgende Vereinbarungen: \n\nSelbstbeteiligung: 650 DM, \nHaftungsreduzierung auf 650 DM, \nZu beachten: Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für \ndas Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet \nverschuldensunabhängig für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der o.g. \n\nSelbstbeteiligung. … Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der \nSelbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat mit Grundurteil vom 16. März 2004 den Beklagten \n\nzum Ersatz des aus dem Vorfall des falschen Betankens an dem klägerischen \n\nPKW entstandenen Schadens verurteilt. \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht diesen zur Zahlung \n\nvon 363,14 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit \n\nder vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zah-\n\nlungsantrag, soweit er abgewiesen worden ist, weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung für den durch das falsche Betanken des Fahrzeuges eingetre-\n\ntenen Schaden am Fahrzeug lediglich in der im Mietvertrag auf 650 DM \n\n(332,34 €) beschränkten Höhe sowie auf Ersatz der Tankkosten in Höhe von \n\n30,80 €. Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 sei dahin auszulegen, dass \n\n- anders als bei der Vollkaskoversicherung - eine Haftungsbeschränkung zu-\n\ngunsten des Beklagten auch für grob fahrlässig verursachte Schäden vereinbart \n\nsei. Zwar orientiere sich nach ständiger Rechtsprechung eine in Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt nach \n\nArt einer Versicherungsprämie gewährte Haftungsbefreiung am Leitbild einer \n\nVollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-\n\nversicherung (AKB). Das gelte jedoch nur dann, wenn im Mietvertrag eine Be-\n\nzugnahme auf die Grundsätze der AKB enthalten sei und der Vermieter bei Ver-\n\ntragsschluss ausdrücklich darauf hinweise, dass eine Beschränkung der Haf-\n\ntung entsprechend §§ 12 AKB, 61 VVG nicht für grob fahrlässige oder vorsätz-\n\nlich herbeigeführte Schäden gelten solle. Der Vertrag vom 31. Oktober 2001 \n\nkönne nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin gegen ein besonderes \n\nEntgelt eine Haftungsfreistellung in Form einer Vollkaskoversicherung mit ei-\n\nnem Selbstbehalt von 650 DM habe anbieten wollen und dass unabhängig hier-\n\nvon darüber hinaus jedenfalls eine Haftungsreduzierung zugunsten des Beklag-\n\nten auf einen Betrag von 650 DM habe vereinbart werden sollen. Das ergebe \n\nsich daraus, dass im Mietvertrag neben der Selbstbeteiligung ausdrücklich eine \n\nHaftungsreduzierung vereinbart worden sei. Letztere könne nur dahin verstan-\n\nden werden, dass damit alle für den Mieter bestehenden Risiken abgedeckt \n\nwerden sollten. Unklarheiten bei der Auslegung gingen insoweit zu Lasten der \n\nKlägerin als Verwenderin der AGB. Das Landgericht hat die Revision gemäß § \n\n543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Auslegung der AGB grundsätzliche \n\nBedeutung habe. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungser-\n\nheblichen Vortrag der Klägerin übergangen und damit deren Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör verletzt hat. \n\n8 \n\n1. Die Klägerin hat in zweiter Instanz, nachdem das Berufungsgericht sie \n\naufgefordert hatte, die dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB vorzulegen, \n\nbinnen der vom Berufungsgericht gesetzten Frist die AGB und darüber hinaus \n\nein vom Beklagten unterschriebenes, als Bestandteil des Mietvertrages ge-\n\nkennzeichnetes Übernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2001 vorgelegt. Dieses \n\nÜbernahmeprotokoll enthält unter Bezugnahme auf eine entsprechende Rege-\n\nlung in den AGB den Hinweis, dass der Mieter auch bei vereinbarter Haftungs-\n\nreduzierung der Höhe nach unbeschränkt haftet, wenn er den Schaden vorsätz-\n\nlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. \n\n9 \n\n2. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsge-\n\nricht dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist \n\ndas Berufungsgericht davon ausgegangen, der Mietvertrag enthalte keinen Hin-\n\nweis auf den Ausschluss der vereinbarten Haftungsbeschränkung für grob fahr-\n\nlässiges oder vorsätzliches Verhalten. \n\n10 \n\nDen Entscheidungsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Vortrag als verspätet angesehen und deshalb unberücksichtigt \n\ngelassen hat. Eine Begründung für eine Zurückweisung wäre aber erforderlich \n\ngewesen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der \n\nZurückweisung zu ermöglichen (zur Überprüfbarkeit der Zurückweisung: vgl. \n\nBGHZ 159, 254, 260 m.w.N.). \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hätte den Vortrag der Klägerin auch nicht als ver-\n\nspätet zurückweisen dürfen, sondern nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu-\n\nlassen müssen. Denn die Klägerin hatte in erster Instanz keinen Anlass, über \n\nden vorgelegten Vertrag hinaus weitere Vertragsunterlagen vorzulegen, nach-\n\ndem das Amtsgericht die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass \n\nsich bereits aus dem vorgelegten Mietvertrag eine unbeschränkte Haftung des \n\nBeklagten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ergebe und damit den Eindruck \n\nerweckt hatte, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich (BGH Urteil vom \n\n14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). Da das Berufungsge-\n\nricht von dieser Rechtsauffassung des Amtsgerichts abweichen wollte, war es \n\ngehalten, die Klägerin hierauf hinzuweisen, um ihr Vortrag hierzu zu ermögli-\n\nchen. Die Klägerin hat auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Berufungsge-\n\nrichts auf dessen Aufforderung zur Vorlage der dem Mietvertrag zugrunde lie-\n\ngenden AGB zusätzlich das Übergabeprotokoll vorgelegt, um zu belegen, dass \n\ndie Rechtsauffassung des Amtsgerichts zutreffend ist. Diesen Vortrag hätte das \n\nBerufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen. \n\n12 \n\nDas Übergehen des neuen Vorbringens der Klägerin ist auch entschei-\n\ndungserheblich. Denn das Übernahmeprotokoll, das Bestandteil des Mietver-\n\ntrages ist, enthält den vom Berufungsgericht geforderten, aber vermissten aus-\n\ndrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Haftung nicht für grob \n\nfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden gelten soll. Im Übrigen ver-\n\nweist das Übernahmeprotokoll auf bestimmte Ziffern von AGB, die in den vom \n\nBerufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten AGB nicht enthalten \n\nsind. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung. \n\n13 \n\nDa somit nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Be-\n\nrücksichtigung des neuen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wä-\n\nre, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 16.03.2004 - 16 C 128/02 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 24.08.2004 - 7 S 83/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/xii-zr-184-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-18/xii-zr-184-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:39.292596+00:00"}}