{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_178-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"XII ZR 178/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 566 a.F., 126 a) Die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der künftigen Übergabe der Mietsache beginnt, steht der Wahrung der Schriftform des § 566 BGB a.F. nicht entgegen (Festhaltung an Senatsurteil vom 2. Novem- ber 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139 f.). b) Zur Heilung eines auf unzureichender Kennzeichnung der Lage des Mietob- jekts in einem Gebäude beruhenden Mangels der Schriftform durch eine Nachtragsvereinbarung, die eine hinreichende Kennzeichnung des Mietob- jekts (hier: \"Mieteinheit Nr. 15\") enthält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 178/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Mai 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 566 a.F., 126 \n\na) Die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der künftigen \n\nÜbergabe der Mietsache beginnt, steht der Wahrung der Schriftform des \n\n§ 566 BGB a.F. nicht entgegen (Festhaltung an Senatsurteil vom 2. Novem-\n\nber 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139 f.). \n\nb) Zur Heilung eines auf unzureichender Kennzeichnung der Lage des Mietob-\n\njekts in einem Gebäude beruhenden Mangels der Schriftform durch eine \n\nNachtragsvereinbarung, die eine hinreichende Kennzeichnung des Mietob-\n\njekts (hier: \"Mieteinheit Nr. 15\") enthält. \n\nBGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 178/04 - OLG Dresden \n\nLG Leipzig \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, \n\nFuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 10. August 2004 im Kosten-\n\npunkt und zu Ziffer 1 b des Urteilsausspruchs aufgehoben und in-\n\nsoweit wie folgt geändert: \n\nDie Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Feststel-\n\nlungswiderklage im Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts \n\nLeipzig vom 26. Februar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nMit ihrer Widerklage, die allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, \n\nbegehrt die Beklagte die Feststellung, dass das Mietverhältnis der Parteien \n\ndurch die Kündigung der Beklagten vom 14. November 2002 zum 30. Juni 2003 \n\nbeendet worden sei. \n\nInsoweit streiten die Parteien darüber, ob der von ihren jeweiligen \n\nRechtsvorgängern abgeschlossene Mietvertrag vom 1./24. September 1992 \n\nüber noch zu errichtende Gewerberäume, der in § 2 Abs. 1 eine feste Laufzeit \n\nvon 15 Jahren vorsah, der Schriftform genügt. \n\nDie zum Betrieb einer Apotheke vorgesehenen Mieträume im Einkaufs-\n\nzentrum \"P. E. \" in L. , P. -/V. straße sind in § 1 \n\ndieses Vertrages wie folgt bezeichnet: \n\n\"Die Lage und Nutzung des Mietobjektes und der vorgenannten Grund-\n\nstücke ergeben sich aus dem beiliegenden Lageplan, der Vertragsbestandteil \n\nist (Anlage 2). … \n\nAn den Mieter werden 119 qm Nettogrundrissfläche (gem. DIN 277) im \n\nErdgeschoss, Bereich P. Straße, vermietet. \n\nDie an den Mieter vermieteten Flächen sind in dem beiliegenden Grund-\n\nriss gekennzeichnet, der ebenfalls Vertragsbestandteil ist (Anlage 3).\" \n\nDie Mietzeit ist in § 2 Abs. 1 des Vertrages wie folgt bestimmt: \n\n\"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Übergabe \n\ndes bezugsfertigen Mietobjektes folgt, voraussichtlich am 1. Oktober 1993. \n\nDas Mietverhältnis wird für 15 Jahre Festmietzins (lies: Festmietzeit) ab-\n\ngeschlossen…\" \n\nFerner bestimmt § 2 Abs. 1 des Mietvertrages, dass die Übergabe des \n\nMietobjekts in einem Übergabeprotokoll festzuhalten ist. \n\nMit schriftlicher Vereinbarung vom 29. Juli/12. August/19. Oktober 1993, \n\ndie als \"Änderung zum Mietvertrag vom 01.09./24.09.1992\" zwischen den na-\n\nmentlich benannten ursprünglichen Vertragsparteien bezeichnet ist, vereinbar-\n\nten diese und eine W. L. KG Gesellschaft für Industrie- und Gewer-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nbebau in M. , dass letztere anstelle der bisherigen Vermieterin in sämtli-\n\nche Rechte und Pflichten des Mietvertrages eintritt. Die L. KG wurde \n\nam 24. Januar 1996 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetra-\n\ngen. Sie veräußerte das Grundstück an G. H. , der am 17. Juni 1996 als \n\nneuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. \n\n12 \n\nIn einer weiteren schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Ver-\n\n13 \n\n14 \n\neinbarung vom 2. September 1999 trafen G. H. als Vermieter und \n\ndie Beklagte als Mieterin \n\n\"zur Durchführung des Mietvertrages vom \n\n01./24.09.1992 i.d.F. vom 29.07./12.08./19.10.1993 betreffend die Mieteinheit \n\nNr. 15 im Gewerbeobjekt P. straße /V. straße in L. \n\n(\"P. E. \")\" ergänzende Vereinbarungen zur Untervermietung und zur \n\nBeilegung eines anhängigen Rechtsstreits. \n\nG. H. verstarb 2002 und wurde von den Klägern als alleini-\n\ngen Erben beerbt. \n\nMit Anwaltsschriftsatz vom 14. November 2002 (Bl. 74 R des vom Beru-\n\nfungsgericht beigezogenen früheren Verfahrens 11 O 5557/02 LG Leipzig) und \n\nerneut mit Anwaltsschriftsatz vom 14. Juli 2003 im vorliegenden Verfahren er-\n\nklärte die Beklagte unter Berufung auf einen Mangel der Schriftform jeweils \n\n\"nochmals\" die Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Termin. \n\nAus den Akten dieses früheren Verfahrens ist ferner ersichtlich, dass sie schon \n\nzuvor mit Anwaltsschriftsatz vom 19. September 2001 die Kündigung zum \n\n31. März 2002 erklärt hatte (Bl. 6, 35 der Beiakte 11 O 5557/02 LG Leipzig). \n\n15 \n\nDie Beklagte, die das Mietobjekt unter anderem von Juni 2002 bis März \n\n2003 im Wege der Untervermietung genutzt und im Mai 2003 geräumt hat, ver-\n\ntritt die Auffassung, dass das Mietverhältnis durch ihre Kündigung vom 14. No-\n\nvember 2002 zum 30. Juni 2003 beendet worden sei, und begehrt die entspre-\n\nchende Feststellung im Wege der Widerklage, die sie gegenüber der von den \n\nKlägern erhobenen Klage auf Mietzins und Nebenkosten für die Zeit von August \n\n2002 bis März 2003 erhoben hat. \n\n16 \n\nDas Landgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Die Be-\n\nrufung der Beklagten hatte - abgesehen von einer geringfügigen Herabsetzung \n\ndes ausgeurteilten Zahlungsbetrages infolge übereinstimmender Teilerledi-\n\ngungserklärung - lediglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht auf die Wi-\n\nderklage abändernd feststellte, das Mietverhältnis sei zum 30. Juni 2003 been-\n\ndet worden. \n\n17 \n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht nur hinsichtlich der Wi-\n\nderklage zugelassene Revision der Kläger, mit der diese die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils begehren, soweit damit die Widerklage abgewie-\n\nsen wurde. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n18 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung der landgerichtli-\n\nchen Entscheidung zur Widerklage. \n\nI. \n\n19 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZMR \n\n2005, 41 f. (m. abl. Anm. Durst/Weber ZMR 2005, 760 ff.) veröffentlicht ist, da-\n\nvon aus, dass an die Stelle des ursprünglichen Vermieters zunächst durch drei-\n\nseitigen Vertrag die L. KG und sodann gemäß § 571 Abs. 1 BGB a.F. \n\nder Grundstückserwerber G. H. trat, dessen Rechtsnachfolger die \n\nKläger sind. Auch die Revision erinnert dagegen nichts. \n\n20 \n\n2. Zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beru-\n\nfungsgericht nicht geprüft hat, ob bereits die Kündigung der Beklagten vom \n\n19. September 2001 das Mietverhältnis beendet hatte, nämlich zum 31. März \n\n2002 und damit zu einem früheren Zeitpunkt als demjenigen, den die Beklagte \n\nals Zeitpunkt der Beendigung festzustellen begehrt. \n\n21 \n\nEs ist bereits fraglich, ob das Berufungsgericht gehalten war, wegen der \n\nBezugnahme der Parteien auf die im Verfahren 11 O 5557/02 LG Leipzig erklär-\n\nte Kündigung vom 14. November 2002 nach Beiziehung dieser Akte auch den \n\nWortlaut dieser Kündigungserklärung zu beachten und wegen ihrer Formulie-\n\nrung \"… kündige ich nochmals das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Ter-\n\nmin\" zu prüfen, ob sich aus dieser Akte eine frühere Kündigungserklärung er-\n\ngab. Die frühere Kündigung vom 19. September 2001 konnte nämlich für die \n\nWiderklage ohnehin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entscheidungser-\n\nheblich sein. Denn wenn der Mietvertrag die Schriftform wahrte, war sie wegen \n\nder vereinbarten Festmietzeit ebenso unwirksam wie die späteren Kündigun-\n\ngen. Andernfalls wäre sie zwar als ordentliche Kündigung zulässig gewesen, \n\nhätte das dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen geltende Mietverhältnis \n\naber ebenfalls nicht beendet, weil die Beklagte den Gebrauch der Mietsache \n\nnach dem 31. März 2002 (durch ihren Untermieter) fortsetzte und nicht ersicht-\n\nlich ist, dass eine der Parteien innerhalb der Frist des § 545 BGB ihren entge-\n\ngenstehenden Willen erklärt hätte. Das nach dieser Vorschrift (wiederum auf \n\nunbestimmte Zeit) verlängerte Mietverhältnis hätte somit im Zeitpunkt der er-\n\nneuten Kündigung vom 14. November 2002 noch bestanden und wäre erst \n\ndurch diese Kündigung zum 30. Juni 2003 beendet worden. \n\n22 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, die Kündigung der Beklagten vom 14. November 2002 habe \n\ndas Mietverhältnis zum 30. Juni 2003 beendet, weil der Vertrag wegen eines \n\nMangels der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB (§ 566 Satz 2 BGB a.F.) als \n\nauf unbestimmte Zeit geschlossen gelte und deshalb mit der Frist des § 580 a \n\nAbs. 2 BGB ordentlich habe gekündigt werden können. \n\n23 \n\na) Den Mangel der gesetzlichen Schriftform des § 126 BGB sieht das Be-\n\nrufungsgericht darin, dass dem Vertrag zwar die fest vereinbarte Laufzeit von \n\n15 Jahren zu entnehmen sei, nicht aber deren Beginn und folglich auch nicht \n\nderen Ende. Der mit der Schriftform in erster Linie bezweckte Schutz eines spä-\n\nteren Grundstückserwerbers erfordere es aber auch, dass dieser aus der Miet-\n\nvertragsurkunde, einer darin in Bezug genommenen weiteren Urkunde oder \n\neinem formgültigen Nachtrag auch den Ablauf des Mietverhältnisses ersehen \n\nkönne. Auf außerhalb der Urkunde liegende tatsächliche Umstände könne in-\n\nsoweit nicht zurückgegriffen werden, da es nicht um die Auslegung des Vertra-\n\nges gehe. Dies gelte selbst dann, wenn der Zeitpunkt der Übergabe des Miet-\n\nobjekts - anders als im vorliegenden Fall - unstreitig sei. \n\n24 \n\nb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er hat - nach Erlass der ange-\n\nfochtenen Entscheidung - eine ähnliche Laufzeitklausel (\"Das Mietverhältnis \n\nbeginnt mit der Übergabe der Mieträume. Es endet nach Ablauf von 15 Jahren \n\nam darauf folgenden 30. Juni.\") als schriftformwahrend angesehen und dabei \n\ninsbesondere auch das praktische Bedürfnis berücksichtigt, den Mietbeginn bei \n\neiner Vermietung vom Reißbrett von einem künftigen Ereignis wie der Fertig-\n\nstellung oder der Übergabe der Mietsache abhängig zu machen, mithin einem \n\nEreignis, dessen Eintritt die Mietvertragsparteien als gewiss ansehen, ohne den \n\ngenauen Zeitpunkt des Eintritts vorhersagen zu können (Senatsurteil vom \n\n2. November 2005 - XII ZR 212/03 - NJW 2006, 139 ff.; vgl. auch Senatsurteil \n\nvom 7. März 2007 - XII ZR 40/05 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Daran hält \n\nder Senat auch unter Berücksichtigung der Bedenken der Revisionserwiderung \n\nfest. \n\n25 \n\nc) Die Parteien haben nämlich das, was sie zur zeitlichen Befristung ver-\n\neinbart haben, vollständig und richtig in der Vertragsurkunde niedergelegt. Zu-\n\nsätzlich haben sie sinnvollerweise vereinbart, die für den Mietbeginn maßgebli-\n\nche spätere Übergabe in einem Übergabeprotokoll zu dokumentieren. Dass \n\ndies in der Folgezeit unterblieb, ist unschädlich, weil das Übergabeprotokoll \n\nentgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Anlage zum Mietver-\n\ntrag darstellen sollte, in die weitere im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietver-\n\ntrages bereits getroffene Vereinbarungen \"ausgelagert\" werden (vgl. Senatsur-\n\nteil BGHZ 142, 158, 161). \n\n26 \n\nOb eine Urkunde die Schriftform wahrt oder nicht, ist grundsätzlich aus \n\nder Sicht des Zeitpunktes ihrer Unterzeichnung zu beurteilen. Spätere tatsächli-\n\nche Geschehnisse können die Wahrung der Form nicht mehr in Frage stellen; \n\ndies gilt sogar für die Vernichtung der Urkunde. Allenfalls nachträgliche, nicht \n\nformwahrend getroffene Änderungsvereinbarungen können dazu führen, dass \n\ndie Schriftform von nun an nicht mehr gewahrt ist. Die nach dem Willen der Par-\n\nteien zu protokollierende spätere Übergabe des Mietobjekts stellt aber keine \n\nden Ursprungsvertrag abändernde Vereinbarung dar, etwa dergestalt, dass die \n\nMietzeit nunmehr abweichend von der ursprünglichen Bestimmung kalenda-\n\nrisch festgelegt werden sollte. Mit der Übergabe verwirklichte sich vielmehr nur \n\ndasjenige tatsächliche Ereignis, das nach dem Ursprungsvertrag den Mietbe-\n\nginn zum ersten Tag des Folgemonats auslösen sollte. \n\n27 \n\nd) Auch der Schutzgedanke des § 550 BGB erfordert keine abweichende \n\nBeurteilung. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es zahl-\n\nreiche Fallgestaltungen gibt, in denen § 550 BGB bzw. § 566 BGB a.F. den \n\nZweck, einem späteren Grundstückserwerber Klarheit über die Bedingungen \n\neines langfristigen Mietvertrages zu verschaffen, in den er kraft Gesetzes ein-\n\ntritt, nicht umfassend gewährleisten kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 171 f.; \n\n136, 357, 370 f.). Dies gilt auch hinsichtlich der für einen Grundstückserwerber \n\nwichtigen Kenntnis, zu welchem Zeitpunkt ein langfristiges Mietverhältnis endet. \n\nWenn die Mietvertragsurkunde etwa eine Verlängerungsoption zugunsten des \n\nMieters vorsieht, kann der Grundstückserwerber der Urkunde nicht entnehmen, \n\nob der Mieter diese Option vor dem Eigentumsübergang ausgeübt hat oder \n\nnicht, so dass Ungewissheit darüber bestehen kann, ob das Mietverhältnis bald \n\nenden oder gegebenenfalls noch jahrelang fortbestehen wird. Er ist aber durch \n\ndie aus der Urkunde ersichtliche Einräumung einer solchen Option hinreichend \n\ngewarnt, so dass es ihm zuzumuten ist, sich gegebenenfalls bei dem Verkäufer \n\noder bei dem Mieter zu erkundigen. \n\n28 \n\nNichts anderes gilt für den vorliegenden Fall. Aus der Mietvertragsurkun-\n\nde ist für ihn ersichtlich, dass der Mietbeginn und damit auch das Mietende vom \n\nZeitpunkt des Eintritts eines Ereignisses abhängig sind, der bei Abschluss des \n\nVertrages noch ungewiss war. Er weiß daher, dass das Mietverhältnis nicht be-\n\nreits 15 Jahre nach Abschluss des Vertrages enden wird, sondern erst zu ei-\n\nnem späteren Zeitpunkt, über den er sich erst noch auf andere Weise Gewiss-\n\nheit verschaffen muss und regelmäßig auch kann. \n\nII. \n\n29 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich die an-\n\ngefochtene Entscheidung zur Widerklage auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig. \n\n30 \n\nEs kann dahinstehen, ob das Mietobjekt bereits durch den Wortlaut des \n\n§ 1 des Ursprungsvertrages hinreichend konkretisiert ist, etwa weil an Ort und \n\nStelle festzustellen wäre, dass es im \"Erdgeschoss, P. Straße\" nur eine \n\neinzige Mieteinheit gibt, deren Räume eine Nettogrundrissfläche nach DIN 277 \n\nvon 119 m² aufweisen. \n\n31 \n\nZwar weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, die Beklagte \n\nhabe unbestritten vorgetragen, die im Mietvertrag erwähnte Anlage 3 - Grund-\n\nriss mit darin eingezeichneten Mietflächen - (vermutlich Blatt 28 der ebenenfalls \n\nbeigezogenen Akte 11 O 1593/98 LG Leipzig) habe zu keinem Zeitpunkt exis-\n\ntiert. Auch wenn deshalb der Ursprungsmietvertrag mangels hinreichender \n\nKonkretisierung des Mietobjekts nicht der Schriftform entsprochen haben sollte, \n\nwäre dieser Mangel nämlich inzwischen geheilt. \n\n32 \n\nInsoweit kann wiederum dahinstehen, ob diese Heilung schon dadurch \n\neingetreten ist, dass die genaue Lage der Mieträume jedenfalls im Zeitpunkt der \n\nErrichtung der jeweils formwahrend vereinbarten Nachträge anhand der tat-\n\nsächlichen Nutzungsverhältnisse im Gebäude hätte festgestellt werden können. \n\nDenn spätestens die von beiden damaligen Vertragsparteien unterzeichnete \n\nNachtragsvereinbarung vom 2. September 1999, die auf den Ursprungsvertrag \n\nnebst Nachtrag aus dem Jahre 1993 Bezug nimmt, enthält eine ausreichende \n\nKonkretisierung des Mietobjekts, indem es dieses als \"Mieteinheit Nr. 15 im \n\nGewerbeobjekt P. straße /V. straße in L. (P. \n\nE. )\" kennzeichnet. Spätestens seitdem ist die Schriftform des Vertrages ge-\n\nwahrt, weil sich aus der Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedankli-\n\nchen Einheit verbundenen Vertragsurkunden nunmehr hinreichend bestimmbar \n\nergibt, welche Räume vermietet sind. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, \n\ndass sich bei einem Bauprojekt der vorliegenden Größenordnung (Einkaufs-\n\nzentrum nebst weiteren Gewerbeflächen), das von einer Bauplanungsfirma er-\n\nrichtet wurde, die durch laufende Nummern gekennzeichneten Mieteinheiten \n\njeweils unschwer identifizieren lassen. Dafür spricht hier zusätzlich nicht nur, \n\ndass die Beklagten selbst sich in der vorgerichtlichen Korrespondenz dieser \n\nKennzeichnung bedienen, sondern auch, dass sie in den Betriebskostenab-\n\nrechnungen für die Jahre 1996 bis 2000 von zwei mit der Verwaltung des Ge-\n\nsamtobjekts nacheinander beauftragten Unternehmen jeweils zur Identifizierung \n\ndes Mietobjekts verwendet wurde (Blatt 21, 23, 25 der Akte 11 O 9568/00 LG \n\nLeipzig und Blatt 22, 28 der Akte 11 O 5557/02 LG Leipzig). \n\nIII. \n\n33 \n\nNach alledem erweist sich die Kündigung vom 14. November 2002 zum \n\n30. Juni 2003 als unwirksam, so dass das Landgericht die Feststellungswider-\n\nklage zu Recht abgewiesen hat. Das Urteil des Berufungsgerichts war deshalb \n\nauf die Revision der Kläger im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben und die \n\nBerufung der Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage zurückzuweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 26.02.2004 - 11 O 3461/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2004 - 5 U 426/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/xii-zr-178-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 580a","ref_norm":"580a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/xii-zr-178-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:49.825298+00:00"}}