{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_175-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"XII ZR 175/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 175/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richte-\n\nrin Dr. Vézina sowie den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt die Revision des \n\nBeklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts \n\nStade vom 5. August 2004 gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, \n\nweil die Voraussetzungen für deren Zulassung nicht vorliegen und \n\ndie Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. \n\nEs wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Januar 2007 \n\ngegeben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Dieser Zulas-\n\nsungsgrund setzt entweder Divergenz (Abweichung von einer höherrangigen \n\nEntscheidung des BGH oder eines anderen Berufungsgerichts) oder einen \n\nRechtsfehler voraus, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu \n\nbeschädigen (insbesondere Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 103 GG, \n\nBGHZ 154, 288, 295). Für das Vorliegen einer dieser Fälle trägt die Revision \n\nnichts vor. Das Berufungsurteil enthält in seinen Gründen insoweit auch keinen \n\nAnhaltspunkt. \n\n2 \n\n2. Der hier somit allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der \n\nFortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO) liegt vor, wenn der Ein-\n\nzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmun-\n\ngen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken \n\nauszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurtei-\n\nlung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer \n\nrichtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ 151, 221, \n\n225; 154, 288, 292). \n\n3 \n\na) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vom \n\nBerufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob und unter wel-\n\nchen Voraussetzungen der Untermieter bei Beendigung des Hauptmietverhält-\n\nnisses verpflichtet ist, an seinen Untervermieter Miete zu zahlen, kann im vor-\n\nliegenden Fall anhand der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantwortet \n\nwerden. \n\n4 \n\nGemäß §§ 541, 537 BGB a.F. ist der Untermieter von der Entrichtung der \n\nMiete befreit, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch durch das Recht eines \n\nDritten entzogen wird. Der Anspruch des Hauptvermieters, nach Beendigung \n\ndes Hauptmietvertrages die Herausgabe der Mietsache auch von dem Unter-\n\nmieter zu verlangen (§ 556 Abs. 3 BGB a.F.), ist ein solches Recht im Sinne \n\nvon § 541 BGB a.F. Nach ständiger Rechtsprechung führt allerdings die bloße \n\nExistenz des Rechts eines Dritten noch nicht zu einem Rechtsmangel gemäß \n\n§ 541 BGB a.F. Dieser entsteht vielmehr erst dann, wenn der Dritte sein Recht \n\nin einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs \n\ndurch den Mieter führt (Senatsurteile vom 4. Oktober 1995 - XII ZR 215/94 - \n\nNJW 1996, 46, 47, vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715; \n\nBGH Urteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 7/88 - NJW-RR 1989, 77, 78 \n\nm.w.N.). \n\n5 \n\nHier ist das Berufungsgericht von dem konkludenten Abschluss eines \n\nMietvertrages zwischen der Klägerin und der Eigentümerin und einer dadurch \n\nerfolgten Ausübung des der Eigentümerin nach Beendigung des Hauptmietver-\n\ntrages wieder zugefallenen Nutzungsrechts ausgegangen. Durch den Ab-\n\nschluss des Mietvertrages hat die Eigentümerin ihr Nutzungsrecht in einer Wei-\n\nse ausgeübt, die dazu geführt hat, dass nicht mehr der Beklagte, sondern die \n\nEigentümerin der Klägerin der Gebrauch der Mietsache gewährt. Es geht somit \n\nim vorliegenden Fall nur um die Anwendung der oben genannten Rechtspre-\n\nchung auf den Einzelfall. \n\n6 \n\nb) Auch wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund vorgelegen hätte, \n\nist dieser jedenfalls seit der Senatsentscheidung vom 12. Juli 2006 (- XII ZR \n\n178/03 - NZM 2006, 699) entfallen. In dieser Entscheidung hat der Senat die \n\nvom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob und unter \n\nwelchen Voraussetzungen der Untermieter nach Beendigung des Hauptmiet-\n\nverhältnisses verpflichtet ist, an seinen Untervermieter den Mietzins zu zahlen, \n\nausdrücklich beantwortet. Danach wird der Untermieter gemäß §§ 541, 537 \n\nBGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiterer Untermiete frei, wenn \n\ner mit dem Hauptvermieter nach Beendigung des Hauptmietvertrages unmittel-\n\nbar einen neuen Mietvertrag abschließt und die Miete an diesen zahlt. Denn \n\ndurch den Abschluss des neuen Mietvertrages mit dem Hauptvermieter leitet \n\nder Untermieter seinen unmittelbaren Besitz nicht mehr von dem Untervermie-\n\nter ab, der nicht mehr zum Besitz berechtigt ist, sondern unmittelbar von dem \n\nHauptvermieter. Darin liegt ein nachträglicher Rechtsmangel, der die Untermie-\n\nte nach §§ 541, 537 BGB a.F. auf Null mindert. \n\n7 \n\nDer Wegfall eines Zulassungsgrundes steht der Zurückweisung der Re-\n\nvision gemäß § 552 a ZPO nicht entgegen, da es für die Frage, ob ein Zulas-\n\nsungsgrund vorliegt, auf den Zeitpunkt der Zurückweisungsentscheidung an-\n\nkommt (BGH Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - NJW-RR 2005, \n\n650). \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin/dem Zedenten und der \n\nEigentümerin durch konkludentes Verhalten ein Mietvertrag abgeschlossen \n\nworden ist. Soweit die Revision meint, allein aus den Mietzahlungen könne \n\nnicht auf den Abschluss eines Mietvertrages geschlossen werden, versucht sie \n\nihre eigene Würdigung der Umstände an die Stelle der revisionsrechtlich nicht \n\nzu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Auch wider-\n\nspricht die Annahme des Berufungsgerichts nicht dem eigenen Vortrag der Klä-\n\ngerin. Vielmehr hat diese behauptet, dass sie sich mit der Eigentümerin, nach-\n\ndem diese sie zur Räumung aufgefordert habe, auf die Zahlung einer monatli-\n\nchen Miete von 1.900 DM geeinigt und dementsprechend seit Juli 1998 die ver-\n\neinbarte Miete an die Eigentümerin gezahlt habe. \n\n10 \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Zeden-\n\nten den Mietgebrauch nicht mehr gewähren können, nachdem die Eigentümerin \n\nihn zur Räumung aufgefordert und einen eigenen Mietvertrag mit dem Zeden-\n\nten/der Klägerin abgeschlossen habe, steht in Einklang mit der oben genannten \n\nRechtsprechung des Senats. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stade, Entscheidung vom 21.01.2003 - 61 C 473/01 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 05.08.2004 - 4 S 5/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/xii-zr-175-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/xii-zr-175-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:00.774394+00:00"}}