{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_173-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"XII ZR 173/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 173/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n11. August 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, der bei der Geburt des Beklagten am 12. Januar 1989 mit \n\ndessen Mutter verheiratet war, begehrt im Wege der am 16. Februar 2004 \n\nrechtshängig gewordenen Vaterschaftsanfechtungsklage die Feststellung, nicht \n\nder Vater des Beklagten zu sein. \n\nNach seiner - bestrittenen - Darstellung hatte der Kläger Anfang Novem-\n\nber 2003 einen anonymen Anruf erhalten, mit dem eine ihm unbekannte Anrufe-\n\nrin andeutete, der Beklagte sei nicht sein Sohn. Bei dessen nächstem Besuch \n\nsei ihm, dem Kläger, erstmals bewusst geworden, dass der Beklagte keinerlei \n\nÄhnlichkeit mit ihm aufweise. \n\n3 \n\nDer Kläger ließ daraufhin ohne Wissen der zu diesem Zeitpunkt allein \n\nsorgeberechtigten Mutter des Beklagten anhand eines angeblich von diesem \n\nbenutzten Taschentuchs sowie eines eigenen Wangenabstrichs eine private \n\nDNA-Analyse durchführen, nach deren Ergebnis vom 6. Januar 2004 seine Va-\n\nterschaft ausgeschlossen ist. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung \n\ndes Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nDie Vorinstanzen haben einen Anfangsverdacht im Sinne des § 1600 b \n\nAbs. 1 Satz 2 1. Halbs. BGB als nicht dargetan angesehen. Hierfür reiche der \n\nbehauptete anonyme Anruf ebensowenig aus wie der bloße Vortrag fehlender \n\nÄhnlichkeit zwischen den Parteien. Das eingeholte Privatgutachten sei \n\n- abgesehen von der nicht gesicherten Identität der Personen, auf deren geneti-\n\nschem Material die Analyse beruhe - im vorliegenden Verfahren nicht verwert-\n\nbar, weil es ohne Zustimmung des Beklagten und somit unter Verletzung seines \n\nRechts auf informationelle Selbstbestimmung eingeholt worden sei. \n\nDas hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision stand. \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt der seine Vater-\n\nschaft anfechtende rechtliche Vater seiner Darlegungslast nicht schon durch die \n\nbloße Behauptung, er sei nicht der biologische Vater des beklagten Kindes. \n\nVielmehr muss er Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet \n\nsind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm zu wecken und die Mög-\n\nlichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz \n\nfernliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR \n\n227/03 - FamRZ 2005, 340 und - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342, vom 30. Ok-\n\ntober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155 und vom 22. April 1998 - XII ZR \n\n229/96 - FamRZ 1998, 955 ff. m.N.). Auch dies hat das Bundesverfassungsge-\n\nricht ausdrücklich gebilligt (BVerfG FamRZ 2007, 441, 446 unter B II 1 c). \n\n9 \n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem \n\nAusmaß die bisherigen Anforderungen an einen solchen Vortrag zu senken \n\nsind, wie der Senat angedeutet hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR \n\n227/03 - FamRZ 2005, 340 unter II 2 und - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342 \n\nunter 2), und ob hierzu demnächst noch Anlass bestehen wird, wenn der Ge-\n\nsetzgeber entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts ein \n\nrechtsförmiges Verfahren zur Klärung der Abstammung außerhalb eines Sta-\n\ntusverfahrens zur Verfügung gestellt haben wird (vgl. Regierungsentwurf eines \n\nGesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, \n\nFamRZ 2007, 1299 ff.). Denn auch, wenn an die Darlegung der Umstände, die \n\ndie biologische Vaterschaft des Anfechtungsklägers in Frage stellen, keine zu \n\nhohen Anforderungen zu stellen sind (Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR \n\n229/96 - FamRZ 1998, 955, 957), reicht hier der Vortrag des Klägers jedenfalls \n\nnicht aus: \n\n10 \n\na) Ein anonymer Telefonanruf, dessen Inhalt sich auf die nicht weiter be-\n\ngründete und durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gestützte Behauptung \n\nbeschränkt, das Kind stamme nicht von dem rechtlichen Vater ab, kann den zu \n\nstellenden Anforderungen jedenfalls nicht genügen. Denn daraus lässt sich bei \n\nobjektiver Betrachtung nichts herleiten, was über eine entsprechende eigene \n\nBehauptung des rechtlichen Vaters hinausginge, da insbesondere offen bleibt, \n\nwer welchen Anlass zu dieser Behauptung gesehen hat und auf welche Er-\n\nkenntnisquellen sich diese stützt. Dass ein Dritter diese Behauptung aufstellt, \n\nverleiht ihr ebensowenig zusätzliches Gewicht wie der Umstand, dass der recht-\n\nliche Vater sich diese Behauptung anschließend zu eigen macht. Insoweit ist \n\nein anonymer Anruf einem bloßen Gerücht vergleichbar, das dem rechtlichen \n\nVater zu Ohren gekommen ist; selbst wenn er dieses Gerücht für wahr hält, \n\nreicht dies zur Begründung einer Anfechtungsklage nicht aus (BGHZ 61, 195, \n\n198). \n\n11 \n\nb) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger ohne nä-\n\nhere Konkretisierung behauptete fehlende Ähnlichkeit des Kindes mit ihm rei-\n\nche für einen Anfangsverdacht im Sinne des § 1600 b BGB nicht aus, hält der \n\nrevisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\n12 \n\nLaienhafte Ähnlichkeitsvergleiche sind aus der objektiven Sicht eines \n\nverständigen Betrachters generell nicht geeignet, den Verdacht anderweitiger \n\nAbstammung zu begründen, und reichen daher zur Begründung einer Anfech-\n\ntungsklage regelmäßig nicht aus (Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR \n\n60/03 - FamRZ 2005, 342 f. unter 2 a; OLG Köln FamRZ 2004, 1987 f.; Münch-\n\nKomm-BGB/Wellenhofer-Klein 4. Aufl. § 1600 b Rdn. 13; Palandt/Diederichsen \n\nBGB 66. Aufl. § 1600 b Rdn. 10; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1275). \n\n13 \n\nEtwas anderes kann gelten, wenn erhebliche Abweichungen bei charak-\n\nteristischen Erbmerkmalen wie etwa der Hautfarbe vorgetragen werden, oder \n\nwenn frappierende Ähnlichkeiten mit einem bestimmten anderen Mann konkret \n\ndargelegt werden, der mit der Kindesmutter in einer Beziehung gestanden ha-\n\nbe, die einen Geschlechtsverkehr mit ihr möglich erscheinen lasse. \n\n14 \n\nDarauf kommt es hier indes schon deshalb nicht an, weil die bloße Be-\n\nhauptung, es bestehe \"keinerlei Ähnlichkeit\" zwischen den Parteien, entgegen \n\nder Auffassung der Revision unsubstantiiert und daher unbeachtlich ist. Zwar \n\ndeutet der Antrag des Klägers, darüber Beweis durch Augenschein zu erheben, \n\ndarauf hin, dass er sich auf äußerlich sichtbare Merkmale und nicht etwa auf \n\nvoneinander abweichende charakterliche Eigenschaften, Begabungen oder \n\nVerhaltensweisen bezieht. Die Umstände, die gegen eine Vaterschaft des An-\n\nfechtungsklägers sprechen, sind aber konkret zu benennen. Dem genügt auch \n\ndie pauschale Behauptung, es bestehe keinerlei äußere Ähnlichkeit, nicht. Ins-\n\nbesondere stellt sie auch deshalb keinen schlüssigen Sachvortrag dar, weil der \n\nKläger nicht behauptet hat, die von ihm abweichenden Merkmale des Beklagten \n\nseien auch bei dessen Mutter nicht festzustellen. Denn allenfalls dann läge der \n\nVerdacht nicht fern, sie könnten von einem anderen Mann stammen. \n\n15 \n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der für die Schlüssig-\n\nkeit der Anfechtungsklage erforderliche \"Anfangsverdacht\" ergebe sich zudem \n\ndaraus, dass die Kindesmutter sich als gesetzliche Vertreterin des Beklagten \n\ngeweigert habe, die Einholung und Verwertung eines privaten DNA-Gutachtens \n\nzu genehmigen. Abgesehen davon, dass es sich mangels Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts zu einem entsprechenden Zustimmungsverlangen des Klä-\n\ngers - der eine solche Zustimmung ohnehin nicht für erforderlich hielt - insoweit \n\num neuen Sachvortrag handelt, der der Revision verwehrt ist, hätte auch eine \n\nsolche Weigerung der Kindesmutter einen Anfangsverdacht nicht rechtfertigen \n\nkönnen (Senatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342, \n\n343 unter 2 b). \n\n16 \n\nd) Der unzureichende Sachvortrag des Klägers wird auch nicht dadurch \n\ninsgesamt schlüssig, dass der Kläger in seiner Klageschrift unwidersprochen \n\nvorgetragen hat, er habe auch die Ehelichkeit seiner am 27. Mai 1994 während \n\ndes Scheidungsverfahrens geborenen Tochter Denise anfechten müssen. Auch \n\ndieser Vortrag ist zwar wegen der im Berufungsurteil enthaltenen Bezugnahme \n\nauf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, das seinerseits \n\nauf die gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt, Gegenstand des Revisionsver-\n\nfahrens. Er ist aber schon deshalb nicht erheblich, weil der Ausgang jenes Ver-\n\nfahrens nicht vorgetragen ist. Zudem ließe sich ein Anfangsverdacht selbst mit \n\neiner erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung gegenüber anderen während der \n\nEhe geborenen Kindern nur dann begründen oder erhärten, wenn zugleich dar-\n\ngelegt wird, dass die Verdachtsmomente aus dem früheren Verfahren auch ei-\n\nnen konkreten Bezug zu dem nunmehr betroffenen Kind haben (vgl. OLG Köln \n\nMDR 2005, 993; Rausch in jurisPK-BGB 3. Aufl. § 1599 Rdn. 43). Das ist hier \n\nnicht der Fall. Auch die Revision erinnert insoweit nichts. \n\n17 \n\n2. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, darf \n\nein ohne Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters eingehol-\n\ntes privates DNA-Vaterschaftsgutachten gegen den Willen des Kindes bzw. \n\nseines gesetzlichen Vertreters im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung nicht \n\nverwertet werden, weil es auf einer nicht gerechtfertigten Verletzung des Rechts \n\ndes betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung beruht; es ist \n\ndeshalb auch nicht zur schlüssigen Darstellung von Zweifeln an der Vaterschaft \n\nim Sinne des § 1600 b BGB geeignet (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 \n\n- XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340 ff. = BGHZ, 162, 1 und - XII ZR 60/03 - \n\nFamRZ 2005, 342 ff.). \n\n18 \n\nDiese Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegende Wertung hat das \n\nBundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt (BVerfG FamRZ 2007, 441, \n\n443 unter B I 3 aa und 446 f. unter B III). \n\n19 \n\nIm Übrigen hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2004 \n\nund erneut auf Seite 4 seiner Berufungsbegründung ausdrücklich erklärt, er \n\nstütze seine Klage nicht auf das Ergebnis des DNA-Gutachtens und ziehe die-\n\nses auch nicht zur Begründung eines Anfangsverdachtes heran. \n\n20 \n\nFür die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens ist nach \n\n§§ 148 ff. ZPO kein Raum. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 16.04.2004 - 29 F 13/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 11.08.2004 - 15 UF 89/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/xii-zr-173-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/xii-zr-173-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:42.543506+00:00"}}