{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_168-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-24","aktenzeichen":"XII ZR 168/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 269 Abs. 1; ZPO § 29 Abs. 1 Bei einem Beherbergungsvertrag kommt ein einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ein Reisebü- ro für seinen Kunden ein Zimmer im eigenen Namen bestellt. Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch (und damit Gerichtsstand für die Zah- lungsklage) ist dann regelmäßig der Sitz des Reisebüros.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 168/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 269 Abs. 1; ZPO § 29 Abs. 1 \n\nBei einem Beherbergungsvertrag kommt ein einheitlicher Erfüllungsort für die \n\nbeiderseitigen Leistungen regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn ein Reisebü-\n\nro für seinen Kunden ein Zimmer im eigenen Namen bestellt. \n\nErfüllungsort für den Zahlungsanspruch (und damit Gerichtsstand für die Zah-\n\nlungsklage) ist dann regelmäßig der Sitz des Reisebüros. \n\nBGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04 - LG Düsseldorf \nAG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 8. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger, Inhaber eines Hotels in D. , macht gegen die beklag-\n\nte GmbH, die ein Reisebüro in E. betreibt, vor dem Amtsgericht Düssel-\n\ndorf Zahlungsansprüche aus einem Beherbergungsvertrag geltend. \n\nDie Beklagte buchte für die Zeit vom 18. bis 21. Juni 2003 bei dem Klä-\n\nger für ihre Kunden zwei Zimmer. Die Rechnung sollte an die Beklagte über-\n\nsandt und von dieser bezahlt werden. \n\nDas Amtsgericht hat nach vorherigem Hinweis auf die fehlende örtliche \n\nZuständigkeit die Klage durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig abge-\n\nwiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Land-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich eine örtliche Zustän-\n\ndigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf nicht aus § 29 ZPO, der für Streitigkeiten \n\naus einem Vertragsverhältnis den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts \n\nvorsehe. Der Erfüllungsort bestimme sich nach § 269 BGB. Danach sei der \n\nWohnsitz des Schuldners bzw. der Ort seiner gewerblichen Niederlassung der \n\nLeistungsort, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart hätten oder sich \n\naus den Umständen ein anderer Leistungsort ergebe. \n\nDie Parteien hätten keinen Leistungsort bestimmt. Auch aus den Um-\n\nständen, insbesondere der Natur des Vertragsverhältnisses, sei kein vom Sitz \n\nder Beklagten abweichender Leistungsort zu entnehmen. \n\nAnders als bei einem herkömmlichen Beherbergungsvertrag, bei dem der \n\nGast als Vertragspartner die Beherbergungsleistung selbst in Anspruch nehme \n\nund gemäß der Verkehrssitte vor Ort bar bezahle, habe die Beklagte im vorlie-\n\ngenden Fall den Beherbergungsvertrag im eigenen Namen für ihre Kunden ab-\n\ngeschlossen und - für den Kläger erkennbar - den Beherbergungsort nie aufsu-\n\nchen wollen. Der Leistungsort für die Zahlung, die, wie in der Buchung aus-\n\ndrücklich vermerkt sei, über die Beklagte habe erfolgen sollen, sei der Sitz der \n\nBeklagten und nicht, wie beim herkömmlichen Beherbergungsvertrag, der Be-\n\nherbergungsort. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine örtliche \n\nZuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf als Gericht des Erfüllungsortes ge-\n\nmäß § 29 ZPO nicht begründet ist. \n\n11 \n\na) Der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO bestimmt sich nach materiel-\n\nlem Recht. Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, \n\nder dem Erfüllungsort entspricht. Danach hat die Leistung vorbehaltlich gesetz-\n\nlicher Sondervorschriften in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der \n\nSchuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz, \n\nbei juristischen Personen den Sitz hatte. Etwas anderes gilt erst dann, wenn \n\nfestgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort be-\n\nstimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben (vgl. BGHZ \n\n157, 20, 23 m.w.N., BGH Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 - NJW-RR \n\n2004, 932). \n\n12 \n\nDabei ist der Leistungsort für jede einzelne Verpflichtung gesondert zu \n\nbestimmen. Auch bei gegenseitigen Verträgen richtet er sich für die wechselsei-\n\ntigen Leistungen jeweils nach den unterschiedlichen Wohnsitzen der Vertrags-\n\nparteien; er ist daher nicht notwendig einheitlich (BGH Urteil vom 9. März 1995 \n\n- IX ZR 134/94 - NJW 1995, 1546; Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ \n\n737/85 - NJW 1986, 935; RGZ 140, 67, 69). \n\n13 \n\nb) Für die hier geltend gemachten Zahlungsansprüche ist danach gemäß \n\n§§ 270 Abs. 4 i.V.m. 269 Abs. 1, 2 BGB, § 17 ZPO der Sitz der beklagten \n\nGmbH Erfüllungsort, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder \n\nsich aus den Umständen nichts anderes ergibt. \n\n14 \n\nNach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts haben die Parteien für die Zahlungsverpflichtung der Beklag-\n\nten keinen von deren Sitz abweichenden Erfüllungsort am Sitz des Klägers ver-\n\neinbart. \n\n15 \n\n16 \n\nEin solcher lässt sich auch nicht aus den Umständen entnehmen. \n\naa) Aus welchen Umständen auf einen vom Sitz der Beklagten abwei-\n\nchenden Erfüllungsort geschlossen werden kann, beurteilt sich nach dem Sinn \n\nund Zweck der Regelung. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass zu \n\ndiesen Umständen neben der Natur des Schuldverhältnisses die Beschaffenheit \n\nder Leistung und der mutmaßliche Wille der Beteiligten gehören sollten. Diese \n\nBegriffe waren im ersten Entwurf zum BGB ausdrücklich aufgeführt, wurden \n\ndann aber gestrichen, weil man es für richtiger und einfacher hielt, auf die Um-\n\nstände des Falles zu verweisen und als einen dieser Umstände die Natur des \n\nSchuldverhältnisses hervorzuheben. In dem Protokoll heißt es dazu: \"Daß zu \n\nden zu berücksichtigenden Umständen vor Allem auch die Beschaffenheit der \n\nLeistung gehöre, erschien selbstverständlich. Der muthmaßliche Wille der Be-\n\ntheiligten aber sei nichts Anderes, als was sich aus den Umständen des Falles \n\nergebe, und könne deshalb nicht neben diesen genannt werden.\" (Mugdan, Die \n\ngesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, \n\nII. 1899, S. 524; BGHZ 157, aaO; Siemon MDR 2002, 366, 369). \n\n17 \n\nAuf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung bei bestimmten gegensei-\n\ntigen Verträgen aus den Umständen einen einheitlichen Erfüllungsort für Leis-\n\ntung und Gegenleistung hergeleitet (für den Bauvertrag: BGH Beschluss vom \n\n5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - aaO; für den Energielieferungsvertrag: BGH \n\nUrteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - NJW 2003, 3418; für den Ar-\n\nchitektenvertrag, der neben der Planung auch die Bauaufsicht umfasst: BGH \n\nUrteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99 - NJW 2001, 1936; für den Be-\n\nherbergungsvertrag: LG Kempten BB 1987, 929 m.w.N.; Palandt/Heinrichs BGB \n\n66. Aufl. § 269 BGB Rdn. 13 ff.; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 29 Rdn. 24, \n\n25). \n\n18 \n\nbb) Bei Beherbergungsverträgen hat die Rechtsprechung die Annahme \n\neines einheitlichen Erfüllungsorts am Ort des Hotels darauf gestützt, dass der \n\nGast, der die Bestellung selbst aufgegeben und keine besondere Zahlungswei-\n\nse vereinbart hat, nach der allgemeinen Verkehrssitte im Beherbergungsgewer-\n\nbe die Bezahlung stets am Ort der Beherbergung zu erbringen habe (LG Kemp-\n\nten aaO). \n\n19 \n\nIm vorliegenden Fall greift diese allgemeine Verkehrssitte nicht. Denn die \n\nBeklagte sollte den Ort der Beherbergung nicht selbst aufsuchen und Zahlung \n\nnicht vor Ort, sondern nach Rechnungserteilung von ihrem Sitz aus erbringen. \n\nDie Parteien sind folglich davon ausgegangen, dass die Zahlung nicht am Ort \n\ndes Hotels, sondern am Sitz der Beklagten zu erbringen ist. \n\n20 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision genügt - unabhängig von der ver-\n\neinbarten Zahlungsweise - nicht allein die besondere Ortsbezogenheit der ver-\n\ntragstypischen Leistung bei dem Beherbergungsvertrag, um aus dessen Natur \n\neinen einheitlichen Erfüllungsort am Beherbergungsort zu begründen. \n\n21 \n\nAllein deshalb, weil am Ort der Beherbergung der Schwerpunkt des Ver-\n\ntrages liegt, kann ein einheitlicher Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung \n\nnicht bejaht werden (BGHZ 157, 20, 25). Dies hätte nämlich zur Folge, dass, da \n\ndie vertragstypische Leistung regelmäßig nicht durch die Zahlungsverpflichtung \n\nbestimmt wird, nahezu bei jedem Vertragstyp ein einheitlicher Erfüllungsort für \n\nLeistung und Gegenleistung vorläge. Das ist mit der Regelung des § 269 Abs. 1 \n\nBGB unvereinbar (BGHZ aaO). Ein einheitlicher Erfüllungsort kann deshalb nur \n\ndann angenommen werden, wenn dafür weitere Umstände festgestellt werden \n\nkönnen, wie etwa die o.g. Verkehrssitte oder bei einem Bauvertrag der Um-\n\nstand, dass auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit der Abnahme gemäß \n\n§ 640 BGB eine seiner Hauptpflichten erfüllen muss. In diesen Fällen, in denen \n\nbeide Vertragsparteien wesentliche vertragliche Pflichten an einem Ort erbrin-\n\ngen müssen, entspricht es der Natur des Schuldverhältnisses, dass die Ver-\n\ntragsparteien ihre gesamten daraus herrührenden Rechtsbeziehungen an die-\n\nsem Ort erledigen (BGH Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85 - \n\naaO). \n\n22 \n\nDer von der Revision vorgetragene Gesichtspunkt, es sei sachgerecht, \n\ndie Gerichte am Ort des Hotels über etwaige Einwendungen gegen den Zah-\n\nlungsanspruch entscheiden zu lassen, da ihnen die Verhältnisse am besten \n\nvertraut seien und eine Beweisaufnahme über behauptete Mängel dort einfach \n\nund ohne großen Aufwand durchgeführt werden könne, stellt keinen Umstand \n\ndar, der die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Ort der Beherber-\n\ngung rechtfertigt. Prozessuale Zweckmäßigkeitserwägungen allein können ei-\n\nnen von der Regel des § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB abweichenden Leistungsort \n\nnicht begründen. \n\n23 \n\ndd) Danach lassen sich im vorliegenden Fall keine Umstände feststellen, \n\ndie einen vom Sitz der Beklagten abweichenden Erfüllungsort für ihre Zah-\n\nlungsverpflichtung begründen. \n\n24 \n\nAnders als beim Bauvertrag, bei dem der Besteller eine seiner Haupt-\n\npflichten, nämlich die Abnahme des Werkes, am Ort des Bauwerkes erfüllen \n\nmuss, musste die Beklagte am Ort der Beherbergung keine wesentlichen Pflich-\n\nten erfüllen. Insbesondere sollte eine Zahlung vor Ort nicht erfolgen. \n\n25 \n\n2. Da eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf für die Zahlungs-\n\nklage weder aus § 29 a ZPO (vgl. § 29 a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 549 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB) noch aus einem anderen Gerichtsstand begründet ist, hat das Landge-\n\nricht die Berufung zu Recht zurückgewiesen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2004 - 25 C 17634/03 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2004 - 21 S 104/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/xii-zr-168-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-24/xii-zr-168-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_168-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:09.237806+00:00"}}