{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_166-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"XII ZR 166/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1612 b Abs. 5 a) § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar. b) Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhalts sicherzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 166/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1612 b Abs. 5 \n\na) § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar. \n\nb) Die mit dieser Bestimmung bezweckte Sicherung des Existenzminimums ist \n\nfür volljährige Kinder durch eine entsprechende Bemessung des nach der \n\nersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu \n\nzahlenden Unterhalts sicherzustellen. \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 166/04 - OLG Nürnberg \nAG Nürnberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats und Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juli \n\n2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um rückständigen und laufenden Kindesunterhalt \n\nfür die Zeit ab Oktober 2003. \n\nDer am 9. September 1985 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des \n\nBeklagten; seine Eltern leben getrennt. Der Kläger ist Schüler, erzielt kein eige-\n\nnes Einkommen und lebt - wie seine am 15. September 1988 geborene \n\nSchwester - im Haushalt seiner Mutter. \n\nDer Beklagte erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von monat-\n\nlich 1.487 €, die Mutter des Klägers ein solches in Höhe von 1.177,81 €. Die \n\nParteien gehen davon aus, dass der Beklagte dem Kläger Kindesunterhalt nach \n\nder 4. Altersstufe der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle schuldet. \n\nEntsprechend hat sich der Kläger in einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung die-\n\nses Unterhalts, abzüglich des hälftigen Kindergeldes (350 € - 77 € = 273 €), \n\nverpflichtet. Seit Oktober 2003 zahlt er an den Kläger entsprechenden Unterhalt \n\nin Höhe von monatlich 273 €. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage auf weiteren Unterhalt in Höhe des abge-\n\nsetzten hälftigen Kindergeldes von monatlich 77 € für die Zeit ab Oktober 2003 \n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückge-\n\nwiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt der \n\nKläger weiterhin zusätzlichen Unterhalt in dieser Höhe. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte dem \n\nKläger lediglich Kindesunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes schulde. Eine \n\n(anteilige) Verrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB scheide \n\naus, weil diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf privilegierte \n\nvolljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar sei. Das \n\nergebe sich schon daraus, dass § 1612 b Abs. 5 BGB sich an einem Vomhun-\n\ndertsatz nach der Regelbetrag-Verordnung orientiere. Diese gelte nach \n\n§ 1612 a Abs. 1 und 3 BGB allerdings ausschließlich für minderjährige Kinder. \n\nAn dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ändere sich auch nichts dadurch, \n\ndass die Düsseldorfer Tabelle neben den in § 1612 a Abs. 3 BGB geregelten \n\ndrei Altersstufen eine vierte Altersstufe für die Zeit ab dem 18. Lebensjahr vor-\n\nsehe. \n\n7 \n\nSoweit dies zur Folge habe, dass das im Haushalt der Eltern lebende \n\nKind in den ersten fünf Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle mit der \n\nVollendung seines 18. Lebensjahres weniger Unterhalt erhalte als zuvor, erge-\n\nbe sich daraus keine Rechtfertigung, von dem insoweit klaren und eindeutigen \n\nWortlaut des Gesetzes abzuweichen. Soweit dem entgegengehalten werde, \n\ndass der Gesetzgeber eine solche Beschränkung des § 1612 b Abs. 5 BGB \n\nnicht beabsichtigt habe, überzeuge dies ebenfalls nicht. Aus § 1603 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB könne kein umfassendes gesetzliches Gleichstellungsgebot für pri-\n\nvilegierte volljährige Kinder entnommen werden. Denn der Gesetzgeber habe \n\ndamit gerade keine generelle Bestimmung geschaffen, wonach volljährige Kin-\n\nder unter bestimmten Voraussetzungen minderjährigen Kindern stets gleichzu-\n\nstellen seien. Die Gleichstellung sei nach dem Gesetz vielmehr nur für die ge-\n\nsteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB) und für den Rang des Un-\n\nterhaltsberechtigten (§ 1609 Abs. 1 BGB) angeordnet. Eine analoge Anwen-\n\ndung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf privilegierte volljährige Kinder scheide des-\n\nwegen aus. \n\n8 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nim Ergebnis stand. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Der Unterhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist zur Hö-\n\nhe jedenfalls auf den sich aus der 4. Altersstufe der 2. Einkommensgruppe der \n\nDüsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag begrenzt. \n\n10 \n\na) Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechts-\n\nsinne und als Teil hiervon die - insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erzie-\n\nhung des Kindes umfassende - Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Zugleich \n\ntritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhalts-\n\nbedarf. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Berücksichtigung \n\ndes Betreuungsunterhalts und zugleich für eine Gleichbewertung von Betreu-\n\nungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob \n\nim Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt \n\nund von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält. Vom Eintritt der \n\nVolljährigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund, weiter-\n\nhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr \n\ninsgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, \n\nwenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von \n\nUnterhalt ermöglichen. Zugleich bestimmt sich damit die Lebensstellung des \n\nunterhaltsberechtigten Kindes, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, nicht \n\nmehr allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen El-\n\nternteils, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern, \n\ndie anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt \n\naufzukommen haben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - \n\nFamRZ 2006, 99, 100 m.w.N. = BGHZ 164, 375, 378). Diesen Anspruch des \n\nvolljährigen Klägers auf Barunterhalt hat das Berufungsgericht nicht ermittelt, da \n\nes das Einkommen der Mutter unberücksichtigt gelassen hat. \n\n11 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht des Beklagten für die \n\nhier relevante Zeit ab Oktober 2003 (Volljährigkeit des Klägers) aber im Ergeb-\n\nnis zu Recht auf höchstens 350 € monatlich begrenzt. Denn nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats schuldet ein seinem volljährigen Kind unterhalts-\n\npflichtiger Elternteil trotz eines auf der Grundlage des Einkommens beider El-\n\ntern gegebenenfalls höheren Unterhaltsbedarfs höchstens den Unterhalt, der \n\nsich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der \n\nDüsseldorfer Tabelle ergibt (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - \n\nFamRZ 2006, 99, 100 = BGHZ 164, 375, 378; vgl. dazu auch Ziff. 13.1.1 der \n\nunterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte). Entsprechend sind sich \n\ndie Parteien darüber einig, dass der Beklagte auf der Grundlage seines Ein-\n\nkommens lediglich Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe der 4. Altersstufe, \n\nalso in Höhe von monatlich 350 €, schuldet. \n\n12 \n\n2. Soweit das Oberlandesgericht nur das hälftige Kindergeld auf den Un-\n\nterhaltsanspruch des Klägers gegen den Beklagten angerechnet hat, lässt auch \n\ndies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. \n\n13 \n\nDas staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den \n\n§§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienleistungsausgleich. Es ist eine \n\nöffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihnen die Unterhalts-\n\nlast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der glei-\n\nchen Beteiligung beider Eltern an der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern \n\nsteht grundsätzlich auch das Kindergeld beiden Eltern anteilig zu. Lediglich aus \n\nGründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 \n\nAbs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Der interne Ausgleich unter \n\nden Eltern erfolgt im Rahmen des Kindesunterhalts oder, sofern ein solcher \n\nnicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Se-\n\nnatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 100, 101 = \n\nBGHZ 164, 375, 382). \n\n14 \n\nDa mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhalts-\n\nlast aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muss das Kindergeld \n\ndann, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, unter-\n\nhaltsrechtlich allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen, ohne Rücksicht dar-\n\nauf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und wem das \n\nKindergeld ausbezahlt wird. Wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit des \n\nBar- und Betreuungsunterhalts (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) führt dies beim Un-\n\nterhaltsanspruch minderjähriger Kinder regelmäßig zur hälftigen Aufteilung des \n\nKindergeldes auf die Eltern. Ist hingegen nur ein Elternteil einem volljährigen \n\nKind (bar-)unterhaltspflichtig, widerspräche es dem Zweck des Kindergeldes als \n\neiner Erleichterung der Unterhaltslast im Ganzen, wenn das Kindergeld ihm \n\n- jedenfalls bis zur Höhe seiner Unterhaltsleistung - nicht allein zugerechnet \n\nwürde. Auch wenn die Eltern ihren volljährigen Kindern unterschiedliche Anteile \n\nauf den Barunterhalt schulden, kommt eine Aufteilung des Kindergeldes nur im \n\nVerhältnis des anteilig geschuldeten Barunterhalts in Betracht. Um den unter-\n\nschiedlichen Beiträgen der Eltern zum Barunterhaltsbedarf des volljährigen Kin-\n\ndes gerecht zu werden, ist das Kindergeld deswegen vorab bedarfsdeckend auf \n\nden gesamten (Bar-)Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das führt dazu, dass beide \n\nElternteile entsprechend der jeweils geschuldeten Quote vom Barunterhalt ent-\n\nlastet werden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ \n\n2006, 99, 101 f. m.w.N. = BGHZ 164, 375, 383; vgl. auch den Entwurf eines \n\nGesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 15. Juni 2006 BT-Drucks. \n\n16/1830 S. 9, 28 ff.). Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob ein volljähri-\n\nges unverheiratetes Kind bis zum 21. Lebensjahr noch eine allgemeine Schul-\n\nausbildung absolviert und deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert \n\nist, oder ob ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind während der Ausbildung \n\neine eigene Wohnung unterhält. Denn in beiden Fällen soll das Kindergeld nur \n\nden (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten. \n\n15 \n\nIm Rahmen der Bedürftigkeit des Klägers hätte das Berufungsgericht \n\ndeswegen von einem nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Unter-\n\nhaltsbedarf des Klägers das volle Kindergeld absetzen müssen. Für den \n\nverbleibenden Unterhaltsbedarf haften dann beide Eltern entsprechend ihrer \n\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse nach Abzug des (hier: notwendigen) \n\nSelbstbehalts (Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 - FamRZ 1988, \n\n1039, 1041; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Pra-\n\nxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 440 ff., 447). \n\n16 \n\n3. Selbst im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Einbezie-\n\nhung des Einkommens der Mutter des Klägers würde der Beklagte dem Kläger \n\nsomit jedenfalls keinen höheren Barunterhalt schulden, als sich allein aus sei-\n\nnem Einkommen nach der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Das \n\nwäre ein Unterhalt nach der 2. Einkommensgruppe, der sich für die hier rele-\n\nvante Zeit ab Oktober 2003 auf monatlich 350 € belief. Weil die Unterhaltslast \n\ndes Beklagten wegen seiner höheren Einkünfte jedenfalls diejenige der Mutter \n\ndes Klägers übersteigt, wirkt sich die anteilige Entlastung durch das Kindergeld \n\nmindestens hälftig zugunsten des Beklagten aus. Der monatliche Unterhaltsan-\n\nspruch des Klägers gegen den Beklagten übersteigt deswegen - vorbehaltlich \n\neiner Anrechnung des Kindergeldes dem Grunde nach - die anerkannten und \n\ngezahlten 273 € (350 € - 77 €) jedenfalls nicht. Der Kläger ist durch die rechts-\n\nfehlerhafte Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts deswegen jedenfalls \n\nnicht beschwert. \n\n17 \n\n4. Schließlich ist das Berufungsgericht allerdings zu Recht davon ausge-\n\ngangen, dass das Kindergeld ungekürzt auf den Unterhaltsbedarf des Klägers \n\nanzurechnen ist. Dem steht § 1612 b Abs. 5 BGB nicht entgegen. \n\n18 \n\na) Zwar unterbleibt nach § 1612 b Abs. 5 BGB eine Anrechnung des Kin-\n\ndergeldes, wenn das Existenzminimum des Kindes gefährdet ist. Die Vorschrift \n\nschrieb in der von Juli 1998 bis Dezember 2000 geltenden Fassung vor, Kin-\n\ndergeld nicht anzurechnen, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande war, \n\nKindesunterhalt in Höhe des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung \n\nzu zahlen. Durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur \n\nÄnderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl. I 1479) \n\nhat der Gesetzgeber diese Vorschrift mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dahin \n\ngeändert, dass Kindergeld schon insoweit nicht auf den geschuldeten Kindes-\n\nunterhalt angerechnet wird, als der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, \n\n135 % des Regelbetrags (abzüglich des hälftigen Kindergeldes, vgl. Wendl/ \n\nScholz aaO § 2 Rdn. 509) zu leisten. Das dem barunterhaltspflichtigen Elternteil \n\nzustehende hälftige Kindergeld ist somit vorrangig zur Sicherung des Existenz-\n\nminimums eines minderjährigen Kindes zu verwenden, bevor es ihm für andere \n\naus der Elternpflicht hervorgehende Kosten (z.B. für die Ausübung eines Um-\n\ngangsrechts, Geschenke oder sonstige besondere Ausgaben) verbleibt. \n\n19 \n\nb) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob diese Vorschrift stets \n\nauch auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder oder jedenfalls auf den \n\nAnspruch privilegierter Volljähriger im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB an-\n\nwendbar ist. \n\n20 \n\naa) Teilweise wird vertreten, der Anwendungsbereich der Vorschrift des \n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB könne nicht auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger \n\nKinder beschränkt werden. Sonst verringere sich der Unterhaltsanspruch im \n\nMangelfall mit Vollendung des 18. Lebensjahres sogar, weil dann das Exis-\n\ntenzminimum nicht mehr durch vorrangige Verwendung des Kindergeldes gesi-\n\nchert werde. Solches habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt; für privilegierte \n\nvolljährige Kinder laufe eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf den Un-\n\nterhaltsanspruch minderjähriger Kinder sogar dem gesetzlichen Gleichstel-\n\nlungsgebot aus § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB offenkundig zuwider. Mit der Neu-\n\nfassung des § 1612 b Abs. 5 BGB zum 1. Januar 2001 habe der Gesetzgeber \n\nnur eine Änderung bezüglich der Höhe des zu berücksichtigenden Regelbetra-\n\nges vornehmen und nicht die Anwendbarkeit dieser Vorschrift beschränken wol-\n\nlen \n\n(Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1612 b Rdn. 74; Eschen-\n\nbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 3393; \n\nLuthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3265; \n\nSchwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 1112; Göp-\n\npinger/Wax/Häußermann Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 797; Johannsen/Hen-\n\nrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1612 b BGB Rdn. 14 a; Kalthoener/Büttner/Niep-\n\nmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 834; \n\nBäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht § 1612 b BGB Rdn. 9; OLG Bremen \n\nOLGR 2002, 154; OLG Düsseldorf FuR 2002, 331; OLG Hamm [8. Senat für \n\nFamiliensachen] FamRZ 2001, 1727). \n\n21 \n\nbb) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur stellen demgegen-\n\nüber entscheidend auf den Wortlaut des § 1612 b Abs. 5 BGB ab. Eine Siche-\n\nrung des Existenzminimums in Höhe von 135 % des Regelbetrags sei nur bei \n\nminderjährigen Kindern denkbar, weil das Gesetz keine Regelbeträge für voll-\n\njährige Kinder kenne (vgl. § 1612 a Abs. 1 und 3 BGB). Privilegierte volljährige \n\nKinder stelle das Gesetz lediglich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unter-\n\nhaltspflichtigen (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) und der Rangverhältnisse (§ 1609 \n\nAbs. 1 BGB) den minderjährigen Kindern gleich. Diese Gleichstellung gelte aber \n\nnicht generell, insbesondere nicht für die anteilige Haftung der Eltern für den \n\nBarunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), für die Verwirkung (§ 1611 Abs. 2 \n\nBGB), für die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 645 ZPO) und für \n\ndie Zwangsvollstreckung (§ 850 d Abs. 2 lit. a ZPO). Auch sei die Vorschrift des \n\n§ 1612 b Abs. 5 BGB mit der anteiligen Barunterhaltspflicht beider Eltern ge-\n\n22 \n\n23 \n\ngenüber volljährigen Kindern nur schwer vereinbar. Schließlich müsse die Vor-\n\nschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen eng ausgelegt werden, was einer \n\nanalogen Anwendung auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder entgegen \n\nstehe (Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 515 c; Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 88; \n\nPalandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1512 b Rdn. 13; AnwK-BGB/Saathoff \n\n§ 1612 b Rdn. 17; FA-FamR/Gerhardt 6. Kap. Rdn. 152 a; Hoppenz/Hülsmann \n\nFamiliensachen 8. Aufl. § 1612 b Rdn. 10 a.E.; JurisPK-BGB/Viefhues § 1612 b \n\nRdn. 21; OLG Koblenz FamRZ 2004, 1132; OLG Hamm [7. Senat für Familien-\n\nsachen] OLGR Hamm 2003, 142; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1685 und OLG \n\nHamburg FamRZ 2003, 180). \n\nc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. \n\naa) § 1612 b Abs. 5 BGB, der eine Gefährdung des Existenzminimums \n\nminderjähriger Kinder verhindern will, ist nach seinem Wortlaut nicht auf den \n\nUnterhaltsanspruch volljähriger Kinder anwendbar. Denn er stellt als Maßstab \n\nfür das Unterbleiben einer Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt in \n\nHöhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung ab. We-\n\nder die Regelbetrag-Verordnung noch deren gesetzliche Grundlage in § 1612 a \n\nAbs. 1 und 3 BGB sehen jedoch einen Regelbetrag für volljährige Kinder vor. \n\nDem steht nicht entgegen, dass die Praxis den Unterhaltsanspruch volljähriger \n\nKinder, soweit sie noch bei einem Elternteil leben, nach einer eigens geschaffe-\n\nnen 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bemisst. Wie schon ausgeführt, \n\ngeht diese Rechtsprechung darauf zurück, dass sich der Unterhaltsbedarf eines \n\nnoch in Ausbildung befindlichen und bei den Eltern wohnenden volljährigen \n\nKindes nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bemisst. Ge-\n\nsetzlich festgesetzte Regelbeträge kann diese Rechtsprechung allerdings nicht \n\nersetzen, weswegen sie auch nicht für eine Auslegung des Gesetzes herange-\n\nzogen werden kann. \n\n24 \n\n25 \n\nbb) § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf den Unterhaltsanspruch volljähriger Kin-\n\nder auch nicht entsprechend anwendbar. \n\nDen Gesetzesmotiven lässt sich ein Wille für eine umfassende Anwend-\n\nbarkeit dieser Vorschrift nicht entnehmen. Die Einführung des § 1612 b Abs. 5 \n\nBGB durch das Kindesunterhaltsgesetz zum 1. Juli 1998 ging einher mit der \n\nStreichung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder. Zuvor galt der in § 1615 f \n\nAbs. 1 BGB vorgesehene Regelunterhalt für nicht aus einer Ehe hervorgegan-\n\ngene Kinder nach § 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. zugleich als Mindestbedarf \n\nminderjähriger ehelicher Kinder. Nach Wegfall des Mindestbedarfs minderjähri-\n\nger Kinder will § 1612 b Abs. 5 BGB der Gefährdung ihres Existenzminimums \n\nentgegenwirken, was für eine Beschränkung auch dieser Vorschrift auf den Un-\n\nterhaltsanspruch minderjähriger Kinder spricht. Wenn der Gesetzgeber anderes \n\nbeabsichtigte, hätte er dies - angesichts der schon zuvor nicht unstreitigen \n\nRechtslage - jedenfalls in den Motiven zu der am 1. Januar 2001 in Kraft getre-\n\ntenen Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB ausdrücklich ausgesprochen. Das ist \n\njedoch nicht der Fall. \n\n26 \n\nGegen eine analoge Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf den Un-\n\nterhaltsanspruch volljähriger Kinder spricht auch, dass der Gesetzgeber privile-\n\ngierte volljährige Kinder im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vollstän-\n\ndig den minderjährigen Kindern gleichgestellt hat. Eine Gleichbehandlung sieht \n\ndas Gesetz nur hinsichtlich der gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB) und hinsichtlich des Rangs des Unterhaltsanspruchs (§ 1609 \n\nAbs. 1 BGB) vor. Andere Vorschriften, wie insbesondere § 1606 Abs. 3 Satz 1 \n\nund 2 BGB zur anteiligen Haftung der Eltern und § 1611 Abs. 2 BGB zum Aus-\n\nschluss der Verwirkung, sind hingegen ausdrücklich auf den Unterhaltsan-\n\nspruch minderjähriger Kinder beschränkt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber \n\nkeine vollständige Gleichstellung privilegierter volljähriger Kinder mit minderjäh-\n\nrigen Kindern herbeiführen wollte. Solches lässt sich gegen den Willen des Ge-\n\nsetzgebers auch nicht im Wege der Analogie erreichen. \n\n27 \n\nEine analoge Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB auf privilegierte Voll-\n\njährige würde in Fällen, in denen beide Eltern den Unterhaltsbedarf des volljäh-\n\nrigen Kindes anteilig aufbringen, zu Wertungswidersprüchen führen, wenn - mit \n\ndem Oberlandesgericht - auf jeden Unterhaltspflichtigen isoliert abgestellt wür-\n\nde. Weil ein einzelner Elternteil in solchen Fällen regelmäßig weniger als 135 % \n\ndes Unterhaltsbedarfs der ersten Einkommensgruppe zahlt, würde das Kinder-\n\ngeld die Eltern selbst dann nicht entlasten, wenn beide Eltern gemeinsam mehr \n\nals 135 % leisten (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2003, 180, 183). \n\n28 \n\nEiner analogen Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB stehen zudem ver-\n\nfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Zwar ist die Vorschrift nach der Recht-\n\nsprechung des Senats (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - \n\nFamRZ 2003, 445, 447 f.) und des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, \n\n1371, 1372 ff. = BVerfGE 108, 52) noch verfassungsgemäß. Gegen eine analo-\n\nge Anwendung über den Wortlaut hinaus spricht allerdings, dass die Regelung \n\ndem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der \n\nNormenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden ist (BVerfG FamRZ \n\n2003, 1370, 1375). \n\n29 \n\nSchließlich führt die Unanwendbarkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB auf den \n\nUnterhaltsanspruch volljähriger Kinder auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, \n\ninsbesondere nicht zu einer Verminderung des Unterhaltsanspruchs mit Errei-\n\nchen der Volljährigkeit. Wenn - wie nach der zitierten neueren Rechtsprechung \n\ndes Senats - das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes \n\nin vollem Umfang anzurechnen ist, geht das einher mit einem Anspruch des \n\nKindes auf Auskehr des Kindergeldes. Während - vorbehaltlich der Anwendbar-\n\nkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB - dem minderjährigen Kind neben dem Barun-\n\nterhalt insoweit nur das (darauf entfallende) hälftige Kindergeld zusteht, kann \n\ndas volljährige Kind neben dem Barunterhalt Herausgabe des vollen Kindergel-\n\ndes verlangen. Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes stockt deswegen in \n\nbeiden Fällen den Barunterhalt wieder auf den Tabellenbetrag auf, der bei voll-\n\njährigen Kindern höher ist als bei Minderjährigen. Zudem wird mit der neueren \n\nRechtsprechung des Senats erreicht, dass auch bei volljährigen Kindern das \n\nKindergeld immer erst für den Unterhaltsbedarf verwendet werden muss und \n\ndamit einer Gefährdung des Existenzminimums entgegenwirkt. Nur für den \n\nverbleibenden Unterhaltsbedarf haften die Barunterhaltspflichtigen im Rahmen \n\nihrer Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis ist damit nichts anderes erreicht, als es \n\n§1612 b Abs. 5 BGB nach gegenwärtigem Recht für minderjährige Kinder vor-\n\nsieht, nämlich die Sicherung des Existenzminimums. \n\n30 \n\n5. Soll auch für volljährige Kinder das Existenzminimum gesichert wer-\n\nden, wird es entscheidend darauf ankommen, in welchem Verhältnis der Unter-\n\nhaltsbedarf der ersten Einkommensgruppe (hier: bis zu 1.300 €) in der vierten \n\nAlterstufe der Düsseldorfer Tabelle (hier: 327 €) zu dem in § 1612 a des Ent-\n\nwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vorgesehenen Min-\n\ndestunterhalt minderjähriger Kinder, der ebenfalls das Existenzminimum sichern \n\nsoll, steht. \n\n31 \n\nZwar trägt die Düsseldorfer Tabelle dem bislang noch nicht hinreichend \n\nRechnung, weil der Unterhaltsbedarf privilegierter Volljähriger nach der ersten \n\nEinkommensgruppe der vierten Altersstufe (hier: 327 €) das in § 1612 b Abs. 5 \n\nBGB für jüngere Kinder geschützte Existenzminimum (135 % des jeweiligen \n\nRegelbetrags; hier: 384 €) nicht erreicht. Das verhilft dem Kläger hier jedoch \n\nnicht zum Erfolg. Denn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen \n\nhaftet der Beklagte dem Kläger nur auf 66 % seines Unterhaltsbedarfs, weil er \n\nnach Abzug des notwenigen Selbstbehalts über Einkünfte in Höhe von monat-\n\nlich 647 € (1.487 € - 840 €) verfügt, während sich die Verteilungsmasse der \n\nMutter des Klägers auf 338 € (1.178 € - 840 €) beläuft. Das - auf der Grundlage \n\nder höchsten Altersstufe der Regelbetrag-Verordnung - geschützte Existenzmi-\n\nnimum eines minderjährigen Kindes von monatlich 384 € (135 %) ist durch die \n\nmonatlichen Zahlungen des Beklagten zuzüglich des von der Mutter geschulde-\n\nten Anteils gedeckt. Denn der Beklagte schuldet davon nur einen Anteil von \n\n66 %, also monatlich 253 €. Weil der Beklagte auf seinen Anteil des Barun-\n\nterhalts sogar 273 € anerkannt hat und auch regelmäßig zahlt, ist damit auch \n\ndem ggf. höheren Existenzminimum des bei seiner Mutter lebenden volljährigen \n\nKlägers genügt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nDose \n\nZugleich für die urlaubsabwesenden \nRiBGH Weber-Monecke und \nProf. Dr. Wagenitz. \n\nVorinstanzen: \nAG Nürnberg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 101 F 68/04 - \nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.07.2004 - 7 UF 2116/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zr-166-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":25},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1611","ref_norm":"1611","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zr-166-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_166-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:37.259611+00:00"}}