{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_165-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"XII ZR 165/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Cd, 242 D a) Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommens- verhältnissen bei Vertragsschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen aus- geschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB ist im Fall späterer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt. b) Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung mit einer teilweisen Erwerbstätigkeit verbinden werde, so kommt, wenn dieser Ehegatte in der Ehe nicht erwerbstätig ist, eine richterliche Vertragsanpassung nur in Betracht, wenn die vorgestellte, aber nicht verwirklichte Teilerwerbstätigkeit dieses Ehegatten erheblich sein sollte und ihm ein unverändertes Festhalten am Ehevertrag des- halb nicht zumutbar ist. c) Die richterliche Vertragsanpassung führt in einem solchen Fall nur in dem Umfang zu einer Anhebung des vereinbarten Unterhalts, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach den Vorstellungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Teilerwerbstätigkeit hätte nachgehen sollen; hinsichtlich des Teils seiner Arbeitskraft, den dieser Ehegatte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Ehegatten auf die Haushaltsführung und Kindesbetreuung hätte verwenden sollen, bewendet es dagegen bei der ehevertragli- chen Unterhaltsregelung. d) Durch die richterliche Vertragsanpassung darf der Ehegatte nicht besser gestellt werden, als er sich ohne die Ehe und seinen mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht stünde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 165/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2007 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 138 Cd, 242 D \n\na) Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommens-\nverhältnissen bei Vertragsschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil \ndarin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen aus-\ngeschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB ist im Fall \nspäterer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt. \n\nb) Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, \ndass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe die Haushaltsführung und \nKindesbetreuung mit einer teilweisen Erwerbstätigkeit verbinden werde, so kommt, wenn \ndieser Ehegatte in der Ehe nicht erwerbstätig ist, eine richterliche Vertragsanpassung nur in \nBetracht, wenn die vorgestellte, aber nicht verwirklichte Teilerwerbstätigkeit dieses \nEhegatten erheblich sein sollte und ihm ein unverändertes Festhalten am Ehevertrag des-\nhalb nicht zumutbar ist. \n\nc) Die richterliche Vertragsanpassung führt in einem solchen Fall nur in dem Umfang zu einer \nAnhebung des vereinbarten Unterhalts, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach den \nVorstellungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Teilerwerbstätigkeit \nhätte nachgehen sollen; hinsichtlich des Teils seiner Arbeitskraft, den dieser Ehegatte nach \nden dem Vertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Ehegatten auf die Haushaltsführung \nund Kindesbetreuung hätte verwenden sollen, bewendet es dagegen bei der ehevertragli-\nchen Unterhaltsregelung. \n\nd) Durch die richterliche Vertragsanpassung darf der Ehegatte nicht besser gestellt werden, als \n\ner sich ohne die Ehe und seinen mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht stünde. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 165/04 - \n\nOLG Karlsruhe \n\nAG Heidelberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 15. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Höhe des nachehelichen Unterhalts. \n\nSie schlossen am 7. Dezember 1987 einen Ehevertrag, indem sie Güter-\n\ntrennung vereinbarten und zum Unterhalt folgende Regelung trafen: \n\n\"Für den Fall der Scheidung ist der etwaige Unterhaltsberechtigte be-\n\nrechtigt, von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in \n\nHöhe des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3, \n\n10. Dienstaltersstufe - ohne Ortszuschlag - zu verlangen. Ein etwaiger \n\nZuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur Höhe dieses Un-\n\nterhaltsbetrags bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht.\" \n\n3 \n\nDie Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. 21. September 1948) war bei Ab-\n\nschluss des Ehevertrags schwanger. Am 30. Dezember 1987 schlossen die \n\nParteien die - für beide Parteien zweite - Ehe, aus der eine am 7. Juli 1988 ge-\n\nborene Tochter hervorging. Seit August 2002 leben die Parteien getrennt. Das \n\nAmtsgericht hat mit Verbundurteil vom 24. Oktober 2003 die Ehe geschieden, \n\nden Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller (Ehemann, geb. \n\n31. Juli 1944) zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe eines von diesem \n\nanerkannten Betrags von 1.782,72 € verurteilt; die weitergehende Unterhalts-\n\nklage der Ehefrau, die einen konkreten Unterhaltsbedarf von 4.915 € geltend \n\nmacht und zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt (994,50 €) sowie Krankheitsvor-\n\nsorgeunterhalt (271 €) verlangt, hat es abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das Urteil ab-\n\ngeändert und den Ehemann verurteilt, an sie ab dem 1. April 2004 Unterhalt in \n\nHöhe von monatlich 3.492 € zu zahlen. \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Ehe-\n\nmann erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils zum Unter-\n\nhalt; die Ehefrau verfolgt ihr über das erstinstanzliche Urteil hinausgehendes \n\nUnterhaltsbegehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für einen Unterhaltsan-\n\nspruch der Ehefrau wegen Erwerbslosigkeit dem Grunde nach für gegeben. Sie \n\nhabe nach zwanzigjähriger Pause in ihrem Berufsleben trotz nachhaltiger, um-\n\nfänglicher, letztlich aber vergeblicher Bemühungen um einen Arbeitsplatz keine \n\nreale Anstellungschance auf dem Arbeitsmarkt. Das wird auch vom Ehemann, \n\nder ihren Unterhaltsanspruch in Höhe des ehevertraglich vereinbarten Betrages \n\nanerkannt hat, nicht in Zweifel gezogen. \n\n8 \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts regelt der Ehevertrag nicht, \n\nwie die Ehefrau geltend macht, lediglich einen Mindestunterhalt. Denn der Satz, \n\nnach dem \"ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten … bis zur Hö-\n\nhe\" des vereinbarten \"Unterhaltsbetrages bei der Unterhaltsberechnung außer \n\nBetracht\" bleibe, eröffne gerade die Möglichkeit, den Unterhalt herabzusetzen, \n\nwenn der Zuverdienst die festgelegte Höhe überschreiten sollte. Auch könne \n\ndie Regelung nicht dahin verstanden werden, dass der Unterhalt sich nach den \n\nehelichen Lebensverhältnissen bestimmen sollte - und zwar auch dann, wenn \n\nder sich daraus ergebende Unterhalt höher läge als der vereinbarte Unterhalt; \n\ndenn dann hätten die Parteien auf eine vertragliche Regelung verzichten kön-\n\nnen. Vielmehr hätten die Parteien, wie sich auch aus ihrer Anhörung ergebe, \n\ndie Unterhaltslast auf einen bestimmten Betrag beschränken, aber mit der An-\n\nkoppelung an die Beamtenversorgung eine Wertsicherung erreichen wollen. \n\nMotiv sei gewesen, dass der Ehemann nach einer gescheiterten Ehe, aus der \n\nzwei Kinder hervorgegangen seien, das Risiko einer weiteren Unterhaltslast in \n\nüberschaubarem Rahmen habe halten wollen. \n\n9 \n\n2. Diese Regelung sei nicht sittenwidrig. Ein Anspruch auf nachehelichen \n\nUnterhalt sei nicht ausgeschlossen, sondern - gleichgültig aus welchem Unter-\n\nhaltstatbestand herrührend - der Höhe nach begrenzt worden. Diese Höhe sei \n\nnach Auffassung beider Parteien unter Berücksichtigung der damaligen Le-\n\nbensverhältnisse angemessen gewesen. Das bereinigte Nettoeinkommen des \n\nEhemannes, der gegenüber zwei Kindern aus erster Ehe Unterhalt in Höhe von \n\nmindestens 1.570 DM monatlich geschuldet habe, habe sich damals auf \n\n4.530 DM belaufen; bei einer Quote von 3/7 habe sich deshalb ein Unterhalt \n\nvon knapp 2.000 DM ergeben. Eine Zwangslage, in der sich die Ehefrau auf-\n\ngrund ihrer Schwangerschaft bei Vertragsschluss befunden haben möge, be-\n\ngründe keine Nichtigkeit, weil der Ehevertrag damals keine einseitige Lasten-\n\nverteilung im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts herbeigeführt habe. \n\nDurch die Abrede über einen möglichen Zuverdienst habe sich eher eine Bes-\n\nserstellung der Ehefrau gegenüber der gesetzlichen Regelung ergeben. \n\n10 \n\n11 \n\n3. Die vereinbarte Unterhaltsbegrenzung sei jedoch im Wege der richter-\n\nlichen Ausübungskontrolle zu korrigieren. \n\nBetrachte man die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Scheiterns der eheli-\n\nchen Lebensgemeinschaft, so ergebe sich eine Belastung der Ehefrau daraus, \n\ndass sich die Einkommensverhältnisse des Ehemannes im Verlauf der Ehe au-\n\nßergewöhnlich gut entwickelt hätten, ein an den ehelichen Lebensverhältnissen \n\norientierter Bedarf der Ehefrau somit weit über dem in der Vereinbarung festge-\n\nlegten Unterhalt liege. Erschwerend komme hinzu, dass die Parteien bei Ab-\n\nschluss des Ehevertrags die - auch in der Vertragsbestimmung über die An-\n\nrechnung eigenen Einkommens zum Ausdruck kommende - Vorstellung gehabt \n\nhätten, die Ehefrau werde während der Ehe neben der Versorgung des Kindes \n\nwieder arbeiten und sich zusätzlich als Autorin von Kochbüchern einen gerin-\n\ngen Zuverdienst verschaffen. Diese Vorstellung habe sich nicht verwirklicht, da \n\ndie Ehefrau in der Ehe nicht erwerbstätig gewesen sei. \n\n12 \n\nDa die Ehefrau heute im Hinblick auf ihr Alter keine reale Chance zum \n\nWiedereinstieg in das Berufsleben habe, habe sich für sie aus der gemeinsa-\n\nmen Entscheidung zur Führung einer Hausfrauenehe mit dem Scheitern der \n\nEhe ein Nachteil ergeben, den allein zu tragen ihr nicht zugemutet werden kön-\n\nne. Da mit dem Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und dem Aufstockungsunter-\n\nhalt nur Unterhaltsansprüche am Rande des Kernbereichs betroffen seien, er-\n\nscheine es zwar nicht gerechtfertigt, der Ehefrau den vollen, sich an den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen orientierenden Unterhalt zuzugestehen; jedoch seien \n\ndie ehebedingten Erwerbsnachteile auszugleichen. Für deren Bemessung kön-\n\nne auf die Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Ehevertrags zurückge-\n\ngriffen werden. Danach sei den Parteien ein in der Ehe zu erzielender Zuver-\n\ndienst der Ehefrau - als der im Scheidungsfall voraussichtlich Unterhaltsberech-\n\ntigten - in Höhe des festgesetzten Unterhaltsbetrags durchaus wahrscheinlich \n\nund angemessen erschienen. Deshalb habe der Ehefrau einen solches zusätz-\n\nliches Einkommen auch im Scheidungsfall weiterhin anrechnungsfrei zustehen \n\nsollen. Deshalb könne die Ehefrau nunmehr - nachdem sich die Vorstellung \n\neines in der Ehe zu erzielenden und auch über den Scheidungszeitpunkt hinaus \n\nerreichbaren Zuverdienstes zerschlagen habe - Unterhalt in Höhe des zweifa-\n\nchen Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 3 beanspruchen. Damit seien \n\nauch Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt abgegolten. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem \n\nUmfang stand. \n\n1. Der Ehemann schuldet der Ehefrau, die trotz hinreichender Bemühun-\n\ngen keinen Arbeitsplatz mehr findet, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 \n\nAbs. 1 BGB). Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nicht nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), da die Parteien in ihrem Ehevertrag \n\ninsoweit eine eigenständige Regelung getroffen haben. Zwar hat die Ehefrau \n\nbehauptet, die Parteien hätten mit ihrem Ehevertrag lediglich einen Mindestun-\n\nterhalt festschreiben wollen. Dem ist das Oberlandesgericht indes nicht gefolgt. \n\nSeine Auffassung, die Parteien hätten mit ihrem Ehevertrag die Unterhaltsver-\n\npflichtung des Ehemannes als des mutmaßlichen Unterhaltsschuldners der Hö-\n\nhe nach begrenzen wollen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n15 \n\nSie beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung des Ehevertrags, die vom \n\nRevisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche oder all-\n\ngemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-\n\nrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht. Derartige \n\nAuslegungsfehler hat die Revision der Ehefrau nicht aufgezeigt. Soweit sie rügt, \n\ndie Unterhaltsvereinbarung sei \"so schwammig und schlecht formuliert\", dass \n\nsie keine geeignete Grundlage zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs darstel-\n\nle, kann sie damit nicht durchdringen. Auch wenn man den Wortlaut der getrof-\n\nfenen Abrede - mit der Revision der Ehefrau - als unzulänglich ansehen wollte, \n\nso wäre doch von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass Vertragsparteien mit \n\nder von ihnen getroffenen Abrede einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins \n\nAuge gefasst und verfolgt haben, den sie mit der gewählten Formulierung zum \n\nAusdruck bringen wollten. Nur in Ausnahmefällen kann deshalb die Möglichkeit \n\n16 \n\n17 \n\nin Betracht gezogen werden, dass sich ein Vertrag - etwa wegen seines absolut \n\nwiderspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts - als einer Auslegung nicht zu-\n\ngänglich erweist (BGHZ 20, 109, 110). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag auch zu Recht für wirksam \n\nerachtet. \n\nWie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa BGHZ 158, 81 = \n\nFamRZ 2004, 601 und Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ \n\n2005, 1444), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen zwar \n\nnicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch \n\nvertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der \n\nFall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung \n\nder ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung ent-\n\nstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener \n\nBerücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in \n\ndie Geltung der getroffenen Abrede - unter verständiger Würdigung des We-\n\nsens der Ehe unzumutbar erscheint. Im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle \n\nhat das Oberlandesgericht deshalb zunächst zu prüfen, ob die vereinbarte Be-\n\ngrenzung des Unterhalts, allein oder im Zusammenhang mit den übrigen Rege-\n\nlungen des Ehevertrags, schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkun-\n\ndig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, \n\ndass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und \n\nihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Aner-\n\nkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, \n\ndass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). \n\n18 \n\nDiese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht verneint, weil die ver-\n\ntragliche Regelung - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses - keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau \n\nbegründet habe. Es hat dies aus dem Umstand gefolgert, dass die vereinbarte \n\nUnterhaltshöhe in etwa der am damaligen bereinigten Nettoeinkommen des \n\nEhemannes ausgerichteten Unterhaltsquote entsprach. Die Ehefrau sei durch \n\ndie Möglichkeit eines anrechnungsfreien Zuverdienstes in gleicher Höhe sogar \n\nüber die gesetzliche Regelung hinaus begünstigt worden. Dies ist frei von \n\nRechtsirrtum; auch die Revision der Ehefrau erinnert hiergegen nichts. Nicht zu \n\nbeanstanden ist auch, dass das Oberlandesgericht die Abrede nicht schon des-\n\nhalb für unwirksam erachtet hat, weil die Ehefrau bei deren Abschluss schwan-\n\nger war. Wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, vermag - jenseits \n\nder Anfechtungsgründe des § 123 BGB - die durch eine Schwangerschaft be-\n\ngründete Zwangslage der Ehefrau Zweifel an der Wirksamkeit nur zu begrün-\n\nden, wenn durch den Vertrag für den Scheidungsfall eine einseitige Lastenver-\n\nteilung zum Nachteil der Schwangeren herbeigeführt wird. Dies war, wie darge-\n\nlegt, hier im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht der Fall. \n\n19 \n\n3. Nicht frei von Rechtsirrtum ist allerdings, dass das Oberlandesgericht \n\ndie Höhe des geschuldeten Unterhalts nach dem Doppelten des im Ehevertrag \n\nvereinbarten Unterhaltssatzes bemessen hat. \n\n20 \n\na) Hält ein Ehevertrag, wie hier, der Wirksamkeitskontrolle stand, so \n\nmuss der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Aus-\n\nübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Ver-\n\ntrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall \n\ngegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungs-\n\nfolge darauf beruft, dass diese durch den Ehevertrag wirksam abbedungen sei. \n\nDafür ist entscheidend, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der \n\nEhe - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident ein-\n\nseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten \n\n21 \n\n22 \n\nauch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten \n\nund seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei ver-\n\nständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbeson-\n\ndere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der \n\nehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde \n\nliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (vgl. etwa Senatsurteile \n\nBGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR \n\n296/01 = FamRZ 2005, 1444, 1446). \n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht festgestellt. \n\naa) Eine die Vertragsanpassung rechtfertigende erhebliche Abweichung \n\nder tatsächlichen Verhältnisse in der Ehe von der ursprünglichen Lebenspla-\n\nnung der Ehegatten kann - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - \n\nnicht in dem Umstand gefunden werden, dass der Ehemann nach Abschluss \n\ndes Ehevertrags eine außergewöhnliche Steigerung seines Einkommens erzielt \n\nhat. Denn mit der im Ehevertrag vorgesehenen Limitierung des nachehelichen \n\nUnterhalts haben die Parteien festgelegt, dass sich die Unterhaltshöhe gerade \n\nnicht nach den jeweiligen ehelichen Lebensverhältnissen bemessen, sondern \n\nsich nach der dort genannten Gruppe der Beamtenbesoldung als einer dynami-\n\nschen Bezugsgröße bestimmen soll. Da der Ehevertrag wirksam ist, ist die von \n\nden Parteien gewollte Abkoppelung des nachehelichen Unterhalts von der spä-\n\nteren Einkommensentwicklung der Parteien bindend. \n\n23 \n\nbb) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse von der ursprünglichen, dem Ehevertrag zugrunde liegenden Le-\n\nbensplanung könnte aber darin begründet sein, dass die Parteien bei Vertrags-\n\nschluss über die Aufteilung von Erwerbstätigkeit einerseits und Haushaltsfüh-\n\nrung sowie Kinderbetreuung andererseits Vorstellungen hatten, die sie später \n\nnicht in der vorgestellten Weise umgesetzt haben. Das wäre möglicherweise \n\ndann der Fall, wenn die Parteien bei Abschluss ihres Ehevertrags davon aus-\n\ngegangen sind, die Ehefrau werde neben der Haushaltsführung und Kinder-\n\nbetreuung in nicht unerheblichem Umfang - sei es in ihrem erlernten Beruf, sei \n\nes als Autorin von Kochbüchern oder in sonstiger Weise - erwerbstätig sein, \n\nund wenn diese Erwartung nicht verwirklicht worden ist. \n\n24 \n\nDas Oberlandesgericht hat zwar festgestellt, dass die Ehefrau in der Ehe \n\nnicht erwerbstätig war; es hat jedoch keine Feststellungen zu der Frage getrof-\n\nfen, ob und in welchem Umfang die Ehefrau nach den Vorstellungen, welche \n\ndie Parteien beim Vertragsschluss hatten, in der Ehe hätte erwerbstätig sein \n\nsollen. Auch hat es nicht festgestellt, warum die Parteien ihre etwaige Vorstel-\n\nlung, die Ehefrau solle auch in der Ehe - neben der Haushaltsführung und der \n\nBetreuung des gemeinsamen Kindes - in nicht unerheblichem Umfang erwerbs-\n\ntätig sein, nicht weiterverfolgt haben. Nur eine solche Feststellung würde indes \n\neine Beantwortung der Frage erlauben, inwieweit der Ehefrau ein Festhalten \n\nam Ehevertrag im Hinblick darauf unzumutbar ist, dass sie - entgegen den ur-\n\nsprünglichen und für die vertragliche Abrede maßgebenden Planungen der Par-\n\nteien - in der Ehe dann doch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Für die \n\ndanach notwendigen Feststellungen trägt die Ehefrau die Darlegungslast, der \n\nsie allerdings bislang nicht nachgekommen ist. \n\n25 \n\nc) Die genannten Voraussetzungen müssen nicht nur erfüllt sein, damit \n\nüberhaupt eine richterliche Vertragsanpassung Platz greifen kann; sie be-\n\nschränken auch die Reichweite einer solchen Anpassung. Eine richterliche Ver-\n\ntragsanpassung kommt nur in Betracht, soweit die Vorstellungen, welche die \n\nParteien bei Abschluss des Ehevertrags von der künftigen Erwerbstätigkeit der \n\nEhefrau hatten, von der später tatsächlich geführten \"Hausfrauenehe\" erheblich \n\nabgewichen sind und der Ehefrau wegen dieser Abweichung ein Festhalten am \n\nEhevertrag nicht zugemutet werden kann. Soweit hingegen die dem Ehevertrag \n\nzugrunde liegenden Vorstellungen der Parteien mit der späteren Gestaltung des \n\nehelichen Lebens in Einklang stehen oder sich nur unwesentlich anders entwi-\n\nckelt haben, ist für eine Vertragsanpassung von vornherein kein Raum; insoweit \n\nbleiben vielmehr die im - wirksamen - Ehevertrag getroffenen Regelungen un-\n\nverändert in Geltung. \n\n26 \n\nIm vorliegenden Fall sind die Parteien davon ausgegangen, dass sich die \n\nEhefrau zumindest mit einem Teil ihrer Arbeitskraft der Haushaltsführung und \n\nder Kindesbetreuung widmen würde. Ein auf diesen Teil ihrer Tätigkeit entfal-\n\nlender Erwerbsverzicht sollte - für den Scheidungsfall - durch den ihr im Ehever-\n\ntrag zugebilligten Unterhaltsbetrag ausgeglichen werden. Da der Ehevertrag \n\nwirksam ist, hat es insoweit mit der ehevertraglichen Regelung sein Bewenden. \n\nEtwas anderes gilt nur insoweit, als die Parteien beim Vertragsabschluss davon \n\nausgegangen sind, die Ehefrau werde in der Ehe in nicht unerheblichem Um-\n\nfang auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die sie nach einer etwaigen \n\nScheidung fortsetzen könnte. Nur hinsichtlich dieses - in seinem Umfang, wie \n\ndargelegt, bislang nicht festgestellten - Teilbereichs fallen die dem Ehevertrag \n\nzugrunde liegenden Vorstellungen der Parteien und deren spätere tatsächliche \n\nLebensführung auseinander. Nur dieser Teilbereich ist folglich auch einer rich-\n\nterlichen Vertragsanpassung zugänglich; nur im Rahmen der von den Ehegat-\n\nten vorgestellten, aber nicht verwirklichten Erwerbsarbeit der Ehefrau in der Ehe \n\nkäme deshalb ein über die ehevertragliche Regelung hinausgehender unter-\n\nhaltsrechtlicher Ausgleich für den weitergehenden Erwerbsverzicht der Ehefrau \n\nin Betracht. \n\n27 \n\nDieser einer etwaigen richterlichen Vertragsanpassung verbleibende \n\nTeilbereich kann nicht dadurch der veränderten Entwicklung angepasst werden, \n\ndass der Ehefrau - wie im angefochtenen Urteil geschehen - ein zusätzlicher \n\nUnterhaltsbetrag zuerkannt wird, der sich nach dem ihr nach dem Ehevertrag \n\nanrechnungsfrei verbleibenden Zuverdienst bestimmt. Das wäre nur dann ge-\n\nrechtfertigt, wenn die Parteien - nach ihren Vorstellungen im Zeitpunkt des Ehe-\n\nvertrags - davon ausgegangen wären, die Ehefrau werde in der Ehe einen Zu-\n\nverdienst in dieser Höhe erzielen und deshalb auch nach der Beendigung der \n\nEhe durch Scheidung erzielen können. Dafür ist indes bislang nichts dargetan. \n\n28 \n\nd) Durch richterliche Anpassung von Eheverträgen sollen ehebedingte \n\nNachteile ausgeglichen werden. Solche Nachteile liegen vor, wenn ein Ehegatte \n\num der gemeinsamen Lebensplanung willen für sein berufliches Fortkommen \n\nRisiken auf sich genommen hat, und wenn diese Risiken sich aufgrund von \n\nAbweichungen der bei Vertragsschluss vorgestellten Lebenssituation von der \n\nspäteren tatsächlichen Lebenslage im Scheidungsfall als Nachteil konkretisie-\n\nren. Denn es geht nicht an, dass das Risiko des Fehlschlagens eines gemein-\n\nsamen Lebensplanes einseitig nur einen Partner belastet. Daraus folgt aller-\n\ndings zugleich, dass ein durch einen wirksamen Ehevertrag benachteiligter \n\nEhegatte im Rahmen der Ausübungskontrolle auch nicht besser gestellt werden \n\ndarf, als er sich ohne die Übernahme dieser Risiken - also insbesondere bei \n\nkontinuierlicher Fortsetzung seines vorehelichen Berufswegs - stünde. \n\n29 \n\nAuch wenn im vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung der unter b) \n\nund c) dargestellten Gesichtspunkte - eine Vertragsanpassung zugunsten der \n\nEhefrau in Betracht käme, so könnte ein ihr zuzubilligender Unterhaltsbetrag \n\ndeshalb jedenfalls den Verdienst nicht überschreiben, den sie erzielt hätte, \n\nwenn sie nach ihrer ersten Ehe nicht den Antragsteller geheiratet und in der mit \n\nihm geführten Ehe auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hätte. Darüber hinaus ist \n\nim vorliegenden Fall auch zu bedenken, dass Nachteile, die sich für die \"Be-\n\nrufsbiographie\" der Ehefrau ergeben, weil diese bereits während und nach ihrer \n\nersten Ehe, aus der ebenfalls ein Kind hervorgegangen ist, nur teilweise er-\n\nwerbstätig war, nicht - als Ausgleichung ehebedingter Nachteile - auf den Ehe-\n\nmann der zweiten Ehe verlagert werden können. Ob die Ehefrau - sofern die \n\nübrigen Voraussetzungen einer richterlichen Vertragsanpassung vorliegen - bei \n\nAnwendung dieser Grundsätze das Zweifache der im Ehevertrag in Bezug ge-\n\nnommenen Beamtenbesoldung als Unterhalt beanspruchen könnte, erscheint \n\nnach den vorliegenden Daten ihrer Erwerbsbiographie zweifelhaft und bedarf \n\ntatrichterlicher Klärung. \n\nIII. \n\n30 \n\nDas angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat \n\nvermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es - wie dargelegt - \n\nan den erforderlichen Feststellungen zu den im Rahmen der richterlichen \n\nAusübungskontrolle maßgebenden Umständen fehlt. Diese Feststellungen wird \n\ndas Berufungsgericht nachzuholen haben. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heidelberg, Entscheidung vom 24.10.2003 - 36 F 234/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2004 - 16 UF 238/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zr-165-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zr-165-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_165-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:25.156756+00:00"}}