{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_164-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"XII ZR 164/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GG Artt. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; BGB § 1600 Abs. 2 und 3 a) Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 2 BGB, der es dem (angebli- chen) leiblichen Vater verwehrt, die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters an- zufechten, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Be- ziehung besteht. b) Zum Verhältnis zwischen der Definition einer sozial-familiären Beziehung in § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Regelannahmen des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB. c) Zur Unzulässigkeit einer isolierten Abstammungsfeststellungsklage, mit der keine statusrechtlichen Folgen begehrt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 164/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGG Artt. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; BGB § 1600 Abs. 2 und 3 \n\na) Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 2 BGB, der es dem (angebli-\n\nchen) leiblichen Vater verwehrt, die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters an-\n\nzufechten, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Be-\n\nziehung besteht. \n\nb) Zum Verhältnis zwischen der Definition einer sozial-familiären Beziehung in \n\n§ 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Regelannahmen des § 1600 Abs. 3 \n\nSatz 2 BGB. \n\nc) Zur Unzulässigkeit einer isolierten Abstammungsfeststellungsklage, mit der \n\nkeine statusrechtlichen Folgen begehrt werden. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - OLG Dresden \n\nAG Hohenstein-Ernstthal \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 10. August 2004 wird auf \n\nKosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es \n\nbei der vom Amtsgericht ausgesprochenen Abweisung des Hilfs-\n\nantrages als unzulässig verbleibt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTenor berichtigt durch anliegenden Beschluss. \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger hatte mit der Ehefrau des Beklagten zu 1, die am 3. Januar \n\n2003 die Beklagte zu 2 gebar, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit ge-\n\nschlechtlich verkehrt und zu Urkunde des Jugendamts vom 4. September 2002 \n\nanerkannt, Vater des damals noch ungeborenen Kindes zu sein. Er behauptet \n\ndies nach wie vor. \n\n2 \n\nEr hatte die Ehefrau des Beklagten zu 1 nach eigener Darstellung An-\n\nfang Februar 2002, nach Darstellung des Beklagten zu 1 Anfang April 2002 \n\nkennen gelernt. Die Beziehung endete nach übereinstimmender Darstellung der \n\n3 \n\n4 \n\nParteien Anfang Juni 2002. Etwa zeitgleich nahmen der Beklagte zu 1 und sei-\n\nne Ehefrau, die seit 1998 verheiratet sind, ihr eheliches Zusammenleben wieder \n\nauf und wohnen seit der Geburt des Kindes mit diesem zusammen. Zuvor hat-\n\nten sie nach Darstellung des Klägers von Anfang April bis Mitte Juni 2002 ge-\n\ntrennt gelebt. \n\nDas Familiengericht wies die vom Kläger gegen den Beklagten zu 1 er-\n\nhobene Klage auf Feststellung, dass dieser nicht der Vater des Kindes sei, un-\n\nter Hinweis auf § 1600 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung mangels An-\n\nfechtungsbefugnis als unzulässig ab. \n\nAuf die Berufung des Klägers setzte das Berufungsgericht das Verfahren \n\naus, weil das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift einen Tag vor Verkün-\n\ndung des angefochtenen Urteils (mit Beschlüssen vom 9. April 2003 FamRZ \n\n2003, 816 ff.) für teilweise verfassungswidrig erklärt und angeordnet hatte, dass \n\nbis zur gesetzlichen Neuregelung anhängige Verfahren, deren Entscheidung \n\nhiervon abhängt, auszusetzen sind. \n\n5 \n\nNach der ab 30. April 2004 geltenden Neufassung des § 1600 BGB und \n\nder Wiederaufnahme des Verfahrens versicherte der Kläger an Eides Statt, der \n\nMutter des Kindes innerhalb der Empfängniszeit, nämlich im Zeitraum März bis \n\nMai 2002, beigewohnt zu haben, und erweiterte seine Klage gegen die Beklagte \n\nzu 2. Ferner beantragte er hilfsweise festzustellen, dass diese von ihm ab-\n\nstamme. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Dagegen richtet sich die \n\nzugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage für insgesamt zulässig, aber sowohl \n\nden Haupt- als auch den Hilfsantrag für unbegründet gehalten. Der Kläger habe \n\nseine Anfechtungsklage zwar, wie in §§ 1600 e Abs. 1, 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\nvorgeschrieben, sowohl gegen das Kind als auch gegen dessen Vater im Sinne \n\ndes § 1592 Nr. 1 BGB erhoben. Er sei aber nach § 1600 Abs. 2 BGB zur An-\n\nfechtung nicht berechtigt, weil zwischen den beiden Beklagten eine sozial-\n\nfamiliäre Beziehung bestehe. Das sei nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB der Fall, \n\nwenn der Vater im Rechtssinne für das Kind tatsächliche Verantwortung trage. \n\nDavon sei nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel auszugehen, wenn der \n\nrechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet sei oder mit dem Kind \n\nlängere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Beide Voraus-\n\nsetzungen seien hier erfüllt, da der Beklagte zu 1 mit der Mutter der Beklagten \n\nzu 2 seit 1998 verheiratet sei und die Beklagte zu 2 seit ihrer Geburt im Januar \n\n2003 mit diesen in der gemeinsamen Wohnung lebe, was auch der Kläger nicht \n\nin Abrede stelle. \n\n9 \n\nDiese gesetzlichen Regelungen seien, soweit sie den vorliegenden Fall \n\nbeträfen, verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit ihnen habe der Gesetzgeber \n\ndie ihm vom Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. April 2003 aaO) \n\ngemachten Vorgaben zutreffend umgesetzt. Insbesondere habe er damit das \n\nhier vom Kläger beanspruchte Recht auf Klärung der biologischen Abstammung \n\ngegen den durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten unbeeinträchtigten Fortbestand \n\nder aus dem Vater im Rechtsinne, dem Kind und dessen Mutter bestehenden \n\nsozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft abgewogen und in nicht zu be-\n\nanstandender Weise diesem Schutz den Vorrang vor der Möglichkeit der Vater-\n\nschaftsanfechtung eingeräumt, indem er diese nur in Fällen zulasse, in denen \n\nkeine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind \n\nbestehe. \n\n10 \n\nDiese Wertung gebiete zugleich die Abweisung des Hilfsantrages, da \n\nauch die begehrte Feststellung, dass die Beklagte zu 2 vom Kläger abstamme, \n\ndiese sozial-familiäre Beziehung gefährde. Auch insoweit müsse ein mögli-\n\ncherweise aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des angeblichen \n\nbiologischen Vaters herzuleitendes Recht, die Abstammung des Kindes von \n\nihm gerichtlich klären zu lassen, hinter dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen \n\nSchutz der Familie der Beklagten und dem auch dem Kind zustehenden Per-\n\nsönlichkeitsrecht zurücktreten, das es auch einschließe, ungestört in der durch \n\nseine Familie gewährleisteten Geborgenheit aufwachsen zu können. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas hält der rechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision im Er-\n\ngebnis - bis auf die Beurteilung des Hilfsantrages als zulässig - stand. \n\n1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht schon deshalb (insgesamt) \n\naufzuheben, weil sie der minderjährigen Beklagten zu 2 noch nicht wirksam zu-\n\ngestellt wäre, wie dies die Revisionserwiderung zur Amtsprüfung durch den Se-\n\nnat stellt. Würde es - etwa mangels Vertretungsbefugnis ihrer (rechtlichen) El-\n\ntern - an einer wirksamen Zustellung an die Beklagte zu 2 fehlen, hätte aller-\n\ndings auch noch keine Entscheidung über die gegen den Beklagten zu 1 erho-\n\nbene Klage getroffen werden dürfen. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit \n\neinheitlicher Prozessführung und Entscheidung, § 1600 e Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nund § 640 h Abs. 2 ZPO. \n\n13 \n\nBedenken gegen die wirksame Vertretung der Beklagten zu 2 durch den \n\nBeklagten zu 1 und dessen Ehefrau und damit auch gegen die Wirksamkeit der \n\nvon ihnen namens des Kindes erteilten Prozessvollmacht bestehen hier aber \n\nnicht. Die dem Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau gemeinsam zustehende el-\n\nterliche Sorge für das Kind umfasst auch dessen Vertretung, § 1629 Abs. 1 \n\nSatz 1 und 2 BGB. \n\n14 \n\nEin Fall, in dem dies nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1795 BGB aus-\n\nnahmsweise gesetzlich ausgeschlossen ist, liegt hier nicht vor. Die Vorinstan-\n\nzen haben dem Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau die Vertretung des Kindes \n\nauch nicht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB entzogen. Auf die Frage, ob \n\ndies wegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen ihnen und dem \n\nKind geboten gewesen wäre, kommt es nicht an, da die Vertretungsbefugnis \n\nerst mit der Entziehung und nicht bereits mit dem Auftreten des Interessenge-\n\ngensatzes entfällt (vgl. OLG Celle FamRZ 1976, 97; Palandt/Diederichsen BGB \n\n66. Aufl. § 1796 Rdn. 6; Staudinger/Engler BGB [1999] § 1796 Rdn. 18 m.w.N.). \n\nIm Übrigen ist ein solcher erheblicher Interessengegensatz, für den im konkre-\n\nten Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen müssten (vgl. MünchKomm/Huber BGB \n\n§ 1629 Rdn. 68 m.N.), hier nicht ersichtlich. Ein Interesse des jetzt knapp vier-\n\njährigen Kindes, seine Abstammung zu klären und gegebenenfalls statusrecht-\n\nlich dem Kläger zugeordnet zu werden, kann noch nicht ohne weiteres unter-\n\nstellt werden; sollte es mit zunehmender Verstandesreife ein solches Interesse \n\nentwickeln, ist dieses durch die Möglichkeit, sein eigenes Anfechtungsrecht \n\nnach Erreichen der Volljährigkeit selbst wahrzunehmen, hinreichend gewahrt \n\n(vgl. BayObLG FamRZ 1999, 737, 739). Ein dem Interesse des Kindes mögli-\n\ncherweise zuwiderlaufendes Interesse der Mutter, einen bislang verschwiege-\n\nnen Ehebruch nicht durch ein Abstammungsgutachten offenbar werden zu las-\n\nsen, scheidet hier aus, da sie den Ehebruch hier auch gegenüber ihrem Ehe-\n\nmann nicht in Abrede gestellt hat. Eine Entziehung der Vertretung ist auch nicht \n\nangebracht, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern trotz eines mögli-\n\nchen Interessenwiderstreits in der Lage sind, eine dem Wohl des Kindes ent-\n\nsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. MünchKomm/Huber aaO § 1629 \n\nRdn. 68; OLG Stuttgart FamRZ 1983, 831); davon ist hier mangels entgegen-\n\nstehender Anhaltspunkte auszugehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch \n\nder das Kindschaftsverfahren beherrschende Amtsermittlungsgrundsatz geeig-\n\nnet ist, die Interessen des Kindes zu wahren (vgl. OLG Celle aaO). \n\n15 \n\n2. Der Senat schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an, \n\ndass das ein Anfechtungsrecht des Klägers ausschließende Bestehen einer \n\nsozial-familiären Beziehung zwischen den beiden Beklagten eine Frage der Be-\n\ngründetheit und nicht schon der Zulässigkeit ist (ebenso Staudinger/Rauscher \n\nBGB [2004] § 1600 Rdn. 40; Höfelmann FamRZ 2004, 745, 748 f.; Seidel FPR \n\n2005, 181, 184 und Palandt/Diederichsen aaO § 1600 Rdn. 7: \"negative Tatbe-\n\nstandsvoraussetzung\"; Weinreich/Klein/Pieper Kompaktkommentar Familien-\n\nrecht 2. Aufl. § 1600 BGB Rdn. 3; ders. in FA-FamR 5. Aufl. Kap. 3 Rdn. 131 c; \n\na.A. Wieser FamRZ 2004, 1773, 1774). \n\n16 \n\nHierfür spricht die Begründung der Neufassung des § 1600 BGB durch \n\nArt. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung \n\nder Vaterschaft etc. vom 23. April 2004 (BGBl. 2004 I 598), derzufolge die posi-\n\ntive Feststellung des Bestehens einer solchen Beziehung eine Anfechtung \n\ndurch den leiblichen Vater auch für die Zukunft ausschließen soll (BT-Drucks. \n\n15/2253 S. 11; Palandt/Diederichsen aaO § 1600 Rdn. 7). Diese Folge ist aber \n\nnur zu erreichen, wenn eine Entscheidung in der Sache ergeht. Nach der Inten-\n\ntion des Gesetzes ist deshalb davon auszugehen, dass das Nichtbestehen ei-\n\nner solchen Beziehung nicht schon Voraussetzung der Prozessführungsbefug-\n\nnis des Klägers und damit der Zulässigkeit seiner Anfechtungsklage nach \n\n§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, sondern erst ihrer Begründetheit. \n\n17 \n\n3. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist auch der (vom \n\nBerufungsgericht unausgesprochen zugrunde gelegte) Ausgangspunkt, dass es \n\nfür die Frage, ob die negative Voraussetzung des Anfechtungsrechts (§ 1600 \n\nAbs. 2 BGB) gegeben ist, entsprechend den allgemeinen Regeln (vgl. auch Se-\n\nnatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 5/04 -, zur Veröffentlichung bestimmt) \n\nauf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt und nicht etwa \n\nauf den Zeitpunkt, in dem sie rechtshängig wird (vgl. Staudinger/Rauscher aaO \n\n§ 1600 Rdn. 41). \n\n18 \n\nDenn die Anfechtung der Vaterschaft ist keine rechtsgestaltende Wil-\n\nlenserklärung, bei der es allein auf die Sachbefugnis im Zeitpunkt ihrer Abgabe \n\nankäme. Die bestehende rechtliche Zugehörigkeit eines Kindes zu einem be-\n\nstimmten Mann als dessen Vater kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung \n\nim Statusverfahren aufgehoben werden, nicht aber schon durch die Erhebung \n\nder Anfechtungsklage selbst. \n\n19 \n\nWäre es anders, könnte beispielsweise einer unmittelbar nach Geburt \n\ndes Kindes erhobenen Anfechtungsklage die Regelannahme des § 1600 Abs. 3 \n\nSatz 2 BGB, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das \n\nKind zumindest schon übernommen hat, nur in den Fällen des § 1592 Nr. 1 \n\nBGB entgegengehalten werden, wenn also der rechtliche Vater mit der Mutter \n\ndes Kindes verheiratet ist. Beruht dessen rechtliche Vaterschaft hingegen auf \n\neinem Anerkenntnis (§ 1592 Nr. 2 BGB), kommt die Regelannahme des § 1600 \n\nAbs. 3 Satz 2 2. Alt. BGB noch nicht in Betracht, weil der rechtliche Vater zu \n\ndem Zeitpunkt, in dem die Anfechtungsklage rechtshängig wird, naturgemäß \n\nnoch nicht längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben \n\nkann. Dies könnte zur Folge haben, dass auf die zunächst schlüssige Klage ein \n\ngerichtliches Gutachten eingeholt wird, das die Vaterschaft des Klägers und \n\nzugleich die Nichtvaterschaft des beklagten Mannes ergibt, die Klage aber \n\ngleichwohl abgewiesen werden muss, weil der rechtliche Vater inzwischen län-\n\ngere Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat und daraus eine sozial-familiäre \n\nBeziehung entstanden ist. \n\n20 \n\nDiese Gefahr, die dem Zweck der gesetzlichen Regelung evident zuwi-\n\nderläuft, ist deutlich geringer, wenn die Voraussetzung, dass keine derartige \n\nBeziehung besteht, im Laufe des Verfahrens erfüllt bleiben muss. Denn ein län-\n\ngeres Zusammenleben mit dem Kind ist zwar ein Indiz, nicht aber eine notwen-\n\ndige Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung. Diese \n\nkann bereits auch bei kürzerem Zusammenleben bejaht werden, wenn dieses \n\nnoch andauert und der Tatrichter überzeugt ist, dass der rechtliche Vater die \n\ntatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise \n\nträgt, die auf Dauer angelegt erscheint. \n\n21 \n\n4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Neuregelung des § 1600 \n\nBGB werde der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der gegenläufigen \n\nInteressen in mehrfacher Weise nicht gerecht: \n\n22 \n\nZum einen werde durch die gesetzlichen Vermutungen und Regelan-\n\nnahmen des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine nicht widerlegbare Priorität des \n\nSchutzes eines nur vermuteten Familienverbandes begründet, wobei diese \n\nVermutung in der ersten Alternative der Regelung nicht etwa auf die Belange \n\ndes Kindes abstelle, sondern lediglich auf das formale Bestehen einer Ehe zwi-\n\nschen seiner Mutter und deren Ehemann. \n\n23 \n\nZum anderen führe dies angesichts der Anfechtungsfrist von zwei Jahren \n\ndazu, dass einem biologischen Vater, dem die gegen die Vaterschaft des Ehe-\n\nmannes sprechenden Umstände von Anfang an bekannt gewesen seien, eine \n\nAnfechtung bereits dann für immer verwehrt bleibe, wenn die Ehe der Kindes-\n\nmutter über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus zumindest formal Be-\n\nstand habe. Auch wenn die Ehe und/oder die sozial-familiäre Beziehung zwi-\n\nschen Kind und rechtlichem Vater nach Ablauf der Anfechtungsfrist zerbreche, \n\nlebe das Anfechtungsrecht nämlich nicht wieder auf, so dass der biologische \n\nVater selbst einer Freigabe des Kindes zur Adoption durch Dritte tatenlos zuse-\n\nhen müsste. \n\n24 \n\na) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht beide die gesetz-\n\nliche Regelannahme des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB begründenden Alternativen \n\ngeprüft und bejaht hat, obwohl für die Vermutung, dass der Beklagte zu 1 tat-\n\nsächliche Verantwortung für das Kind übernommen habe, bereits die Tatsache \n\nausgereicht hätte, dass er mit dessen Mutter verheiratet ist. Die zweite Alterna-\n\ntive (ein längeres, nicht notwendigerweise aber noch fortbestehendes Zusam-\n\nmenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft) bedarf insoweit nur dann \n\nder Prüfung, wenn nicht schon die erste Alternative diese Vermutung rechtfer-\n\ntigt, etwa weil die Ehe inzwischen geschieden ist oder eine Ehe - im Fall der \n\nrechtlichen Vaterschaft durch Anerkenntnis, § 1592 Nr. 2 BGB - nicht bestan-\n\nden hat. \n\n25 \n\nb) Soweit die Revision in der gesetzlichen Regelung eine \"nicht wider-\n\nlegbare Priorität eines (nur vermuteten) Familienverbandes\" sieht, differenziert \n\nsie nicht hinreichend zwischen zwei Fragen, nämlich einerseits der Wertung \n\ndes Gesetzes, das in der Tat einem bestehenden Familienverband den Vorrang \n\nvor den Interessen des Anfechtenden einräumt, und andererseits der Frage der \n\nWiderlegbarkeit der gesetzlichen Regelannahme in § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB. \n\nDiese Regelannahme betrifft nur die Übernahme der tatsächlichen Verantwor-\n\ntung, begründet ihrerseits aber noch keine weitere Annahme dafür, dass die \n\nübernommene Verantwortung weiterhin getragen wird. Werden allerdings vom \n\nAnfechtungskläger keine Umstände dargelegt und sind auch sonst keine An-\n\nhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tatsächli-\n\nche Verantwortung sprechen, wird der Tatrichter auch ohne weitere Amtsermitt-\n\nlung davon ausgehen dürfen, dass der rechtliche Vater die übernommene Ver-\n\nantwortung weiterhin trägt. Im Einzelnen: \n\n26 \n\naa) Die der bestehenden sozial-familiären Beziehung zwischen rechtli-\n\nchem Vater und Kind in § 1600 Abs. 2 BGB eingeräumte Priorität begegnet aus \n\nder Sicht des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie sich im \n\nRahmen des vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Gestaltungsspiel-\n\nraums hält, den der Gesetzgeber bei der Abwägung gegenläufiger, verfas-\n\nsungsrechtlich geschützter Interessen und Rechte nach seinem Ermessen aus-\n\nfüllen darf. Die getroffene Regelung ist auch sachgerecht. \n\n27 \n\nZwar mögen die im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG) geschützten gegenläufigen und gegeneinander abzuwägen-\n\nden Interessen des Kindes und des Anfechtenden einander gleichwertig sein. \n\nDas im Regelfall zu vermutende Interesse des Kindes am Erhalt seines Status \n\n(auch im weiteren Sinne einer \"possession d'état\", vgl. Art. 311-1 frz. Code Ci-\n\nvil) und der Abwehr von Störungen seiner fortbestehenden oder zumindest für \n\nlängere Zeit vorhanden gewesenen sozial-familiären Beziehung steht aber un-\n\nter dem zusätzlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Bereitschaft des (mut-\n\nmaßlichen) leiblichen Vaters, Verantwortung tragen zu wollen, und sein \n\nWunsch, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und dem Kind erst ent-\n\nstehen zu lassen, verdienen diesen Schutz hingegen nicht (BVerfG FamRZ \n\n2006, 1661, 1662) oder zumindest nicht in gleichem Maße. \n\n28 \n\nSoweit der leibliche Vater sich grundsätzlich auch auf seine durch Art. 6 \n\nAbs. 2 GG geschützte Elternschaft berufen kann, umfasst dieser Schutz zwar \n\nauch sein Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, und \n\ndamit den Zugang zu einem Verfahren, das dies ermöglicht. Dem steht aber \n\ndas mindestens gleichwertige Interesse des rechtlichen Vaters gegenüber, der \n\ndiese Rechtsstellung bereits einnimmt und die sich daraus ergebende Verant-\n\nwortung auch wahrnimmt (vgl. BVerfG FamRZ 2003 aaO 818 f. unter C I 1 b). \n\nTräger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG kann aber nur einer von beiden \n\nsein (vgl. BVerfG FamRZ 2003 aaO 819 unter C I 2 a), und zwar derjenige, der \n\nzugleich die Elternverantwortung bereits wahrnimmt, unabhängig davon, ob \n\nsich die Elternverantwortung auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung grün-\n\ndet. Trägt der rechtliche Vater diese Verantwortung, verliert er sein Elternrecht \n\nnicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater herausstellt \n\n(vgl. BVerfG FamRZ 2006 aaO 1661 und FamRZ 2003 aaO 819 unter C I 2 b). \n\n29 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat § 1600 BGB a.F. daher nur insoweit \n\nals mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar erklärt, als diese Vorschrift dem \n\nleiblichen Vater das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft auch \n\ndann vorenthielt, wenn die rechtlichen Eltern oder auch nur der rechtliche Vater \n\nmit dem Kind keine soziale Familie bilden, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG - vor-\n\nrangig - zu schützen gilt (BVerfG FamRZ 2003 aaO 820 f. unter C I 5, 6 und \n\n6 a). \n\n30 \n\nDieser Vorgabe entspricht die Neuregelung in § 1600 Abs. 2 BGB. Dem \n\nsteht auch nicht entgegen, dass bereits das Bestehen einer sozialen Familie \n\naus rechtlichem Vater und Kind ein Anfechtungsrecht des biologischen Vaters \n\nausnahmslos ausschließt, so dass eine Einzelabwägung zwischen dem dieser \n\nFamilie gebührenden Schutz und dem damit in Konflikt stehenden Elternrecht \n\ndes leiblichen Vaters gerade nicht mehr stattzufinden hat. Dem Gesetzgeber ist \n\nes von Verfassungs wegen nicht verwehrt, eine solche Abwägung generalisie-\n\nrend vorwegzunehmen, auch um die bestehende Familie davor zu schützen, \n\nderen Interna im Einzelnen aufdecken zu müssen (a.A. Staudinger/Rauscher \n\naaO § 1600 Rdn. 40). \n\n31 \n\nVerfassungsrechtlich bedenklich könnte insoweit allenfalls sein, dass die \n\nNeufassung des § 1600 Abs. 2 BGB das Nichtbestehen einer sozial-familiären \n\nBeziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind als negative Tatbestandsvor-\n\naussetzung ausgestaltet hat mit der Folge, dass eine non-liquet-Situation sich \n\nzu Lasten des anfechtenden leiblichen Vaters auswirkt (vgl. Palandt/Diederich-\n\nsen aaO § 1600 Rdn. 7; Hoppenz/Müller Familiensachen 8. Aufl. § 1600 BGB \n\nRdn. 9; Höfelmann aaO 745, 749). In einem solchen Fall steht gerade nicht fest, \n\nob dem Begehren des leiblichen Vaters eine familiäre Beziehung zwischen dem \n\nKind und seinem rechtlichen Vater entgegensteht, die vorrangig zu schützen ist. \n\nAllerdings ist auch insoweit zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht \n\n§ 1600 BGB a.F. nur in der Hinsicht für mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt \n\nhat, als er dem leiblichen Vater das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Va-\n\nterschaft auch dann vorenthält, wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind keine \n\nsoziale Familie bilden, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen gilt (FamRZ \n\n2003 aaO 821 unter C I 6). Für die - voraussichtlich sehr seltenen - Einzelfälle, \n\nin denen dies auch bei Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes ebenso \n\nwenig festgestellt werden kann wie das Gegenteil, ist der Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts daher kein Gebot zu entnehmen, dieses Verfah-\n\nrensrisiko zu Lasten des rechtlichen Vaters gehen zu lassen. \n\n32 \n\nbb) Unbedenklich ist insoweit auch, dass das Bestehen einer sozial-\n\nfamiliären Beziehung aufgrund ihrer gesetzlichen Definition in § 1600 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB - unwiderleglich - stets zu bejahen ist, wenn der rechtliche Vater für \n\ndas Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Falle seines Todes bis dahin \n\ngetragen hat. Dies schließt es im übrigen nicht aus, das (Fort-)Bestehen einer \n\nsozial-familiären Beziehung auch dann zu bejahen, wenn - etwa in den von der \n\nRevisionserwiderung angesprochenen Fällen sehr später Vaterschaftsanfech-\n\ntung - vom rechtlichen Vater eine tatsächliche Verantwortung für das inzwi-\n\nschen volljährige und voll im Berufsleben stehende Kind in der Vergangenheit \n\ngetragen wurde und inzwischen weitgehend gegenstandslos geworden ist. \n\n33 \n\ncc) Verfehlt wäre es jedoch, die gesetzliche Regelannahme des § 1600 \n\nAbs. 3 Satz 2 BGB und ihr Zusammenspiel mit Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift \n\nunter Außerachtlassung des unterschiedlichen Wortlauts dieser beiden Sätze \n\ndahin zu verstehen, dass bei fortbestehender Ehe der Kindesmutter mit dem \n\nrechtlichen Vater oder dessen längerem Zusammenleben mit dem Kind in häus-\n\nlicher Gemeinschaft bereits zu vermuten sei, dass der rechtliche Vater tatsäch-\n\nliche Verantwortung im Sinne des § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB trage und deshalb \n\neine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift be-\n\nstehe. § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB enthält lediglich eine Regelannahme dafür, \n\ndass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind über-\n\nnommen hat. Dies allein reicht indes für das Bestehen einer sozial-familiären \n\nBeziehung nicht aus, weil diese nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB voraussetzt, \n\ndass der rechtliche Vater diese tatsächliche Verantwortung für das Kind (noch) \n\nträgt oder bis zu seinem Tod getragen hat. Dies kann nach Auffassung des Se-\n\nnats nur bedeuten, dass die übernommene Verantwortung auch über den Zeit-\n\npunkt ihrer erstmaligen Übernahme hinaus weiterhin wahrgenommen wird (vgl. \n\nStaudinger/Rauscher aaO § 1600 Rdn. 42, 44). \n\n34 \n\nMit anderen Worten: Zwar besteht unter den Voraussetzungen des \n\n§ 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine der Lebenserfahrung entsprechende gesetzli-\n\nche Regelannahme der (ursprünglichen) Übernahme der tatsächlichen Verant-\n\nwortung. Diese ist jedoch widerleglich. Das ermöglicht eine sachgerechte, auf \n\nden Einzelfall bezogene Lösung auch jener Fälle, in denen die Ehe zwischen \n\nden rechtlichen Eltern des Kindes nur formal besteht (z.B. Scheinehe) und des-\n\nhalb einen Ausschluss des Anfechtungsrechts allein aufgrund dieses Kriteriums \n\nschwerlich rechtfertigen könnte, wie die Revision zu Recht ausführt. \n\n35 \n\nInsoweit ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Anfechtenden regelmäßig \n\nfaktisch unmöglich wäre, die Regelannahme zu entkräften. Denn hierfür können \n\nauch nach außen in Erscheinung tretende und damit für den Anfechtenden er-\n\nkennbare Umstände wie z.B. getrennte Wohnungen der Eheleute hinreichende \n\nAnhaltspunkte bieten, denen das Gericht dann wegen des im Vaterschaftsan-\n\nfechtungsverfahren geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung (§§ 640 Abs. 1, \n\n616 Abs. 1, 640 d ZPO) von sich aus nachzugehen hat. \n\n36 \n\nDie Übernahme der tatsächlichen Verantwortung begründet aber ihrer-\n\nseits noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiter-\n\nhin wahrgenommen wird und somit eine sozial-familiäre Beziehung im maßgeb-\n\nlichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung noch besteht. \n\n37 \n\nDer Anfechtende braucht daher insoweit entgegen der Auffassung der \n\nRevision keine gesetzliche Vermutung zu widerlegen, kann sich andererseits \n\naber nicht darauf beschränken, das Bestehen einer solchen Beziehung mit \n\nNichtwissen zu bestreiten. Dass er die (negativen) Voraussetzungen seines \n\nAnfechtungsrechts (§ 1600 Abs. 2 BGB) zumindest schlüssig darlegen muss \n\nund es nicht etwa den Anfechtungsbeklagten obliegt, ihre sozial-familiäre Be-\n\nziehung im einzelnen darzulegen und notfalls zu beweisen, beeinträchtigt seine \n\nMöglichkeit, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen, nicht in verfassungsrecht-\n\nlich bedenklicher Weise. Wie bereits ausgeführt, kann er objektive Umstände \n\nvortragen wie etwa, dass das Kind nicht bei seinem Vater lebe, sondern bei \n\nseiner Mutter und deren neuem Partner; dem wird das Gericht aufgrund seiner \n\nAmtsermittlungspflicht nachzugehen haben. \n\n38 \n\nDamit ist auch der Kritik an der gesetzlichen Neuregelung, die eine Ab-\n\nwägung zwischen dem Elternrecht des biologischen Vaters und einer wirklich \n\nexistierenden sozialen Familie von Kind und rechtlichem Vater fordert (vgl. \n\nStaudinger/Rauscher BGB [2004] § 1600 Rdn. 16 m.w.N.), der Boden entzo-\n\ngen. Denn ob eine solche Familie wirklich existiert, ist bei richtigem Verständnis \n\ndes § 1600 Abs. 2 und 3 BGB im Wege der Amtsermittlung zu prüfen, sobald \n\nAnhaltspunkte ersichtlich sind, die Anlass geben, daran zu zweifeln. Dass eine \n\nAnhörung des Jugendamtes, die noch im Regierungsentwurf als § 640 d Abs. 2 \n\nZPO vorgesehen war (BT-Drucks. 15/2253 S. 6), nach Kritik des Bundesrates \n\n(BT-Drucks. aaO S. 16 f.) nicht in das Gesetz übernommen wurde, bedeutet \n\nnicht, dass sie zu unterbleiben hat. Vielmehr hat das Gericht, soweit dies \n\nzweckmäßig erscheint, auch das Jugendamt zu befragen (vgl. BT-Drucks aaO \n\nS. 21; Friederici jurisPR-FamR 7/2004 Anm. 6). Die von der Kritik erhobene \n\nForderung erweist sich damit als hinreichend erfüllt. \n\n39 \n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Verfassungswidrigkeit \n\ndes § 1600 Abs. 2 BGB n.F. ergebe sich auch aus der Konsequenz, dass ein \n\nleiblicher Vater, dem diese Vorschrift die Anfechtung der Vaterschaft des recht-\n\nlichen Vaters verwehre, gegebenenfalls eine spätere Freigabe des Kindes zur \n\nAdoption durch Dritte nicht verhindern könne. Dies mag in der Tat verfassungs-\n\nrechtlich bedenklich sein (vgl. Staudinger/Rauscher § 1600 Rdn. 14 a.E.; Hop-\n\npenz/Müller aaO § 1600 Rdn. 11), stellt aber nicht die Verfassungsmäßigkeit \n\ndes § 1600 Abs. 2 BGB, sondern allenfalls die des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB in \n\nFrage. \n\n40 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist es auch verfassungsrechtlich \n\nunbedenklich, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB durch \n\ndas Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 \n\nBGB nicht gehemmt wird. Mit der Intention, bei positiver Feststellung des Be-\n\nstehens einer solchen Beziehung durch das Gericht eine Anfechtung durch den \n\nleiblichen Vater auch für die Zukunft auszuschließen (vgl. BT-Drucks. aaO \n\nS. 11), geht das Gesetz zwar im Falle der Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB noch über die allgemeine Beschränkung der Anfechtung \n\ndurch die Frist des § 1600 b BGB hinaus; auch dies erscheint jedoch im Inte-\n\nresse der Rechtssicherheit und des Schutzes der bestehenden sozialen Fami-\n\nlie, das auch der Fristenregelung zugrunde liegt (vgl. Staudinger/Rauscher aaO \n\n§ 1600 b Rdn. 4), sachgerecht und zumutbar (vgl. auch EGMR FamRZ 2006, \n\n181 Rdn. 39, 44). \n\n41 \n\n5. Auch die Angriffe der Revision gegen die Abweisung des Hilfsantra-\n\nges, die Abstammung des Kindes vom Kläger festzustellen, bleiben im Ergebnis \n\nohne Erfolg. Diese hilfsweise erhobene Abstammungsfeststellungsklage ist al-\n\nlerdings bereits unzulässig, weil mit ihr keine statusrechtlichen Folgen begehrt \n\nwerden. Eine solche isolierte (folgenlose) Abstammungsfeststellungsklage sieht \n\ndas deutsche Recht - zumindest de lege lata - nicht vor (vgl. OLG Hamm \n\nFamRZ 1999, 1365), auch nicht als \"normale\" Feststellungsklage nach § 256 \n\nZPO (vgl. Gaul FamRZ 2000, 1461, 1474; OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 1578, \n\n1579). \n\n42 \n\n§ 1600 d Abs. 1 BGB stellt eine abschließende Sonderregelung für die \n\nAbstammungsfeststellung dar (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln NJW-RR \n\n2002, 4, 5; OLG Hamm FamRZ 1999 aaO 1366). Danach ist die gerichtliche \n\nFeststellung der Vaterschaft nur zulässig, soweit keine andere Vaterschaft nach \n\n§§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht. Hier besteht jedoch die Vaterschaft \n\ndes Beklagten zu 1, weil er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes \n\nverheiratet war, § 1592 Nr. 1 BGB. Diese ist auch vorrangig gegenüber dem \n\nvorgeburtlichen Anerkenntnis des Klägers, § 1594 Abs. 1 BGB. Nur in Verbin-\n\ndung mit einer erfolgreichen Anfechtung dieser Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 \n\nNr. 2 BGB kann der leibliche Vater die Feststellung seiner Vaterschaft errei-\n\nchen, § 640 h Abs. 2 ZPO. Der darauf gerichtete Hauptantrag des Klägers hat \n\naber keinen Erfolg. \n\n43 \n\nAuch dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ist dem Kläger in ver-\n\nfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der Zugang zum Verfahren \n\nder Vaterschaftsanfechtung verwehrt, mit dessen Hilfe allein er auch rechtlich \n\ndie Vaterstellung einnehmen könnte, ist das mit dem Hilfsantrag verfolgte Be-\n\ngehren, allein Kenntnis und Gewissheit über die Abstammung des Kindes zu \n\nerlangen und diese feststellen zu lassen, jedenfalls nicht durch Art. 6 Abs. 2 \n\nSatz 1 GG geschützt (BVerfG FamRZ 2003 aaO 820 unter C I 3 b). \n\n44 \n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht es hat dahinstehen lassen (aaO), \n\nob das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 \n\nGG einen Anspruch gewähren kann, die Abstammung des Kindes klären zu \n\nlassen, bedarf diese Frage auch hier keiner Entscheidung. Selbst wenn ein sol-\n\ncher Anspruch zu bejahen wäre, müsste er hier nämlich hinter den aufgezeigten \n\nund durch Art. 6 GG geschützten Belangen der Beklagten zurückstehen. Denn \n\nauch die bloße gerichtliche Feststellung, dass das Kind nicht von seinem recht-\n\nlichen Vater, sondern von einem anderen Mann abstammt, gefährdet den Zu-\n\nsammenhalt des bisherigen Familienverbandes und erschwert dem Kind die für \n\nseine Entwicklung bedeutsame Orientierung, zu wem es letztlich gehört (vgl. \n\nBVerfG FamRZ 2003 aaO 821 unter C I 5 b). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 10.04.2003 - 1 F 134/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 10.08.2004 - 20 UF 255/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/xii-zr-164-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":35},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1795","ref_norm":"1795","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1796","ref_norm":"1796","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1594","ref_norm":"1594","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1747","ref_norm":"1747","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/xii-zr-164-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:02.508273+00:00"}}