{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_163-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"XII ZR 163/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 258, 323 Abs. 4; BGB §§ 313 Abs. 1, 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1; SGB III § 129 a) Ist durch Prozessvergleich titulierter Unterhalt nur für einen bestimmten Zeit- raum vereinbart worden, weil die Parteien davon ausgingen, für die Zeit da- nach werde der Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit entfallen, so ist ein für einen späteren Zeitraum behaupteter Unterhaltsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Für den materiellen Unterhaltsanspruch sind die in dem Prozessvergleich getroffenen Regelungen weiterhin von Be- deutung, soweit sie nicht wegen Wegfalls ihrer Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind. b) Der wegen eines leiblichen Kindes gewährte erhöhte Leistungssatz des Ar- beitslosengeldes ist auch im Fall der Wiederverheiratung des Unterhalts- pflichtigen Bestandteil seines zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Außer Betracht zu bleiben hat dagegen der Teil des Arbeitslosengeldes, der aufgrund der Wiederverheiratung geleistet wird. c) Sowohl von Arbeitslosengeld als auch von einer als Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber gezahlten und auf einen längeren Zeit- raum umzulegenden Abfindung ist ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 163/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. März 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 258, 323 Abs. 4; BGB §§ 313 Abs. 1, 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1; \nSGB III § 129 \n\na) Ist durch Prozessvergleich titulierter Unterhalt nur für einen bestimmten Zeit-\nraum vereinbart worden, weil die Parteien davon ausgingen, für die Zeit da-\nnach werde der Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit entfallen, so ist ein \nfür einen späteren Zeitraum behaupteter Unterhaltsanspruch im Wege der \nLeistungsklage geltend zu machen. Für den materiellen Unterhaltsanspruch \nsind die in dem Prozessvergleich getroffenen Regelungen weiterhin von Be-\ndeutung, soweit sie nicht wegen Wegfalls ihrer Geschäftsgrundlage an die \nveränderten Verhältnisse anzupassen sind. \n\nb) Der wegen eines leiblichen Kindes gewährte erhöhte Leistungssatz des Ar-\nbeitslosengeldes ist auch im Fall der Wiederverheiratung des Unterhalts-\npflichtigen Bestandteil seines zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts \nmaßgeblichen Einkommens. Außer Betracht zu bleiben hat dagegen der Teil \ndes Arbeitslosengeldes, der aufgrund der Wiederverheiratung geleistet wird. \n\nc) Sowohl von Arbeitslosengeld als auch von einer als Ersatz für fortgefallenes \nArbeitseinkommen vom Arbeitgeber gezahlten und auf einen längeren Zeit-\nraum umzulegenden Abfindung ist ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug \nzu bringen. \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 163/04 - OLG Koblenz \n\nAG Sinzig \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\n- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom 3. August 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts \n\nin Anspruch. \n\nDie 1968 geschlossene Ehe der Parteien, der zwei inzwischen volljährige \n\nKinder entstammen, ist seit dem 11. Juni 1996 rechtskräftig geschieden. Über \n\nden durch Verbundurteil u.a. geregelten nachehelichen Unterhalt schlossen die \n\nEhegatten im Berufungsverfahren am 25. Oktober 1996 folgenden Vergleich: \n\n\"1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zum Ausgleich des Zugewinns und \ndes nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Juli 1997 einen Ge-\n\nsamtbetrag von 30.000 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen. Davon \nentfällt ein Teilbetrag in Höhe von 3.000 DM auf den Unterhalt. \n\n2. Für die Zeit nach Juli 1997 entfällt auf der Basis der derzeitigen Ein-\nkommensverhältnisse der Parteien und angesichts dessen, dass als-\ndann die Hauslasten voraussichtlich weitgehend abgetragen sind, ein \nrechnerischer Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin. Dabei ist von \neiner Mischmethode bei der Berechnung ausgegangen worden, wo-\nnach ein eheprägendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin \nvon 800 DM zugrunde gelegt worden ist.\" \n\nDer Beklagte ist wieder verheiratet. Aus der Verbindung mit seiner zwei-\n\nten Ehefrau ist der am 14. Dezember 1994 geborene Sohn M. hervorgegangen. \n\nDie Klägerin hat Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monat-\n\nlich 450 € für die Zeit ab 1. Juni 2002 verlangt. Sie hat geltend gemacht, der \n\nBeklagte schulde ihr Aufstockungsunterhalt, da ihr Erwerbseinkommen aus ei-\n\nner vollschichtigen Tätigkeit sowie ihre sonstigen Einkünfte nicht ausreichten, \n\num ihren unter Anwendung der Differenzmethode zu ermittelnden Unterhalts-\n\nbedarf zu decken. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, zum \n\n1. Oktober 2003 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden zu sein, da er - gegen \n\nZahlung einer Abfindung - der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses habe zu-\n\nstimmen müssen. Seitdem beziehe er Arbeitslosengeld. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten \n\nzur Zahlung von Unterhaltsbeträgen verurteilt, die zwischen monatlich 327 € \n\nund 368 € liegen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\nden Unterhalt teilweise herabgesetzt und der Klägerin folgende Beträge zuer-\n\nkannt: für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2002 monatlich 265 €, für die \n\nZeit vom 1. Januar bis 30. September 2003 monatlich 184 €, für die Zeit vom \n\n1. Oktober bis 31. Dezember 2003 monatlich 189 € und ab 1. April 2004 monat-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nlich 327 €. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revisi-\n\non des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist zulässig. \n\nDer Entscheidungssatz des Berufungsgerichts enthält keinen Zusatz, der \n\ndie dort zugelassene Revision einschränkt. Zwar kann sich eine Eingrenzung \n\nder Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. \n\nBGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR \n\nZPO § 546 Abs. 1 Revisionszulassung, beschränkte 4; Senatsurteile vom \n\n13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisi-\n\nonszulassung, beschränkte 8 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ \n\n2003, 590). Das ist hier indessen nicht der Fall. \n\n9 \n\nIn den Gründen seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die \n\nRevision werde zugelassen, damit der Bundesgerichtshof Gelegenheit erhalte, \n\nüber die rechtsgrundsätzlichen Fragen zu entscheiden, ob der dem Beklagten \n\ngewährte Kinderfreibetrag für das Kind aus zweiter Ehe sowie die kindbezoge-\n\nne Erhöhung des Arbeitslosengeldes unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sei-\n\nen. Der ersten Frage kommt jedenfalls bis zum Bezug des Arbeitslosengeldes \n\nBedeutung zu, während die zweite Frage für die Zeit während dieses Bezuges \n\nrelevant ist. Damit betreffen die beiden aufgeworfenen Fragen zusammen den \n\nGesamtzeitraum, über den zu entscheiden ist. Eine Einschränkung der Zulas-\n\nsung ergäbe sich auch betragsmäßig nicht; sie kann weder den Entschei-\n\ndungsgründen entnommen werden noch lässt sie sich unschwer feststellen. \n\nB \n\n10 \n\nDie Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der \n\nangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das O-\n\nberlandesgericht. \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin Aufstockungsunterhalt gemäß \n\n§ 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-\n\nführt: \n\n12 \n\nBei der Unterhaltsbemessung sei zu berücksichtigen, dass ein der be-\n\nstehenden Ehe gewährter Steuervorteil nicht der geschiedenen Ehe zugute \n\nkommen dürfe. Dieser Grundsatz gelte allerdings nur für den Unterhaltszeit-\n\nraum, der der Verkündung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts \n\nvom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 ff. = FamRZ 2003, 1821 ff.) folge. Erst \n\nvon diesem Zeitpunkt an sei eine neue Rechtslage eingetreten. Die Berechnung \n\ndes der neuen Ehe vorzubehaltenden Splittingvorteils könne aber nur exakt \n\nvorgenommen werden, wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Jahr vorlie-\n\nge, was hier bezogen auf das Jahr 2003 nicht der Fall sei. Außerdem sei zu \n\nberücksichtigen, dass der Beklagte nur bis zum 30. September 2003 Ar-\n\nbeitseinkommen bezogen habe. Für die Zeit danach stelle das berücksichti-\n\ngungsfähige Einkommen die Summe aus der bis zum Erreichen der Altersgren-\n\nze von 65 Jahren umzulegenden Abfindung und dem bezogenen Arbeitslosen-\n\ngeld dar. Ab 1. Januar 2004 zahle der Beklagte daher keine Steuern mehr, weil \n\ndie Abfindung bereits 2003 versteuert worden sei. Nachdem der Splittingvorteil \n\nnur für November und Dezember 2003 herauszurechnen, dies aber nicht exakt \n\nmöglich sei, erscheine es vertretbar, das Einkommen weiterhin unter Einbezie-\n\nhung des Splittingvorteils, also ebenso zu berechnen, wie für die Zeit bis Sep-\n\ntember 2003. Allerdings müsse durchgehend berücksichtigt werden, dass das \n\nEinkommen des Beklagten nach der Steuerklasse III und dasjenige seiner Ehe-\n\nfrau nach der Steuerklasse V besteuert worden sei. Die steuerliche Mehrbelas-\n\ntung, die die zweite Ehefrau dadurch zu tragen habe, dürfe nicht der Klägerin \n\nzugute kommen. Dies sei deshalb unterhaltsrechtlich zu korrigieren. Die bis De-\n\nzember 2003 gewährte Steuervergünstigung gemäß § 10 e EStG sei ebenfalls \n\nvon dem Einkommen des Beklagten abzuziehen, da andererseits die Belastun-\n\ngen für das in der neuen Ehe errichtete Haus nicht einkommensmindernd aner-\n\nkannt würden. \n\n13 \n\nDer Kindesunterhalt für das Kind aus zweiter Ehe sei nicht vorweg in Ab-\n\nzug zu bringen, weil die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien durch diese \n\nUnterhaltspflicht nicht geprägt worden seien. Entgegen der Auffassung des Be-\n\nklagten sei allerdings der Teil des Arbeitslosengeldes, der ihm aufgrund des \n\nKindes gewährt werde, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs in das unterhaltsrechtlich anrechenbare Einkommen einzubeziehen. Eben-\n\nso sei der dem Beklagten zukommende Kinderfreibetrag nicht außer Acht zu \n\nlassen. Aus dem ihm gezahlten Arbeitslosengeld von 1.936,73 € monatlich sei \n\nallerdings der Teil herauszurechnen, der ihm wegen der Wiederverheiratung \n\ngewährt werde. Gemäß § 137 Abs. 2 Ziff. 3 a SGB III sei er aufgrund des Um-\n\nstandes, dass auf seiner Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen \n\nsei, der Leistungsgruppe C zuzuordnen. Wenn auf seiner Lohnsteuerkarte nur \n\ndie Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen wäre, wäre er dagegen der Leis-\n\ntungsgruppe A zuzuordnen gewesen (§ 137 Abs. 2 Ziff. 1 SGB III). Die Zuord-\n\nnung zur Leistungsgruppe C beruhe daher auf der Wiederverheiratung. Die \n\naufgrund dessen erfolgte Erhöhung des Arbeitslosengeldes dürfe ebenso wie \n\nder Splittingvorteil nur der neuen Ehe zugute kommen. Ohne die Wiederverhei-\n\nratung erhielte der Beklagte unstreitig ein Arbeitslosengeld von lediglich \n\n1.598,50 €. Dieser Betrag sei in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. \n\n14 \n\nFür die Zeit bis September 2003 seien von dem Einkommen des Beklag-\n\nten berufsbedingte Aufwendungen abzusetzen. Dabei seien für die Fahrtkosten \n\nzur Arbeit die Pauschale von monatlich 10 € für jeden gefahrenen Kilometer \n\nanzusetzen. Ferner sei bis September 2003 ein mit 1/7 zu bemessender Er-\n\nwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Soweit der Beklagte dagegen einwen-\n\nde, dass er auch den Unterhaltsbedarf seiner zweiten Ehefrau teilweise decken \n\nmüsse, könne dies nicht berücksichtigt werden. Die zweite Ehefrau gehe der \n\nKlägerin gemäß § 1582 BGB im Rang nach, da die Ehe der Parteien von langer \n\nDauer gewesen sei. \n\n15 \n\nDas Erwerbseinkommen der Klägerin sei ausgehend von den von ihr \n\nvorgelegten Gehaltsabrechnungen zu ermitteln. Hiervon seien 5 % berufsbe-\n\ndingte Aufwendungen sowie der Erwerbstätigenbonus in Abzug zu bringen. Au-\n\nßerdem sei der Klägerin ein Wohnvorteil zuzurechnen. Auf dieser Grundlage \n\nerrechne sich für die Zeit bis Dezember 2003 ein geringerer Unterhalt als vom \n\nAmtsgericht zuerkannt, während sich für die Zeit danach ein höherer Betrag \n\nergebe. Insofern habe es deshalb ab 1. Januar 2004 bei dem ausgeurteilten \n\nUnterhalt von monatlich 327 € zu bleiben. \n\n16 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\nII. \n\n17 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Klägerin er-\n\nhobene Leistungsklage für zulässig gehalten. Die Revision wendet insoweit ein, \n\ndie Klägerin begehre die Abänderung eines Prozessvergleiches, mache aber \n\nkeine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien gel-\n\ntend. Die Vorinstanzen hätten eine solche Änderung auch nicht festgestellt. Die \n\nKlägerin berufe sich allein auf die durch Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ \n\n148, 105 ff.) erfolgte Rechtsprechungsänderung, nach der im Falle der Auf-\n\nnahme einer nachehelichen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten \n\ndas dadurch erzielte Einkommen bei der Berechnung seines nachehelichen \n\nUnterhalts nicht im Wege der Anrechnungs-, sondern im Wege der Differenz-\n\nmethode zu berücksichtigen sei. Eine solche Rechtsprechungsänderung könne \n\nzwar ein Begehren auf Abänderung eines Prozessvergleichs im Grundsatz \n\nrechtfertigen. Damit sei indessen die entscheidende Frage, ob und in welcher \n\nWeise der Prozessvergleich an die geänderte Rechtslage anzupassen sei, nicht \n\nentschieden. Insofern bedürfe es vielmehr einer sorgfältigen Prüfung unter Be-\n\nrücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genüge nicht, dass ein weite-\n\nres Festhalten an dem Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheine; \n\nvielmehr müsse hinzukommen, dass das Abgehen von dem Vergleich der an-\n\nderen Partei auch zumutbar sei. Dabei sei zu beachten, ob die im Vergleich \n\ninsgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis \n\nzueinander stünden. Das gelte insbesondere für Scheidungsfolgenvereinbarun-\n\ngen, die unterschiedliche Regelungen enthielten. Diese Grundsätze hätten die \n\nVorinstanzen nicht beachtet. \n\n18 \n\nHiermit vermag die Revision nicht durchzudringen. \n\n19 \n\n2. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt § 323 ZPO zwar auch \n\ndann zur Anwendung, wenn ein Unterhaltsgläubiger, der einen Titel über seinen \n\nUnterhalt erlangt hatte, dessen Unterhaltsrente jedoch später im Wege der Ab-\n\nänderungsklage aberkannt worden ist, in der Folgezeit erneut Unterhalt ver-\n\nlangt. Kommt es zu einer Entscheidung nach § 323 ZPO, so hat das Gericht \n\n- im Zuge der Korrektur der ursprünglichen Prognose - seinerseits die künftige \n\nEntwicklung der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Demgemäß \n\nberuht das abändernde Urteil sowohl im Falle der Reduzierung als auch bei \n\nvölliger Streichung der Unterhaltsrente weiterhin auf einer Prognose der zukünf-\n\ntigen Entwicklung und stellt den Rechtszustand auch für die Zukunft fest. Eine \n\nspätere Klage auf Wiedergewährung oder Erhöhung der Unterhaltsrente stellt \n\ndaher abermals die Geltendmachung einer von der Prognose abweichenden \n\ntatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse dar, für die das Gesetz die Abände-\n\nrungsklage vorsieht, um die (erneute) Anpassung der Entscheidung an die ver-\n\nänderten Urteilsgrundlagen zu ermöglichen. Insoweit gilt nichts anderes als im \n\nFalle eines Urteils, durch das der Unterhaltsanspruch für eine bestimmte Zeit \n\nzugesprochen und - etwa wegen der Annahme künftigen Wegfalls der Bedürf-\n\ntigkeit - ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt aberkannt worden ist. Hier \n\nberuht die Aberkennung auf der richterlichen Prognose, dass die zukünftige \n\nEntwicklung zu einem Wegfall des Anspruchs führen werde. Demgemäß hat \n\nder Senat entschieden, dass bei einer von dieser Prognose abweichenden tat-\n\nsächlichen Entwicklung die Abänderung des Urteils nach § 323 ZPO in Frage \n\nkommt. Ebenso kommt § 323 ZPO auch dann zur Anwendung, wenn ein Unter-\n\nhaltsgläubiger, der seinen Unterhalt erfolgreich eingeklagt hatte, dessen Unter-\n\nhaltsrente jedoch später - etwa wegen Wegfalls der Bedürftigkeit - im Wege der \n\nAbänderung aberkannt worden ist, in der Folge erneut Unterhalt verlangt, weil \n\nsein Unterhaltsbedarf nicht mehr gedeckt sei (Senatsurteile vom 30. Januar \n\n1985 - IVb ZR 63/83 - FamRZ 1985, 376, 377 und vom 3. November 2004 \n\n- XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). \n\n20 \n\nb) Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den Fall des durch Prozessver-\n\ngleich titulierten Unterhalts, der nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbart \n\nwird, für die Zukunft indessen nach der Auffassung der Prozessparteien man-\n\ngels Bedürftigkeit nicht besteht, nicht übertragbar. Nach § 323 Abs. 4 ZPO sind \n\ndie Absätze 1 bis 3 der Bestimmung auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, \n\n2 a und 5 ZPO nur entsprechend anzuwenden, soweit darin Leistungen der in \n\nAbsatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind. § 323 \n\nAbs. 4 ZPO erfasst mithin nicht die Fälle, in denen für die Zukunft keine Leis-\n\ntungspflicht festgelegt worden ist. Eine analoge Anwendung über den Wortlaut \n\ndes Abs. 4 hinaus kommt nicht in Betracht. Denn die prozessuale Situation \n\nnach Erlass eines rechtskräftigen Urteils ist mit derjenigen nach Abschluss ei-\n\nnes Prozessvergleichs nicht vergleichbar. Die Rechtskraft des Urteils erstreckt \n\nsich im Falle eines der Klage auf Unterhalt nur teilweise stattgebenden Erstur-\n\nteils auch auf die künftigen (aberkannten) Unterhaltsansprüche, so dass bei \n\neiner Veränderung der Verhältnisse Abänderungsklage zu erheben ist (Senats-\n\nurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Bei \n\neinem Vergleich stellt sich das Problem der Durchbrechung der Rechtskraft \n\nhingegen nicht. Auch wenn die Prozessparteien mit der getroffenen Regelung \n\nzum Ausdruck bringen wollten, dass für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch \n\nmehr besteht, beschränkt sich die Vereinbarung auf den materiellen Anspruch; \n\nsein Nichtbestehen \n\nist nicht rechtskräftig \n\nfestgestellt (vgl. OLG Hamm \n\nNJWE-FER 2000, 129; Göppinger/Vogel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2425). \n\n21 \n\nc) Im vorliegenden Fall war in dem von den Parteien geschlossenen Pro-\n\nzessvergleich ein Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nur für die \n\nZeit bis einschließlich Juli 1997 festgelegt worden. Für die Zeit danach entfiel \n\nauf der Basis der damaligen Einkommensverhältnisse und unter Berücksichti-\n\ngung des Umstandes, dass die Hauslasten dann voraussichtlich weitgehend \n\nabgetragen sein würden, rechnerisch ein Unterhaltsanspruch. Das Berufungs-\n\ngericht hat diese Regelung nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen hierzu \n\nnicht zu erwarten sind, kann der Senat den Prozessvergleich insoweit selbst \n\nauslegen. Nach dem zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien waren sie \n\ndarüber einig, dass ab August 1997 unter den genannten Voraussetzungen ein \n\nUnterhaltsanspruch der Klägerin nicht mehr bestehen werde. Dabei sind sie \n\nrechnerisch von der sogenannten \"Mischmethode\" ausgegangen, nach der ein \n\nTeil des von der Klägerin erzielten Einkommens im Wege der Differenzmethode \n\nund ihr weiteres Einkommen im Wege der Anrechnungsmethode berücksichtigt \n\nwurde, so dass kein offener Unterhaltsbedarf verblieb. Für die Zukunft ist des-\n\nhalb keine Leistungspflicht festgelegt worden. Das hat zur Folge, dass ein Un-\n\nterhaltsanspruch der Klägerin nunmehr durch Leistungsklage (§ 258 ZPO) gel-\n\ntend zu machen ist. \n\nIII. \n\n22 \n\n1. Für den materiellen Unterhaltsanspruch ist allerdings eine vergleichs-\n\nweise Regelung, etwa über bestimmte Modalitäten der Berechnung, grundsätz-\n\nlich von Bedeutung. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Regelung \n\ndurch Prozessvergleich oder durch außergerichtliche Vereinbarung zustande \n\ngekommen ist. Sie wirkt sich in jedem Fall auf das Unterhaltsrechtsverhältnis \n\naus, soweit nicht ihre Geschäftsgrundlage weggefallen ist und die Regelung der \n\nAnpassung an die veränderten Verhältnisse unterliegt. Letzteres ist hier aller-\n\ndings der Fall. \n\n23 \n\nNach der geänderten Rechtsprechung des Senats richtet sich der nach \n\n§ 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Ar-\n\nbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie \n\ngestellt, den Haushalt geführt und nach Trennung oder Scheidung eine Er-\n\nwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der \n\nEhe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie \n\nseinem eigenen bereits seinerzeit erzielten Einkommen. Vielmehr soll dieser \n\nEhegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbes-\n\nserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haus-\n\nhaltsführung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit \n\ndes anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat \n\nder Senat auch ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, \n\nwelches dieser teilweise erst nach der Ehe erzielt, bei der Unterhaltsbemes-\n\nsung mitberücksichtigt und den Unterhalt auch insoweit nicht mehr nach der \n\nsogenannten Anrechnungsmethode, sondern insgesamt nach der Additions- \n\nbzw. Differenzmethode ermittelt. Diese geänderte Rechtsprechung ist nicht nur \n\nals andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter und gewürdigter tatsächli-\n\ncher Verhältnisse zu werten. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht \n\ndes § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der \"eheprägenden Ver-\n\nhältnisse\" und führt mit ihrer das bisherige Berechnungssystem verändernden \n\nAdditions- bzw. Differenzmethode für die betroffenen Fallgestaltungen zu einer \n\nneuen Rechtslage. Sie erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen ein \n\nErwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht in vollem \n\nUmfang als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde (Senats-\n\nurteile BGHZ 148, 105, 120 f.; 368, 377, 382). \n\n24 \n\nDaraus ergibt sich vorliegend eine wesentliche Abweichung von der Ge-\n\nschäftsgrundlage des Vergleichs. Das genügt zwar noch nicht, um diesen an \n\ndie veränderte Rechtsprechung anzupassen. Erforderlich ist darüber hinaus die \n\nPrüfung, ob - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - dem Beklagten \n\ndas Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten \n\nist (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 148, 368, 377, 382). Das ist hier aber der Fall. Insofern kommt zum ei-\n\nnen dem Umstand Bedeutung zu, dass sich eine Anpassung allein auf die Be-\n\nrechnungsmethode zu erstrecken hat, während die Zurechnung eines Wohnvor-\n\nteils auf Seiten der Klägerin weiterhin vorzunehmen ist. Zum anderen führt es \n\nnicht zu einer unzumutbaren Belastung des Beklagten, wenn das Erwerbsein-\n\nkommen der Klägerin teilweise nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode, \n\nsondern insgesamt im Wege der Additions- bzw. Differenzmethode zu berück-\n\nsichtigen ist. Denn dadurch wird gewährleistet, dass - ebenso wie früher die \n\nFamilienarbeit der Klägerin beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - \n\nnunmehr das beiderseitige (unterhaltsrelevante) Einkommen zwischen ihnen \n\nnach dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe aufgeteilt wird. Es wird ledig-\n\nlich vermieden, dass - wie es bei der Anrechnungsmethode der Fall wäre - zu \n\nLasten der Klägerin als haushaltsführendem Ehegatten eine Berücksichtigung \n\nihres Einkommens bei der Bedarfsbemessung unterbleibt und nur der Beklagte \n\nals Unterhaltspflichtiger einseitig entlastet wird (Senatsurteil BGHZ 148, 105, \n\n121). Mit Rücksicht darauf ist der Vergleich der geänderten Rechtsprechung \n\ndes Senats anzupassen und die Unterhaltsberechnung nicht mehr im Wege der \n\ngemischten Methode, sondern im Wege der Additions- bzw. Differenzmethode \n\nvorzunehmen. \n\n25 \n\n2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Aufsto-\n\nckungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn die Voraus-\n\nsetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsbe-\n\nrechtigte den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht, ist oh-\n\nne Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 89 = FamRZ 2005, 1817 ff.). \n\n26 \n\nNach dem abgeschlossenen Vergleich stand der Klägerin für die Zeit \n\nnach der 1996 erfolgten Scheidung bis Juli 1997 aber Aufstockungsunterhalt \n\nzu. Ein solcher Anspruch bestand bzw. besteht nach den getroffenen Feststel-\n\nlungen mit Rücksicht auf die geänderte Berechnungsweise - Differenzmethode \n\nanstelle der seinerzeit zugrunde gelegten \"gemischten Methode\" - dem Grunde \n\nnach auch weiterhin. \n\n27 \n\n3. Die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) waren u.a. durch das Einkommen des Beklagten \n\naus seiner Erwerbstätigkeit geprägt. Wie das Berufungsgericht insoweit zutref-\n\nfend erkannt hat, ist für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens \n\neines wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen, der auf Zahlung nachehelichen \n\nUnterhalts in Anspruch genommen wird, im Hinblick auf den Beschluss des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 ff. = \n\nFamRZ 2003, 1821, 1823) ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil au-\n\nßer Betracht zu lassen und die Steuerpflicht fiktiv der Grundtabelle zu entneh-\n\nmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f.). Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts gilt dies allerdings grundsätzlich nicht erst für die Zeit ab Verkün-\n\ndung der betreffenden Entscheidung, sondern zeitlich uneingeschränkt. Anders \n\nist die Rechtslage nur dann, wenn eine Abänderungsklage auf die geänderte \n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung gestützt wird. In einem solchen Fall ist die \n\ngeänderte Rechtsprechung wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils \n\nerst für die Zeit ab der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts oder des Bundesgerichtshofs von Bedeutung (Senatsurteile vom \n\n28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - je-\n\nweils zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\n28 \n\nDa die Klägerin - zu Recht - Leistungsklage erhoben hat, muss der Split-\n\ntingvorteil vom Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums an (ab Juni \n\n2002) unberücksichtigt bleiben (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 101 und vom \n\n14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\n29 \n\nDanach kann die Unterhaltsbemessung des Berufungsgerichts schon \n\ndeshalb keinen Bestand haben, weil es jedenfalls für die Zeit bis Dezember \n\n2003 den Splittingvorteil in das unterhaltsrelevante Einkommen einbezogen hat. \n\nAllein die unterhaltsrechtliche Korrektur der Steuerklassenwahl in der zweiten \n\nEhe wird der Notwendigkeit, die aus der Wiederverheiratung resultierenden \n\nSteuervorteile der neuen Ehe vorzubehalten, nicht gerecht. \n\n30 \n\n4. Zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist eine fiktive Steuerberech-\n\nnung vorzunehmen. Dabei ist neben dem Splittingvorteil auch der der zweiten \n\nEhefrau des Beklagten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 32 \n\nAbs. 6 Satz 2 EStG gewährte Freibetrag von 1.824 € für das sächliche Exis-\n\ntenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein weiterer Freibetrag von \n\n1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kin-\n\ndes außer Betracht zu lassen. Denn dieser setzt das Bestehen einer Ehe sowie \n\ndas nicht dauernde Getrenntleben der Ehegatten voraus und muss deshalb der \n\nbestehenden und nicht der geschiedenen Ehe zugute kommen. Demgegenüber \n\nist der dem Beklagten selbst nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG zukommende Kin-\n\nderfreibetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubezie-\n\nhen. Die Freibeträge werden nämlich für jedes zu berücksichtigende Kind des \n\nUnterhalts- und Steuerpflichtigen gewährt. Die Berücksichtigung eines Kindes \n\nfür einen Kinderfreibetrag setzt - außer bei Pflegekindern - grundsätzlich auch \n\nnicht voraus, dass der Steuerpflichtige das Kind in seinen Haushalt aufgenom-\n\nmen oder unterhalten hat (Schmidt EStG 25. Aufl. § 32 Rdn. 4). Da diese Frei-\n\nbeträge mithin unabhängig von einer Ehe der Eltern und sogar unabhängig von \n\nderen Zusammenleben eingeräumt werden, brauchen sie nicht der bestehen-\n\nden Ehe vorbehalten zu werden (Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR \n\n158/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\n31 \n\nDen auf § 10 e EStG beruhenden Steuervorteil des Beklagten hat das \n\nBerufungsgericht ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen, da es auch den \n\nmit dem Eigenheim des Beklagten verbundenen finanziellen Aufwand zutref-\n\nfend unbeachtet gelassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächli-\n\nche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind \n\n(Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, \n\n1161 und BGHZ 163, 84, 94). \n\n32 \n\n5. Von dem Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht für die \n\nZeit bis September 2003 die berufsbedingten Aufwendungen sowie einen mit \n\n1/7 bemessenen Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht. Das ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden und wird - der Höhe nach - auch von der Revisi-\n\non nicht angegriffen. \n\n33 \n\n6. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Kindesunterhalt für das \n\nKind M. des Beklagten bei der Ermittlung des nachehelichen Unterhalts zu be-\n\nrücksichtigen. Das steht bereits mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats \n\nnicht in Einklang. Nach dem Urteil des Amtsgerichts, auf das das Berufungsge-\n\nricht zur Sachdarstellung verwiesen hat, und dem dort in Bezug genommenen \n\nVortrag der Klägerin ist das Kind M. am 14. Dezember 1994, also vor der \n\nScheidung der Ehe der Parteien, geboren worden. Bereits deshalb hat die die-\n\nsem Kind gegenüber bestehende Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse der Parteien geprägt (vgl. Senatsurteile vom 25. November 1998 \n\n- XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 369 und - für den Fall eines nachehelich \n\ngeborenen Kindes - vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, \n\n686). Der Kindesunterhalt hätte deshalb vorweg - von dem gesondert zu ermit-\n\ntelnden tatsächlichen - Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht werden \n\nmüssen (siehe hierzu unter IV.). \n\n34 \n\n7. Für die Zeit nach dem Ausscheiden des 1944 geborenen Beklagten \n\naus dem Erwerbsleben hat das Berufungsgericht zum einen das von diesem \n\nbezogene Arbeitslosengeld und zum anderen die Abfindung berücksichtigt, die \n\ner von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes hat \n\nes den Teil, der dem Beklagten aufgrund seiner Wiederverheiratung zukommt, \n\nnicht als unterhaltsrelevant angesehen. Das begegnet keinen rechtlichen Be-\n\ndenken und wird auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. \n\n35 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die \n\nwegen des Kindes M. erfolgende Erhöhung des Arbeitslosengeldes nicht außer \n\nBetracht zu bleiben hat. Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für \n\nArbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG \n\nhaben, 67 % (erhöhter Leistungssatz), während es sich für die übrigen Arbeits-\n\nlosen auf 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts \n\nbeläuft. Für den Kindesbegriff verweist die Vorschrift auf § 32 Abs. 1 EStG. Da-\n\nnach ist es unerheblich, ob es sich um eheliche Kinder oder um nichteheliche \n\nKinder oder für ehelich erklärte Kinder handelt (Hauck/Noftz/Valgolio SGB III \n\n§ 129 Rdn. 18). Der erhöhte Leistungssatz wird dem Beklagten mithin nicht ge-\n\nwährt, weil er verheiratet ist, sondern weil er ein Kind hat. Die Erhöhung beruht \n\nalso nicht auf der bestehenden Ehe; ihr Bezug setzt auch nicht voraus, dass die \n\nEltern eines Kindes zusammenleben. Anders verhält es sich nur dann, wenn es \n\num den erhöhten Leistungssatz für ein Stiefkind geht (Hauck/Noftz/Valgolio \n\nSGB III § 129 Rdn. 22). Der Mehrbetrag ist im Falle eines leiblichen Kindes \n\ndeshalb auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des unterhaltsrelevan-\n\nten Einkommens (vgl. auch Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - \n\nzum Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG für ein Stiefkind des Unter-\n\nhaltspflichtigen und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zu einem vom Arbeit-\n\ngeber gezahlten Kinderzuschlag, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\n36 \n\n8. Der Abfindung, die dem Beklagten aus Anlass der Auflösung seines \n\nBeschäftigungsverhältnisses im Alter von 59 Jahren gezahlt worden ist, hat das \n\nBerufungsgericht unter den hier vorliegenden Umständen zutreffend Lohner-\n\nsatzfunktion zugebilligt und den Betrag auf die Zeit bis zum Rentenbeginn des \n\nBeklagten verteilt. Die Abfindung dient als Ersatz des fortgefallenen Arbeitsein-\n\nkommens in solchen Fällen dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse \n\nbis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können (vgl. Senatsurteil \n\nvom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; Wendl/Dose Das \n\nUnterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 16 f., 71). Sie \n\nist deshalb mit ihrem unter Außerachtlassung des Splittingvorteils zu ermitteln-\n\nden Nettobetrag in das unterhaltsrelevante Einkommen einzubeziehen. \n\n37 \n\n9. Sowohl von dem Arbeitslosengeld als auch von der auf 66 Monate \n\numgelegten Abfindung hat das Berufungsgericht keinen Erwerbstätigenbonus in \n\nAbzug gebracht. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. \n\n38 \n\nHiernach widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz zwar nicht, zuguns-\n\nten des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von einer strikt hälftigen Aufteilung \n\nin maßvoller Weise abzuweichen, um dem mit einer Berufsausübung verbun-\n\ndenen höheren Aufwand Rechnung zu tragen und zugleich einen Anreiz zur \n\nErwerbstätigkeit zu schaffen. Soweit Einkünfte nicht aus einer Erwerbstätigkeit \n\nherrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe \n\nder Ehegatten am ehelichen Lebensstandard aber einer besonderen Begrün-\n\ndung (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, \n\n392; vgl. u.a. zum Arbeitslosengeld auch Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. \n\n§ 1578 Rdn. 48). Besondere Gründe hat das Berufungsgericht indessen nicht \n\nfestgestellt. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Auch die Revision rügt nicht, dass \n\ninsoweit Sachvortrag übergangen worden sei. \n\n39 \n\n10. Die Ermittlung des Einkommens der Klägerin ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Die Revision erhebt hiergegen auch keine Einwendun-\n\ngen. \n\nIV. \n\n40 \n\n Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat \n\nist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu \n\nweiterer Feststellungen zum Einkommen des Beklagten bedarf. Dieses ist zur \n\nErrechnung des Ehegattenunterhalts ohne Splittingvorteil zu ermitteln. Für die \n\nBemessung des - vorweg abzuziehenden - Kindesunterhalts ist dagegen nicht \n\nvon einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des Unterhaltspflich-\n\ntigen, sondern von dessen tatsächlichem Einkommen auszugehen (Senatsurtei-\n\nle BGHZ 163, 84, 101 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1223, 1224). Daran hält \n\nder Senat fest. \n\n41 \n\nIm Übrigen wird das Berufungsgericht sich die Frage vorzulegen haben, \n\nob der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich zu \n\nbegrenzen ist (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f., vom 12. April \n\n2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007, vom 25. Oktober 2006 \n\n- XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR \n\n37/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist Dose \nurlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Sinzig, Entscheidung vom 24.10.2003 - 8 F 447/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2004 - 11 UF 809/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/xii-zr-163-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10e","ref_norm":"10e","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/xii-zr-163-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:38.804548+00:00"}}