{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_161-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"XII ZR 161/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Februar 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 2 Zur Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes ab- wechseln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 161/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2007 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1601 ff., 1606 Abs. 3 Satz 2 \n\nZur Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes ab-\n\nwechseln. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - OLG Bamberg \nAG Bamberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 2004 wird auf Kos-\n\nten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie am 1. August 1991 geborenen Klägerinnen nehmen den Beklagten, \n\nihren Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. \n\nDer Beklagte und die Mutter der Klägerinnen waren miteinander verhei-\n\nratet. Aus der Ehe, die durch Urteil vom 16. Januar 2003 geschieden wurde, ist \n\nnoch die weitere Tochter K., geboren am 13. September 1986, hervorgegan-\n\ngen. Die elterliche Sorge für die Kinder steht den Eltern gemeinsam zu. K. hält \n\nsich überwiegend bei dem Beklagten auf, während die Klägerinnen sich über-\n\nwiegend, nämlich - über einen Zeitraum von 14 Tagen betrachtet - im Durch-\n\nschnitt an neun Tagen, bei der Mutter befinden, auch wenn sie jeweils die Hälf-\n\nte der Schulferien bei einem Elternteil verbringen. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Mutter ist als Sonderschulfachlehrerin zu 70 % teilzeitbeschäftigt und \n\nerzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.000 €. Der \n\nBeklagte arbeitet halbschichtig in einer Einrichtung der Lebenshilfe. Er verdient \n\n1.045 € monatlich netto. Außerdem wohnt er mietfrei in einem eigenen Haus. \n\nDie Klägerinnen haben ab 1. August 2003 jeweils Unterhalt in Höhe von \n\n100 % der jeweiligen Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung ab-\n\nzüglich des hälftigen Kindergeldes verlangt sowie einen Unterhaltsrückstand für \n\ndie Zeit von Oktober 2002 bis Juli 2003 in Höhe von jeweils 2.293 €. Der Be-\n\nklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, er schul-\n\nde mit Rücksicht auf das hinsichtlich der Betreuung der Klägerinnen praktizierte \n\nWechselmodel sowie unter Berücksichtigung der Betreuung der Tochter K. kei-\n\nnen Barunterhalt. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen ab \n\n1. August 2003 monatlich jeweils 50 % des jeweiligen Regelbetrags nach § 1 \n\nder Regelbetrag-Verordnung in der 3. Altersstufe (seinerzeit: 142 € je Kind) oh-\n\nne Anrechnung des anteiligen Kindergeldes sowie einen Unterhaltsrückstand \n\nvon jeweils 1.146 € zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit \n\nder - zugelassenen - Revision verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren wei-\n\nter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der von den Klägerinnen, \n\ngesetzlich vertreten durch ihre Mutter, erhobenen Klage zu Recht und mit zu-\n\ntreffender Begründung bejaht. \n\n8 \n\nNach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge \n\nder geschiedene Elternteil, in dessen Obhut sich ein Kind befindet, dieses bei \n\nder Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Der Be-\n\ngriff der Obhut stellt auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse ab. Ein Kind \n\nbefindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der \n\ntatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Be-\n\nfriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert. Leben die Eltern \n\nin verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt ei-\n\nnes Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils \n\n- unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen El-\n\nternteils - lebt, so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB deshalb \n\ndem erstgenannten Elternteil zuzuordnen. \n\n9 \n\nAn einer solchen eindeutigen Zuordnungsmöglichkeit fehlt es nicht be-\n\nreits dann, wenn die Eltern die Betreuung eines Kindes dergestalt aufteilen, \n\ndass es sich zu etwa 2/3 der Zeit bei einem Elternteil und zu etwa 1/3 der Zeit \n\nbei dem anderen Elternteil aufhält. Denn auch in einem derartigen Fall liegt der \n\nSchwerpunkt der tatsächlichen Betreuung regelmäßig bei dem Elternteil, der \n\nsich überwiegend um die Versorgung und die sonstigen Belange des Kindes \n\nkümmert (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, \n\n1015, 1016 m.w.N., m. Anm. Luthin FamRZ aaO 1018, van Els FF 2006, 255 f.; \n\nViefhues FPR 2006, 287 ff. und Soyka FuR 2006, 423). \n\n10 \n\nIm vorliegenden Fall werden die Klägerinnen unstreitig an fünf von \n\n14 Tagen, d.h. zu etwa 36 %, vom Beklagten betreut. Da die Betreuung demzu-\n\nfolge zu etwa 64 % bei der Mutter liegt, befinden sich die Klägerinnen in ihrer \n\nObhut, denn das Schwergewicht der tatsächlichen Betreuung liegt bei ihr. Des-\n\nhalb ist die Mutter berechtigt, die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden \n\nRechtsstreits gesetzlich zu vertreten. \n\n11 \n\n2. a) Das Berufungsgericht hat den dem Grunde nach gemäß §§ 1601 ff. \n\nBGB unterhaltspflichtigen Beklagten nur für verpflichtet gehalten, anteilig neben \n\nder Mutter für den Barunterhalt der Klägerinnen aufzukommen. Hierzu hat es im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n12 \n\nAufenthalte eines Kindes bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im \n\nRahmen des Umgangsrechts am Wochenende oder während der Ferien besei-\n\ntigten dessen volle Barunterhaltspflicht für die betreffende Zeit zwar nicht. Im \n\nvorliegenden Fall handele es sich jedoch schon in Bezug auf die Zeit, die die \n\nKlägerinnen bei dem Beklagten verbrächten, nicht um die Ausübung eines ge-\n\nwöhnlichen Umgangsrechts. Mit Rücksicht auf die gemeinsame Betreuung der \n\nKinder hätten beide Elternteile ihr berufliches und privates Umfeld gestaltet und \n\nseien insbesondere nur teilerwerbstätig. Wenn die Eltern in dieser Weise ein \n\nWechselmodell hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder praktizierten, so erfülle \n\ndie Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht allein durch die Betreuung der Kinder, wie \n\ndies § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vorsehe. \n\n13 \n\nDer Bedarf der Kinder richte sich deshalb nicht allein nach dem Einkom-\n\nmen eines Elternteils, sondern sei nach den Einkommens- und Vermögensver-\n\nhältnissen beider Elternteile unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu ermit-\n\nteln, die durch den Wechsel der Kinder zwischen den Haushalten entstünden. \n\nFür den so ermittelten Bedarf hätten die Eltern anteilig nach ihren finanziellen \n\nVerhältnissen und unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Betreuung aufzu-\n\nkommen. Dabei sei das Einkommen des Beklagten, der nur 19,5 Stunden wö-\n\nchentlich tätig sei, auf einen dem Arbeitspensum der Mutter entsprechenden \n\nAnteil hochzurechnen. Das seien 70 % einer Vollzeitbeschäftigung. Ein derarti-\n\nges Einkommen könne der Beklagte ohne weiteres erzielen, wenn er seine Ar-\n\nbeitszeit auf den entsprechenden Anteil erhöhe oder eine Zusatzbeschäftigung \n\naufnehme. Dann ergebe sich für ihn ein monatliches Nettoeinkommen von \n\n1.340 €. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (67 €) und unter Berück-\n\nsichtigung eines mit monatlich 300 € zu bewertenden Wohnvorteils errechne \n\nsich ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1.573 €. Dem stünden - um be-\n\nrufsbedingte Aufwendungen von 100 € bereinigte - Einkünfte der Mutter von \n\n1.900 € gegenüber. Der Bedarf bemesse sich deshalb ausgehend von einem \n\nGesamteinkommen der Eltern von 3.473 € nach Gruppe 10 der Düsseldorfer \n\nTabelle und sei um Mehrkosten von monatlich 75 € zu erhöhen, die durch den \n\nWechsel der Kinder von dem einen zum anderen Elternteil entstünden. Zur Er-\n\nmittlung der jeweiligen Haftungsanteile der Eltern sei zunächst von deren Ein-\n\nkommen ein Sockelbetrag von 840 € in Abzug zu bringen. Sodann errechne \n\nsich ein Anteil von 40,88 % für den Beklagten. Davon sei dessen Betreuungs-\n\nanteil von 5/14 des vorgenannten Anteils abzusetzen. Eine Kindergeldanrech-\n\nnung finde gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB nicht statt. Der Beklagte schulde da-\n\nnach jedenfalls Unterhalt in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe. Die \n\nBetreuung des 1986 geborenen Kindes K. durch den Beklagten wirke sich auf \n\nden Bedarf der Klägerinnen nicht aus. Dass die Leistungsfähigkeit des Beklag-\n\nten dadurch beeinträchtigt werde, sei weder substantiiert vorgetragen worden \n\nnoch sonst ersichtlich. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in allen Teilen der Be-\n\ngründung, wohl aber im Ergebnis stand. \n\nb) Mehrere gleichnahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 \n\nBGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs- und \n\nVermögensverhältnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erfüllt der Elternteil, der \n\nein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Un-\n\nterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch dessen Pflege und Erzie-\n\nhung. Der andere, nicht betreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Entrich-\n\ntung einer Geldrente zu gewähren (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche \n\n14 \n\n15 \n\nRegelung geht mithin davon aus, dass ein Elternteil das Kind betreut und ver-\n\nsorgt und der andere Elternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu \n\nstellen hat. Dabei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach \n\nder Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser aller-\n\ndings noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies bei unter-\n\nhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich seine Lebens-\n\nstellung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von \n\neinem Elternteil versorgt und betreut, während der andere Teil Barunterhalt leis-\n\ntet, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den \n\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Eltern-\n\nteils. \n\n16 \n\nDas ist - in Fällen der vorliegenden Art - so lange nicht in Frage zu stel-\n\nlen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. \n\nSolange ist es gerechtfertigt, davon auszugehen, dass dieser Elternteil die \n\nHauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt \n\nleistet, während der andere Elternteil - auf der Grundlage nur seiner eigenen \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse - zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändert \n\nsich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil fol-\n\ngenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der \n\nbarunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleis-\n\ntungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hin-\n\naus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich be-\n\nreits einer Mitbetreuung annähert. Wenn und soweit der andere Elternteil \n\ngleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, \n\ndass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Zur Beantwortung der \n\nFrage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der \n\nzeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeu-\n\ntung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht \n\n(Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, \n\n1016 f.). \n\n17 \n\nc) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeit-\n\nraum nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts im Durchschnitt die Betreuung an 5 von 14 Tagen übernommen, \n\nund zwar dergestalt, dass sich die Kinder von mittwochs abends bis montags \n\nmorgens beim Vater aufhalten und sodann nach der Schule in den Haushalt der \n\nMutter wechseln, wo sie bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bleiben. \n\nDamit entfällt auf den Beklagten ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 \n\n(gerundet 36 %). Auch wenn er - über den zeitlichen Einsatz hinaus - den ent-\n\nsprechenden Anteil der insgesamt anfallenden Betreuungsleistungen wahrge-\n\nnommen haben sollte, was sich aus den getroffenen Feststellungen nicht zwei-\n\nfelsfrei ergibt, reicht das nicht aus, um von einer etwa hälftigen Aufteilung der \n\nErziehungs- und Betreuungsaufgaben auszugehen. Vielmehr läge das Schwer-\n\ngewicht der Betreuung auch dann eindeutig bei der Mutter. Die Eltern praktizie-\n\nren somit keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen glei-\n\nchen Anteilen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR \n\n126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017). Deshalb kommt die Mutter ihrer Unter-\n\nhaltspflicht gegenüber den Klägerinnen gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB \n\ndurch deren Betreuung nach. Eine anteilige Barunterhaltspflicht besteht für sie \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. \n\n18 \n\n3. Demgemäß ist der Bedarf der Klägerinnen nicht auf der Grundlage \n\ndes Einkommens beider Elternteile zu ermitteln, sondern allein ausgehend von \n\ndem Einkommen des Beklagten zu bestimmen. Das Berufungsgericht ist inso-\n\nfern von Einkünften aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit von 1.340 € monat-\n\nlich netto ausgegangen, obwohl der Beklagte tatsächlich nur solche in Höhe \n\nvon 1.045 € netto erzielt. \n\n19 \n\nDie Revision hält dies für rechtsfehlerhaft. Sie macht geltend, nach der \n\n20 \n\n21 \n\nRechtsprechung des Senats finde eine fiktive Erhöhung des Einkommens statt, \n\nwenn die verminderten Einkünfte auf die Aufgabe des Arbeitsplatzes des Un-\n\nterhaltspflichtigen zurückzuführen seien. Dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob \n\neine reale anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Entsprechende \n\nFeststellungen habe das Berufungsgericht nicht getroffen. Es sei bereits nicht \n\nersichtlich, dass der Beklagte eine früher vorhandene Mehrbeschäftigung ohne \n\ntriftigen Grund aufgegeben habe. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht \n\nsich nicht die Frage vorgelegt, ob für ihn überhaupt eine reale Möglichkeit be-\n\nstanden habe, zusätzliches Einkommen zu erzielen. \n\nDiese Rüge führt nicht zum Erfolg. \n\na) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch \n\ndie tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Einkünfte bestimmt, \n\ndie er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. \n\nDabei obliegt ihm aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber min-\n\nderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung sei-\n\nner Arbeitskraft (Senatsurteile vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/00 - FamRZ 2003, \n\n1471, 1473 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359 \n\nm.w.N.). Von daher ist die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten tref-\n\nfe eine Obliegenheit, ebenso wie die Mutter mehr als halbschichtig, nämlich im \n\nUmfang von 70 % einer Vollzeitbeschäftigung, einer Erwerbstätigkeit nachzu-\n\ngehen, rechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn er zuvor nicht entsprechend \n\ntätig gewesen sein sollte. \n\n22 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen ist, der \n\nBeklagte könne die Arbeitszeit bei seinem Arbeitgeber auf 70 % erhöhen oder \n\neine Zusatzbeschäftigung aufnehmen, lässt diese Annahme keine ausreichen-\n\nde Grundlage erkennen. Ob die in Rede stehende Erweiterung der Beschäfti-\n\ngung bei dem jetzigen Arbeitgeber für die Zeit ab 1. Oktober 2002 möglich ge-\n\nwesen wäre, ist nicht festgestellt. Welcher Art die alternativ erwogene Zusatz-\n\nbeschäftigung sein könnte, ist ebenso wenig ersichtlich, zumal die persönlichen \n\nEigenschaften des Beklagten (Ausbildung, Art der Berufstätigkeit und Berufser-\n\nfahrung) ungeklärt geblieben sind. Deshalb entzieht es sich einer Beurteilung, \n\nob für ihn eine reale Beschäftigungschance im Rahmen eines zusätzlichen Ar-\n\nbeitsverhältnisses bestanden hätte. \n\n23 \n\n4. a) Das stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis indessen \n\nnicht in Frage. Nach den getroffenen Feststellungen erzielt der Beklagte jeden-\n\nfalls ein monatliches Nettoeinkommen von 1.045 €. Nach Abzug der berufsbe-\n\ndingten Aufwendungen von gerundet 52 € verbleibt ein Betrag von 993 €. Unter \n\nBerücksichtigung des dem Beklagten zur Verfügung stehenden und vom Beru-\n\nfungsgericht mit mindestens 300 € monatlich bewerteten Wohnvorteils ergibt \n\nsich ein Gesamteinkommen von 1.293 €. Der Bedarf der Klägerinnen bestimmt \n\nsich deshalb nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, und zwar für die Zeit von \n\nOktober 2002 bis Juni 2003 in Höhe von monatlich jeweils 228 € (Düsseldorfer \n\nTabelle: Stand 1. Januar 2002), für Juli 2003 in Höhe von monatlich 241 € und \n\nab August 2003 - wegen Erreichens der 3. Altersstufe - von 284 € (Düsseldorfer \n\nTabelle: Stand 1. Juli 2003). \n\n24 \n\nb) Der vorgenannte Bedarf kann zwar gemindert sein, wenn er zu einem \n\nTeil anderweitig gedeckt wird. Dies führt im Grundsatz zu einer entsprechenden \n\nVerringerung des Unterhaltsanspruchs (§ 1602 Abs. 1 BGB), etwa wenn das \n\nUnterhaltsbedürfnis eines Kindes durch Gewährung von Bekleidung und Ver-\n\npflegung erfüllt wird. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es der barun-\n\nterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjährigen Kin-\n\ndes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldrente be-\n\nfriedigt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, \n\n1015, 1017). \n\n25 \n\nc) Von einer teilweisen Bedarfsdeckung kann im vorliegenden Fall indes-\n\nsen nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte seinerseits den Wohnbedarf \n\nder Kinder in der Zeit, in der diese sich bei ihm aufhalten, bestreitet, mindert \n\nderen - ohne Berücksichtigung dieser Mehrkosten ermittelten - Bedarf nicht. \n\nDenn in den Tabellensätzen sind nur die bei einem Elternteil anfallenden \n\nWohnkosten enthalten. Eine - unterhaltsrechtlich erhebliche - teilweise Bedarfs-\n\ndeckung durch die Verpflegung der Klägerinnen durch den Beklagten kann \n\nebenso wenig angenommen werden. Die im Rahmen üblicher Umgangskontak-\n\nte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung führt nicht zu \n\nErstattungsansprüchen des besuchten Elternteils, vielmehr hat dieser die übli-\n\nchen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grund-\n\nsätzlich selbst zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR \n\n56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f.). Die Verpflegung während weiterer vier bis \n\nfünf Tage führt aber nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Eltern-\n\nteils. Sonstige den Bedarf der Klägerinnen teilweise deckende konkrete Auf-\n\nwendungen des Beklagten hat das Berufungsgericht - von der Revision unan-\n\ngefochten - nicht festgestellt. \n\n26 \n\nd) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, da der Beklagte au-\n\nßerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regel-\n\nbetrag-Verordnung zu leisten (§ 1612 b Abs. 5 BGB). \n\n27 \n\n5. Der Beklagte schuldet danach jedenfalls Unterhalt in der vom Amtsge-\n\nricht - in Höhe von 50 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbe-\n\ntrag-Verordnung - ausgeurteilten Höhe. Dies gilt auch unter Berücksichtigung \n\ndes Gesichtspunkts, dass das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht \n\ndie Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-\n\nBeziehung auszuüben, und deshalb die damit verbundenen Kosten unterhalts-\n\nrechtlich zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbe-\n\nsondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld bestritten werden können (vgl. \n\nSenatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708). \n\nDenn der Beklagte ist finanziell so gestellt, dass er aus dem ihm unter Berück-\n\nsichtigung seines Selbstbehalts verbleibenden Einkommen neben dem Kindes-\n\nunterhalt auch die durch den zeitweiligen Aufenthalt der Klägerinnen bei ihm \n\nanfallenden Kosten bestreiten kann. \n\n28 \n\nDer Tochter K., die überwiegend von ihm betreut wird, schuldete der Be-\n\nklagte - solange diese minderjährige war - keinen Barunterhalt. Vielmehr lag die \n\nBarunterhaltspflicht für dieses Kind insoweit bei der Mutter. Dass die Mutter für \n\nK. trotz entsprechender Aufforderung keinen Barunterhalt geleistet hat, ist vom \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt worden. Nach Eintritt der Volljährigkeit von K. \n\nwar der Beklagte ihr zwar an sich anteilig barunterhaltspflichtig. Diese Unter-\n\nhaltspflicht geht derjenigen gegenüber den Klägerinnen aber im Rang nach \n\n(§ 1609 Abs. 1 BGB), wenn nicht die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB erfüllt sind (bei sog. privilegierten volljährigen Kindern). Letzteres \n\nhat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist \nkrankheitsbedingt verhindert zu \nunterschreiben. \n\nHahne \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bamberg, Entscheidung vom 04.12.2003 - 1 F 1176/03 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 27.07.2004 - 2 UF 25/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zr-161-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zr-161-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:22:27.084777+00:00"}}