{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_156-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"XII ZR 156/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Bb, 1363, 1375 Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Ver- pflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 156/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 Bb, 1363, 1375 \n\nDie Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit \n\nder endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur \n\nRückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Ver-\n\npflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen \n\nder Ehegatten zu berücksichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - OLG Zweibrücken \n\nAG Frankenthal (Pfalz) \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als \n\nFamiliensenat vom 20. Juli 2004 zu Nr. I b des Entscheidungs-\n\nsatzes und im Kostenpunkt abgeändert und zu Nr. I b des Ent-\n\nscheidungssatzes wie folgt neu gefasst: \n\nDie Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum \n\nAusgleich des Zugewinns 23.528,48 € nebst Zinsen in Höhe \n\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem \n\n9. September 2003 zu zahlen. \n\nDer Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinn-\n\nausgleichs wird abgewiesen. \n\n2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\n3. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der \n\nEntscheidung des Familiengerichts. Die Kosten des Berufungs-\n\nverfahrens haben der Antragsteller zu 3/13 und die Antragsgeg-\n\nnerin zu 10/13 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nhaben der Antragsteller zu 2/9 und die Antragsgegnerin zu 7/9 \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie am 23. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, die seit No-\n\nvember 1993 getrennt leben, ist auf den am 31. Mai 1994 zugestellten Antrag \n\nseit dem 9. September 2003 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um \n\nden Zugewinnausgleich; im Streit steht dabei nur noch die ausgleichsrechtliche \n\nErfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundstück in F. \n\n2 \n\nDamit hat es folgende Bewandtnis: Das Grundstück gehörte ursprünglich \n\ndem 1979 verstorbenen Vater des Antragstellers. Der Vater wurde von seiner \n\nEhefrau (Mutter des Antragstellers) zu ½ sowie von seiner Tochter (Schwester \n\ndes Antragstellers) und vom Antragsteller selbst zu je ¼ beerbt. Der Nachlass \n\nbestand im Wesentlichen aus diesem Grundstück, das im Zeitpunkt der Ehe-\n\nschließung der Parteien einen Verkehrswert von 1.191.000 DM hatte. Mit nota-\n\nriellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Juli 1987 übertrug die Erben-\n\ngemeinschaft das Eigentum an dem Grundstück, dessen Verkehrswert bei Ver-\n\ntragsschluss 1.205.000 DM betrug, zu 2/3 auf den Antragsteller und zu 1/3 auf \n\ndie Antragsgegnerin, und zwar gegen eine von den Parteien gesamtschuldne-\n\nrisch zu erbringende Zahlung von 225.000 DM an die Mutter und von \n\n175.000 DM an die Schwester des Antragstellers; hierfür nahmen die Parteien \n\ngemeinsam Darlehen auf. Außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, sich \n\nbei der Erbfolge nach seiner Mutter im Verhältnis zu seiner Schwester einen \n\nBetrag von 80.000 DM auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen oder diesen \n\nBetrag - im Falle seiner gesetzlichen oder gewillkürten Berufung zum Erben \n\nnach seiner Mutter - im Verhältnis zu seiner Schwester zur Ausgleichung zu \n\nbringen. \n\n3 \n\nAuf eine im Juni 1995 rechtshängig gewordene Klage wurde die An-\n\ntragsgegnerin mit Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom \n\n27. Februar 1997 rechtskräftig verurteilt, ihren Miteigentumsanteil an dem \n\nGrundstück auf den Antragsteller zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen \n\nFreistellung der Antragsgegnerin von den gemeinsam aufgenommenen Darle-\n\nhen der Parteien und Zahlung eines Ausgleichsbetrags \n\nin Höhe von \n\n210.000 DM an sie. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht ange-\n\nnommen. \n\n4 \n\nIm Scheidungsverfahren haben die Parteien wechselseitig Zugewinn-\n\nausgleich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil \n\nu.a. die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von \n\n47.961,74 € verurteilt; den Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich \n\nhat es abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht \n\n- unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das amtsgerichtliche Urteil \n\nteilweise abgeändert. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es den An-\n\ntragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 60.258 € zu zahlen; den Antrag \n\ndes Antragstellers auf Zahlung von Zugewinn hat es abgewiesen. \n\n5 \n\nMit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt der Antragsteller hin-\n\nsichtlich des Zugewinnausgleichs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils. \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat einen Zugewinn des Antragstellers von \n\n228.732,97 € und der Antragsgegnerin von 108.216,58 € ermittelt. Es hat dem-\n\nentsprechend der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen \n\nden Antragsteller von (228.732,97 €- 108.216,58 € = 120.516,39 € : 2 = ) abge-\n\nrundet 60.258 € zuerkannt. Im Einzelnen: \n\n8 \n\n1. Bei der Ermittlung des Endvermögens des Antragstellers hat das \n\nOberlandesgericht das gemeinsame Grundstück der Parteien - im Hinblick auf \n\ndie Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung ihres Miteigentumsan-\n\nteils - mit seinem vollen Wert berücksichtigt, den es für das Ehezeitende mit \n\n(574.692,07 € + 287.346,04 € =) 862.038,11 € festgestellt hat; das übrige Aktiv-\n\nvermögen hat es mit 26.793,31 € festgestellt. Als Verbindlichkeiten hat es - im \n\nHinblick auf die Freistellungsverpflichtung des Antragstellers - die sich zum \n\nEhezeitende ergebende volle Darlehensvaluta angesetzt, deren Höhe es mit \n\n(144.476,77 € + 72.238,38 € =) 216.715,15 € festgestellt hat; außerdem hat es \n\ndie dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin obliegende Ausgleichs-\n\nverpflichtung mit (210.000 DM =) 107.371,30 € berücksichtigt. Es hat daraus ein \n\nEndvermögen von (862.038,11 € + 26.793,31 € - 216.715,15 € - 107.371,30 € \n\n=) 564.744,97 € errechnet. \n\n9 \n\nDavon hat das Oberlandesgericht das Anfangsvermögen, das es mit \n\n(1.191.000 DM, davon ¼ = 297.750 DM = 152.237,16 €, \n\nindexiert =) \n\n188.997,33 € festgestellt hat, in Abzug gebracht, außerdem einen privilegierten \n\nZuerwerb von 147.014,76 €. Diesen Zuerwerb hat es unter Bezugnahme auf \n\ndas amtsgerichtliche Urteil ermittelt. Das Amtsgericht hatte aus dem Wert des \n\nGrundstücks im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung (1.205.000 DM) den \n\nWert des dem Antragsteller übertragenen Miteigentumsanteils mit (2/3 von \n\n1.205.000 DM =) 803.333 DM errechnet und hiervon den Wert des dem An-\n\ntragsteller bereits zustehenden und als Anfangsvermögen berücksichtigten Mit-\n\nerbenanteils von ¼ des Grundstückswertes (¼ von - im Zeitpunkt der Erbausei-\n\nnandersetzung - 1.205.000 DM = 301.250 DM) in Abzug gebracht. Von dem \n\ndanach dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft zugewandten Wert von \n\n(803.333 DM - 301.250 DM = 502.083 DM = 256.710,96 €, indexiert =) \n\n313.544,98 € hatte das Amtsgericht 2/3 der von den Ehegatten gesamtschuld-\n\nnerisch zu leistenden Zahlung abgezogen, weil insoweit ein entgeltlicher Erwerb \n\nvorliege, mithin in Höhe von (2/3 von 400.000 DM = 266.666,67 DM = \n\n136.344,50 €, indexiert =) 166.530,22 €. \n\n10 \n\nAus der Differenz von Endvermögen (564.744,97 €) und Anfangsvermö-\n\ngen \n\n(188.997,33 €) nebst Zuerwerb \n\n(313.544,98 € \n\n- 166.530,22 € = \n\n147.014,76 €) hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn von (564.744,97 € - \n\n188.997,33 € - 147.014,76 € =) 228.732,97 € [richtig: 228.732,88 €] ermittelt. \n\n11 \n\n2. Beim Endvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht \n\nderen 1/3 Miteigentumsanteil am Grundstück sowie deren gesamtschuldneri-\n\nsche Belastung mit dem von den Parteien aufgenommenen Darlehen unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, weil sich der Wert des Miteigentumsanteils und die Über-\n\neignungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenseitig ebenso aufhöben wie \n\nderen Darlehenslast und deren Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller. \n\nDen Wert des Endvermögens hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme \n\nauf die Wertfeststellungen des Amtsgerichts, aber unter Einbeziehung der der \n\nAntragsgegnerin vom Antragsteller für die Übertragung des Miteigentumsanteils \n\nzu erbringenden Ausgleichszahlung mit (9.262,28 € + \n\n[210.000 DM =] \n\n107.371,30 € =) 116.633,58 € festgestellt. Unter Abzug des mit (5.326,70 €, \n\nindexiert =) 6.612,92 € festgestellten Anfangsvermögens der Antragsgegnerin \n\nzuzüglich eines sich aus einer Schenkung ihrer Eltern ergebenden Zuerwerbs \n\nvon (1.533,88 €, indexiert =) 1.803,92 €, insgesamt also 8.416,84 €, gerundet: \n\n8.417 €, hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn der Antragsgegnerin in \n\nHöhe von (116.633,58 € - 8.417 € =) 108.216,58 € ermittelt. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem \n\nUmfang stand. \n\n1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Antragsgeg-\n\nnerin auf Übertragung ihres Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Aus-\n\ngleichszahlung und Freistellung von den verbliebenen Darlehenslasten in den \n\nZugewinnausgleich einbezogen. Es hat dementsprechend bei der Berechnung \n\ndes Endvermögens des Antragstellers zutreffend den Wert des gesamten \n\nGrundstücks unter Abzug der den Antragsteller treffenden Verpflichtung zur \n\nRückzahlung des Darlehens und zur Ausgleichszahlung berücksichtigt. Ebenso \n\nhat es den Anspruch der Antragsgegnerin auf diese Ausgleichszahlung zutref-\n\nfend als Aktivposten in deren Endvermögen eingestellt. \n\n14 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats sind in die Zugewinnausgleichsbi-\n\nlanz alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert einzube-\n\nziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, \n\n89). Voraussetzung ist, dass diese Positionen zum Stichtag bereits entstanden \n\nsind; bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die \n\nnoch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben unberücksichtigt. Der Um-\n\nstand, dass der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf Übertragung des \n\nder Antragsgegnerin gehörenden Miteigentumsanteils von einer Zug um Zug zu \n\nerbringenden Gegenleistung abhängig ist, könnte danach dessen Einbeziehung \n\nin den Zugewinnausgleich nur hindern, wenn diesem Anspruch angesichts der \n\nHöhe der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert \n\nbeizumessen wäre. Das ist weder vorgetragen noch aus den vom Oberlandes-\n\ngericht festgestellten Wertverhältnissen ersichtlich: Zum Stichtag betrug der \n\nWert des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin (862.038,11 € : 3 =) \n\n287.346,04 €; dem Anspruch auf Übertragung dieses Anteils standen zum \n\nStichtag Gegenleistungen von 72.238,38 € (Freistellung) und 107.371,30 € \n\n(Ausgleichszahlung) gegenüber, so dass sich der wirtschaftliche Wert des dem \n\nAntragsteller zuerkannten Anspruchs mit 107.736,36 € bemessen lässt. \n\n15 \n\nAuch der Umstand, dass dieser Anspruch auf der Rückabwicklung einer \n\nvom Oberlandesgericht im Vorprozess angenommenen ehebedingten Zuwen-\n\ndung beruht und dem Antragsteller außerhalb des Zugewinnausgleichs zuer-\n\nkannt worden ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Rück-\n\nabwicklung den Zugewinnausgleich nicht unbeeinflusst lässt; die sich aus der \n\nRückabwicklung ergebenden Ansprüche seien vielmehr in die Zugewinnaus-\n\ngleichsbilanz einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR \n\n160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E.; Wever, Vermögensauseinandersetzung \n\nder Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rdn. 476). Das ergibt sich \n\nbereits aus dem Umstand, dass die ehebedingte Zuwendung ihre Geschäfts-\n\ngrundlage im Fortbestand der Ehe findet. Diese Geschäftsgrundlage ist mit der \n\nendgültigen Trennung der Ehegatten (hier: im November 1993) entfallen. Der \n\nsich hieraus ergebende Rückabwicklungsanspruch ist damit vor dem für die \n\nBerechnung des Endvermögens maßgebenden Stichtag (hier: 31. Mai 1994, \n\n§ 1384 BGB) entstanden, mag dieser Anspruch auch erst nach der Rechtshän-\n\ngigkeit des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. Wever \n\naaO Rdn. 515 ff.). \n\n16 \n\nSoweit - wie hier - über die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwen-\n\ndung vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs entschieden wird, muss \n\nerforderlichenfalls bei der Rückabwicklung vorausschauend beurteilt werden, \n\nwie über den Zugewinnausgleich zu befinden sein wird, damit nicht im Rahmen \n\nder Rückabwicklung etwas zugesprochen wird, was aufgrund des Zugewinn-\n\nausgleichs teilweise wieder zurückgewährt werden muss (BGHZ 68, 299, 303 = \n\nFamRZ 1977, 458, 459; Senatsurteil BGHZ 115, 132, 140 = FamRZ 1991, \n\n1169, 1172). Dies wird regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass der zu-\n\ngewandte Gegenstand dem zuwendenden Ehegatten nur Zug um Zug gegen \n\neine Ausgleichszahlung zurückzugewähren ist, die dem Wert der Zuwendung \n\nentspricht; auf diese Weise wird die Rückabwicklung einer ehebedingten Zu-\n\nwendung auf die gegenständliche Rückgewähr der Zuwendung beschränkt, \n\nohne damit wertmäßig dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs vorzugrei-\n\nfen. Ob das Oberlandesgericht im Vorprozess dieser Vorgabe bei der von ihm \n\nfestgesetzten Ausgleichszahlung vollumfänglich entsprochen hat, entzieht sich \n\nallerdings einer Nachprüfung im späteren Zugewinnausgleichsverfahren; inso-\n\nweit bewendet es bei den im Vorprozess festgelegten Leistungen, die als Aktiva \n\ndes einen oder Passiva des anderen Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzu-\n\nstellen sind. \n\n17 \n\n2. Dem Anfangsvermögen des Antragstellers hat das Oberlandesgericht \n\nim Ansatz zutreffend - neben dessen ¼ Gesamthandsanteil an dem im Wesent-\n\nlichen aus dem Grundstück bestehenden Nachlass seines Vaters - gemäß \n\n§ 1374 Abs. 2 BGB den ihm im Wege der Erbauseinandersetzung mit seiner \n\nMutter und seiner Schwester zugewandten Grundstückswert zugerechnet, so-\n\nweit dieser Wert den Wert seiner bisherigen Gesamthandsberechtigung an dem \n\nGrundstück überstieg und ihm unentgeltlich zugewandt worden ist. \n\n18 \n\na) Bei der Bemessung des dem Antragsteller zugewandten Grund-\n\nstückswertes ist das Oberlandesgericht von dem im Zeitpunkt der Erbauseinan-\n\ndersetzung maßgeblichen Wert des 2/3 Miteigentumsanteils ausgegangen, von \n\ndem es sodann - im Hinblick auf die bereits zuvor bestehende gesamthänderi-\n\nsche Mitberechtigung des Antragstellers - ¼ des sich im Zeitpunkt der Ehe-\n\nschließung ergebenden Grundstückswertes abgezogen hat, weil dieses Viertel \n\nbereits als Anfangsvermögen berücksichtigt worden sei. Diese Beurteilung hält \n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n19 \n\nRichtig ist zwar, dass dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft im \n\nRahmen des Grundstücksauseinandersetzungsvertrags nur ein 2/3 Miteigen-\n\ntumsanteil an dem Grundstück - und zwar teilweise unentgeltlich - zugewandt \n\nworden ist. Dies rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass nicht auch hin-\n\nsichtlich des verbleibenden 1/3 Miteigentumsanteils eine teilweise unentgeltli-\n\nche Verfügung der Miterbengemeinschaft zugunsten des Antragstellers vorliegt, \n\nmag diese dann letztlich auch - über den Antragsteller - allein der Antragsgeg-\n\nnerin zugute gekommen sein. Das Oberlandesgericht ist im Vorprozess mit \n\nüberzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertra-\n\ngung des 1/3 Miteigentumsanteils auf die Antragsgegnerin um eine ehebezoge-\n\nne Zuwendung handelt, die allein vom Antragsteller, wenn auch unter Einbezie-\n\nhung der Erbengemeinschaft als Voreigentümer, bewirkt worden sei. Dieser \n\nSichtweise hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren keine eigene \n\nAuslegung des Auseinandersetzungsvertrages gegenüber gestellt. Der Senat \n\nvermag diesen Vertrag selbst auszulegen, da weitere Feststellungen hierzu \n\nnicht zu erwarten sind. Die Auslegung durch den Senat führt zu dem vom Ober-\n\nlandesgericht im Vorprozess gefundenen Ergebnis: \n\n20 \n\nIn ihrem Auseinandersetzungsvertrag haben die Beteiligten zwei ver-\n\nschiedene Rechtsgeschäfte zu einer äußeren Einheit verbunden. Im Rahmen \n\neines Erbauseinandersetzungsvertrags haben sich der Antragsteller, seine Mut-\n\nter und seine Schwester darauf geeinigt, dem Antragsteller das Grundstück zu \n\nüberlassen, wobei diese Überlassung - jedenfalls im Hinblick auf die dem An-\n\ntragsteller von der Mutter eingeräumte Mitberechtigung - teilweise unentgeltlich \n\nerfolgen sollte. Der Charakter dieses Rechtsgeschäfts als einer sogenannten \n\ngemischten Schenkung ergibt sich bereits aus dem Wertverhältnis: Der Wert \n\nder von Mutter und Schwester hergegebenen Mitberechtigung am Grundstück \n\nbetrug \n\nim Zeitpunkt des Vertragschlusses \n\n(¾ von 1.205.000 DM =) \n\n903.750 DM; diesem Wert steht ein Entgelt von 400.000 DM gegenüber. Es ist \n\nnicht ersichtlich, dass die Schwiegermutter und insbesondere auch die Schwä-\n\ngerin der Antragsgegnerin Anlass gehabt haben könnten, diese an der ge-\n\nmischten Schenkung zu beteiligen. \n\n21 \n\nNäherliegend ist vielmehr die Annahme, dass der Antragsgegnerin im \n\nRahmen eines weiteren, nunmehr allein zwischen den Parteien geschlossenen \n\nRechtsgeschäfts ein Miteigentumsanteil von 1/3 - und zwar nunmehr aus-\n\nschließlich unentgeltlich und allein vom Antragsteller - zugewandt werden sollte. \n\nDie gesamtschuldnerische Mithaftung der Antragsgegnerin für die Darlehen, mit \n\ndenen das an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlende \n\nEntgelt finanziert wurde, steht der Annahme einer solchen unentgeltlichen Zu-\n\nwendung des Antragstellers an die Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Ver-\n\nzinsung und Tilgung dieser Darlehen wurde, worauf das Oberlandesgericht im \n\nVorprozess mit Recht hingewiesen hat, aus den Erträgnissen des Grundstücks \n\nbestritten, das der Antragsgegnerin zuvor vom Antragsteller anteilig zugewandt \n\nworden war. Der Umstand, dass der Antragsgegnerin diese Erträgnisse anteilig \n\nzustanden, ändert daran nichts, da sie zum Erwerb des Grundstücks nichts bei-\n\ngetragen hat. \n\n22 \n\nDer Vollzug dieser ehebezogenen Zuwendung des Antragstellers ist mit \n\nder Erbauseinandersetzung zu einem einheitlichen dinglichen Übertragungsakt \n\n- der Übertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils unmittelbar von der Erbenge-\n\nmeinschaft auf die Antragsgegnerin - verbunden worden. Das mag sich aus \n\nKostengründen erklären, ändert aber nichts an der zugewinnausgleichsrechtli-\n\nchen Betrachtung, die - entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten - beide \n\nVorgänge trennen und die bis dahin der Mutter und der Schwester des An-\n\ntragstellers zustehende Mitberechtigung am Grundstück als allein dem An-\n\ntragsteller - und zwar teilweise unentgeltlich - gutgebracht ansehen muss. \n\n23 \n\nb) Das Oberlandesgericht ist sodann - im Ansatz zutreffend - davon aus-\n\ngegangen, dass die Zuwendung an den Antragsteller nur insoweit unentgeltlich \n\nund deshalb nach § 1374 Abs. 2 BGB in dessen Anfangsvermögen zu berück-\n\nsichtigen war, als sie nicht durch die an seine Mutter und seine Schwester zu \n\nerbringende Entgeltzahlung abgegolten worden ist. Den Umfang, in dem die \n\nZuwendung danach als entgeltlich anzusehen ist, hat es in der Weise bemes-\n\nsen, dass es die Entgeltzahlung im Verhältnis der den Parteien übertragenen \n\nMiteigentumsanteile aufgeteilt hat; dabei hat es die Übertragung des 2/3 Mitei-\n\ngentumsanteils von der Erbengemeinschaft auf den Antragsteller nur insoweit \n\nals unentgeltlich angesehen, als der Wert des zugewandten Miteigentums 2/3 \n\nvon 400.000 DM übersteigt. Für eine solche Aufspaltung des an die Mutter und \n\ndie Schwester des Antragstellers zu zahlenden Entgelts ist im Hinblick auf die \n\nunter a) dargelegte Auslegung des Auseinandersetzungsvertrags kein Raum. \n\nDie an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu erbringende Zahlung \n\nstellt sich dann als Entgelt für die bisher der Mutter und der Schwester zuste-\n\nhende und nunmehr - im Zuge des Erbauseinandersetzungsvertrags unter den \n\nMiterben - ausschließlich dem Antragsteller gutgebrachte Mitberechtigung an \n\ndem Grundstück dar. Da der Wert dieser Mitberechtigung - im Hinblick auf die \n\ndem Antragsteller als Miterben zu ¼ bereits zustehende Mitberechtigung - ¾ \n\ndes Grundstückswertes umfasst, ist die Entgeltzahlung in vollem Umfang mit \n\ndiesem Wert zu verrechnen. Nur der das Entgelt überschießende Teil dieses \n\nWertes ist als dem Antragsteller unentgeltlich zugewandt anzusehen und nach \n\n§ 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen zuzurechnen. \n\n24 \n\nc) Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn errechnet sich damit auf der \n\nGrundlage der Wertfeststellungen des Oberlandesgerichts wie folgt (Indexie-\n\nrung nach Maßgabe der von Gutdeutsch in Kemnade/Scholz/Zieroth, Daten und \n\nTabellen zum Familienrecht, 5. Aufl., 659, 671 ff. veröffentlichten Tabelle): Das \n\nEndvermögen beträgt 564.744,97 €. Das Anfangsvermögen beträgt ¼ des \n\nGrundstückswertes im November 1984 = 1.191.000 DM : 4 = 297.750 DM = \n\n152.237,16 €, \n\nindexiert \n\n(Mai 1994 92,136 \n\n: November 1984 74,215) \n\n188.998,47 €. Für die Ermittlung des dem Anfangsvermögen nach § 1374 \n\nAbs. 2 BGB zuzurechnenden Zuerwerbs ist von den dem Antragsteller zuge-\n\nwandten ¾ des Grundstückswertes im Juli 1987, mithin von 1.205.000 DM x 3 : \n\n4 = 903.750 DM = 462.080,04 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : Juli 1987 75,435) \n\n564.382,66 € auszugehen. Von diesem Betrag ist das volle Entgelt von \n\n400.000 DM = 204.516,75 €, indexiert (wie vor) 249.795,91 € abzuziehen, so \n\ndass sich ein Zuerwerb in Höhe von (564.382,66 € - 249.795,91 € =) \n\n314.586,75 € ergibt. Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn beläuft sich damit \n\nauf (564.744,97 € - 188.998,47 € - 314.586,75 € =) 61.159,75 €. \n\n25 \n\n3. Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesge-\n\nricht zutreffend errechnet. Unter Berücksichtigung eines Anfangsvermögens \n\nvon (5.326,70 €, indexiert Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) \n\n6.612,96 € und eines nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Zuerwerbs \n\nvon (1.533,88 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : April 1989 78,344) 1.803,91 € er-\n\ngibt sich ein Zugewinn der Antragsgegnerin von (116.633,58 € - 6.612,96 € - \n\n1.803,91 € =) 108.216,71 €. \n\n26 \n\n4. Die Antragsgegnerin hat danach einen höheren Zugewinn erzielt als \n\nder Antragsteller. Diesem gebührt folglich die Hälfte des Überschusses als Zu-\n\ngewinnausgleich, mithin (108.216,71 € - 61.159,75 € = 47.056,96 € : 2 =) \n\n23.528,48 €. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 24.04.2003 - 7a F 183/94 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.07.2004 - 5 UF 78/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zr-156-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/xii-zr-156-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:20.552784+00:00"}}