{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_155-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"XII ZR 155/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 528 Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 155/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2005 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 528 \n\nDer Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, \n\ndie gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind. \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - OLG Naumburg \n\n LG Dessau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem den Parteien Schriftsätze bis zum 13. Juli 2005 nachgelassen waren, am \n\n20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 8. Juli 2004 insoweit ersatzlos \n\naufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Fe-\n\nbruar 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts \n\nDessau in Höhe von 19.673,48 € nebst Zinsen und Nebenfo rde-\n\nrungen als unzulässig verworfen wurde (Klagantrag zu 2). \n\nDie Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat, soweit sie ohne \n\nErfolg geblieben ist, die Klägerin zu tragen. Insoweit beträgt der \n\nWert des Beschwerdegegenstandes \n\nfür die Gerichtskosten \n\n253.507 € und für die außergerichtlichen Kosten 273.18 0 € mit der \n\nMaßgabe, daß letztere im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe \n\nvon 93 % anzusetzen sind. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der \n\nBeklagte zu tragen. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdege-\n\ngenstandes 19.673 €. Gerichtskosten für das Revisionsverfa hren \n\nwerden nicht erhoben. \n\nDer Wert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung des \n\nangefochtenen Urteils auf 253.507 € festgesetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt Freistellung von verschiedenen während ihrer Ehe \n\nmit dem Beklagten entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Betrieb einer \n\nBaumschule. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Klägerin von dem \n\nRückforderungsanspruch des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung \n\nA. (Klagantrag zu 2) freizustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Umfang des schon in \n\nerster Instanz erfolgreichen Antrags mangels Beschwer als unzulässig und im \n\nübrigen als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht \n\nnicht zugelassen. \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revi-\n\nsion gegen das Berufungsurteil zugelassen, soweit sie sich gegen die Verwer-\n\nfung der Berufung (Antrag zu 2) richtet. Im übrigen hat der Senat die Be-\n\nschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist - soweit sie der Senat zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung zugelassen hat - begründet und führt in diesem Umfang zur \n\nersatzlosen Aufhebung des Berufungsurteils. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin bezüglich des \n\nKlagantrags zu 2 zu Unrecht verworfen, weil in diesem Umfang kein Berufungs-\n\nverfahren anhängig war. Denn ein nach § 322 Abs. 1 ZPO der materiellen \n\nRechtskraft fähiges Urteil kann nicht über das prozessuale Begehren des \n\nRechtsmittelklägers hinausgehen, das den Streitgegenstand bestimmt (BGH, \n\nUrteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3020). \n\nDer Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens ergibt sich zunächst \n\naus den in der Berufungsbegründung zwingend enthaltenen Berufungsanträgen \n\n(§§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 528 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs darf das Berufungsgericht bei der Ermittlung des prozessualen Be-\n\ngehrens aber nicht beim Wortlaut der Anträge verharren, sondern muß stets \n\nauch die Berufungsbegründung zur Auslegung des Klagebegehrens heranzie-\n\nhen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90 - NJW 1992, 2969, 2970). \n\nDabei ist das Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den Maßstä-\n\nben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht (BGH, Ur-\n\nteil vom 12. Juli 1995 - IV ZR 369/94 - NJW-RR 1995, 1469, 1470). \n\n2. Zwar hatte die Klägerin sämtliche erstinstanzlichen Anträge mit ihrer \n\nBerufungsbegründung wiederholt und deswegen auch den Antrag auf Freistel-\n\nlung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Amt für Landwirtschaft und Flurneu-\n\nordnung A. aufgeführt. Weil es aber fern liegt, daß eine Prozeßpartei im \n\nBerufungsverfahren Ansprüche weiterverfolgt, mit denen sie schon in erster \n\nInstanz obsiegt hatte, hätte es dem Berufungsgericht jedenfalls oblegen, die \n\nKlägerin gemäß § 139 ZPO auf diesen Umstand hinzuweisen, um eine eindeu-\n\ntige Bezeichnung des Streitgegenstandes zu erreichen. \n\nHier bedurfte es allerdings wegen des klaren Inhalts der Berufungsbe-\n\ngründung nicht einmal eines solchen Hinweises. Denn die Klägerin hat in ihrer \n\nBerufungsbegründung im unmittelbaren Anschluß an die Berufungsanträge un-\n\nter der Überschrift \"Umfang der Anfechtung\" selbst ausgeführt, daß sie hinsicht-\n\nlich des Freistellungsanspruchs von Forderungen des Amtes für Landwirtschaft \n\nund Flurneuordnung A. schon in erster Instanz obsiegt hatte. Weiter hat sie \n\nausdrücklich erklärt: \"Die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts wird \n\nmit der Berufung nicht gerügt\". Damit stand der Umfang des Streitgegenstandes \n\nim Berufungsrechtszug trotz der mißverständlich formulierten Anträge eindeutig \n\nfest. Die Klägerin wollte jedenfalls keine Ansprüche weiter verfolgen, mit denen \n\nsie schon in erster Instanz obsiegt hatte. \n\n3. Weil der schon in erster Instanz erfolgreiche Anspruch der Klägerin \n\nnicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, durfte das Berufungsgericht \n\ndarüber auch nicht entscheiden. Das angefochtene Urteil ist insoweit mit der \n\nKostenfolge der §§ 91 Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 GKG ersatzlos aufzuheben, was \n\nsich auch auf den Wert des Berufungsverfahrens auswirkt (zu den Kosten der \n\nüberwiegend zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH Be-\n\nschluß vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f.). Der Senat \n\nkann in der Sache abschließend entscheiden, weil in diesem Umfang kein Beru-\n\nfungsverfahren anhängig war. \n\nHahne Sprick Wagenitz \n\n Fuchs Dose","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zr-155-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/xii-zr-155-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:40.151672+00:00"}}