{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_152-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"XII ZR 152/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. November 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 242 Cc, 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1 Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwir- kung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige An- spruch als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhalts- schuldner insoweit in Verzug befindet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 152/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. November 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 242 Cc, 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1 \n\nWerden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche \n\nlängere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwir-\n\nkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige An-\n\nspruch als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhalts-\n\nschuldner insoweit in Verzug befindet. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - OLG Oldenburg \n\nAG Bersenbrück \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. November 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Antragsgegnerin werden das Urteil des \n\n12. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Oldenburg vom 29. Juni 2004 aufgehoben und das Urteil \n\ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Bersenbrück vom 16. Februar \n\n2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDer Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Juni \n\n2001 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 665 € zu \n\nzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision der Antragsgegnerin und die weiter-\n\ngehende Berufung des Antragstellers werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller in dem vom Schei-\n\ndungsverbund abgetrennten Verfahren nachehelichen Ehegattenunterhalt für \n\ndie Zeit ab rechtskräftiger Scheidung. \n\nDie Antragsgegnerin, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund einer psychischen \n\nErkrankung erheblich eingeschränkt ist, bezieht seit der Scheidung der Ehe lau-\n\nfend Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Sozialamt hat die übergegangenen Unter-\n\nhaltsansprüche zur gerichtlichen Durchsetzung auf die Antragsgegnerin zu-\n\nrückübertragen. \n\nDer Antragsteller ist als kaufmännischer Angestellter berufstätig. Er ist \n\nwieder verheiratet und hat mit seiner zweiten Ehefrau eine im März 1999 gebo-\n\nrene Tochter. Er wohnt mit seiner neuen Familie mietfrei in einem eigenen Ein-\n\nfamilienhaus. \n\nDie Ehe der Parteien ist seit dem 8. März 1999 rechtskräftig geschieden. \n\nWährend des Scheidungsverfahrens begehrte die Antragsgegnerin u.a. im We-\n\nge eines Stufenantrags nachehelichen Ehegattenunterhalt. Den Auskunftsan-\n\ntrag erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1998 \n\nübereinstimmend für teilweise erledigt. Abschließende Auskunft erteilte der An-\n\ntragsteller mit Schreiben vom 18. Dezember 1998. Einen bezifferten Unter-\n\nhaltsantrag stellte die Antragsgegnerin in der Folgezeit trotz Aufforderung des \n\nGerichts vom 12. Januar 1999, rechtskräftiger Ehescheidung am 8. März 1999, \n\nweiterer Erinnerung vom 30. April 1999 und Abrechnung der Verfahrenskosten \n\nim September 1999 zunächst nicht. Erst mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 kün-\n\ndigte die Antragsgegnerin einen bezifferten Zahlungsantrag an. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Antragsteller nach Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens zur Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin zur Zahlung \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von monatlich 665 € ab April 1999 \n\nverurteilt. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die \n\nEntscheidung abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Antrags verurteilt, an die Antragsgegnerin (erst) ab Juni 2002 \n\nnachehelichen Unterhalt in dieser Höhe zu zahlen. Gegen die Abweisung des \n\nAntrags für die Zeit von April 1999 bis Mai 2002 richtet sich die - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassene - Revision der Antragsgegnerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nGegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Antragsteller ist \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf \n\nder Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand \n\n(BGHZ 37, 79, 81 ff.). \n\nDie Revision ist teilweise begründet und führt insoweit zur Abänderung \n\ndes Berufungsurteils. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 722 veröf-\n\nfentlicht ist, hat dem Antrag auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nur für die \n\nZeit ab Juni 2002 stattgegeben, weil die Antragsgegnerin sich erst ab diesem \n\nZeitpunkt auf die Verzugswirkung der Rechtshängigkeit berufen könne. Zwar \n\nkönne die Antragsgegnerin grundsätzlich auch für die weiter zurückliegende \n\nZeit Unterhalt verlangen, weil sich der Antragsteller durch die Rechtshängigkeit \n\ndes Stufenantrags in Verzug befunden habe. Auf diese einmal eingetretene \n\nRechtsfolge habe es \"an sich\" keinen Einfluss, dass das Verfahren von den \n\nParteien seit 1999 nicht mehr betrieben und die Akte vom Gericht weggelegt \n\nworden sei. \n\n9 \n\nGleichwohl sei es der Antragsgegnerin verwehrt, Rechte aus der fortbe-\n\nstehenden Rechtshängigkeit herzuleiten, soweit sie Unterhalt für die Zeit vor \n\nJuni 2002 beanspruche. Insoweit sei es ihr unter dem Gesichtspunkt der Ver-\n\nwirkung verwehrt, sich auf die mit der Rechtshängigkeit verbundenen Rechts-\n\nfolgen zu stützen. Als besondere Form widersprüchlichen Verhaltens komme \n\ndie Verwirkung eines Rechts dann in Betracht, wenn ein Gläubiger von diesem \n\nRecht über längere Zeit keinen Gebrauch mache und sich der Schuldner unter \n\ndiesen Umständen berechtigterweise darauf einstellen dürfe, nicht mehr in An-\n\nspruch genommen zu werden. Eine Verwirkung stehe nicht nur der Durchset-\n\nzung von einzelnen in der Vergangenheit fällig gewordenen Unterhaltsansprü-\n\nchen entgegen, sondern versage es dem Gläubiger auch, sich auf die Rechts-\n\nfolgen einer Mahnung zu berufen. \n\n10 \n\nUnterhalt sei vom Verpflichteten aus seinem laufenden Einkommen auf-\n\nzubringen und solle die Kosten der laufenden Lebensführung decken. Daraus \n\nfolge ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Bedürftigkeit und Leistungs-\n\nfähigkeit, so dass für die Vergangenheit grundsätzlich kein Unterhalt bean-\n\nsprucht werden könne. Dieses Prinzip sei zwar durch die §§ 1613, 1585 b BGB \n\ndurchbrochen, soweit der Unterhaltsschuldner durch Mahnung oder Klageerhe-\n\nbung Kenntnis von seiner Inanspruchnahme erhalte. Eine Mahnung verliere \n\naber ihre Warnfunktion, wenn der Unterhaltsgläubiger anschließend untätig \n\nbleibe und aus dem einmal erworbenen Recht, Unterhalt bereits für die Zeit ab \n\nderen Zugang fordern zu können, keine Ansprüche geltend mache. Dabei sei \n\nes unerheblich, ob die verfolgten Zahlungsansprüche angemahnt oder aufgrund \n\neiner Stufenklage bereits rechtshängig gewesen seien. Habe der Unterhaltsbe-\n\nrechtigte durch seine Untätigkeit die warnende Wirkung einer früheren Mah-\n\nnung beseitigt, könne es nicht mehr darum gehen, in welchem Umfang sich die \n\nVerwirkung auf einzelne, erst kurz zuvor fällig gewordene Unterhaltsansprüche \n\nerstrecke. Für den Unterhaltsschuldner stelle sich die entstandene Situation im \n\nErgebnis so dar, als sei er nie zu einer Zahlung aufgefordert worden. Rückstän-\n\ndiger Unterhalt sei deswegen in solchen Fällen nur von dem Zeitpunkt an ge-\n\nschuldet, von dem an der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche wieder gel-\n\ntend mache. \n\n11 \n\nDie Voraussetzungen der Verwirkung seien vorliegend sowohl in Bezug \n\nauf den Zeitablauf als auch hinsichtlich der sonst erforderlichen Umstände ge-\n\ngeben. Nachdem die Antragsgegnerin auf ihren Auskunftsantrag die notwendi-\n\ngen Informationen erhalten habe, habe sie es für einen Zeitraum von mehr als \n\ndrei Jahren unterlassen, ihren Zahlungsanspruch durch einen bezifferten Antrag \n\ngeltend zu machen. Aus diesem Verhalten habe der Antragsteller \"schlechter-\n\ndings\" nur den Schluss ziehen können, dass die Antragsgegnerin keine An-\n\nsprüche mehr geltend machen wolle, zumal er im Rahmen der vorangegange-\n\nnen Auseinandersetzung wiederholt deren eigene Erwerbsverpflichtung geltend \n\ngemacht habe. Zudem sei vollkommen ungewiss gewesen, in welcher Höhe die \n\nAntragsgegnerin einen Unterhaltsanspruch gegebenenfalls noch geltend ma-\n\nchen würde. Die Erkrankung der Antragsgegnerin sei erst 2001 aufgetreten und \n\nhabe einer zeitnahen Verfolgung ihrer Ansprüche nicht entgegengestanden. \n\nDarüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der in zweiter Ehe wieder verheira-\n\ntete Antragsteller aus seinem Einkommen auch den Unterhalt für die Kinder \n\nseiner jetzigen Ehefrau aus erster Ehe sichere, so dass von einem tatsächli-\n\nchen Verbrauch seines Einkommens in der Vergangenheit auszugehen sei. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision nur teilweise stand. \n\n1. Nach dem Inhalt des amtsgerichtlichen Urteils schuldet der Antragstel-\n\nler der Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1572 BGB in \n\nHöhe von monatlich 665 €. Diese Unterhaltspflicht hat der Antragsteller im Be-\n\nrufungsverfahren - vom Einwand der Verwirkung abgesehen - weder dem \n\nGrunde nach noch zur Höhe angegriffen. Auch die Revision wendet sich dage-\n\ngen nicht. \n\n14 \n\n2. Im Gegensatz zum Amtsgericht hat das Oberlandesgericht der An-\n\ntragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt erst ab Juni 2002 zugespro-\n\nchen, weil der bei Zustellung des Zahlungsantrags rückständige Unterhalt ver-\n\nwirkt sei. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nur teilweise stand. \n\n15 \n\na) Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-\n\ngangen, dass der Antragsteller ursprünglich auch rückständigen nachehelichen \n\nEhegattenunterhalt für die Zeit ab April 1999 schuldete. Nach § 1585 b Abs. 2 \n\nBGB kann der Unterhaltsberechtigte Unterhalt für die Vergangenheit von dem \n\nZeitpunkt an fordern, in dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder \n\nder Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. \n\n16 \n\naa) Dabei kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene \n\nFrage, ob § 1613 Abs.1 Satz 1 BGB auf den nachehelichen Unterhalt entspre-\n\nchend anwendbar ist, nicht an. \n\n17 \n\nNach dieser - durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum \n\n1. Juli 1998 geänderten - Vorschrift kann ein Unterhaltsgläubiger Verwandten-\n\nunterhalt für die Vergangenheit schon von dem Zeitpunkt an fordern, zu wel-\n\nchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsan-\n\nspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Aus-\n\nkunft zu erteilen. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber eine Vereinfa-\n\nchung und Beschleunigung des Verfahrens erreichen und den Weg zu einer \n\naußergerichtlichen Einigung erleichtern (BT-Drucks. 13/7338 S. 31). Der Gläu-\n\nbiger eines Anspruchs auf Verwandtenunterhalt muss deswegen auch keinen \n\nunbezifferten Zahlungsantrag rechtshängig machen, um sich den Unterhaltsan-\n\nspruch für die Vergangenheit zu erhalten (Eschenbruch/Klinkhammer Der Un-\n\nterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 5014; Gerhardt in FA-FamR Kap. 6 Rdn. 533; \n\nWendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. \n\n§ 6 Rdn. 104a; Hoppenz/Hülsmann Familienrecht 8. Aufl. § 1613 BGB Rdn. 2; \n\nWeinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1613 BGB Rdn. 8, 11; Johannsen/Hen-\n\nrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1613 Rdn. 2; a. A. wohl Budde FamRZ 2005, \n\n1217 ff.). Notwendig, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass der mit dem \n\nAuskunftsverlangen verfolgte Zweck, ein Unterhaltsbegehren vorzubereiten, \n\ndeutlich gemacht wird. \n\n18 \n\nFür den Familien- und Trennungsunterhalt wird in den §§ 1360 a Abs. 3, \n\n1361 Abs. 4 Satz 4 BGB ausdrücklich auf diese Vorschrift Bezug genommen. \n\nFür den nachehelichen Ehegattenunterhalt, um den die Parteien hier streiten, \n\nenthält § 1585 b Abs. 2 BGB in der gegenwärtigen Fassung (anders aber \n\n§ 1585 b Abs. 2 in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des \n\nUnterhaltsrechts vom 15. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1830 S. 8, 21 f.) weder eine \n\nentsprechende Regelung noch eine Bezugnahme auf § 1613 Abs. 1 BGB. Das \n\nist regelmäßig auch nicht notwendig, weil ein geschiedener Ehegatte seinen \n\nUnterhaltsanspruch, der im Einsatzzeitpunkt der Ehescheidung gegeben sein \n\nmuss, im Scheidungsverbund geltend machen kann, was bei gleichzeitiger Ent-\n\nscheidung mit dem Scheidungsausspruch Unterhaltsansprüche für die Vergan-\n\ngenheit ausschließt. Die weit überwiegende Auffassung in der Literatur, der \n\nauch der Senat zuneigt, geht deswegen davon aus, dass § 1613 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB auch nicht analog auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt anwendbar \n\nist und ein bloßes Auskunftsverlangen den geschiedenen Ehegatten nicht auch \n\nschon hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Verzug setzt (vgl. Wendl/Gerhardt \n\naaO § 6 Rdn. 100; Eschenbruch/Klinkhammer aaO; Lier in AnwK-BGB § 1585 b \n\nRdn. 2; Gerhardt aaO; Hoppenz/Hülsmann § 1585 b BGB Rdn. 3; Wein-\n\nreich/Klein aaO § 1585 b BGB Rdn. 7; Luthin/Schumacher Handbuch des Un-\n\nterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3105; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Recht-\n\nsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 220; Johannsen/Hen-\n\nrich/Büttner aaO § 1585 b Rdn. 1; Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht \n\n§ 1585 b Rdn. 2; Göppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1137; a.A. \n\nSchwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 1214; \n\nBudde FamRZ 2005, 1217, 1219 f.). \n\n19 \n\nbb) Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin indes nicht auf ein \n\nAuskunftsverlangen beschränkt, sondern schon im Scheidungsverbundverfah-\n\nren einen Stufenantrag zum nachehelichen Ehegattenunterhalt erhoben. Nach \n\nständiger Rechtsprechung des Senats setzt ein solcher Stufenantrag - wie eine \n\nvorgerichtliche Stufenmahnung - den Schuldner auch wegen des noch unbezif-\n\nferten Zahlungsanspruchs in Verzug, was dem Unterhaltsgläubiger Ansprüche \n\nab diesem Zeitpunkt sichert (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR \n\n3/89 - FamRZ 1990, 2283, 285 - insoweit in BGHZ 109, 211 nicht veröffentlicht - \n\nund BGH Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80 - NJW 1981, 1729, 1731 = \n\nBGHZ 80, 269, 276 f.). \n\n20 \n\nb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht wegen eines Teils der \n\nrückständigen Unterhaltsforderung die Voraussetzungen der Verwirkung bejaht \n\nund die Klage insoweit abgewiesen. \n\n21 \n\nEine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, \n\nwenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er da-\n\nzu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte \n\nVerhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass \n\ndieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Insoweit gilt für \n\nUnterhaltsrückstände, die hier allein Gegenstand der Revision sind, nichts an-\n\nderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche, wenn-\n\ngleich die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 197 Abs. 2 BGB) dem \n\nAnwendungsbereich der Verwirkung enge Grenzen setzt (vgl. Senatsurteil vom \n\n16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80 - FamRZ 1982, 898 = BGHZ 84, 280, 282). \n\n22 \n\nGerade bei Unterhaltsansprüchen spricht andererseits aber vieles dafür, \n\nan das so genannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen \n\nzu stellen. Nach § 1585 b Abs. 2 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit \n\nohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem Unterhaltsgläubiger, \n\nder auf laufende Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem \n\nGläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die \n\nDurchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrück-\n\nstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind \n\nim Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen \n\nEinkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer auf-\n\nklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung des Un-\n\nterhalts nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung \n\nauch schon dann erfüllt sein kann, sobald die Rückstände Zeitabschnitte betref-\n\nfen, die ein Jahr oder länger zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Be-\n\nstimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit §§ 1360 a Abs. 3, \n\n1361 Abs. 4 Satz 4 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei \n\nmindestens ein Jahr zurückliegenden Unterhaltsrückständen besondere Beach-\n\ntung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmo-\n\nments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen \n\neiner Frist von mehr als einem Jahr für die Verwirkung früherer Unterhaltsan-\n\nsprüche ausreichen kann (Senatsurteile vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 7/87 - \n\nFamRZ 1988, 370, 372 f. = BGHZ 103, 62, 69 und vom 23. Oktober 2002 \n\n- XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698 f. = BGHZ 152, 217, 220 f.). \n\n23 \n\nNeben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das so ge-\n\nnannte Umstandsmoment an. Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht \n\nin revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Dabei hat es \n\nzu Recht darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf nach-\n\nehelichen Ehegattenunterhalt erst mehr als drei Jahre nach der letzten Auskunft \n\ndes Antragstellers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezif-\n\nfert hat. Die Auskunft war bereits im Dezember 1998 erteilt und die Parteien \n\nwurden sodann im März 1999 rechtskräftig geschieden. Die Antragsgegnerin \n\nwar deswegen von diesem Zeitpunkt an auf nachehelichen Ehegattenunterhalt \n\nangewiesen. Gleichwohl verfolgte sie ihren Anspruch trotz mehrerer Anfragen \n\ndes Gerichts über mehr als drei Jahre bis zum Mai 2002 nicht weiter. Weil die \n\nParteien zudem über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufnahme einer \n\neigenen Erwerbstätigkeit gestritten hatten, durfte der Antragsteller die Untätig-\n\nkeit der Antragsgegnerin so verstehen, dass sie keinen nachehelichen Ehegat-\n\ntenunterhalt mehr geltend machen werde. Erfahrungsgemäß pflegt ein Unter-\n\nhaltsverpflichteter, der in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie der An-\n\ntragsteller lebt, seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Ein-\n\nkünfte anzupassen, so dass er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen \n\nnicht auf Rücklagen zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis \n\ngerät (BGHZ 103 aaO, 71 und BGHZ 152 aaO, 223). \n\n24 \n\nDer Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche steht auch nicht ent-\n\ngegen, dass diese seit dem im Scheidungsverbund eingereichten Stufenantrag \n\nrechtshängig waren. Denn weil die Antragsgegnerin das Verfahren trotz mehr-\n\nfacher Anfragen des Gerichts nicht betrieben hat, wäre nach § 204 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB (in § 211 Abs. 2 BGB a.F. noch im Rahmen der Unterbrechung ge-\n\nregelt) sogar die die verjährungshemmende Wirkung der Rechtshängigkeit be-\n\nendet gewesen. \n\n25 \n\nc) Das Berufungsgericht (ebenso wie im Ergebnis KG NJW-RR 2005, \n\n1308) verkennt aber, dass durch die Nichtgeltendmachung nur der jeweilige, für \n\neinen bestimmten Zeitraum entstandene Unterhaltsanspruch als solcher ver-\n\nwirkt werden kann, nicht aber ein einzelnes, diesen Anspruch qualifizierendes \n\nMerkmal wie etwa der Umstand, dass insoweit Schuldnerverzug vorliegt. \n\n26 \n\nDer Schuldnerverzug (§ 286 BGB) ist ein Unterfall der Verletzung der \n\nLeistungspflicht, nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten Leis-\n\ntung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund, und damit zugleich die \n\ngesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also ledig-\n\nlich \"Vorfrage\" für deren Beurteilung. Ein gegenüber dem ursprünglichen \n\nSchuldverhältnis eigenständiges \"Verzugsverhältnis\" kennt das Gesetz hinge-\n\ngen nicht. Dass der nicht leistende Schuldner in Verzug ist, bedeutet nämlich \n\nnur, dass er - vom Sonderfall des § 286 Abs. 2 BGB abgesehen - zur Erfüllung \n\nder fälligen Forderung gemahnt wurde und das weitere Unterbleiben der Leis-\n\ntung zu vertreten hat (vgl. insoweit Senatsurteile vom 19. April 2000 - XII ZR \n\n332/97 - NJW 2000, 2280, 2281 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW \n\n2000, 2663, 2664). Deswegen kann nicht der Schuldnerverzug als solcher ver-\n\nwirkt werden, sondern nur die jeweils rückständige Forderung, hinsichtlich derer \n\ner besteht. \n\n27 \n\nAnderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht zitierten \n\nfrüheren Senatsrechtsprechung. Mit Urteil vom 17. September 1986 (- IVb ZR \n\n59/85 - FamRZ 1987, 40, 41 f.) hat der Senat ausgesprochen, dass die durch \n\neine Mahnung ausgelösten Rechtsfolgen nicht dadurch rückwirkend beseitigt \n\nwerden, dass der Unterhaltsgläubiger die Mahnung einseitig zurücknimmt. Die \n\neingetretenen Rechtsfolgen einer Mahnung können vielmehr nur durch eine \n\nVereinbarung rückgängig gemacht werden, die auf einen Erlass des Unter-\n\nhaltsanspruchs für die fragliche Zeit hinausläuft. Soweit der Senat daneben in \n\nBetracht gezogen hat, dass der Gläubiger sich aus besonderen Gründen nach \n\nTreu und Glauben (§ 242 BGB) - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der \n\nVerwirkung - nicht auf die Rechtsfolgen einer Mahnung berufen kann (Senatsur-\n\nteile vom 17. September 1986 aaO und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR \n\n99/86 - FamRZ 1988, 478, 479), sagt das noch nichts dazu aus, welche in der \n\nVergangenheit liegenden Zeitabschnitte von der Verwirkung erfasst werden. \n\n28 \n\nAuch weil ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann, bevor er \n\nüberhaupt fällig geworden ist, müssen die in Rede stehenden Zeitabschnitte \n\ngesondert betrachtet werden. Dabei ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Weiter-\n\nverfolgung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch den Eingang des be-\n\nzifferten Zahlungsantrags Mitte Mai 2002 nur der Unterhaltsanspruch der An-\n\ntragsgegnerin bis Mai 2001 mehr als ein Jahr zurücklag und damit die an das \n\nZeitmoment der Verwirkung zu stellenden Anforderungen erfüllte (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 152 aaO, 221 und BGHZ 103 aaO, 69). Der Unterhaltsanspruch der \n\nAntragsgegnerin für die Zeit ab Juni 2001 war deswegen - ebenso wie der \n\nlaufende Unterhaltsanspruch ab Eingang des bezifferten Zahlungsantrags - \n\nnoch nicht verwirkt. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage deswegen zu \n\nUnrecht abgewiesen. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bersenbrück, Entscheidung vom 16.02.2004 - 12 F 34/98 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 12 UF 22/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_152-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/xii-zr-152-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585b","ref_norm":"1585b","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_152-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_152-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-22/xii-zr-152-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_152-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:02.287936+00:00"}}