{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_144-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"XII ZR 144/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1 Cd Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt den Träger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 144/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 138 Abs. 1 Cd \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf \n\nnachehelichen Unterhalt den Träger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach \n\n§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04 - OLG München \nAG Günzburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivil-\n\nsenats \n\n- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts \n\nMünchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 29. Juni 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Antragstellerin gegen den Entscheidungssatz \n\nzu 3. im Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Günzburg \n\nvom 13. November 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragstellerin begehrt - als Folgesache - im Wege der Stufenklage \n\nnachehelichen Unterhalt wegen Krankheit. \n\nDer am 23. September 1970 geborene polnische Antragsgegner war im \n\nMai 2000 aus Polen nach Deutschland eingereist; hier lernte er am 20. Juni \n\n2000 die am 23. März 1955 geborene deutsche Antragstellerin kennen. Beide \n\nschlossen am 25. Juli 2000 miteinander die Ehe, nachdem sie am 21. Juli 2000 \n\nin einem Ehevertrag folgende Vereinbarungen getroffen hatten: \n\n3 \n\nFür die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe wählten die Parteien deut-\n\nsches Recht und vereinbarten Gütertrennung. Für den Fall der Scheidung ver-\n\nzichteten sie wechselseitig auf jeglichen Unterhalt in allen Lebenslagen, auch in \n\naußergewöhnlichen und in Fällen der Not. Auch den Versorgungsausgleich \n\nschlossen sie aus. \n\n4 \n\nBei Abschluss des Vertrags ging die Antragstellerin keiner Erwerbstätig-\n\nkeit nach; sie war wegen einer angeborenen Darmkrankheit erheblich erwerbs-\n\ngemindert und bezog Sozialhilfe. Der Antragsgegner besaß keine Aufenthalts- \n\nund keine Arbeitserlaubnis; er wandte sich im August 2000 an das Sozialamt \n\nund erhielt Sozialhilfe. Die Antragstellerin erlitt am 23. Juli 2002 eine Gehirnblu-\n\ntung mit Störung des Sprachzentrums; sie kann eigene Angelegenheiten nicht \n\nmehr ohne fremde Hilfe wahrnehmen, ist erwerbsunfähig und lebt von Sozialhil-\n\nfe. \n\n5 \n\nDie kinderlose Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts ge-\n\nschieden (rechtskräftig seit 29. November 2003). Das Amtsgericht hat im Ver-\n\nbundurteil die Stufenklage auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Auf die \n\nBerufung der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche \n\nUrteil insoweit aufgehoben, den Antragsgegner verurteilt, Auskunft über seine \n\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2003 zu erteilen, und die \n\nSache wegen der weiteren Stufen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der \n\nzugelassenen Revision erstrebt der Antragsgegner die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\n \n \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht geht - in Anwendung deutschen Rechts - davon \n\naus, dass die Antragstellerin bei Leistungsfähigkeit des Antragsgegners von \n\ndiesem Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB beanspruchen könne. Der \n\nEhevertrag stehe dem nicht entgegen, da er, wie sich aus dem Zusammenhang \n\nvon Inhalt, Beweggrund und Zweck der Verzichtsvereinbarung ergebe, sitten-\n\nwidrig sei. \n\n8 \n\nDer Antragsgegner habe bei Vertragsschluss gewusst, dass die Antrag-\n\nstellerin aufgrund ihrer Krankheit für ihren Lebensbedarf auf die Hilfe Dritter an-\n\ngewiesen gewesen sei, dass als Dritter auch das Sozialamt in Betracht komme \n\nund dass infolge des Unterhaltsverzichts auch künftig der Dritte für den Unter-\n\nhalt der Antragstellerin werde aufkommen müssen. Ebenso habe der Antrags-\n\ngegner berechtigterweise damit gerechnet, nach der Eheschließung mit der \n\ndeutschen Antragstellerin eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten \n\nund damit über ein Einkommen zu verfügen, aus dem er auch den Unterhalt für \n\ndie Antragstellerin hätte aufbringen können. \n\n9 \n\nDie Sittenwidrigkeit sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Ehever-\n\ntrag vor der Eheschließung und damit vor der Entstehung einer Unterhaltspflicht \n\ndes Antragsgegners vereinbart worden sei. Aus der Senatsentscheidung vom \n\n9. Juli 1992 (XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403) ergebe sich nichts Gegenteili-\n\nges. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei die Eingehung \n\nder Ehe vom Abschluss des Unterhaltsverzichts abhängig gemacht worden. \n\nEine solche Abhängigkeit liege hier nicht vor. Wie der Antragsgegner in seiner \n\nAnhörung erklärt habe, hätten die Parteien aus Liebe geheiratet. Die Antragstel-\n\nlerin habe somit die Aussicht gehabt, künftig einen Anspruch auf nachehelichen \n\nUnterhalt zu erwerben. Der Verzicht auf diesen Anspruch stelle sich folglich im \n\nFalle ihrer Unterhaltsbedürftigkeit als ein Vertrag zu Lasten der Sozialhilfe dar. \n\n10 \n\nDer Antragsgegner könne sich auch nicht auf das Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004 (XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601) berufen, wonach in ei-\n\nnem Ehevertrag Unterhalt wegen einer bereits bei der Eheschließung vorlie-\n\ngenden Krankheit ausgeschlossen werden könne. Ein solcher Fall liege hier \n\nnicht vor, weil die Parteien Unterhaltsansprüche nicht wegen einer Vorerkran-\n\nkung, sondern schlechthin ausgeschlossen hätten. Für den Antragsgegner sei \n\ndie voreheliche Krankheit, die nach seiner Behauptung auch Ursache der spä-\n\nteren Gehirnblutung sei, \"kein Problem\", mithin nicht Motiv für den späteren Un-\n\nterhaltsverzicht gewesen. Zudem gehe es - anders als in dem vom Senat ent-\n\nschiedenen Fall - vorliegend nicht um die Benachteiligung des Vertragspart-\n\nners, sondern um die Benachteiligung der Sozialhilfe, also eines Dritten. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand: \n\n1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass sich die Frage \n\nnach einer Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin \n\nnach deutschem Recht bestimmt (Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, \n\nArt. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Bei Anwendung des deutschen Rechts kann sich \n\neine Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus § 1572 BGB ergeben. \n\n13 \n\n2. Die Grundsätze, die der Senat für die Inhaltskontrolle von Eheverträ-\n\ngen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Ges-\n\ntaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den be-\n\nlasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grundle-\n\ngend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), hindern den Antrags-\n\ngegner nicht, sich auf den mit der Antragstellerin vereinbarten Unterhaltsver-\n\nzicht zu berufen. Eine solche evident einseitige Lastenverteilung liegt, wovon \n\noffenbar auch das Oberlandesgericht ausgeht, hier im Verhältnis der Ehegatten \n\nzueinander nicht vor. \n\n14 \n\na) Nach diesen Grundsätzen hat der Tatrichter zunächst im Rahmen ei-\n\nner Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt \n\nihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenvertei-\n\nlung führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehe-\n\ngatten und ihrer Lebensverhältnisse - die Anerkennung der Rechtsordnung zu \n\nversagen ist. Das ist hier nicht der Fall. \n\n15 \n\nIm Zeitpunkt des Vertragsschlusses lebte die Antragstellerin - für den An-\n\ntragsgegner erkennbar - von Sozialhilfe; auch der Antragsgegner, der weder \n\neine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis besaß und bereits im August 2000 \n\nSozialhilfe beantragte und erhielt, verfügte über kein eigenes Einkommen. An-\n\ngesichts der beiderseitigen Mittellosigkeit der Parteien begründete deren wech-\n\nselseitiger Unterhaltsverzicht ebenso wie der Ausschluss von Versorgungs- und \n\nZugewinnausgleich keine einseitige Lastenverteilung. Aus der bereits im Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses absehbaren zukünftigen Entwicklung ergibt sich \n\nnichts anderes. Anhaltspunkte dafür, dass aus der Lebensplanung eines von \n\nihnen ehebedingte Nachteile, etwa durch Kinderbetreuung, erwachsen könnten, \n\nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ziel war vielmehr, dass die An-\n\ntragstellerin, die für die Zukunft eine Rente erwartete, diese vor der Inanspruch-\n\nnahme durch eine etwaige nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber dem An-\n\ntragsgegner gesichert sehen wollte. Der Antragsgegner seinerseits wollte sein \n\nHausgrundstück in Polen und wohl auch ein künftiges Arbeitseinkommen in \n\nDeutschland vor einem etwaigen Zugriff im Wege nachehelicher Unterhaltsan-\n\nsprüche absichern. Die Wechselseitigkeit des Unterhaltsverzichts war insoweit \n\nnicht nur formal vereinbart; sie sollte jeden der Ehegatten vor einer im Zeitpunkt \n\ndes Vertragschlusses zumindest vorstellbaren Inanspruchnahme durch den \n\njeweils anderen Ehegatten im Scheidungsfall schützen. Für die Annahme einer \n\neinseitigen Lastenverteilung ist bei einer solchen Konstellation kein Raum. \n\n16 \n\nb) Hält ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, so muss der Tat-\n\nrichter im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegat-\n\nte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er \n\nsich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten ge-\n\nsetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Ehevertrag \n\nwirksam abbedungen sei. Dafür ist entscheidend, ob sich nunmehr - im Zeit-\n\npunkt des Scheiterns der Ehe - aus dem vereinbarten Ausschluss der Schei-\n\ndungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für \n\nden belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belan-\n\nge des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffe-\n\nnen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumut-\n\nbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche ein-\n\nvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprüngli-\n\nchen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. \n\nEine solche Gestaltung ist hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar. \n\n17 \n\nDie Antragstellerin lebt wie auch schon vor der Eheschließung mit dem \n\nAntragsgegner von Sozialhilfe. Es ist nicht festgestellt, dass ihre zwischenzeit-\n\nlich eingetretene Hilfsbedürftigkeit zu einer wesentlichen Steigerung ihres Be-\n\ndarfs geführt hat. Im übrigen wäre auch eine solche Bedarfssteigerung ein Um-\n\nstand, der durch die Krankheit der Antragstellerin verursacht wäre, der nicht in \n\nder Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse angelegt ist und dessen Gel-\n\ntendmachung gerade durch den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ausge-\n\nschlossen werden sollte. Da in dem wechselseitigen Ausschluss eines solchen \n\nnicht ehebedingten Risikos keine evident einseitige und für die Antragstellerin \n\nim Nachhinein unzumutbare Lastenverteilung liegt, hindert § 242 BGB die Beru-\n\nfung des Antragsgegners auf den Unterhaltsverzicht nicht. \n\n18 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Unterhalts-\n\nverzicht auch nicht deshalb sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB), weil er den \n\nTräger der Sozialhilfe belastet. \n\n19 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die \n\nVerlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Unter-\n\nhalt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmten \n\nGesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragsschlie-\n\nßenden dadurch bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozi-\n\nalhilfe herbeiführen, auch wenn sie eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe \n\nnicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, \n\n137 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Durch \n\neinen Unterhaltsverzicht werde eine Unterstützungsbedürftigkeit eines Ehegat-\n\nten zu Lasten der Sozialhilfe allerdings dann nicht herbeigeführt, wenn die Ehe-\n\ngatten bei Abschluss des Ehevertrags noch nicht verheiratet gewesen seien, \n\ndie Eheschließung aber vom vorherigen Unterhaltsverzicht abhängig gemacht \n\nhätten. Denn in einem solchen Fall habe der später bedürftige Ehegatte von \n\nvornherein keine Aussicht gehabt, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt \n\nzu erwerben. Der Unterhaltsverzicht habe daher die Bedürftigkeit dieses Ehe-\n\ngatten und damit dessen Risiko, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf \n\nLeistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein, nicht erhöht (Senatsurteil vom \n\n9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 f.). \n\n20 \n\nDiese Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Unterhaltsvereinbarungen, die \n\nzu Lasten der Sozialhilfe abgeschlossen werden, ist durch die unter 2. darge-\n\nstellten Grundsätze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwi-\n\nckelt hat, nicht gegenstandslos geworden. Sie bedarf allerdings der Eingren-\n\nzung und Präzisierung: Wie der Senat ausgesprochen hat, gehört es zum \n\ngrundgesetzlich verbürgten Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemein-\n\nschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend \n\nihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die \n\nScheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen \n\nBedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu \n\nvereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So \n\nkönnen etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der \n\nEhe zu Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die \n\noffenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der ge-\n\nmeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen wer-\n\nden. Entsprechendes gilt auch für andere nicht ehebedingte Risiken. Aus dem \n\nGedanken der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten Solidarität ergibt sich \n\nnichts Gegenteiliges: Dieser Gedanke ist weder dazu bestimmt noch geeignet, \n\nunterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkre-\n\ntisiert, als zwingendes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statu-\n\nieren (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). \n\n21 \n\nDaraus folgt, dass ein ehevertraglicher Unterhaltsverzicht nicht schon \n\ndeshalb sittenwidrig ist, weil er bewirkt, dass ein Ehegatte im Scheidungsfall auf \n\nSozialhilfe angewiesen bleibt, während er ohne den Unterhaltsverzicht von sei-\n\nnem geschiedenen Ehegatten Unterhalt beanspruchen und deshalb Sozialhilfe \n\nnicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Denn die berechtigten Belange des \n\nSozialhilfeträgers gebieten es Ehegatten nicht, mit Rücksicht auf ihn Regelun-\n\ngen zu unterlassen, die von den gesetzlichen Scheidungsfolgen abweichen, \n\nihrem individuellen Ehebild aber besser gerecht werden als die gesetzliche Re-\n\ngelung. Eine Pflicht von Eheschließenden zur Begünstigung des Sozialhilfeträ-\n\ngers für den Scheidungsfall kennt das geltende Recht nicht. Dies gilt unabhän-\n\ngig davon, ob der Ehevertrag vor oder nach der Eheschließung vereinbart wor-\n\nden ist und ob die Ehegatten im ersten Fall die spätere Eheschließung vom Ab-\n\nschluss des Ehevertrags abhängig gemacht haben. \n\n22 \n\nAllerdings kann eine Unterhaltsabrede dann sittenwidrig sein, wenn die \n\nEhegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil \n\nder Sozialhilfe geregelt haben (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO). Das ist \n\nnamentlich dann der Fall, wenn sich aus der Gestaltung der ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse, insbesondere aus der Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit, \n\nim Scheidungsfall Nachteile für einen Ehegatten ergeben, die an sich durch den \n\nnachehelichen Unterhalt ausgeglichen würden, deren Ausgleich die Ehegatten \n\naber vertraglich ausgeschlossen haben. Das gilt auch dann, wenn ein von den \n\nEhegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Verhältnis der Ehegat-\n\nten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält - etwa weil dieser Verzicht \n\ndurch anderweitige Vorteile (z.B. durch Zuwendung eines Wohnrechts) des ver-\n\nzichtenden Ehegatten kompensiert wird, ohne dessen sozialhilferechtliche Be-\n\ndürftigkeit entfallen zu lassen. Auch in einem solchen Fall können die Ehegatten \n\nehebedingte Nachteile, die das Recht des nachehelichen Unterhalts angemes-\n\nsen zwischen ihnen ausgleichen will, nicht durch einen Unterhaltsverzicht auf \n\nden Träger der Sozialhilfe verlagern und damit die wirtschaftlichen Risiken ihrer \n\nindividuellen Ehegestaltung gleichsam \"sozialisieren\". Ein solcher Fall liegt hier \n\nindes nicht vor, da nach der konkreten Fallgestaltung bei keinem der Ehegatten \n\nehebedingte Nachteile zu befürchten waren, auf deren Ausgleich sie zu Lasten \n\ndes Sozialhilfeträgers verzichten wollten. Die Antragstellerin war bereits bei \n\nVertragsschluss nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und \n\nbezog deshalb Sozialhilfe. Selbst wenn die spätere Hirnblutung ihre Bedürftig-\n\nkeit gesteigert hätte, wäre dies kein Nachteil, der durch die Gestaltung der ehe-\n\nlichen Lebensverhältnisse bedingt wäre. Auch in der Person des Antragsgeg-\n\nners, der bei Vertragsschluss keine Arbeitserlaubnis besaß und in dem auf die \n\nEheschließung folgenden Monat Sozialhilfe beantragt und erhalten hat, sind \n\nehebedingte Nachteile, die durch seinen Unterhaltsverzicht auf die Sozialhilfe \n\nübergeleitet würden, nicht erkennbar. \n\n23 \n\nFraglich ist, ob ein Unterhaltsverzicht sich darüber hinaus auch in ande-\n\nren Fällen als sittenwidrig erweisen kann, in denen aufgrund der Eheschließung \n\neine Belastung des Sozialhilfeträgers eintritt, indem dieser für einen Ehegatten \n\ndauerhaft oder doch längerfristig aufkommen muss, weil die Ehegatten für den \n\nScheidungsfall eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen \n\nhaben. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen - wie hier von der Antragstellerin \n\ngeltend gemacht - ein mittelloser ausländischer Staatsangehöriger durch die \n\nEheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Vor-\n\nteile erstrebt, die zu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnah-\n\nme des Sozialhilfeträgers führen würden, wenn der von den Ehegatten verein-\n\nbarte Unterhaltsverzicht wirksam wäre. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn \n\nein solcher Fall liegt hier nicht vor. Voraussetzung für eine sittenwidrige Belas-\n\ntung des Sozialhilfeträgers ist stets, dass ohne den Unterhaltsverzicht des ei-\n\nnen Ehegatten eine Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten bestünde und erst \n\nder Ausschluss dieser Pflicht zur Belastung des Sozialhilfeträgers führt. Das ist \n\nhier nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, war die Antragstellerin bereits bei Ab-\n\nschluss des Ehevertrags zur Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs nicht in der \n\nLage und bezog deshalb ihrerseits Sozialhilfe. Es ist nicht erkennbar, dass sie \n\nzu diesem Zeitpunkt zur Leistung von Unterhalt an den Antragsgegner in der \n\nLage war oder doch damit rechnen konnte, im Falle einer späteren Scheidung \n\nleistungsfähig zu sein. Die angebliche Erwartung einer künftigen Rente der An-\n\ntragstellerin ändert daran nichts. Diese Rente ist nach Voraussetzungen, Zeit-\n\npunkt und Höhe völlig unbestimmt; dass sie den Selbstbehalt der Antragstellerin \n\nübersteigen und ausreichen würde, den Unterhaltsbedarf des Antragsgegners \n\nzu decken, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Von daher fehlt es an zurei-\n\nchenden Anhaltspunkten für eine gegenwärtige oder künftige Leistungsfähigkeit \n\nder Antragstellerin, die deren nacheheliche Unterhaltspflicht hätte begründen \n\nund den Verzicht des Antragstellers auf einen solchen Unterhalt als eine sitten-\n\nwidrige Belastung des Sozialhilfeträgers hätte erscheinen lassen können. \n\nIII. \n\n24 \n\nDanach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat \n\nist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da wei-\n\ntere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforderlich sind. Da \n\nder von den Parteien wechselseitig erklärte Unterhaltsverzicht wirksam und ein \n\nUnterhaltsanspruch der Antragstellerin deshalb nicht begründet ist, war deren \n\nBerufung zurückzuweisen. \n\nVRinBGH Dr. Hahne ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nSprick \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Günzburg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 1 F 51/03 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4 UF 324/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/xii-zr-144-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/xii-zr-144-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:08.436559+00:00"}}