{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_141-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"XII ZR 141/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Oktober 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3; ZPO §§ 301 Abs. 1, 543 Abs. 1 a) Die Revision kann nur dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsor- geunterhalt als Teil des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsan- spruchs beschränkt werden, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall keine zweistufige Berechnung des ebenfalls rechtshängigen Elementarunter- halts gebietet und deswegen auch ein Teilurteil zum Altersvorsorgeunterhalt zulässig wäre. b) Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Ein- kommensverhältnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgren- ze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 141/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3; ZPO §§ 301 Abs. 1, 543 Abs. 1 \n\na) Die Revision kann nur dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsor-\n\ngeunterhalt als Teil des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsan-\n\nspruchs beschränkt werden, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall \n\nkeine zweistufige Berechnung des ebenfalls rechtshängigen Elementarunter-\n\nhalts gebietet und deswegen auch ein Teilurteil zum Altersvorsorgeunterhalt \n\nzulässig wäre. \n\nb) Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Ein-\n\nkommensverhältnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgren-\n\nze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - OLG München \nAG München \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 2004 wird auf Kos-\n\nten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Alters-\n\nvorsorgeunterhalts. \n\nDie Parteien, aus deren Ehe drei minderjährige Kinder hervorgegangen \n\nsind, leben seit Februar 2002 dauernd getrennt. Ihr Scheidungsverfahren ist seit \n\ndem 17. Januar 2003 rechtshängig. Mit Anerkenntnis-Teilurteil vom 17. Oktober \n\n2002 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die gemeinsamen Kinder \n\nA., J. und M. ab August 2002 monatlich Unterhalt in Höhe von jeweils 456 € zu \n\nzahlen. Mit weiterem Anerkenntnis-Teilurteil vom 16. Januar 2003 wurde der \n\nBeklagte verurteilt, an die Klägerin ab August 2002 monatlichen Elementar-\n\nTrennungsunterhalt in Höhe von 3.000 € zu zahlen. \n\n3 \n\nDer Beklagte bezieht Einkünfte aus einer Kommanditbeteiligung, die sich \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Abzug aller Verbindlich-\n\nkeiten im Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2003 auf monatlich 20.372,94 € netto \n\nund - trotz Rückgangs der Überschüsse - im Durchschnitt der Jahre 2002 und \n\n2003 noch immer auf 16.948,22 € netto beliefen. Wegen dieses überdurch-\n\nschnittlich hohen Einkommens des Beklagten hat die Klägerin ihren Elementar-\n\nunterhalt konkret bemessen und daneben Altersvorsorgeunterhalt begehrt. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin über \n\nden durch Anerkenntnis-Teilurteil zugesprochenen Elementarunterhalt von mo-\n\nnatlich 3000 € hinaus einen Unterhaltsrückstand und ab September 2003 mo-\n\nnatlich weitere 1.945 € sowie als Altersvorsorgeunterhalt ab Januar 2003 mo-\n\nnatlich 1.752 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit \n\nder er eine Herabsetzung des geschuldeten Vorsorgeunterhalts auf monatlich \n\n1.004,25 € erreichen will. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist zulässig, aber nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 367 veröf-\n\nfentlicht ist, hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die Beitragsbe-\n\nmessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Grenze für \n\ndie Bemessung des Vorsorgeunterhalts darstelle bzw. in welcher Weise der \n\nVorsorgeunterhalt zu berechnen sei, wenn der auf ein Bruttoeinkommen hoch-\n\n \n \n\n7 \n\n8 \n\ngerechnete Elementarunterhalt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung deutlich übersteigt. Darin liegt eine wirksame Be-\n\ngrenzung der Revisionszulassung auf den Betrag, der den sich auf der Grund-\n\nlage der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung er-\n\nrechneten Altersvorsorgeunterhalt übersteigt. \n\n1. Wenn der Unterhaltsgläubiger neben dem Elementarunterhalt auch Al-\n\ntersvorsorgeunterhalt schuldet, ist eine auf den Vorsorgeunterhalt beschränkte \n\nZulassung der Revision allerdings grundsätzlich unzulässig. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Be-\n\nschränkung der Revisionszulassung nur möglich, wenn sie sich auf einen ab-\n\ntrennbaren Teil der Klageforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich ge-\n\nwesen wäre oder auf den die Revision hätte beschränkt werden können (Se-\n\nnatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405; BGH Ur-\n\nteile vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 und vom 3. März \n\n2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715). Nach § 301 ZPO, an dessen Grund-\n\nsätzen mithin auch die Beschränkung der Revisionszulassung zu messen ist, ist \n\nein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbstän-\n\ndigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und \n\nder Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restli-\n\nchen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einan-\n\nder widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dabei ist der Erlass \n\neines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr durch die ab-\n\nweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben \n\nkann (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999, 992, \n\n993 m.w.N.). \n\n9 \n\nInsbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die den laufenden Bedarf für \n\ndenselben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile deswegen ausgeschlossen, wenn \n\ndie Entscheidung über den weiter gehenden Antrag von Umständen abhängt, \n\ndie auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgeblich sind und die einer ab-\n\nweichenden Beurteilung, gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen \n\nkönnen (sogenanntes horizontales Teilurteil, vgl. Senatsurteil vom 24. Februar \n\n1999 aaO). \n\n10 \n\nSolches gilt auch für Fälle, in denen der Unterhaltsgläubiger für den glei-\n\nchen Unterhaltszeitraum neben dem Elementarunterhalt Altervorsorgeunterhalt \n\nbegehrt (so auch Eschenbruch/Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess \n\n4. Aufl. Rdn. 1411). Denn bei dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt handelt es \n\nsich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständi-\n\ngen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unter-\n\nhaltsanspruchs (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ \n\n1982, 255). Zudem wirkt sich die Höhe des Vorsorgeunterhalts regelmäßig auf \n\nden geschuldeten Elementarunterhalt aus, weil der Elementarunterhalt nach \n\nständiger Rechtsprechung des Senats zur Wahrung des Halbteilungsgrundsat-\n\nzes regelmäßig in einer zweistufigen Berechnung zu ermitteln ist. Nachdem aus \n\ndem vorläufigen Elementarunterhalt und dem daraus entsprechend § 14 \n\nSGB IV ermittelten fiktiven Bruttoeinkommen der zusätzlich geschuldete Alters-\n\nvorsorgeunterhalt in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung \n\nerrechnet wurde, ist in einer zweiten Stufe nach Abzug der Beträge des Vorsor-\n\ngeunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen der endgültige Elemen-\n\ntarunterhalt zu ermitteln (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 543/80 - \n\nFamRZ 1981, 442, 445). Zwar ist der Unterhaltsgläubiger nicht gehindert, Ele-\n\nmentarunterhalt oder Altersvorsorgeunterhalt separat geltend zu machen. Ist \n\nallerdings sowohl der Elementarunterhalt als auch der Altersvorsorgeunterhalt \n\nrechtshängig geworden und betreffen beide Verfahren - wenigstens teilweise - \n\ndenselben Zeitraum, sind solche Verfahren stets miteinander zu verbinden, weil \n\nsie einen einheitlichen Unterhaltsanspruch und somit denselben Streitgegens-\n\ntand betreffen. Soweit dem Urteil vom 6. Oktober 1982 (- IVb ZR 311/81 - \n\nFamRZ 1982, 1187) anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran \n\nnicht fest. \n\n11 \n\n2. Gleichwohl sind die eingeschränkte Revisionszulassung und die ent-\n\nsprechend auf die Höhe des Altersvorsorgeunterhalts begrenzte Revision hier \n\nausnahmsweise zulässig. \n\n12 \n\nDenn der Unterhaltsbedarf der Klägerin wurde wegen der besonders \n\ngünstigen Einkommensverhältnisse des Beklagten konkret ermittelt, weswegen \n\nsich eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts aus Gründen der \n\nHalbteilung erübrigt. Der Senat hat bereits entschieden, dass in Fällen beson-\n\nders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse die sonst übliche zweistufige Be-\n\nrechnung des Elementarunterhalts nicht erforderlich ist (Senatsurteil vom \n\n6. Oktober 1982 aaO, 1188), zumal diese (nur) sicherstellen soll, dass nicht zu \n\nLasten des Unterhaltsverpflichteten über den Grundsatz der gleichmäßigen \n\nTeilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard hinausgegangen wird. \n\nSind die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer Ehe aber so günstig, dass der \n\nVorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann, \n\nbesteht keine Notwendigkeit für die zweistufige Berechnungsweise (Senatsurteil \n\nvom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - NJW-RR 1988, 1282, 1285). \n\n13 \n\nDer Beklagte schuldet der Klägerin deswegen Altersvorsorgeunterhalt, \n\nder auf die Höhe des Elementarunterhalts ohne Einfluss bleibt. Weil in solchen \n\nFällen ein Teilurteil über den Elementarunterhalt nach § 301 ZPO zulässig ist, \n\nkonnte auch die Revision auf den Vorsorgeunterhalt als verbliebenen Teil be-\n\nschränkt werden. \n\nII. \n\n14 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ne-\n\nben dem - von der Revision nicht angegriffenen - Elementarunterhalt ab Januar \n\n2003 einen monatlichen Vorsorgeunterhalt in Höhe von 1.752 € zu zahlen. Die \n\nHöhe des Vorsorgeunterhalts sei grundsätzlich auf der Grundlage des Elemen-\n\ntarunterhalts zu ermitteln. Dafür sei der Elementarunterhalt nach der sogenann-\n\nten Bremer Tabelle in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen. \n\n15 \n\nHier bestehe zwar die Besonderheit, dass der Elementarunterhalt der \n\nKlägerin die Höchstgrenze der Nettobemessungsgrundlage der Bremer Tabelle \n\nüberschreite, die mit Rücksicht auf den höchstmöglichen Einzahlungsbetrag in \n\ndie gesetzliche Rentenversicherung ab 2003 monatlich 2.825 € betrage. Gleich-\n\nwohl sei der Vorsorgeunterhalt auch hier auf der Grundlage des Elementarun-\n\nterhalts zu berechnen. Eine Einschränkung zu Lasten des Unterhaltsberechtig-\n\nten widerspreche den tatsächlichen Lebensverhältnissen und könne den Le-\n\nbensstandard im Alter nicht aufrechterhalten. Bei großzügigen Lebensverhält-\n\nnissen sei es zudem anerkannt, dass die Altersvorsorge nicht nur in Höhe oder \n\nim Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge. Ein Bedürfnis auf \n\nZahlung von Vorsorgeunterhalt entfalle - unabhängig davon, in welcher Weise \n\nwährend des Zusammenlebens der Eheleute Aufwendungen für die Alterssiche-\n\nrung gemacht wurden - nur insoweit, als hierdurch für den Berechtigten eine \n\nAltersversorgung zu erwarten wäre, die diejenige des Unterhaltspflichtigen ü-\n\nbersteige. \n\n16 \n\nAuf der Grundlage des Elementarunterhalts der Klägerin in Höhe von \n\nmonatlich 4.945 € ergebe sich für das Jahr 2003 ein fiktiver Bruttolohn von mo-\n\nnatlich 9.454 €. Unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2004 in Kraft getre-\n\ntenen Steuerreform betrage das fiktive Bruttoeinkommen ab diesem Zeitpunkt \n\nmonatlich 8.986 €. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sei für den gesamten \n\nVorsorgeunterhalt auf das ab 2004 geltende fiktive Bruttoeinkommen abzustel-\n\nlen, zumal die Hochrechnung lediglich einen sachgerechten Schätzwert erge-\n\nben solle. Auf der Grundlage dieses fiktiven Bruttoeinkommens ergebe sich in \n\nHöhe der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit \n\n19,5% der geschuldete Vorsorgeunterhalt von monatlich 1.752 €. Wegen der \n\nsehr guten Lebensverhältnisse des Beklagten sei der Halbteilungsgrundsatz \n\ndurch die zusätzliche Unterhaltspflicht nicht tangiert. \n\n17 \n\nDiese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Bemessung des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts mit derzeit \n\n19,5 % des auf der Grundlage des Elementarunterhalts errechneten fiktiven \n\nBruttoeinkommens entspricht der Rechtsprechung des Senats und verstößt je-\n\ndenfalls nicht zu Lasten des Beklagten gegen § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n19 \n\n1. Der nach §§ 1361 Abs. 1 Satz 2 bzw. 1578 Abs. 3 BGB geschuldete \n\nVorsorgeunterhalt ist dazu bestimmt, als Teil des einheitlichen, den gesamten \n\nLebensbedarf des Berechtigten umfassenden Unterhaltsanspruchs Nachteile \n\nauszugleichen, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der Hinderung \n\nseiner Erwerbstätigkeit erwachsen. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Schei-\n\ndungsverfahrens zieht ein Anspruch auf Elementarunterhalt nach § 1361 Abs. 1 \n\nBGB bzw. nach §§ 1570 bis 1573 oder 1576 BGB deswegen in der Regel auch \n\neinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nach sich (Senatsurteile vom \n\n4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 150 und vom 19. Mai \n\n1982 - IVb ZR 708/80 - FamRZ 1982, 781 f.). Nach dem Zweck der gesetzli-\n\nchen Regelungen über den Vorsorgeunterhalt soll dem Ehegatten, der nach \n\nTrennung und Scheidung aus den im Gesetz aufgeführten Gründen gehindert \n\nist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so auf den ihm durch den Versor-\n\ngungsausgleich übertragenen Versorgungsanrechten aufzubauen, die Möglich-\n\nkeit verschafft werden, seine Versorgung im Wege der freiwilligen Weiterversi-\n\ncherung zu erhöhen, um damit die ansonsten entstehende Lücke in seiner \"so-\n\nzialen Biographie\" zu schließen. Danach sollen mit unterhaltsrechtlichen Mitteln \n\ndie Nachteile ausgeglichen werden, die dem Berechtigten aus der ehebeding-\n\nten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen. \n\n20 \n\nDabei hat es der Senat stets abgelehnt, den Vorsorgeunterhalt an der \n\nHöhe einer später zu erwartenden, den Lebensbedarf des Berechtigten sodann \n\nin angemessener Weise deckenden Versorgungsleistung auszurichten und zu \n\nbemessen, zumal es in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden \n\nsein dürfte, den angemessenen Lebensbedarf für den Zeitpunkt des Versiche-\n\nrungsfalls zu beurteilen (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO, 444). Im Hin-\n\nblick auf die Zielsetzung des Vorsorgeunterhalts hat er es stattdessen für ge-\n\nrechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbs-\n\ntätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Bezie-\n\nhung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu ent-\n\nrichten wären, und damit den Berechtigten hinsichtlich der Altersvorsorge so zu \n\nbehandeln, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit \n\nEinkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (Se-\n\nnatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). \n\n21 \n\nEntsprechend hat das Berufungsgericht den als Elementarunterhalt \n\nrechtskräftig zugesprochenen Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und \n\ndieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge in ein fiktives \n\nBruttoeinkommen umgerechnet. Zu diesem Zweck hat es den Bruttobetrag er-\n\nrechnet, der, vermindert um die Lohnsteuer sowie die dem Arbeitnehmeranteil \n\nentsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und die Beiträge zur Bundes-\n\nanstalt für Arbeit, den Nettobetrag des Elementarunterhalts ergibt. Das ent-\n\nspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der Regelung des § 14 \n\nAbs. 2 SGB IV, nach der in den Fällen von sogenannten Nettolohnvereinbarun-\n\ngen das Nettoarbeitsentgelt zum sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn \n\nhochzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Soweit das \n\nBerufungsgericht bei der Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts dann insge-\n\nsamt auf das geringere fiktive Bruttoeinkommen abstellt, das sich aus dem zum \n\n1. Januar 2004 in Kraft getretenen Steuerrecht ergibt, bestehen dagegen aus \n\nrevisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Revision greift diese - ihr günsti-\n\nge - Berechnungsweise auch nicht an. \n\n22 \n\n2. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nder vom Beklagten zur Wahrung der ehelichen Lebensverhältnisse im Alter ge-\n\nschuldete Vorsorgeunterhalt nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI; vgl. insoweit Verordnung über \n\ndie maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 FamRZ \n\n2006, 170) begrenzt ist. \n\n23 \n\nEine die ehelichen Lebensverhältnisse wahrende Altersversorgung kann \n\ndie Klägerin nur aufbauen, wenn sie bis zum Rentenbeginn Versicherungsbei-\n\nträge abführt, die mindestens dem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung auf der Grundlage ihres gesamten Unterhaltsbedarfs entsprechen (zur \n\nzusätzlichen privaten Altersversorgung durch den Unterhaltspflichtigen vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Ent-\n\nsprechend hat der Senat dem Unterhaltsberechtigten auch dann einen auf der \n\nGrundlage des vollen Unterhaltsbedarfs errechneten Altersvorsorgeunterhalt \n\nzugesprochen, wenn er den Bedarf teilweise durch Einkünfte aus einer sozial-\n\nversicherungsfreien Teilzeitbeschäftigung selbst deckt. Denn wenn die Einkünf-\n\nte aus der Teilzeitbeschäftigung im Alter nicht mehr vorhanden sind, der Unter-\n\nhaltsberechtigte aber im Umfang dieser Einkünfte keine Altersversorgung er-\n\nworben hätte, würde seine \"soziale Biographie\" insoweit eine Lücke aufweisen. \n\nWie in jenem Fall erfordert es der mit dem Vorsorgeunterhalt beabsichtigte \n\nZweck auch hier, dem Unterhaltsberechtigten Altersvorsorgeunterhalt auf der \n\nGrundlage seines gesamten Bedarfs auf Elementarunterhalt zuzubilligen (vgl. \n\nSenatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, \n\n373 f.). \n\n24 \n\nWeil es dem Unterhaltsberechtigten frei steht, den Altersvorsorgeunter-\n\nhalt als freiwillige Leistung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen \n\noder ihn ganz oder teilweise für eine private Altersvorsorge zu verwenden, kann \n\nder Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung - die ge-\n\ngenwärtig monatlich 5.250 € brutto beträgt (FamRZ 2006, 170) - kein geeigne-\n\ntes Kriterium für die Begrenzung des individuell geschuldeten Vorsorgeunter-\n\nhalts entnommen werden (so auch Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. \n\n§ 1578 BGB Rdn. 88; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. \n\nTeil IV Rdn. 971 ff.; Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrich-\n\nterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 455; Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht \n\n8. Aufl. Rdn. 1031; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe \n\ndes Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 356; Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schürmann An-\n\nwaltKommentar BGB Band 4 § 1578 Rdn. 129; Hoppenz/Hülsmann Familiensa-\n\nchen 8. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 63 ff.; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht \n\n4. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 42; Bäumel/Büte/Poppen Unterhaltsrecht § 1578 BGB \n\nRdn. 35). Denn der Unterhaltsberechtigte ist nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Senats nicht verpflichtet, den Altersvorsorgeunterhalt zur Aufstockung sei-\n\nner Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich in die gesetzliche Ren-\n\ntenversicherung einzuzahlen. Zwar mag die Entrichtung freiwilliger Beiträge an \n\ndie BfA in gewissen Fällen wirtschaftlich sinnvoll sein. Gleichwohl ist dem Un-\n\nterhaltsberechtigten diese Art seiner Altersversorgung nicht zwingend vorge-\n\nschrieben. Vielmehr kommt daneben oder an deren Stelle auch der Abschluss \n\neiner privaten Rentenversicherung in Betracht; dies würde nicht außerhalb der \n\nunterhaltsrechtlichen Zweckbindung liegen (Senatsurteil vom 25. März 1987 \n\n- IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 686). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist \n\ndeswegen auch nicht verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anspruchs auf \n\nVorsorgeunterhalt eine bestimmte Form der Vorsorgeversicherung und die \n\nhiermit verbundenen konkret anfallenden Vorsorgeaufwendungen anzugeben \n\n(Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 889 f. \n\nund vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 154). Entspre-\n\nchend begründet auch die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte darauf be-\n\nsteht, die Art und Weise seiner Altersvorsorge selbst zu bestimmen, nicht die \n\nBesorgnis, er werde sie zweckwidrig verwenden (Senatsurteil vom 6. Oktober \n\n1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1189). \n\n25 \n\nDer auf der Grundlage des gesamten Elementarunterhalts und des dar-\n\naus errechneten fiktiven Bruttoeinkommens nach dem Beitragssatz der gesetz-\n\nlichen Rentenversicherung (§ 158 SGB VI) errechnete Altersvorsorgeunterhalt \n\nist nach ständiger Rechtsprechung des Senats deswegen nur dann zur Höhe \n\nbegrenzt, wenn anderenfalls für den Unterhaltsberechtigten eine Altersversor-\n\ngung zu erwarten steht, die diejenige des Unterhaltsverpflichteten übersteigt \n\n(Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1147 f.; \n\nvgl. auch Schwab/Borth aaO Rdn. 973). Daneben ist regelmäßig auch der Halb-\n\nteilungsgrundsatz zu beachten. In beiderlei Hinsicht gibt der vorliegende Fall \n\naber keinen Anlass zu Bedenken. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 02.10.2003 - 534 F 7260/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 21.06.2004 - 17 UF 1571/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/xii-zr-141-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/xii-zr-141-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:56.154951+00:00"}}