{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_138-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-08-30","aktenzeichen":"XII ZR 138/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 1 und 2 a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem aus- wärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft. b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 138/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. August 2006 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 1 und 2 \n\na) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem aus-\n\nwärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch \n\nBetreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal \n\nin Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden \n\nBetreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich \n\ndarauf beruft. \n\nb) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind \n\ndie Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend \n\nabzuziehen. \n\nBGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - OLG Hamm \nAG Hamm \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nSchriftsatznachlass bis zum 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2004 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufge-\n\nhoben und das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - Hamm vom 15. Oktober 2003 abgeändert \n\nund wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von August \n\n2001 bis Juli 2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von 181 € zu \n\nzahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. \n\nStreitwert: 3.772 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Zeit von August 2001 bis \n\nJuli 2003. \n\nDer Beklagte ist der Vater der am 24. Mai 1988 geborenen Klägerin. \n\nNach dem Tod der Mutter wohnte die Klägerin zunächst mit ihren beiden Ge-\n\nschwistern M., geboren am 7. April 1984, und J., geboren am 1. August 1990, \n\nim Haushalt ihres Vaters. In der Zeit von August 2000 bis Juli 2003 wohnte die \n\nKlägerin mit Einverständnis des Beklagten im Haushalt ihrer Großeltern, von \n\ndenen sie auch betreut wurde. Ende Januar 2003 zog auch die Schwester J. \n\nbei dem Beklagten aus. \n\nDie Klägerin erhält seit dem Tod ihrer Mutter eine Halbwaisenrente in \n\nHöhe von monatlich 175,61 €. Diese und das volle Kindergeld leitete der Be-\n\nklagte in der hier relevanten Zeit von August 2001 bis Juli 2003 an die Großel-\n\ntern weiter. \n\nDer Beklagte verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen, von dem ihm \n\nnach Abzug des notwendigen Selbstbehalts 490,25 € monatlich verbleiben. \n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterhalt in Höhe von monatlich \n\n181 €, wovon dieser einen Teilbetrag in Höhe von monatlich 34,38 € anerkannt \n\nhat. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrages \n\nverurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin \n\nhat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weiterge-\n\nhenden Klage und Berufung verurteilt, an sie für die Zeit von August 2001 bis \n\nJuni 2003 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 90 € zu zahlen. Dagegen rich-\n\nten sich die - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen beider Parteien. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Revision der Klägerin \n\nist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verur-\n\nteilung des Beklagten in dem von der Klägerin beantragten Umfang. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 535 veröf-\n\nI. \n\nfentlicht ist, hat der Klage in Höhe eines monatlichen Unterhaltsbetrags von \n\n90 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte schulde der \n\nKlägerin Barunterhalt jedenfalls in Höhe des Regelbetrages, der sich auf monat-\n\nlich 269 € belaufe. Daneben schulde er der Klägerin weiteren Betreuungsunter-\n\nhalt, der mit monatlich 150 € zu bemessen sei. Zwar werde in Rechtsprechung \n\nund Literatur die Auffassung vertreten, dass ein geschuldeter Betreuungsunter-\n\nhalt pauschal in gleicher Höhe wie der Barunterhalt zu monetarisieren sei. Rich-\n\ntig sei es aber, den Betreuungsunterhalt konkret beziffern zu lassen, zumal ein \n\nUnterhaltspflichtiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die \n\nBetreuung eines bei ihm lebenden Kindes einen Betreuungsbonus in Anspruch \n\nnehmen könne, wenn die Betreuung nur unter besonderen Erschwernissen zu \n\nbewerkstelligen sei. Der Betreuungsaufwand für die Klägerin sei nach dem \n\nerstmals in der Berufungsinstanz konkretisierten Vortrag mit einem Mindestbe-\n\ntrag von 150 € pro Monat zu bemessen. Denn die Klägerin sei in der hier rele-\n\nvanten Zeit 13 bis 15 Jahre alt gewesen, und die Großeltern hätten ihren \n\nWohnbedarf gedeckt, den Haushalt versorgt, ihre Wäsche gewaschen, sie mit \n\nallem ausgestattet, was sie für die Schule und ihre sonstigen Bedürfnisse benö-\n\ntigt habe, sie bei den Hausaufgaben unterstützt und ihr als vertraute Person zur \n\nSeite gestanden. Der Betrag entspreche dem Betreuungsbonus, der regelmä-\n\nßig einem Barunterhaltspflichtigen gewährt werde, der selbst Kinder dieses Al-\n\nters betreue, auch wenn keine Besonderheiten in der Betreuungssituation vor-\n\nliegen. \n\n8 \n\nAuf den Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 419 € (269 € + 150 €) \n\nseien die Halbwaisenrente und das volle Kindergeld anzurechnen. § 1612 b \n\nBGB sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil die Vorschrift die unter-\n\nhaltsrechtlichen Auswirkungen der Zahlung von Kindergeld abschließend rege-\n\nle. Die Grenze des § 1612 b Abs. 5 BGB für eine Anrechnung des Kindergeldes \n\nsei nicht erreicht, zumal der Beklagte einschließlich des Betreuungsunterhalts \n\neinen einheitlichen Barunterhalt in Höhe von 419 € monatlich schulde, der \n\n135 % des Regelbedarfs übersteige. § 1612 b Abs. 5 BGB könne nicht dahin \n\nausgelegt werden, dass wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Bar- und \n\nBetreuungsunterhalt zweimal 135 % des Regelbetrages gesichert sein müss-\n\nten. \n\n9 \n\nDer Beklagte sei in Höhe des verbleibenden Unterhaltsbedarfs von ge-\n\nrundet 90 € monatlich (419 € - 175,61 € - 154 €) leistungsfähig. Das gelte auch \n\ndann, wenn man ihm für die Zeit der Betreuung der Schwester J. einen Betreu-\n\nungsbonus in Höhe von 150 € zurechne. \n\nII. \n\n10 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\ndes Beklagten zwar stand. Die Revision der Klägerin hat hingegen in vollem \n\nUmfang Erfolg. \n\n11 \n\n1. Der Beklagte schuldete der Klägerin für die hier relevante Zeit sowohl \n\nBar- als auch Betreuungsunterhalt. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Un-\n\nterhalt den gesamten Lebensbedarf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person \n\nauch die Kosten der Erziehung. Zwar erfüllt ein Elternteil mit der Betreuung ei-\n\nnes minderjährigen unverheirateten Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt \n\ndes Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kin-\n\ndes. Hat der Unterhaltspflichtige - wie hier - das Kind aber nicht selbst erzogen, \n\nbleibt es bei seiner Unterhaltspflicht für den gesamten Lebensbedarf des Kin-\n\ndes. Nach §§ 1601, 1610 BGB haftet zwar regelmäßig auch der andere Eltern-\n\nteil für den Unterhalt des Kindes, was nach § 1606 Abs. 3 BGB wegen der an-\n\nteiligen Haftung bzw. der Übernahme der Betreuung des Kindes zu einer Ent-\n\nlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils führt. Ist der andere Elternteil \n\naber verstorben, bleibt es grundsätzlich bei der alleinigen Haftung des überle-\n\nbenden Elternteils. \n\n12 \n\n2. Streitig ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings, wie der neben \n\ndem Barunterhalt geschuldete Betreuungsunterhalt zu bemessen ist, wenn das \n\nKind nicht im Haushalt des Unterhaltsschuldners wohnt, sondern anderweit un-\n\ntergebracht ist. \n\n13 \n\na) Teilweise wird vertreten, dass der geschuldete Betreuungsunterhalt \n\nwegen der Gleichwertigkeit mit dem Barunterhalt pauschal in dessen Höhe zu \n\nmonetarisieren sei (OLG Hamm [12. Senat für Familiensachen] FamRZ 2001, \n\n1023; OLG Köln FamRZ 1992, 1219, 1220; OLG Hamm [8. Senat für Familien-\n\nsachen] FamRZ 1991, 107; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familien-\n\nrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 11, 13, 287 f.; Kalthoener/Büttner/Niep-\n\nmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 903; ähnlich \n\nKuhnick, FamRZ 2002, 923, 927, der den gesamten Unterhaltsbedarf nach den \n\nHöchstbeträgen der Düsseldorfer Tabelle bemessen will, was bei der aktuellen \n\nDüsseldorfer Tabelle (FamRZ 2005, 1300) exakt dem doppelten Regelbetrag \n\nentspricht). \n\n14 \n\nb) Andere Stimmen in Literatur und Rechtsprechung vertreten die Auf-\n\nfassung, dass der Betreuungsunterhalt grundsätzlich konkret darzulegen und zu \n\nbeziffern sei (so wie das Berufungsgericht OLG Stuttgart FamRZ 2001, 1241; \n\nOLG Hamm [11. Senat für Familiensachen] NJW-RR 2004, 152; Duderstadt \n\nFamRZ 2003, 70, 73 \n\nf.; Göppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. \n\nRdn. 1561; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. \n\nRdn. 3172 a). \n\n15 \n\nc) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an, denn nur \n\ndiese trägt der vom Gesetz vorgegebenen Gleichwertigkeit des Barunterhalts \n\nmit dem Betreuungsunterhalt Rechnung. \n\n16 \n\naa) Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil eines minderjäh-\n\nrigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung \n\nin der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Vorschrift stellt klar, dass \n\ndiese Betreuungsleistungen und die Barleistungen des anderen Elternteils \n\ngrundsätzlich gleichwertig sind. Damit wird das Gesetz nicht nur der gerade für \n\ndas Unterhaltsrecht unabweisbaren Notwendigkeit gerecht, die Bemessung der \n\nanteilig zu erbringenden Leistungen zu erleichtern. Es trägt auch der Tatsache \n\nRechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung \n\ndes Betreuungsaufwands zumindest unzulänglich bliebe. Insbesondere beste-\n\nhen Bedenken, den Geldwert der Betreuung, ähnlich wie im Schadensersatz-\n\nrecht beim Ausfall von Leistungen der Hausfrau und Mutter, durch den Ansatz \n\nder Aufwendungen, die für die Besorgung vergleichbarer Dienste durch Hilfs-\n\nkräfte erforderlich sind, oder durch ähnliche Schätzungen zu ermitteln (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 75/86 - FamRZ 1988, 159, 161). \n\nDenn gerade im Unterhaltsrecht ist eine Pauschalierung dringender erforderlich \n\nals im Schadensersatzrecht, weil es sich hier um ein Massenphänomen handelt \n\nund deswegen schon aus Gründen der Praktikabilität erleichterte Berechnungs-\n\nregeln für die gerichtliche Praxis notwendig sind. Die aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 \n\nBGB abgeleitete Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt \n\ngilt dabei für jedes Kindesalter bis hin zum Erreichen der Volljährigkeit. \n\n17 \n\nLetztlich hat sich auch das Berufungsgericht der von ihm verlangten kon-\n\nkreten Bemessung des Betreuungsunterhalts verschlossen. Denn die Schät-\n\nzungsgrundlagen sind aus mehreren Gründen für eine konkrete Bemessung \n\ndes Betreuungsunterhalts ungeeignet. Zum einen stellt das Berufungsgericht zu \n\nUnrecht darauf ab, dass die Großeltern den Wohnbedarf der Klägerin gedeckt \n\nhaben. Darauf durfte es bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts schon \n\ndeswegen nicht abstellen, weil der Wohnbedarf des Kindes nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats von dem Barunterhalt nach der Düsseldorfer Ta-\n\nbelle abgedeckt ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ \n\n2006, 99, 101 m.w.N.). Außerdem hat das Berufungsgericht auch keine Fest-\n\nstellungen zum Umfang der weiteren Betreuungsleistungen der Großeltern ge-\n\ntroffen, die eine konkrete Bewertung dieser Leistungen ermöglichen könnten. \n\nStattdessen hat auch das Berufungsgericht letztlich einen pauschalen Ansatz \n\ngewählt, indem es von einem in seinen Leitlinien festgelegten Mindestbetrag für \n\neinen Betreuungsbonus ausgegangen ist. \n\n18 \n\nbb) Wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt ent-\n\nlasten eigene Einkünfte des minderjährigen Kindes, z.B. durch Ausbildungsver-\n\ngütung, grundsätzlich beide Eltern zur Hälfte. Die Einkünfte des minderjährigen \n\nKindes sind also - nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs - nur \n\nzur Hälfte auf den Barunterhalt zu verrechnen, während die andere Hälfte als \n\nAusgleich für die Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dient (Senatsur-\n\nteil vom 4. November 1987 aaO, 162; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 96 ff.). \n\n19 \n\ncc) Im Einklang damit sieht § 1612 b Abs. 1 BGB bei minderjährigen Kin-\n\ndern eine hälftige Aufteilung des Kindergeldes auf den barunterhaltspflichtigen \n\nund den betreuenden Elternteil vor. Das staatliche Kindergeld nach den Vor-\n\nschriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familien-\n\nleistungsausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt \n\nwird, um ihnen die Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Da mit \n\ndem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhaltslast aller Un-\n\nterhaltspflichtigen, erleichtert werden soll, muss es unterhaltsrechtlich, wenn \n\nmehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ohne Rücksicht \n\ndarauf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und wem \n\ndas Kindergeld ausbezahlt wird, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen. \n\nDeswegen muss, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Berechtigten \n\ngezahlt wird, unter mehreren Unterhaltspflichtigen ein Ausgleich stattfinden, \n\nwobei dieser entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfül-\n\nlung der Unterhaltspflicht vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 \n\n- XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101). Soweit das Gesetz in § 1612 b Abs. 1 \n\nBGB für minderjährige Kinder einen pauschal hälftigen Ausgleich des Kinder-\n\ngeldes vorgesehen hat, geht es ebenfalls von einer Gleichwertigkeit des Barun-\n\nterhalts mit dem Betreuungsunterhalt aus. \n\n20 \n\ndd) Zwar sind auch in Fällen auswärtiger Unterbringung Ausnahmen von \n\nder Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts denkbar, \n\netwa wenn persönlichkeitsbedingt ein besonders hoher Betreuungsbedarf be-\n\nsteht oder wenn der Betreuungsbedarf im Einzelfall durch die Höhe der Betreu-\n\nungskosten konkret feststeht. Dafür trägt aber derjenige Elternteil die Darle-\n\ngungs- und Beweislast, der sich auf einen solchen Ausnahmefall beruft \n\n21 \n\n22 \n\n(Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 22; Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 903; Göppin-\n\nger/Wax/Kodal aaO Rdn. 1546 ff., 1563). \n\n3. Auf den gesamten Unterhaltsbedarf der Klägerin sind ihre Halbwaisen-\n\nrente und das Kindergeld in vollem Umfang anzurechnen. \n\na) Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt setzt nach § 1602 Abs. 1 BGB \n\ndie Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten voraus. Dieser Grundsatz ist für \n\nminderjährige unverheiratete Kinder durch § 1602 Abs. 2 BGB dahin einge-\n\nschränkt, dass sie den Stamm ihres Vermögens nicht anzugreifen brauchen. \n\nEigenes Einkommen des Kindes mindert jedoch dessen Unterhaltsbedürftigkeit \n\nund damit auch seinen Unterhaltsanspruch. Das gilt grundsätzlich für Einkom-\n\nmen jeder Art, einschließlich der nicht subsidiären Sozialleistungen. Entspre-\n\nchend ist auch die der Klägerin zustehende Halbwaisenrente in vollem Umfang \n\nauf ihren gesamten Unterhaltsbedarf anzurechnen (Senatsurteil vom 17. Sep-\n\ntember 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111; Wendl/ Dose aaO § 1 \n\nRdn. 440). \n\n23 \n\nb) Daneben ist auf den vollen Unterhaltsbedarf der Klägerin auch ihr ge-\n\nsamtes Kindergeld anrechenbar. Denn das Kindergeld wird als öffentliche Sozi-\n\nalleistung gewährt, um den Eltern die Unterhaltslast gegenüber ihren Kindern \n\nzu erleichtern. Ist nach dem Tode eines Elternteils der andere in vollem Umfang \n\nunterhaltspflichtig, dient das Kindergeld folglich allein seiner Entlastung, so \n\ndass es dann grundsätzlich in vollem Umfang auf den geschuldeten gesamten \n\nUnterhaltsbedarf anzurechnen ist. \n\n24 \n\nDarauf, ob § 1612 b Abs. 5 BGB hier einer vollen Anrechnung des Kin-\n\ndergeldes entgegensteht, soweit der Beklagte nicht in der Lage ist, 135 % des \n\nRegelbetrages zu leisten, kommt es nicht an. Denn selbst nach Abzug des vol-\n\nlen Kindergeldes verbleibt ein Unterhaltsbedarf der Klägerin in Höhe von \n\n208,39 € (538 € - 175,61 € - 154 €), der den beantragten monatlichen Unterhalt \n\nvon 181 € sogar übersteigt. \n\n25 \n\n4. Der Beklagte ist in Höhe des von der Klägerin begehrten Unterhalts \n\nvon monatlich 181 € auch leistungsfähig. Denn sein bereinigtes Einkommen \n\nbelief sich nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts auf 490,25 € monatlich \n\nund reichte damit aus, um alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche zu erfüllen. \n\n26 \n\na) Von diesem verteilungsfähigen Einkommen sind im Rahmen des hier \n\ngeschuldeten Kindesunterhalts neben den gleichrangigen Ansprüchen auf Bar-\n\nunterhalt nur die Beträge abzuziehen, die der Beklagte zusätzlich in monetärer \n\nForm schuldet. Das gilt allein für den Betreuungsunterhalt der Klägerin, den der \n\nBeklagte - wie ausgeführt - neben dem Barunterhalt und in gleicher Höhe \n\nschuldet. Die persönliche Betreuung der Tochter J. wirkt sich auf die Berech-\n\nnung des Kindesunterhalts hingegen nicht aus, weil sie nicht in monetärer Form \n\ngeschuldet ist. Insoweit wäre auch der Ansatz eines Betreuungsbonus verfehlt, \n\nzumal der Beklagte im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet ist, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der \n\nKinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Soweit einem Unterhaltspflichtigen \n\nnach der Rechtsprechung des Senats wegen einer überobligationsmäßigen \n\nErwerbstätigkeit neben der Kindeserziehung zusätzlich zu seinem Selbstbehalt \n\nein bestimmter Bonus belassen werden kann (Senatsurteil vom 13. April 2005 \n\n- XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156), beschränkt sich dieses auf die \n\nBemessung des Ehegattenunterhalts. \n\n27 \n\nb) Von dem verfügbaren Betrag in Höhe von monatlich 490,25 € schulde-\n\nte der Beklagte neben der Klägerin auch der weiteren Tochter J. und dem Sohn \n\nM. Unterhalt. Der (Bar-)Unterhaltsbedarf des Sohnes M. belief sich wegen des-\n\nsen eigener Einkünfte allerdings lediglich auf 22,50 € monatlich. Weil der Sohn \n\naußerdem im April 2002 volljährig geworden ist, war dieser Anspruch fortan \n\nnach § 1609 Abs. 1 BGB nachrangig und nicht mehr im Rahmen der Leistungs-\n\nfähigkeit gegenüber der Klägerin zu berücksichtigen. Der (Bar-)Unterhaltsbedarf \n\nder weiteren minderjährigen Tochter J. belief sich zunächst auf monatlich 151 € \n\n(Regelbetrag von 228 € abzüglich hälftigen Kindergeldes von 77 €) und ist erst \n\nzum August 2002 auf monatlich 192 € (Regelbetrag von 269 € abzüglich 77 €) \n\nangestiegen. \n\n28 \n\nUnter Berücksichtigung des von der Klägerin begehrten monatlichen Un-\n\nterhalts in Höhe von 181 € verblieben dem Beklagten nach Abzug des Selbst-\n\nbehalts und aller finanziell zu erbringenden Unterhaltsleistungen sogar monat-\n\nlich für die Zeit bis April 2002 135,75 € (490,25 € - 22,50 € - 151 € - 181 €), für \n\ndie Zeit von Mai bis Juli 2002 158,25 € (490,25 € - 151 € - 181 €) und für die \n\nZeit ab August 2002 117,25 € (490,25 € - 192 € - 181 €). Damit reicht das ver-\n\nteilungsfähige Einkommen des Beklagten aus, um den Barunterhalt aller gleich-\n\nrangigen Unterhaltsberechtigten und den zusätzlich monetär geschuldeten \n\nBetreuungsunterhalt für die Klägerin zu erfüllen. \n\n29 \n\n5. Entgegen der Auffassung des Beklagten belastet der pauschal nach \n\nder Höhe des Barunterhalts bemessene Betreuungsunterhalt ihn auch nicht in \n\nunzumutbarer Weise. Seit dem Tod seiner Ehefrau schuldete der Beklagte der \n\nKlägerin zwar zusätzlich Betreuungsunterhalt, der hier – wie der Barunterhalt - \n\nin Höhe des Regelbetrages von 269 € monatlich zu bemessen ist. Auf diesen \n\nzusätzlichen Unterhaltsbedarf ist aber die Halbwaisenrente von monatlich \n\n175,61 € anrechenbar, die der Klägerin seit dem Tod ihrer Mutter zusteht (Se-\n\nnatsurteil vom 17. September 1980 aaO). Zieht man von dem Bedarf auf \n\nBetreuungsunterhalt zusätzlich das hälftige Kindergeld mit monatlich 77 € ab, \n\nverbleibt eine zusätzliche Unterhaltspflicht des Beklagten von lediglich 16,39 € \n\n(269 € - 175,61 € - 77 €) monatlich. Nur diesen Betrag hat der Beklagte infolge \n\ndes Todes seiner geschiedenen Ehefrau zusätzlich zu dem von ihm geschulde-\n\nten und um das hälftige Kindergeld geminderten Barunterhalt aufzubringen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nBundesrichter Dr. Ahlt ist \nurlaubsbedingt an der \nUnterschrift verhindert. \n\nHahne \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamm, Entscheidung vom 15.10.2003 - 33 F 7/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2004 - 11 UF 183/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-30/xii-zr-138-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-30/xii-zr-138-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_138-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:48.851368+00:00"}}