{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_137-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"XII ZR 137/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 137/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-\n\nrin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin \n\nDr. Vézina \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für \n\nFamiliensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Mai \n\n2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergericht-\n\nlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1 zu 55 % und \n\ndem Kläger zu 2 zu 45 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten \n\nder Kläger tragen diese selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger nehmen die Beklagte, ihre Großmutter väterlicherseits, auf \n\nZahlung von Unterhalt in Anspruch. \n\nDie 1987 und 1990 geborenen Kläger entstammen der geschiedenen \n\nEhe des Sohnes der Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater wurde durch Ver-\n\nsäumnisurteil vom 27. Februar 2002 verurteilt, für sie monatlichen Unterhalt in \n\nHöhe des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen. Vollstreckungsversuche gegen \n\nihn blieben erfolglos; auch freiwillige Zahlungen erfolgten nicht. Ein Ermittlungs-\n\nverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde mit der Begründung \n\neingestellt, der Vater sei nicht leistungsfähig. \n\n3 \n\nDie Kläger nahmen deshalb zunächst die Beklagte und deren Ehemann, \n\nihren Großvater väterlicherseits, für die Zeit ab Januar 2003 auf Unterhalt in \n\nHöhe der Regelbeträge in Anspruch, der Kläger zu 1 allerdings mit Ausnahme \n\nder Zeit von März bis August 2003, während der er Leistungen nach dem Bun-\n\ndesausbildungsförderungsgesetz bezog. Der Großvater verstarb während des \n\nRechtsstreits im Juni 2003. Die Kläger beanspruchten daraufhin für die Zeit bis \n\nzu seinem Tod von der Beklagten zugleich als Miterbin Unterhalt. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Klägern \n\nzeitlich gestaffelt Unterhaltsbeträge zuerkannt, die zwischen monatlich 44 € und \n\n236 € liegen. Auf die Berufung der Kläger wurde die Beklagte - unter Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels im Übrigen - zu weitergehenden Unterhaltszahlun-\n\ngen verurteilt. Mit ihrer - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLG-Report 2005, 22 \n\nff. veröffentlicht ist, hat die Beklagte nach § 1607 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 1603 \n\nAbs. 1 BGB für unterhaltspflichtig gehalten. Zur Begründung hat es im Wesent-\n\nlichen ausgeführt: Für die Ersatzhaftung reiche es aus, wenn der Anspruch \n\nselbst aufgrund eines - gegebenenfalls auf der Zurechnung fiktiven Einkom-\n\nmens beruhenden - Vollstreckungstitels nicht durchgesetzt werden könne. Die \n\nMutter der Kläger sei unstreitig nicht leistungsfähig. Die Beklagte sei aufgrund \n\ngesetzlicher Erbfolge jedenfalls Miterbin nach ihrem verstorbenen Ehemann \n\ngeworden (§ 1931 BGB); als solche hafte sie gesamtschuldnerisch für die \n\nNachlassverbindlichkeiten (§§ 2058, 1907 BGB), zu denen auch die bis zum \n\nTod des Verstorbenen fällig gewordenen Unterhaltsschulden gehörten. Für die \n\nZeit danach sei die Beklagte alleine unterhaltspflichtig. \n\n7 \n\nVon den Renten- und Versorgungseinkünften der Beklagten und ihres \n\nEhemannes seien für den Zeitraum bis August 2003 die Kreditraten für einen \n\nPkw in Abzug zu bringen. Eine zeitlich weitergehende Berücksichtigung sei da-\n\ngegen nicht gerechtfertigt. Da die Beklagte unstreitig keine Fahrerlaubnis besit-\n\nze, sei die Pkw-Haltung nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr als ange-\n\nmessener Aufwand anzusehen. Die Beklagte, die nicht dargelegt habe, in be-\n\nsonderem Maße auf die Nutzung eines Pkw angewiesen zu sein, könne sich mit \n\neinem Taxi deutlich billiger zum Einkaufen sowie zu Arzt- oder Verwandtenbe-\n\nsuchen fahren lassen. Ihr sei jedoch eine Übergangszeit bis Ende August 2003 \n\nzuzubilligen, in der sie den Pkw veräußern und sich anderweit einrichten könne. \n\n8 \n\nDer einem Großelternteil zuzubilligende Selbstbehalt sei mit 1.250 € zu \n\nbemessen; für den anderen Großelternteil sei dagegen wegen der mit der ge-\n\nmeinsamen Haushaltsführung verbundenen Ersparnis nur ein Betrag von 950 € \n\nanzusetzen, so dass bis zum Tod des Großvaters von einem Selbstbehalt von \n\ninsgesamt 2.200 € auszugehen sei. Das darüber hinausgehende Einkommen \n\ngenerell in Höhe der Hälfte anrechnungsfrei zu lassen, erscheine nicht gerecht-\n\nfertigt, wenn es - wie hier - um den Unterhalt für minderjährige Kinder gehe. \n\nAllerdings seien konkrete Belastungen großzügig zu berücksichtigen. Dies gelte \n\nzum einen für die Kreditrate zur Finanzierung des Pkw, solange dieser von der \n\nBeklagten und ihrem Ehemann genutzt worden sei. Zum anderen sei der Be-\n\nklagten zuzugestehen, weiterhin in der 1998 angemieteten ehelichen Wohnung \n\nzu verbleiben. Da sie hierfür eine Warmmiete von 650 € monatlich zu zahlen \n\nhabe, sei der Selbstbehalt um den Betrag von 210 € zu erhöhen (650 € abzüg-\n\nlich im Selbstbehalt enthaltener Warmmiete von 440 €). Danach könnten die \n\nKläger zwar höheren Unterhalt als vom Amtsgericht zuerkannt verlangen; in \n\nvollem Umfang des Klagebegehrens bestünden Unterhaltsansprüche mangels \n\nLeistungsfähigkeit indessen nicht. \n\n9 \n\n2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision als ihr günstig \n\nnicht, soweit sie die Voraussetzungen der Ersatzhaftung und die Haftung der \n\nGroßmutter als Miterbin nach ihrem Ehemann betrifft. Sie greift allerdings die \n\nAusführungen zur Leistungsfähigkeit der Beklagten an. Damit kann sie indes-\n\nsen nicht durchdringen. \n\n10 \n\na) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden \n\nhat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Großeltern im Fall der Inan-\n\nspruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel zumindest die höheren Selbstbe-\n\nhaltsbeträge zugebilligt werden, die auch erwachsene Kinder gegenüber ihren \n\nunterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können. Das gilt auch gegenüber min-\n\nderjährigen Enkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Le-\n\nbensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB an, dass ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht be-\n\nsteht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kin-\n\ndern und ihren Eltern. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unter-\n\nhaltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemesse-\n\nnen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die \n\nerhöhten Selbstbehaltsbeträge, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts \n\ngelten, zuzubilligen (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ \n\n2006, 26, 28 m.Anm. Duderstadt FamRZ 2006, 30 f. und Luthin FamRB 2006, 4 \n\nf. und ff. 206, 54 f. und vom 3. Mai 2006 - XII ZR 35/04 - FamRZ 2006, 1099). \n\n11 \n\nb) Deshalb hat das Oberlandesgericht zu Recht den Selbstbehaltsbetrag \n\nzugrunde gelegt, der gegenüber der Inanspruchnahme durch Eltern verteidigt \n\nwerden kann. Dieser belief sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: \n\n1. Januar 2002) auf monatlich 1.250 € bzw. auf 950 € für den mit dem Unter-\n\nhaltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten. Nach der seit dem 1. Juli 2005 \n\ngeltenden Düsseldorfer Tabelle sind Beträge von 1.400 € bzw. von 1.050 € an-\n\nzusetzen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für \n\ndie Zeit bis zum Tod des Großvaters (Juni 2003) einen Selbstbehalt von insge-\n\nsamt 2200 € und danach von 1.250 € zugrunde gelegt hat. \n\n12 \n\nc) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten \n\nbzw. der Beklagten und ihres Ehemannes ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Das \n\nBerufungsgericht hat die jeweiligen - unstreitigen - Renteneinkünfte zugrunde \n\ngelegt. Soweit die Revision beanstandet, dass von dem Einkommen zunächst \n\ndie Kreditrate für den Pkw in Abzug gebracht und der Selbstbehalt wegen er-\n\nhöhter Wohnkosten angehoben worden ist, hat sie keinen Erfolg. \n\n13 \n\nDer Selbstbehalt umfasst nur die Mittel, die der Unterhaltspflichtige zur \n\nangemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemei-\n\nnen Bedarfs benötigt. Dazu gehören Kreditraten für einen Pkw nicht. Derartige \n\nAufwendungen können als abzugsfähig anerkannt werden, wenn und soweit sie \n\nsich in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Hö-\n\nhe halten und die Verpflichtung bereits eingegangen wurde, als der Unterhalts-\n\npflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, auf Unterhalt in Anspruch ge-\n\nnommen zu werden. Denn Großeltern brauchen - ebenso wenig wie Kinder im \n\nVerhältnis zu ihren unterhaltsbedürftigen Eltern - keine spürbare und dauerhafte \n\nSenkung ihres einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen, soweit \n\nsie keinen unangemessenen Aufwand betreiben (Senatsurteil vom 8. Juni 2006 \n\naaO S. 28). Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das \n\nBerufungsgericht die bei Gesamteinkünften der Großeltern von monatlich ca. \n\n2560 € nicht unangemessen hohen Kreditraten abgesetzt und der Beklagten \n\nnach dem Tod ihres Ehemannes eine Übergangszeit von etwa zwei Monaten \n\nzugebilligt hat, um den Pkw zu veräußern. \n\n14 \n\nRechtsbedenkenfrei ist schließlich auch die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Beklagten sei zuzugestehen, in der früheren ehelichen Wohnung zu \n\nverbleiben, um nicht im Alter noch umziehen zu müssen. Da die Warmmiete \n\nvon 650 € den insoweit im Selbstbehalt enthaltenen Betrag von 440 € über-\n\nschreitet, konnte der Selbstbehalt um den Mehrbetrag von 210 € erhöht wer-\n\nden. \n\n15 \n\nd) Gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Unterhaltsberechnung hat die \n\nRevision keine Einwendungen erhoben. Dagegen ist auch revisionsrechtlich \n\nnichts zu erinnern. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nAG Linz am Rhein, Entscheidung vom 10.02.2004 - 4 F 120/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 17.05.2004 - 13 UF 199/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/xii-zr-137-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1931","ref_norm":"1931","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/xii-zr-137-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:36.734936+00:00"}}