{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_134-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"XII ZR 134/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 242 Ba, 1372 ff. Zur nachträglichen Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschie- denen Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnaus- gleichsverfahren nicht berücksichtigt worden war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n12. November 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 134/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 242 Ba, 1372 ff. \n\nZur nachträglichen Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschie-\n\ndenen Ehegatten, wenn diese im durch Vergleich beendeten Zugewinnaus-\n\ngleichsverfahren nicht berücksichtigt worden war. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04 - Kammergericht Berlin \nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nKammergericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit ihrer 2002 angestrengten Klage verlangt die Klägerin von dem inzwi-\n\nschen von ihr geschiedenen Beklagten, von dem sie seit Anfang 1986 getrennt \n\nlebte, Rückzahlung zweier Darlehen über insgesamt 70.000 DM (35.790,43 €), \n\ndie sie ihm im Juni 1987 (40.000 DM) und im Frühjahr 1989 (30.000 DM) ge-\n\nwährt haben will. \n\n2 \n\nDie 1964 geschlossene Ehe der Parteien war durch Verbundurteil vom \n\n24. Oktober 2000 - hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig seit \n\ndem 23. Januar 2001 - geschieden worden. Zugleich hatte das Familiengericht \n\nden Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 160.000 DM nebst \n\nZinsen verurteilt und zu Lasten der Ehefrau den Versorgungsausgleich durch-\n\ngeführt. Dagegen hatten beide Parteien Rechtsmittel eingelegt und sodann am \n\n30. März 2001 vor dem Kammergericht folgenden, vom Gericht hinsichtlich des \n\nVersorgungsausgleichs familiengerichtlich genehmigten Vergleich geschlossen: \n\n1. Es besteht Einigkeit darüber, dass Zugewinnausgleichsansprüche \n\nnicht bestehen. \n\n2. Die Parteien schließen den Versorgungsausgleich aus, weil eine \n\nTrennung bereits Anfang 1986 erfolgte, weil beide Parteien seither \n\nunabhängig voneinander gewirtschaftet haben und deshalb ein Ver-\n\nsorgungsausgleich, der allein auf den von der Antragstellerin seit die-\n\nser Trennung erworbenen Anwartschaften beruht, grob unbillig wäre. \n\n3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass keinerlei gegenseitige An-\n\nsprüche mehr bestehen soweit sie familienrechtlicher Art sind oder \n\nsich auf das Hausgrundstück A Weg beziehen. \n\n4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der \n\nKosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. \n\n3 \n\nDer Beklagte bestreitet, die Darlehen erhalten zu haben, und macht gel-\n\ntend, die von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde vom 25. April 1993 über \n\ndie Gewährung und den Erhalt der auf Anforderung der Klägerin fälligen Darle-\n\nhen sei lediglich zur Täuschung des Finanzamtes angefertigt worden. Hilfswei-\n\nse macht er geltend, Rückzahlungsansprüche der Klägerin, die im Zugewinn-\n\nausgleichsverfahren - unstreitig - zu keinem Zeitpunkt Erwähnung gefunden \n\nhätten, seien wegen des Vorrangs der güterrechtlichen Auseinandersetzung \n\nund des geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen. \n\n4 \n\nDas Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Die dagegen ein-\n\ngelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. \n\nDagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat auf Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zugelassen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Kammergericht. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht lässt die Hingabe der angeblichen Darlehen da-\n\nI. \n\nhinstehen. Rückzahlungsansprüche seien nämlich schon deshalb ausgeschlos-\n\nsen, weil die Klägerin es versäumt habe, sie in das durch Vergleich beendete \n\nZugewinnausgleichsverfahren einzubeziehen. Zwar bestehe nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich kein Vorrang güterrechtli-\n\ncher Ansprüche, weil die gesonderte Geltendmachung vertraglicher Ansprüche \n\neines Ehegatten gegen den anderen das Ergebnis des Zugewinnausgleichs bei \n\nrichtiger Handhabung nicht verfälschen könne. Dies bedeute aber umgekehrt, \n\ndass schuldrechtliche Ansprüche, die im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu \n\nberücksichtigen gewesen wären, nach rechtskräftigem Abschluss des Zuge-\n\nwinnausgleichsverfahrens nur noch geltend gemacht werden könnten, soweit \n\ndessen Ergebnis dadurch nicht nachträglich verfälscht werde. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision \n\nin entscheidenden Punkten nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass der gerichtliche \n\nVergleich der Parteien vom 30. März 2001 keinen umfassenden Ausschluss der \n\nkünftigen Geltendmachung wechselseitiger Forderungen der Parteien enthält \n\nund insoweit angesichts des klaren Wortlauts auch keiner Auslegung bedarf. \n\nDas wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und hält der rechtli-\n\nchen Prüfung stand. Die Parteien haben sich in Absatz 3 des Vergleichs ledig-\n\nlich dahin geeinigt, dass \"keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr bestehen, so-\n\nweit sie familienrechtlicher Art sind oder sich auf das Hausgrundstück A. \n\nWeg beziehen\". Beides trifft auf den hier geltend gemachten Anspruch auf \n\nRückzahlung eines Darlehens nicht zu. \n\n9 \n\nAndererseits hat das Berufungsgericht dem Vergleich nicht entnommen, \n\ndie Parteien hätten sich auch dahin geeinigt, dass es dem Schuldner einer von \n\nder Abgeltungsklausel nicht erfassten Forderung verwehrt sei, sich gegenüber \n\neiner solchen Forderung auf Einwendungen zu berufen, die sich aus der durch \n\nden Vergleich beendeten güterrechtlichen Auseinandersetzung ergeben könn-\n\nten. Das ist auch nicht zu beanstanden, da die Klägerin bislang keine Anhalts-\n\npunkte vorgetragen hat, die eine solche Auslegung nahe legen könnten. \n\n10 \n\n2. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass \n\ndie gesonderte Geltendmachung schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher \n\nVerpflichtungen zwischen Ehegatten regelmäßig (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, \n\n132, 135 ff. = FamRZ 1991, 1169, 1170 f.) nicht durch einen Vorrang des eheli-\n\nchen Güterrechts ausgeschlossen wird. Allerdings sind diese schuldrechtlichen \n\nAnsprüche der Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im je-\n\nweiligen Endvermögen des Gläubigers als Aktivposten und in dem des Schuld-\n\nners als Passivposten zu berücksichtigen (vgl. zum Gesamtschuldnerausgleich \n\nSenatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878; \n\nvom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1179 und vom \n\n30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; auch zu weite-\n\nren schuldrechtlichen Ansprüchen Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR \n\n52/87 - FamRZ 1989, 147, 149 f.), und zwar unabhängig davon, ob die Forde-\n\nrung bereits fällig ist oder nicht. \n\n11 \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, kann daher bei rich-\n\ntiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften das Ergebnis des Zuge-\n\nwinnausgleichs durch die gesonderte Geltendmachung einzelner vertraglicher \n\noder sonstiger schuldrechtlicher Ansprüche der Ehegatten gegeneinander re-\n\ngelmäßig nicht verfälscht werden. \n\n12 \n\n3. Das Berufungsgericht zieht daraus allerdings den Umkehrschluss, \n\nnach einem rechtskräftig abgeschlossenen Zugewinnausgleichsverfahren, in \n\ndem eine vertragliche Forderung nicht berücksichtigt worden sei, könne diese \n\nnicht mehr geltend gemacht werden, wenn dies das Ergebnis des Zugewinn-\n\nausgleichs – so auch hier - nachträglich verfälschen würde. \n\n13 \n\nDem vermag der Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, in dem \n\ndas Zugewinnausgleichsverfahren durch einen bestandskräftigen Vergleich be-\n\nendet wurde, nicht zu folgen. \n\n14 \n\nDie vom Senat in ständiger Rechtsprechung (siehe oben II 2) grundsätz-\n\nlich anerkannte Zweigleisigkeit zwischen dem Güterrecht und der Geltendma-\n\nchung schuldrechtlicher Ansprüche steht nicht schlechthin unter dem Vorbehalt, \n\ndass der güterrechtliche Ausgleich noch stattfinden oder ein bereits erfolgter \n\nAusgleich noch korrigiert werden kann. Forderungen, die außerhalb des güter-\n\nrechtlichen Ausgleichs geltend gemacht werden können, bleiben auch dann \n\nnoch klagbar, wenn der güterrechtliche Ausgleich bereits stattgefunden hat und \n\nim Ergebnis nicht mehr korrigiert werden kann. \n\n15 \n\nIn einem solchen Fall kann dem Schuldner allerdings, wie noch auszu-\n\nführen sein wird, eine Einwendung zustehen, soweit er durch die nachträgliche \n\nGeltendmachung der Forderung angesichts des Ausgangs des Zugewinnaus-\n\ngleichsverfahrens im Ergebnis einer - evident unbilligen - doppelten Inan-\n\nspruchnahme ausgesetzt wäre. \n\n16 \n\n4. Eine solche doppelte Inanspruchnahme hat das Berufungsgericht hier \n\nohne tragfähige Grundlage angenommen. Zwar ist revisionsrechtlich die von \n\nder Revisionsklägerin behauptete Darlehenshingabe zu unterstellen. Mangels \n\nFeststellungen zur Vergleichsgrundlage, insbesondere zu den Vorstellungen \n\nder Parteien über ihr jeweiliges Anfangs- und Endvermögen, ist es aber nach \n\n§§ 1373 - 1375 BGB in der derzeit geltenden Fassung keineswegs zwingend, \n\nwenn das Berufungsgericht annimmt, bei Berücksichtigung des Darlehens hätte \n\nsich ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin mindestens um \n\nden hälftigen Darlehensbetrag vermindert, ein etwaiger Zugewinnausgleichsan-\n\nspruch des Beklagten hingegen mindestens um den hälftigen Darlehensbetrag \n\nerhöht: \n\n17 \n\na) Hatten - ohne Berücksichtigung des Darlehens - die Klägerin ein um \n\nmindestens 70.000 DM unter ihrem Anfangsvermögen liegendes Endvermögen \n\nund der Beklagte kein sein Anfangsvermögen übersteigendes Endvermögen, so \n\nhaben beide keinen Zugewinn erzielt, der auszugleichen wäre, und zwar auch \n\ndann nicht, wenn das Darlehen zutreffend als Aktiv- bzw. Passivposten im je-\n\nweiligen Endvermögen berücksichtigt worden wäre. Eine Doppelbelastung des \n\nBeklagten durch seine Inanspruchnahme auf Rückzahlung des Darlehens \n\nscheidet in diesem Fall aus. \n\n18 \n\nb) Eine Doppelbelastung des Beklagten in voller Höhe des Darlehens lä-\n\nge hingegen – vorbehaltlich der Regelung des § 1378 Abs. 2 BGB - stets dann \n\nvor, wenn ohne Berücksichtigung des Darlehens das Endvermögen der Kläge-\n\nrin nicht unter ihrem Anfangsvermögen gelegen und das Endvermögen des Be-\n\nklagten dessen Anfangsvermögen um mindestens 70.000 DM überstiegen hät-\n\nte. Unabhängig davon, welche der Parteien der anderen danach ausgleichs-\n\npflichtig gewesen wäre, hätte die Berücksichtigung des Darlehens dann nämlich \n\ndazu geführt, dass auf Seiten der Klägerin ein um diesen Betrag höherer, auf \n\nSeiten des Beklagten ein um diesen Betrag niedrigerer Zugewinn hätte zugrun-\n\nde gelegt werden müssen. Im Zugewinnausgleich hätte der Beklagte dann \n\nzwangsläufig die Hälfte der Differenz von 140.000 DM (70.000 DM + \n\n70.000 DM) mehr erhalten oder aber weniger zahlen müssen, wäre also bei \n\nzutreffend durchgeführtem Zugewinnausgleich um exakt den Betrag entlastet \n\nworden, der der Darlehensforderung entsprach. \n\n19 \n\nc) In allen anderen Fällen würde die Durchsetzung des Darlehensan-\n\nspruchs nur teilweise zu einer Doppelbelastung des Beklagten führen, deren \n\nAusmaß in Abhängigkeit vom jeweils erzielten Zugewinn zwischen den beiden \n\nvorstehenden Extremen schwanken kann. \n\n20 \n\n21 \n\n5. Mit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung \n\ndaher keinen Bestand haben. \n\nMangels entsprechender Feststellungen, auch zu der Frage, ob das Dar-\n\nlehen überhaupt hingegeben wurde, kann der Senat auch nicht selbst abschlie-\n\nßend in der Sache entscheiden. \n\n22 \n\n23 \n\n6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Zwar haben die Parteien durch die Erledigungsklausel in Absatz 3 des \n\nVergleichs die nachträgliche Geltendmachung anderer als der darin genannten \n\nForderungen gerade nicht ausgeschlossen, sondern zugelassen. Dies muss \n\naber - wie dargelegt - noch nicht bedeuten, dass sie zugleich auch vereinbart \n\nhätten, im Zuge einer solchen Klage eine nachträgliche Verfälschung des Zu-\n\ngewinnausgleichs hinzunehmen, so dass der Klage ohne Weiteres statt-\n\nzugeben wäre, sofern die Klägerin die Darlehenshingabe beweist. \n\n24 \n\nDer Senat hat stets betont, dass außerhalb des Zugewinnausgleichs zu-\n\nerkannte Rückabwicklungs- und Ausgleichsansprüche den Zugewinnausgleich \n\nnicht unbeeinflusst lassen dürfen und sie deshalb in die Zugewinnausgleichsbi-\n\nlanz einzustellen seien (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR \n\n160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E. und vom 28. Februar 2007 - XII ZR \n\n156/04 - FamRZ 2007, 877, 878). Bei der zivilrechtlichen Rückabwicklung vor \n\nDurchführung des Zugewinnausgleichs müsse daher vorausschauend beurteilt \n\nwerden, wie über den Zugewinnausgleich zu befinden sein werde, damit nicht \n\nim Zivilprozess etwas zugesprochen werde, was im Rahmen des Zugewinn-\n\nausgleichs teilweise wieder zurückgewährt werden müsse (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 115, 132, 138 f. = FamRZ 1991, 1169, 1171 und vom 28. Februar 2007 \n\n- XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878). \n\n25 \n\nZur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher auch in Fällen, in \n\ndenen das Zugewinnausgleichsverfahren bereits beendet ist, jedenfalls dann, \n\nwenn es durch Vergleich beendet wurde, im Rahmen der Entscheidung über \n\neine Einzelforderung der vorliegenden Art rückblickend zu beurteilen, mit wel-\n\nchem Ergebnis das Zugewinnausgleichsverfahren bei zutreffender Berücksich-\n\ntigung dieser Forderung geendet hätte. \n\n26 \n\nDeshalb muss dem Beklagten im nachfolgenden Zivilprozess der Ein-\n\nwand eröffnet sein, dass der Zugewinnausgleich anders geregelt worden wäre, \n\nwenn die nachträglich geltend gemachte Forderung in der Zugewinnaus-\n\ngleichsbilanz bereits berücksichtigt worden wäre. Denn nur so kann der Beklag-\n\nte vor einer doppelten Belastung mit dieser Forderung, nämlich einerseits durch \n\nNichtberücksichtigung im Endvermögen der Parteien und andererseits durch \n\nihre Geltendmachung gegen ihn, geschützt werden. \n\n27 \n\nb) Da es sich um eine Einwendung des Beklagten im nachfolgenden Zi-\n\nvilprozess handelt, trifft ihn nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und \n\nBeweislast dafür, wie sich der Ansatz der nunmehr gegen ihn geltend gemach-\n\nten Forderung im Zugewinnausgleich ausgewirkt hätte (vgl. Hansen-Tilker \n\nFamRZ 1997, 1188, 1193). \n\n28 \n\nAllerdings besteht für den Darlehensnehmer im Falle eines durch Ver-\n\ngleich beendeten Zugewinnausgleichsverfahrens unter Umständen keine Mög-\n\nlichkeit mehr, die hypothetischen Auswirkungen des Ansatzes der nachträglich \n\ngeltend gemachten Forderung nachzuweisen. Dies wird er regelmäßig als all-\n\ngemeines Prozessrisiko hinnehmen müssen, das er durch Aufnahme der Ver-\n\ngleichsgrundlagen in den Vergleich hätte vermeiden können. Lediglich wenn er \n\ndarlegen und beweisen kann, dass die Gegenseite die nachträglich geltend \n\ngemachte Forderung im Zugewinnausgleichsverfahren arglistig nicht vorgetra-\n\ngen hatte, könnte eine Umkehr der Beweislast in Betracht kommen. \n\n29 \n\nEinem in Beweisnot geratenen Darlehensnehmer wird aber zuzugeste-\n\nhen sein, sich auf den gegnerischen Vortrag im Zugewinnausgleichsverfahren \n\nzu berufen und ihn sich zu eigen zu machen. Will die Gegenseite dies im Fol-\n\ngeprozess nicht mehr gegen sich gelten lassen, wird deren einfaches Bestreiten \n\ndann unter dem Gesichtspunkt widersprüchlicher Prozessführung nicht ausrei-\n\nchen; in einem solchen Fall wird dann von ihr ein substantiiertes Bestreiten zu \n\nfordern sein. \n\n30 \n\nIm vorliegenden Fall kann dem Beklagten allerdings nicht entgegen-\n\ngehalten werden, er habe insoweit seiner Darlegungslast nicht genügt. Der Be-\n\nklagte hatte nämlich keinen Anlass mehr, zu den Vergleichsgrundlagen vorzu-\n\ntragen, nachdem das Kammergericht mit Hinweisverfügung vom 10. März 2004 \n\nseine Auffassung geteilt hatte, im Zugewinnausgleich nicht vorgetragene Forde-\n\nrungen dürften nachträglich überhaupt nicht mehr geltend gemacht werden. Die \n\nZurückverweisung wird den Parteien Gelegenheit geben, ihren Vortrag zu den \n\nVergleichsgrundlagen erforderlichenfalls zu ergänzen. \n\n31 \n\nc) Wie und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schuldner den \n\nEinwand der nachträglichen Verfälschung eines bereits abgeschlossenen Zu-\n\ngewinnausgleichs geltend machen kann, ist allerdings bislang noch nicht \n\nhöchstrichterlich entschieden und wird in Literatur und Rechtsprechung in Ges-\n\ntalt unterschiedlicher Lösungsansätze erörtert. Dass eine angemessene Korrek-\n\ntur im Hinblick auf das hypothetische Ergebnis eines die zivilrechtliche Forde-\n\nrung zutreffend berücksichtigenden Zugewinnausgleichs notwendig sei, wird \n\njedoch übereinstimmend bejaht, wenn auch zumeist nur im Hinblick auf be-\n\nstimmte Fallkonstellationen wie etwa den späteren Widerruf einer Schenkung \n\n(vgl. OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621 und wohl auch FamRZ 2002, 1404 \n\n- nur Ls. - ; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1660 m. krit. Anm. Bergschneider; \n\nHansen-Tilker aaO; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten au-\n\nßerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 364 und 450; Borth in Schwab Handbuch \n\ndes Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IX Rdn. 68; Schwab FamRZ 1984, 525, \n\n527; Schotten NJW 1990, 2841, 2845; Gernhuber/Coester-Waltjen Familien-\n\nrecht 5. Aufl. § 29 Rdn. 4 Fn. 9; Maurer-Wildermann in Schnitzler Münchener \n\nAnwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 20 Rdn. 110; einschränkend Hauß-\n\nleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung \n\n4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 74 f.; Seutemann FamRZ 1983, 990, 993. \n\n32 \n\naa) Auch Koch FamRZ 1995, 321, 322 Fn. 5, Kühne JZ 1976, 487, 488 \n\nund Rauscher AcP 186 [1986] 529, 563 befürworten in diesen Fällen einen Ab-\n\ngleich, wenn auch in Gestalt einer nachträglichen Korrektur des Zugewinnaus-\n\ngleichs. Einen gangbaren verfahrensrechtlichen Weg für eine solche Lösung \n\nvermögen sie allerdings nicht aufzuzeigen. \n\n33 \n\nbb) Bestimmt sich die nachträglich gesondert geltend gemachte Forde-\n\nrung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften (z.B. §§ 531 Abs. 2, 812 ff. \n\nBGB), gesteht ein Teil der Literatur (Hansen-Tilker aaO, Borth aaO, Schwab \n\naaO, Schotten aaO und Gernhuber/Coester-Waltjen aaO) dem Beklagten den \n\nEntreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 BGB in Höhe des Differenzbetrages \n\nzu, den er im Zugewinnausgleichsverfahren infolge der Nichtberücksichtigung \n\ndieser Forderung im Zugewinnausgleichsverfahren hat mehr bezahlen müssen, \n\nals dies bei zutreffender Berücksichtigung der Forderung der Fall gewesen wä-\n\nre. \n\n34 \n\nIm Einzelfall mag für diese Lösung vieles sprechen. Aber selbst wenn \n\nman sie auf Fälle ausdehnt, in denen der Bereicherungsschuldner nicht aus-\n\ngleichsverpflichtet, sondern ausgleichsberechtigt war, wenn man ihm also den \n\nEinwand der Entreicherung auch insoweit gestattet, als er im Zugewinnaus-\n\ngleich weniger erhalten hat als ihm bei Berücksichtigung der Forderung zuge-\n\nstanden hätte, vermag dieser Ansatz das Problem nicht umfassend zu lösen. Er \n\nversagt in allen Fällen, in denen - wie auch hier - bereicherungsrechtliche Vor-\n\nschriften nicht zur Anwendung kommen. \n\n35 \n\ncc) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1988, 620, \n\n621) muss sich der Gläubiger eines nachträglich geltend gemachten Anspruchs \n\nauf Ausgleich einer ehebezogenen, im Endvermögen seines Ehegatten noch \n\nvorhandenen Zuwendung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage auf diese Forderung den Mehrbetrag anrechnen lassen, den er zuvor \n\nim Zugewinnausgleich wegen des um die Zuwendung erhöhten Endvermögens \n\ndes Zuwendungsempfängers erhalten hat. \n\n36 \n\nAuch dieser Lösungsansatz ist auf eine spezielle Fallkonstruktion zuge-\n\nschnitten. Ihm lässt sich jedoch ein Grundgedanke entnehmen, der sich nach \n\nder Auffassung des Senats am ehesten zu einer Verallgemeinerung eignet, \n\nnämlich dahingehend, dass der Gläubiger einer nachträglich geltend gemach-\n\nten Einzelforderung sich darauf dasjenige soll anrechnen lassen müssen, was \n\ner im Zugewinnausgleich infolge der Nichtberücksichtigung dieser Forderung \n\nmehr erhalten hat (oder als Ausgleichspflichtiger weniger hat zahlen müssen), \n\nals dies bei zutreffender Berücksichtigung der Forderung im Zugewinnaus-\n\ngleichsverfahren der Fall gewesen wäre. \n\n37 \n\nDies erscheint dem Senat jedenfalls im Ergebnis geeignet, in Fällen der \n\nvorliegenden Art unabhängig von der Rechtsnatur der nachträglich geltend ge-\n\nmachten Einzelforderung zu sachgerechten Ergebnissen zu führen. \n\n38 \n\ndd) Fraglich ist allenfalls, ob es erforderlich und gerechtfertigt ist, zu die-\n\nsem Zweck stets eine Anrechnung zuzulassen (so OLG Hamm FamRZ 1988, \n\n620, 621). Jedenfalls wird einer nachträglich erhobenen Klage wegen einer Ein-\n\nzelforderung aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 \n\nBGB) der Erfolg insoweit zu versagen sein, als eine Stattgabe einen bereits \n\ndurch Vergleich abgeschlossenen Zugewinnausgleich nachträglich verfälschen \n\nwürde. \n\n39 \n\nDies leuchtet ohne Weiteres ein, wenn der Anspruchsgläubiger im Zu-\n\ngewinnausgleichsverfahren die jetzt geltend gemachte Forderung im Rahmen \n\neiner von ihm erteilten Endvermögensauskunft entgegen §§ 1379, 260 BGB \n\nwissentlich verschwiegen oder die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt \n\nerteilt hat. Zudem trifft ihn auch im Zugewinnausgleichsprozess die allgemeine \n\nPflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung, § 138 Abs. 1 ZPO. \n\n40 \n\nInsoweit ist im vorliegenden Verfahren darauf hinzuweisen, dass entge-\n\ngen der Auffassung der Revision auch dubiose oder bestrittene Forderungen \n\nzum Endvermögen des Forderungsinhabers gehören, sofern dieser selbst von \n\nihrem Bestand ausgeht; der Umstand, dass eine Forderung möglicherweise \n\nuneinbringlich ist oder vom Schuldner bestritten wird, ist lediglich für deren Be-\n\nwertung von Belang, die der Auskunftspflichtige nicht selbst vorzunehmen \n\nbraucht. \n\n41 \n\nDer Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann aber auch dann ge-\n\nrechtfertigt sein, wenn der Anspruchsgläubiger seinerzeit schuldlos handelte, \n\nkeine Auskunft nach § 1379 BGB zu erteilen hatte oder der Zugewinnausgleich \n\nnicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war, z.B. weil die Ehegatten \n\nsich darüber in notarieller Urkunde geeinigt haben. Ein schuldhaftes Verhalten \n\nist nämlich nicht Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Rechtsausübung. Es \n\nkommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen \n\nTreu und Glauben vorliegt (vgl. BGHZ 64, 5, 9). Selbst wenn eine Rechtsaus-\n\nübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich ob-\n\njektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühe-\n\nre Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist, und die Interessen der \n\nGegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. \n\nMünchKommBGB/Roth 5. Aufl. § 242 Rdn. 255). Diese Voraussetzungen sind \n\nregelmäßig gegeben, wenn und soweit die nachträgliche Geltendmachung einer \n\nim Zugewinnausgleichsverfahren vom Gläubiger arglistig nicht vorgetragenen \n\nund deshalb nicht berücksichtigten Forderung angesichts des Ergebnisses die-\n\nses Verfahrens wirtschaftlich auf eine Doppelbelastung des Schuldners hinaus-\n\nliefe. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2003 - 30 O 552/02 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2004 - 23 U 182/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-12/xii-zr-134-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-12/xii-zr-134-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:52.613703+00:00"}}