{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_131-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"XII ZR 131/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 31. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 273, 1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2 a) Übernimmt ein Ehegatte eine in die Gütergemeinschaft eingebrachte Sache, ist der zu leistende Wertersatz mit der Übernahme fällig, kann aber wegen der vorrangigen Verrechnung mit seinem Anteil an dem Auseinanderset- zungsguthaben erst nach endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemein- schaft als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. b) Ist noch nicht absehbar, ob der Wert des restlichen Auseinandersetzungs- guthabens den Wert der übernommenen Sache erreicht, kann der andere Ehegatte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts Sicherheitsleistung bis zur Höhe des hälftigen Wertes der übernommenen Sache verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 131/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n31. Januar 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 273, 1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2 \n\na) Übernimmt ein Ehegatte eine in die Gütergemeinschaft eingebrachte Sache, \nist der zu leistende Wertersatz mit der Übernahme fällig, kann aber wegen \nder vorrangigen Verrechnung mit seinem Anteil an dem Auseinanderset-\nzungsguthaben erst nach endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemein-\nschaft als Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. \n\nb) Ist noch nicht absehbar, ob der Wert des restlichen Auseinandersetzungs-\nguthabens den Wert der übernommenen Sache erreicht, kann der andere \nEhegatte im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts Sicherheitsleistung bis \nzur Höhe des hälftigen Wertes der übernommenen Sache verlangen. \n\nBGH, Urteil vom 31. Januar 2007 - XII ZR 131/04 - OLG Zweibrücken \n\nAG Kaiserslautern \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wa-\n\ngenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen \n\nOberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 15. Juni \n\n2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt die Übernahme eines von ihr in die Gütergemein-\n\nschaft mit dem Beklagten eingebrachten Grundstücks. \n\nDie Parteien hatten am 28. Juli 1961 die Ehe geschlossen, lebten seit \n\nOktober 1989 getrennt und wurden mit Urteil vom 21. März 1997 (inzwischen \n\nrechtskräftig) geschieden. Während der Ehe übertrugen die Eltern der Klägerin \n\nihr mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1964 das streitbefangene Grund-\n\nstück unter Anrechnung auf ein künftiges Erb- und Pflichtteilsrecht. In der Fol-\n\ngezeit wurde das Grundstück bebaut; seit der Trennung der Parteien leben die \n\nKlägerin und der gemeinsame Sohn der Parteien in dem Haus. \n\n3 \n\nMit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 21. Mai 1965 vereinbarten die \n\nParteien für die weitere Dauer ihrer Ehe Gütergemeinschaft, in die auch das \n\nstreitgegenständliche Grundstück als Gesamtgut eingebracht wurde. Die Gü-\n\ntergemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt; Gesamtgutsverbindlichkei-\n\nten bestehen nicht mehr. Die Klägerin begehrt vor der endgültigen Auseinan-\n\ndersetzung der Gütergemeinschaft Übernahme des von ihr eingebrachten \n\nGrundstücks. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zu der beantragten Auflassung des \n\nGesamthandseigentums verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage lediglich Zug um Zug \n\ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 79.000 € stattgegeben. Dagegen wendet \n\nsich die Klägerin mit ihrer - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in OLGR \n\nZweibrücken 2004, 630 veröffentlicht ist, ist die Klägerin berechtigt, das von ihr \n\nin das Gesamtgut eingebrachte Grundstück auch schon vor der endgültigen \n\nAuseinandersetzung zu übernehmen, weil Gesamtgutsverbindlichkeiten nicht \n\nbestehen und der Grundbesitz deswegen nicht in Geld umgesetzt werden \n\nmuss, um diese zu berichtigen (§ 1475 Abs. 3 BGB). Da ein in die Güterge-\n\nmeinschaft eingebrachter Gegenstand aber nur gegen Ersatz seines Wertes \n\nübernommen werden könne, stehe dem anderen Ehegatten insoweit ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu. Dem stehe nicht entgegen, \n\ndass das Gesetz für den übernehmenden Ehegatten - von Zahlungen zur De-\n\nckung der Gesamtgutsverbindlichkeiten abgesehen - auch für den Fall der vor-\n\nzeitigen Ausübung des Übernahmerechts keine Zahlungspflicht an das Ge-\n\nsamtgut vorsehe und er den Wertersatz durch Anrechnung auf den ihm zuste-\n\nhenden Überschussanteil leisten dürfe. Die Ausübung des Zurückbehaltungs-\n\nrechts führe nach § 274 Abs. 1 BGB zu einer Verurteilung zur Herausgabe des \n\neingebrachten Gegenstandes Zug um Zug gegen Anrechnung bzw. Verrech-\n\nnung des Wertersatzes auf den Überschussanteil des anderen Ehegatten bzw. \n\n- soweit ein Überschuss nicht bestehe - auf Leistung an ihn. \n\n7 \n\nWeil der Wert des Gesamtguts und somit der Umfang eines zu verteilen-\n\nden Überschusses hier noch nicht abschließend geklärt sei, sei allerdings offen, \n\nob und in welchem Umfang die Klägerin den zu leistenden Wertersatz durch \n\nAnrechnung auf ihren Anteil am Überschuss des Gesamtguts leisten könne, \n\noder ob sie dem Beklagten zur Zahlung verpflichtet bleibe. Deswegen verbleibe \n\nes bei der durch den übernehmenden Ehegatten zu erbringenden Sicherheits-\n\nleistung nach § 273 Abs. 3 BGB. Die Zahlung des vollen oder auch nur hälftigen \n\nWertersatzes in das Gesamtgut für einen übernommenen Gegenstand wider-\n\nspreche zwar der gesetzlichen Regelung des § 1476 Abs. 2 BGB und den die-\n\nser Regelung zugrunde liegenden berechtigten Interessen des übernehmenden \n\nEhegatten. Angesichts des bislang nicht geklärten Anspruchs beider Ehegatten \n\nauf Verteilung des Überschusses des Gesamtguts könne aber nicht ausge-\n\nschlossen werden, dass die Klägerin dem Beklagten in Höhe des hälftigen Wer-\n\ntes des von ihr herausverlangten Grundstücks unmittelbar verpflichtet bleibe \n\n(§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Allerdings verbiete sich eine Verurteilung der Klä-\n\ngerin Zug um Zug gegen Zahlung von Wertersatz an den Beklagten, weil der \n\ndurch eine mögliche Verrechnung mit dem Überschussanteil nicht gedeckte Teil \n\ndes Wertersatzes ebenfalls nicht feststehe. \n\n8 \n\nDa Gesamtgutsverbindlichkeiten unstreitig nicht mehr zu berichtigen sei-\n\nen, ergebe sich selbst in dem für die Klägerin ungünstigsten Fall, nämlich wenn \n\nkein Überschuss des Gesamtguts verbleibe und sie dem Beklagten deswegen \n\ndirekt verpflichtet sei, nur ein zu leistender Wertersatz in Höhe der Hälfte des \n\nübernommenen Grundstücks. In diesem Umfang könne der Beklagte Sicher-\n\nheitsleistung verlangen. \n\n9 \n\nDer Zug um Zug zu leistenden Sicherheit stehe auch nicht der Grundsatz \n\nvon Treu und Glauben entgegen. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte \n\nbislang an der Auseinandersetzung des Gesamtgutes aktiv mitgewirkt habe. \n\nDie Klägerin sei jedenfalls nicht gehindert, die Auseinandersetzung mittels ihrer \n\nRechte auf Auskunft und Mitwirkung prozessual durchzusetzen. \n\n10 \n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\nII. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nur \n\nZug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes berechtigt \n\nist, das von ihr in das Gesamtgut eingebrachte Grundstück zu übernehmen. \n\n12 \n\n1. Zu Recht - und von der Revision als ihr günstig auch nicht angegrif-\n\nfen - haben die Vorinstanzen der Klägerin die vorzeitige Übernahme des von ihr \n\neingebrachten Grundstücks gestattet. \n\n13 \n\na) Mit der rechtskräftigen Ehescheidung ist die vereinbarte Gütergemein-\n\nschaft beendet; die Parteien haben sich jedoch noch über das Gesamtgut aus-\n\neinanderzusetzen (§ 1471 BGB). Das geschieht gemäß § 1474 BGB nach den \n\n§§ 1475 bis 1481 BGB und den insoweit inhaltsgleichen Regelungen des Ehe-\n\nvertrages. Danach haben die Parteien zunächst die Gesamtgutsverbindlichkei-\n\nten zu berichtigen, bevor sie sich über die Art und Weise der Verteilung des \n\nÜberschusses auseinandersetzen können (vgl. insoweit Senatsurteil vom \n\n10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41). Zur Art und Weise der Ver-\n\nteilung des Überschusses gehört auch die Ausübung des Übernahmerechts an \n\neinem eingebrachten Gegenstand. Auch dem muss somit nach § 1475 Abs. 3 \n\nBGB grundsätzlich die Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten voraus-\n\ngehen (Schröder/Bergschneider/Klüber Familienvermögensrecht Rdn. 4.796). \n\nNach dem Schutzzweck des § 1475 Abs. 3 BGB kommt eine Übernahme des \n\neingebrachten Gegenstandes vor Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkei-\n\nten aber ausnahmsweise schon dann in Betracht, wenn abzusehen ist, dass der \n\nGegenstand nicht in Geld umgesetzt werden muss, um Gesamtgutsverbindlich-\n\nkeiten berichtigen zu können (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - \n\nFamRZ 1986, 883). \n\n14 \n\nb) An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Ehegat-\n\nte sein Übernahmerecht an einem bestimmten Gegenstand des Gesamtguts \n\nvor der endgültigen Teilung des Überschusses geltend macht (Senatsurteil vom \n\n8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926, 927; Erman/Heckelmann BGB \n\n11. Aufl. § 1476 Rdn. 2). \n\n15 \n\nNach dem Gesetz führt die Ausübung des Übernahmerechts - anders als \n\nder Verkauf eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes an einen Dritten \n\ngemäß § 1473 Abs. 1 BGB - nicht zu einem rechtsgeschäftlich begründeten \n\ngegenseitigen Vertrag zwischen dem Übernehmer und dem Gesamtgut, aus \n\ndem sich ein Zahlungsanspruch des Gesamtguts gegen den Übernehmer in \n\nHöhe des Wertes des übernommenen Gegenstandes herleiten ließe (Senatsur-\n\nteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, 926 f.). Was der überneh-\n\nmende Ehegatte als Wert des übernommenen Gegenstandes zum Gesamtgut \n\nzu ersetzen hat (§ 1477 Abs. 2 BGB), muss er deswegen auch bei vorzeitiger \n\nAusübung des Übernahmerechts nach § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB regelmäßig \n\nnicht in Geld zahlen, sondern kann es sich auf seinen Überschussanteil an-\n\nrechnen lassen. Für die Berechnung des Überschusses tritt dann lediglich \n\nrechnerisch anstelle des übernommenen Gegenstandes dessen Wert, der \n\nschließlich von dem diesem Ehegatten zustehenden Überschussanteil - als \n\nschon erhalten - abzusetzen ist. \n\n16 \n\nNur wenn der Wert des übernommenen Gegenstandes den Wert des üb-\n\nrigen Überschusses übersteigt, reicht der diesem Ehegatten zustehende Über-\n\nschussanteil nicht aus, um den Anspruch auf Wertersatz durch Anrechnung zu \n\ntilgen. Dann bleibt der übernehmende Ehegatte dem anderen Ehegatten bei der \n\nendgültigen Auseinandersetzung unmittelbar zum Wertersatz verpflichtet \n\n(§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser direkte Ersatzanspruch des anderen Ehe-\n\ngatten kann sich allerdings höchstens auf die Hälfte des Wertes des übernom-\n\nmenen Gegenstandes belaufen, wenn nach Berichtigung der Gesamtgutsver-\n\nbindlichkeiten kein Überschuss verbleibt, der zwischen den Ehegatten geteilt \n\nwerden kann. \n\n17 \n\n2. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision hat das Berufungs-\n\ngericht den Beklagten zu Recht nur gegen Sicherheitsleistung verurteilt. Die \n\nAnnahme eines Zurückbehaltungsrechts widerspricht insbesondere nicht dem \n\nSinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung \n\ndes Gesamtguts. \n\n18 \n\na) Allerdings will das Gesetz mit der Gewährung des Übernahmerechts \n\nverhindern, dass - entsprechend den nach § 1477 Abs. 1 BGB anwendbaren \n\nRegeln der §§ 752 f. BGB - Vermögensgegenstände geteilt oder veräußert \n\nwerden, an deren ungeteiltem Bestand in seiner Hand ein Ehegatte ein schutz-\n\nwürdiges Interesse hat. Die Übernahme solcher Gegenstände, die das Gesetz \n\ndurch die Verrechnungsregelung des § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB erleichtern will, \n\nwürde dem berechtigten Ehegatten aber erschwert, wenn nicht sogar wirtschaft-\n\nlich unmöglich gemacht, wenn er dafür - zunächst - vollen Wertersatz in das \n\nGesamtgut zu leisten hätte und gegebenenfalls zu diesem Zweck Kredit auf-\n\nnehmen müsste (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 18/87 - FamRZ 1988, \n\n926, 927). \n\n19 \n\nAndererseits sieht das Gesetz in § 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB einen direk-\n\nten Ersatzanspruch des anderen Ehegatten vor, soweit der den Gegenstand \n\nübernehmende Ehegatte den Wertersatz nicht durch Anrechnung auf seinen \n\nÜberschussanteil leisten kann. Soweit der Wert des übernommenen Gegen-\n\nstandes also den Wert des übrigen Gesamtguts nach Berichtigung der Ge-\n\nsamtgutsverbindlichkeiten übersteigt, verbleibt es - in Höhe der hälftigen Diffe-\n\nrenz - bei einem unmittelbaren Anspruch auf Wertersatz gegen den überneh-\n\nmenden Ehegatten. Die Sicherung des Anspruchs, der unmittelbar aus der Ü-\n\nbernahme des Gegenstandes durch einen Ehegatten folgt, liegt im berechtigten \n\nInteresse des anderen Ehegatten. Das gilt insbesondere dann, wenn der über-\n\nnehmende Ehegatte - wie hier - nach seinen sonstigen Einkommens- und Ver-\n\nmögensverhältnissen nicht in der Lage ist, einen bei der endgültigen Auseinan-\n\ndersetzung eventuell zu leistenden Wertersatz anderweit auszugleichen. \n\n20 \n\nWenn ein Ehegatte einen von ihm eingebrachten Gegenstand erst bei \n\nder endgültigen Überschussverteilung übernimmt, ist die Art und Weise des \n\nunmittelbar an den anderen Ehegatten zu zahlenden Ersatzes (§ 1476 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB) ebenso wie die Anrechnung auf den Überschussanteil nach \n\n§ 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB unproblematisch (vgl. BGHZ 84, 333, 336 f.). Sol-\n\nches ist hingegen nicht möglich, wenn die Auseinandersetzung des Gesamtguts \n\nnoch nicht abgeschlossen und deswegen die Höhe des Überschusses und da-\n\nmit auch die Höhe des Überschussanteils des übernehmenden Ehegatten noch \n\nnicht abschließend geklärt ist. In solchen Fällen steht dem Übernahmerecht des \n\neinen Ehegatten ein legitimes Sicherungsinteresse des anderen in dem Umfang \n\ngegenüber, der nicht durch Verrechnung mit dem Überschussanteil ausgegli-\n\nchen werden kann. Das ist stets der hälftige Wert der übernommenen Sache, \n\nwenn nicht sicher feststeht, dass und in welchem Umfang eine Anrechnung auf \n\nden Anteil am sonstigen Überschuss in Betracht kommt oder eine Aufrechnung \n\nmit einem Anspruch aus § 1478 Abs. 1 BGB möglich ist (vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 1477 Rdn. 10). \n\n21 \n\nb) In diesem Umfang ist das Berufungsgericht hier zu Recht davon aus-\n\ngegangen, dass dem Beklagten grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht zu-\n\nsteht. Die Verpflichtung des übernehmenden Ehegatten zum Wertersatz nach \n\n§ 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB entstammt der vereinbarten Gütergemeinschaft und \n\nsomit demselben rechtlichen Verhältnis wie das Übernahmerecht dieses Ehe-\n\ngatten. \n\n22 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist dieser Ersatzanspruch des an-\n\nderen Ehegatten schon mit der Ausübung des Übernahmerechts fällig. Nach \n\n§ 1477 Abs. 2 BGB kann ein Ehegatte die eingebrachten Sachen nur gegen \n\nErsatz des Wertes übernehmen, weil der Überschussanteil aus dem Gesamtgut \n\ntrotz vorzeitiger Ausübung des Übernahmerechts im Umfang unverändert blei-\n\nben muss (so auch Schröder/Bergschneider/Klüber aaO Rdn. 4.725). Entspre-\n\nchend sieht § 1476 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, dass der übernehmende E-\n\nhegatte dem anderen - soweit eine (spätere) Verrechnung mit seinem Über-\n\nschussanteil aus der Auseinandersetzung des Gesamtguts nicht in Betracht \n\nkommt - persönlich zum Ersatz des Wertes nach § 1477 Abs. 2 BGB verpflich-\n\ntet \"bleibt\". Das Gesetz schließt eine unmittelbare Zahlungspflicht bei \n\n- vorzeitiger - Übernahme eingebrachter Sachen somit nicht durch eine spätere \n\nFälligkeit des Wertersatzes, sondern allein durch die besondere Verrechnungs-\n\nklausel in § 1476 Abs. 2 BGB aus. Dem entspricht es auch, dass sich der im \n\nFalle einer vorzeitigen Übernahme zu ersetzende Wert nach dem Zeitpunkt der \n\nÜbernahme, bei Grundstücken also nach dem Zeitpunkt der Eintragung in das \n\nGrundbuch bemisst (Senatsurteile vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ \n\n1986, 40, 41 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, \n\n254, 256). Obwohl der Anspruch auf Wertersatz schon mit Ausübung des Über-\n\nnahmerechts fällig wird, ordnet § 1476 Abs. 2 BGB eine vorrangige Verrech-\n\nnung mit dem anteiligen Anspruch aus dem Gesamtgut an. Bis zur endgültigen \n\nAuseinandersetzung steht die vorrangige Verrechnung also der Durchsetzung \n\neines unmittelbaren Zahlungsanspruches entgegen. Entsprechend geht auch \n\ndie einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der \n\nandere Ehegatte gegenüber dem Rücknahmeverlangen ein Zurückbehaltungs-\n\nrecht ausüben kann, wenn der mit einer Übernahme verbundene Wertersatz \n\nnicht vollständig durch Verrechnung mit dem anteiligen Überschuss aus dem \n\nGesamtgut geleistet werden kann \n\n(Schröder/Bergschneider/Klüber aaO \n\nRdn. 4.738 und 4.797 f.; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 38 \n\nRdn. 158 i.V.m. Fn. 222; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei \n\nTrennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 2 Rdn. 95; Staudinger/Thiele BGB [2000] \n\n§ 1477 Rdn. 18; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1477 Rdn. 5; Börger/En-\n\ngelsing Eheliches Güterrecht 2. Aufl. Rdn. 1035; Erman/Heckelmann BGB \n\n11. Aufl. § 1477 Rdn. 2; OLG München FamRZ 1996, 170). \n\n23 \n\nDa sich der Beklagte auch auf das Zurückbehaltungsrecht berufen hat, \n\nwar die Verurteilung zur Auflassung nach den §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB \n\nnur Zug um Zug gegen Empfang \"der ihm gebührenden Leistung\" möglich. Dem \n\nBeklagten gebührt zurzeit aber kein Wertersatz, sondern lediglich eine Sicher-\n\nheit für einen ggf. später durchsetzbaren Zahlungsanspruch. Denn gegenwärtig \n\nsteht - wie ausgeführt - noch nicht fest, ob und in welchem Umfang die Klägerin \n\nnach Verrechnung mit ihrem Anspruch aus dem Gesamtgut (§ 1476 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB) Wertersatz zu leisten hat. Dann kann sich die von der Klägerin \n\nZug um Zug zu erbringende Leistung auch nur auf eine entsprechende Sicher-\n\nheit erstrecken (vgl. BGHZ 91, 73, 81 f.). Diese Sicherheit kann die Klägerin \n\nhier nicht im Wege einer Aufrechnung mit einem eigenen Anspruch aus § 1478 \n\nAbs. 1 BGB erbringen. Deswegen kommt als Zug um Zug zu leistende Sicher-\n\nheit nach § 232 Abs. 1 BGB - wie ursprünglich von der Klägerin mit Schriftsatz \n\nvom 25. Mai 2004 zur Abwendung eines weiter gehenden Zurückbehaltungs-\n\nrechts angekündigt - insbesondere eine Höchstbetragssicherungshypothek in \n\nBetracht. Diese ermöglicht es der Klägerin, den eingebrachten Gegenstand \n\nvorzeitig zu übernehmen, ohne daran durch die bis zur endgültigen \n\nAuseinandersetzung hinausgeschobene Zahlungspflicht gehindert zu sein. Ein \n\nRückgriff auf die Höchstbetragshypothek kommt deswegen erst dann in Be-\n\ntracht, wenn die Ansprüche des anderen Ehegatten nicht bereits im Rahmen \n\nder Teilung des Überschusses berücksichtigt werden können. Umgekehrt wäre \n\nes aber unbillig, einem Ehegatten die Übernahme eines werthaltigen \n\nGegenstandes zuzubilligen, ohne dem anderen eine Sicherheit für den schon \n\nfälligen und wegen der vorrangigen Verrechnung \n\nlediglich noch nicht \n\ndurchsetzbaren Anspruch auf Wertersatz einzuräumen. \n\n24 \n\nc) Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\ndie Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten hier nicht ge-\n\ngen Treu und Glauben verstößt. Denn die Klägerin ist durch die Zug-um-Zug-\n\nVerurteilung nicht unangemessen beschwert, weil sie das Eigentum an dem \n\neingebrachten Grundstück gegen Eintragung einer Höchstbetragssicherungs-\n\nhypothek erlangen kann. Ergibt sich im Rahmen der Auseinandersetzung des \n\nGesamtguts ein höherer Überschuss, kann sie den geschuldeten Wertersatz \n\ndurch Verrechnung mit ihrem Anteil am Überschuss erfüllen (§ 1476 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB). Übersteigt der Wert des übernommenen Grundstücks hingegen \n\nihren Anteil an dem Gesamtgut, muss sie hinnehmen, dass eine Übernahme \n\ndes Grundstücks nur gegen anteilige Erstattung des Werts in Betracht kommt. \n\n25 \n\nSoweit die Klägerin im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Aus-\n\neinandersetzung des Gesamtguts eine dauerhafte Belastung befürchtet, steht \n\nes ihr frei, selbst die endgültige Auseinandersetzung gerichtlich durchzusetzen. \n\n26 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht die Höhe der Zug um Zug zu erbringen-\n\nden Sicherheitsleistung mit 79.000 € bemessen hat, wird dies von der Revision \n\nnicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23.12.2003 - 1 F 1247/01 - \nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.06.2004 - 5 UF 20/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_131-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/xii-zr-131-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1476","ref_norm":"1476","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1475","ref_norm":"1475","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1477","ref_norm":"1477","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1478","ref_norm":"1478","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1473","ref_norm":"1473","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 752","ref_norm":"752","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1471","ref_norm":"1471","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1474","ref_norm":"1474","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_131-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_131-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/xii-zr-131-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_131-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:44.384515+00:00"}}