{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_130-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"XII ZR 130/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1570 a) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann ent- fallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Ein- zelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfin- dungszahlungen). b) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n28. März 2007 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 130/04 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 138 Cd, 242 D, 1408, 1570 \n\na) Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann ent-\n\nfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht \n\nschlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Ein-\n\nzelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfin-\n\ndungszahlungen). \n\nb) Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - OLG Celle \nAG Syke \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. März 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n24. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - Syke vom 23. Februar 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-\n\nverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin begehrt vom Be-\n\nklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand seines Vermö-\n\ngens zum Ehezeitende sowie Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu \n\nbeziffernder Höhe. \n\nDie Klägerin (geb. 1955) ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte \n\nDiplom-Ingenieur für Feinwerktechnik. Anfang Juni 1984 zog die in erster Ehe \n\ngeschiedene Klägerin zum Beklagten nach S. Der Beklagte war im Juwelierge-\n\nschäft seiner Eltern als Augenoptiker mit einem durchschnittlichen Nettoein-\n\nkommen von monatlich ca. 1.900 DM angestellt; aus dem Eigentum an einem \n\nMehrfamilienhaus erzielte er zusätzliche Einnahmen in Höhe von 7.861 DM \n\njährlich. Seit Juli 1984 war die Klägerin im Geschäft der Eltern des Beklagten \n\nals Goldschmiedin tätig; Ende 1984 bezogen die Parteien eine über diesem \n\nGeschäft gelegene Wohnung. Als Anfang März 1986 festgestellt wurde, dass \n\ndie Klägerin schwanger war, willigte der Beklagte auf Drängen seiner Eltern in \n\neine Eheschließung ein. \n\n3 \n\nAuf Verlangen des Beklagten und seiner Eltern schlossen die Parteien \n\nam 27. März 1986 einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u. a. Gütertrennung \n\nvereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Zum nachehelichen \n\nUnterhalt trafen die Parteien folgende Abrede: \n\n\"Für den Fall der Rechtskraft einer eventuellen Scheidung unserer Ehe \nverzichten wir unter der nachfolgenden Einzelregelung gegenseitig auf \nden nachehelichen Unterhaltsanspruch, auch für den Fall der Not. Wir \nnehmen die Verzichtserklärung gegenseitig an. \n\nDer Erschienene zu 1. zahlt der Erschienenen zu 2. nach Rechtskraft ei-\nner Scheidung Ehegattenunterhalt nach den folgenden Grundsätzen: \n\nSind aus der Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen \nund übt die Kindesmutter, die Erschienene zu 2., die tatsächliche \nBetreuung eines oder mehrerer Kinder aus, verpflichtet sich der Erschie-\nnene zu 1., Ehegattenunterhalt nach den dann maßgeblichen Grundla-\ngen der Düsseldorfer Tabelle und der Celler Leitlinien für die Bemessung \nvon Unterhaltsansprüchen solange zu zahlen, bis das jüngste Kind das \nsechste Lebensjahr vollendet oder das schulpflichtige Alter erreicht hat. \n\nUnabhängig hiervon zahlt der Erschienene zu 1. der Erschienenen zu 2. \nbis zur Rechtskraft einer Scheidung der Ehe eine Unterhaltsabfindung im \nRahmen der Vermögensbildung, die wie folgt berechnet wird: \n\nFür jedes angefangene Ehejahr wird ein Betrag von DM 3.000,00 (in \nWorten: dreitausend Deutsche Mark) bis zur Rechtskraft einer Scheidung \nbezahlt. \n\nSollte sich der vom statistischen Bundesamt in Wiesbaden amtlich fest-\ngestellte Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeit-\nnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen für den Zeitpunkt des Ab-\nschlusses des vorstehenden Ehevertrages auf einer Basis von 1980 \ngleich 100 künftig um mindestens 10 % nach oben oder nach unten ver-\nändern, verändert sich jeweils auch die jährlich zu zahlende Unterhalts-\nabfindung in dem gleichen prozentualen Verhältnis, und zwar vom Be-\nginn des nächsten Kalendermonats an. \n\nWenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpas-\nsung der Zahlung durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den \nBestimmungen des vorangehenden Absatzes jeweils erneut anwendbar \nund ist die zuletzt bezahlte Abfindung demgemäß erneut anzupassen, \nsobald sich der Index-Jahresdurchschnitt jeweils erneut gegenüber sei-\nnem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung um mindes-\ntens 10 % nach oben oder nach unten verändert hat. \n\nMit Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung wird der Unterhaltsverzicht \nwirksam.\" \n\n4 \n\nAm 4. April 1986 schlossen die Parteien sodann die Ehe. In der Folgezeit \n\narbeitete die Klägerin zunächst ganztags, nach der Geburt der gemeinsamen \n\nTochter der Parteien (20. Oktober 1986) nur noch stundenweise, später wieder \n\nhalbtags und sodann - im Zuge der Einschulung der Tochter - wiederum in ge-\n\nringerem Umfang im Geschäft der Schwiegereltern, das diese 1995 dem Be-\n\nklagten übertrugen. Auf die vereinbarte Abfindung zuzüglich eines Inflations-\n\nausgleichs erhielt die Klägerin vom Beklagten insgesamt 64.830,87 DM, die ihr \n\nschon während der Ehe teilweise in bar ausgezahlt und teilweise aufgrund einer \n\nNachtragsvereinbarung in Form einer betrieblichen Altersversorgung (Kapitalle-\n\nbensversicherung) gutgebracht wurden. \n\n5 \n\nDie Parteien leben seit Juni 2002 dauerhaft getrennt. Das Amtsgericht \n\nhatte die Ehe durch Verbundurteil geschieden. Unter Hinweis auf den Ehever-\n\ntrag hatte es festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und \n\nden Unterhaltsantrag der Ehefrau abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-\n\nfung hatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. \n\n6 \n\nDie isoliert geltend gemachte Stufenklage auf Zugewinnausgleich hat \n\ndas Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-\n\ndesgericht den Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand seines End-\n\nvermögens zu erteilen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die \n\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin vom Beklag-\n\nten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Der \n\nEhevertrag stehe einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnaus-\n\ngleich nicht entgegen; denn dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit gemäß \n\n§ 138 Abs. 1 BGB unwirksam. \n\n9 \n\nBeim Abschluss des Ehevertrags sei die Verhandlungsposition der Klä-\n\ngerin aufgrund ihrer Schwangerschaft gravierend belastet gewesen, zumal der \n\ngeringe Zeitraum zwischen der Feststellung der Schwangerschaft, der - vom \n\nBeklagten nur zögerlich mitgetragenen - Entscheidung für das Kind, dem Ehe-\n\nvertrag und der Eheschließung ein besonnenes Verhandeln über den Inhalt des \n\nEhevertrags ohnehin kaum zugelassen hätte. Faktoren, welche die durch die \n\nSchwangerschaft indizierte Unterlegenheit der Klägerin ausgeglichen hätten, \n\nlägen hier nicht vor. Die Klägerin habe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft im \n\nHause der zukünftigen Schwiegereltern gewohnt. Sie sei zudem in deren Ge-\n\nschäft abhängig beschäftigt gewesen; mit ihnen als Arbeitgebern sei auch die \n\nNotwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrags besprochen worden. Die \n\nwirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin entfalle nicht durch deren Beruf als \n\nGoldschmiedin, den sie bei gleichzeitiger Betreuung des Kindes - wenn über-\n\nhaupt - nur eingeschränkt hätte ausüben können. Auf die Behauptung des Be-\n\nklagten, die Klägerin habe über ein Vermögen von 80.000 DM verfügt, komme \n\nes nicht an. \n\n10 \n\nUngeachtet ihrer familiären und beengten wirtschaftlichen Situation habe \n\ndie Klägerin auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche aus der Ehe verzichtet, ob-\n\nwohl ein gleichwertiger Verzicht des Beklagten aufgrund seiner sozialen Absi-\n\ncherung durch das elterliche Geschäft nicht vorhanden gewesen sei. Der Ver-\n\nzicht der Klägerin auf Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 6. Lebensjahres \n\ndes Kindes greife in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ein; ein \n\nsachlicher Grund oder ein Ausgleich für die Benachteiligung der Klägerin sei \n\nnicht ersichtlich. Auch der Verzicht auf Unterhalt wegen Alters oder Krankheit \n\nsowie auf Versorgungsausgleich stelle sich als eine Benachteiligung der Kläge-\n\nrin dar, da die Lebensplanung der Parteien offensichtlich vorgesehen habe, \n\ndass sich die Klägerin neben der Betreuung des Kindes - zumindest zeitweise - \n\nnur in eingeschränktem Umfang am Erwerbsleben beteiligen werde, so dass sie \n\nnicht in gleichem Maße wie der vollerwerbstätige Kläger eine eigene Sicherung \n\ngegen die Risiken von Alter oder Krankheit werde aufbauen können. Sofern die \n\nKlägerin allerdings auf einen Fahrradunfall im Jahre 1979 hinweise, dessen ge-\n\nsundheitliche Folgen sich bereits vor der Eheschließung abgezeichnet hätten, \n\nsei ein Ausschluss des Krankheitsunterhalts im vorliegenden Fall nicht zu be-\n\nanstanden. \n\n11 \n\nDie Benachteiligung der Klägerin werde durch die vereinbarte und bereits \n\nwährend des Zusammenlebens gezahlte \"Abfindung\" nicht ausgeglichen, zumal \n\nderen Betrag, weil von der Dauer der Ehezeit abhängig, bei Vertragsschluss \n\nnicht absehbar und in der gezahlten Höhe von rund 65.000 DM auch nicht zu \n\nerwarten gewesen sei. Auch werde die Benachteiligung der Klägerin nicht durch \n\nBelange des Beklagten gerechtfertigt. Dessen nachvollziehbares Interesse, die \n\nSubstanz des elterlichen und später eigenen Unternehmens nicht durch hohe \n\nAusgleichszahlungen im Rahmen zukünftiger Scheidungsfolgen zu gefährden, \n\nhätte sich auch ohne einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgen-\n\nrechts erreichen lassen. Zudem könne der Besorgnis des Beklagten, bereits \n\nnach kurzer Ehezeit der Klägerin über Jahre hinaus zu Zahlungen verpflichtet \n\nzu sein, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nach insgesamt 17 Ehejahren - kein \n\nwesentliches Gewicht mehr zukommen. \n\n12 \n\nDie sich aus der Sittenwidrigkeit ergebende Nichtigkeit erstrecke sich im \n\nHinblick auf die ungleichen Verhandlungspositionen der Partner auf den gesam-\n\nten Vertrag als einheitliches Rechtsgeschäft; § 139 BGB könne mithin keine \n\nWirkung entfalten. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ \n\n158, 81 = FamRZ 2004, 601 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ \n\n2005, 1444), unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Un-\n\nterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen \n\nDisposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Schei-\n\ndungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht \n\nnicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht \n\ndazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch ver-\n\ntragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, \n\nwenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der \n\nehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, \n\ndie hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksich-\n\ntigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Gel-\n\ntung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe \n\nunzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um \n\nso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer \n\nPrüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher \n\nRegelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu die-\n\nsem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). \n\nIm übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem \n\ndanach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen \n\nfür den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der \n\ndamaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (vgl. dazu näher \n\nSenatsurteile BGHZ 158, 81, 97 ff. = FamRZ 2004, 601, 605 und vom 25. Mai \n\n2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446). \n\n15 \n\nOb aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichen-\n\nden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzu-\n\nnehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter \n\nzu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu \n\nprüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offen-\n\nkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, \n\ndass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten \n\nund ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die \n\nAnerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen \n\nist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). \n\nErforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhält-\n\nnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und \n\nVermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der \n\nEhe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjek-\n\ntiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die \n\nsonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu \n\nseinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den be-\n\nnachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. \n\nEine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag dabei, \n\nwie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehe-\n\nvertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition \n\nund damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag \n\neiner verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, wobei in einer \n\nGesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteil \n\nvom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447; Senatsurteil vom \n\n5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Auch bei dieser Ge-\n\nsamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kom-\n\nmen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetz-\n\nlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen ab-\n\nbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch \n\nanderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der \n\nEhegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sons-\n\ntige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. \n\n16 \n\n2. Der von den Parteien vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs \n\nist danach - jedenfalls für sich genommen - nicht zu beanstanden. \n\n17 \n\nDer Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgen-\n\nrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich \n\nzur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestal-\n\ntung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ \n\n2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des \n\nZugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Aus-\n\nschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat \n\n(Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 \n\na.E. und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448) regel-\n\nmäßig nicht sittenwidrig sein. Eine durch die Schwangerschaft der Klägerin be-\n\nwirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem \n\nanderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spricht \n\nfür den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes hier das berechtigte Interes-\n\nse des Beklagten an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vor-\n\nhersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand \n\ndieses Geschäfts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichs-\n\nzahlungen, die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe \n\nerfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung ge-\n\nfährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen \n\nVerhandlungsstärke. \n\n18 \n\n3. Der vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist auch nicht \n\ndeshalb nichtig, weil der Ehevertrag sich bereits bei einer Gesamtwürdigung der \n\nvon den Parteien getroffenen Regelungen als sittenwidrig und damit als im gan-\n\nzen nichtig erweist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB \n\n250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098). Einer solchen Gesamtwürdigung steht \n\nnicht entgegen, dass bereits das Amtsgericht im Verbundverfahren den Ehever-\n\ntrag für wirksam erachtet und deshalb das Unterhaltsbegehren der Klägerin \n\nrechtskräftig abgewiesen und einen Versorgungsausgleich nicht durchgeführt \n\nhatte. \n\n19 \n\nIm Rahmen der hier somit weiterhin gebotenen Gesamtwürdigung ist der \n\nteilweise Unterhaltsverzicht der Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeu-\n\ntung. Denn die insoweit von den Parteien getroffene Regelung hält einer Über-\n\nprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB stand. Nach dieser Abrede konnte \n\ndie Klägerin für den Fall der Scheidung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres \n\ndes Kindes Betreuungsunterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften \n\nbeanspruchen. Zwar geht die Rechtsprechung, auch des Senats, grundsätzlich \n\ndavon aus, dass die Betreuung eines Kindes auch nach der Vollendung seines \n\n6. Lebensjahres eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten ganz \n\noder teilweise ausschließen kann (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Büttner Schei-\n\ndungsrecht 4. Aufl. § 1570 Rdn. 14 ff. m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass \n\nvertragliche Abreden, mit denen Ehegatten einen früheren Wiedereintritt des \n\nbetreuenden Ehegatten in das Erwerbsleben vorsehen und deshalb den An-\n\nspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich enger befristen, deshalb sittenwidrig \n\nsind. Vielmehr sind auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Im \n\nvorliegenden Fall war die Betreuung des gemeinsamen Kindes - schon auf-\n\ngrund der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und Wohnung und der Betreu-\n\nungsbereitschaft der Großeltern - auch neben einer teilweisen Berufstätigkeit \n\nder Klägerin möglich und gewollt. Auch hätte die Klägerin nach Vollendung des \n\n6. Lebensjahres ihres Kindes und dem damit einhergehenden Auslaufen des \n\nBetreuungsunterhalts nicht mittellos dagestanden. Vielmehr zahlte ihr der Be-\n\nklagte - nach der ursprünglichen Abrede - jährlich 3.000 DM aus, und zwar als \n\neine - mit einer Währungsgleitklausel wertgesicherte - \"Unterhaltsabfindung im \n\nRahmen der Vermögensbildung\". Auch für den Fall, dass aus der Ehe mehrere \n\nKinder hervorgehen würden, wurde die Klägerin durch die getroffene Abrede \n\nnicht sittenwidrig belastet. Zum einen hätte sich dann die Dauer des geschulde-\n\nten Betreuungsunterhalts insgesamt, nämlich bis zur Vollendung des 6. Lebens-\n\njahres des jüngsten Kindes verlängert; zum andern hätte sich - aufgrund der \n\ndann jedenfalls längeren Ehedauer - die Summe der der Klägerin jährlich zu \n\nzahlenden Abfindungsleistungen insgesamt erhöht. Dass die Parteien die ur-\n\nsprüngliche Abrede über die Unterhaltsabfindung später abgewandelt und \n\ndurch die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin \n\nersetzt haben, kann die Sittenwidrigkeit der ursprünglichen Abrede ebenso we-\n\nnig begründen wie der Umstand, dass die Klägerin die ihr vom Beklagten ur-\n\nsprünglich jährlich ausgezahlten Beträge nicht sicher angelegt, sondern nach \n\nihrem Vortrag für den Lebensunterhalt, insbesondere für gemeinsame Reisen \n\nder Parteien ausgegeben hat. \n\n20 \n\nDer Ausschluss des Unterhalts wegen Krankheit ist, worauf das Ober-\n\nlandesgericht mit Recht hinweist, durch die bereits vor der Ehe erkennbar ge-\n\nwordenen Folgen eines Fahrradunfalls gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Diese Beurteilung wird auch von der Re-\n\nvision und der Revisionserwiderung geteilt. Auch der Ausschluss des Unterhalts \n\nwegen Alters ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits früher dargelegt \n\nhat, wird damit zwar eine wichtige Scheidungsfolge abbedungen. Dies könnte \n\nden Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Par-\n\nteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehm-\n\nlich davon ausgegangen wären, dass die Klägerin sich dauerhaft oder doch \n\nlangfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit \n\nwidmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre ihr der Aufbau einer eigenen Si-\n\ncherung gegen die Risiken des Alters auf Dauer verwehrt und würde eine stete \n\nAbhängigkeit vom Beklagten begründet (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 104 = \n\nFamRZ 2004, 601, 607). Eine solche Lebensplanung ist hier indes nicht festge-\n\nstellt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts sah \n\ndie Lebensplanung der Parteien vielmehr vor, dass die Klägerin sich weiterhin \n\n- also neben der Betreuung von Kindern, wenn auch in zumindest zeitweise \n\neingeschränktem Umfang - am Erwerbsleben beteiligen werde. Soweit diese \n\nErwartung sich später nicht oder nicht im vorgestellten Umfang verwirklicht hat, \n\nkönnte dem im Rahmen einer Ausübungskontrolle Rechnung getragen und dem \n\n- hier freilich durch die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils ausgeschlos-\n\nsenen - Verlangen nach Altersunterhalt und Versorgungsausgleich gemäß \n\n§ 242 BGB entsprochen werden. Für die Sittenwidrigkeit der Abrede gibt eine \n\nsolche nachträgliche Änderung der Lebensplanung indes nichts her. \n\n21 \n\nDasselbe gilt im Ergebnis für den Ausschluss des Versorgungsaus-\n\ngleichs, der sich - nach den Vorstellungen und Verhältnissen der Parteien beim \n\nVertragsschluss - hier möglicherweise sogar zugunsten der Klägerin auswirken \n\nkonnte, wenn der Beklagte als Nachfolger im elterlichen Geschäft und damit als \n\nSelbständiger nur in geringem Umfang eine dem Versorgungsausgleich unter-\n\nliegende Versorgung aufbauen würde, während die von der Klägerin als Ange-\n\nstellte in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte in vollem Umfang dem Ver-\n\nsorgungsausgleich unterfielen, sie dem Beklagten somit sogar ausgleichspflich-\n\ntig hätte werden können. \n\n22 \n\nAuch gegen den Ausschluss von Aufstockungsunterhalt ist aus den vom \n\nOberlandesgericht genannten Gründen nichts zu erinnern. \n\n23 \n\n4. Der Zugewinnausgleich ist folglich wirksam ausgeschlossen, so dass \n\ndas Amtsgericht das Auskunftsverlangen der Klägerin mit Recht abgewiesen \n\nhat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Syke, Entscheidung vom 23.02.2004 - 21 F 425/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2004 - 19 UF 59/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/xii-zr-130-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/xii-zr-130-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:57.165660+00:00"}}