{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_125-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"XII ZR 125/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Zur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Un- fallersatztarifen (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 und vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 -).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 125/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 138 Aa, Ba, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 \n\nZur Aufklärungspflicht des Autovermieters über die Erstattungsfähigkeit von Un-\n\nfallersatztarifen (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR \n\n50/04 - NJW 2006, 2618 und vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 -). \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - LG Erfurt \nAG Gotha \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nWeber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Erfurt vom 4. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen die Beklagte rückstän-\n\ndige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. \n\nNach einem Verkehrsunfall, bei dem der von der Beklagten geführte Pkw \n\nbeschädigt worden war, mietete diese für die Dauer von fünf Tagen einen Er-\n\nsatzwagen zu einem Unfallersatztarif von 156,90 € pro Tag zuzüglich MWSt. \n\nMit dem schriftlichen Mietvertrag unterzeichnete sie einen \"Aufklärungshinweis\", \n\nder u.a. folgenden Passus enthält: \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n\"Ich bin darauf hingewiesen worden, dass \n\nich bei Vorauskasse \n\n(Euro-Scheck - Intern. Kreditkarte) einen günstigeren Tarif erhalten \n\nkann.\" \n\nMit Rechnung vom 22. Juni 2002 machte die Klägerin einen Betrag von \n\n1.080,39 € geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle \n\nHaftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte nur 300 €. Die Differenz \n\nverlangt die Klägerin von der Beklagten. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von \n\n780,39 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Landgericht zuge-\n\nlassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagten stehe kein Schadens-\n\nersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu. \n\nSoweit es um die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte \n\nFrage gehe, ob der Autovermieter bei Vermietung eines Unfallersatzwagens \n\nungefragt seine Tarifstruktur mitteilen müsse, folge das Berufungsgericht der \n\nvon Körber in NZV 2000, 74 ff. vertretenen Auffassung. Eine Aufklärungspflicht \n\nbestehe nur dann, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen Treu und \n\nGlauben verstoße und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen \n\nTatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten dürfe. Dies setze notwendig \n\nein Informationsgefälle voraus. Das allein reiche aber nicht, um eine Aufklä-\n\nrungspflicht zu begründen. Der in seinem Wissen überlegene Vertragsteil müs-\n\nse den anderen grundsätzlich nicht von sich aus über alle Umstände aufklären, \n\ndie für dessen Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Vielmehr müsse der \n\ngegenläufige Grundsatz berücksichtigt werden, dass derjenige, der einen Ver-\n\ntrag schließe, sich selber darüber zu vergewissern habe, ob dieser für ihn von \n\nVorteil sei oder nicht. Der Anbieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, zum ei-\n\ngenen Schaden oder sogar zum Vorteil seiner Wettbewerber auf günstigere \n\neigene oder gar fremde Angebote hinzuweisen. \n\n8 \n\nEine (weitere) Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmens dahin, \n\ndass es bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens zu Schwierigkeiten bei \n\nder Schadensabwicklung durch die (gegnerische) Haftpflichtversicherung kom-\n\nmen könne, sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil es dem Geschädigten \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verwehrt \n\nsei, ein Ersatzfahrzeug im Rahmen des sogenannten Unfallersatztarifs anzu-\n\nmieten. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn der vom Autovermieter \n\nangebotene Tarif deutlich außerhalb des üblichen Rahmens der Unfallersatzta-\n\nrife liege, was von der Beklagten nicht behauptet werde. Denn nur in diesem \n\nFalle laufe der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nGefahr, einen Teil der Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, wenn er kei-\n\nne Preisvergleiche anstelle. Auf Schwierigkeiten, die sich daraus ergäben, dass \n\nsich Versicherungen entgegen der BGH-Rechtsprechung weigerten, die erfor-\n\nderlichen Unfallersatzwagenkosten zu begleichen, müsse der Autovermieter \n\nnicht hinweisen. Ihm könne nicht auferlegt werden, zum eigenen Schaden auf \n\nfremdes Fehlverhalten hinzuweisen und den Geschädigten zu veranlassen, zu \n\neinem günstigeren Tarif abzuschließen, obwohl auch der höhere zu erstatten \n\ngewesen wäre. Das würde darauf hinauslaufen, den Autovermieter für rechts-\n\nwidriges Verhalten der Versicherer aus c.i.c. haften zu lassen. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil \n\nstand. \n\n2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision allerdings darauf, dass der zwi-\n\nschen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Verstoßes gegen die gu-\n\nten Sitten (§ 138 BGB) nichtig sei. Mit Urteil vom 10. Januar 2007 (XII ZR \n\n72/04) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall darauf abgestellt, dass sich \n\nfür die Anmietung von Unfallersatzwagen ein gesonderter Markt entwickelt hat, \n\nauf dem dem Geschädigten ein Pkw zu einem über dem Normaltarif liegenden \n\nUnfallersatztarif angeboten wird. Die Besonderheiten dieses Tarifes können mit \n\nRücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines \n\nAusfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-\n\nfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen \n\ngegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen \n\ndes Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und \n\ninfolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dem-\n\nzufolge kann nicht ohne Weiteres von einer sittenwidrigen Preisgestaltung aus-\n\ngegangen werden. Eine Sittenwidrigkeit kann sich grundsätzlich nicht schon \n\ndaraus ergeben, dass der Unfallersatztarif über dem sogenannten Normaltarif \n\nliegt. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der im Einzelfall verlangte Unfallersatz-\n\ntarif den auf dem Markt üblichen Unfallersatztarif in sittenwidriger Weise über-\n\nsteigt. Die Revision zeigt nicht auf, dass unter diesen Gesichtspunkten bei Be-\n\nrücksichtigung der Risiken des Vermieters die Grenze zur Sittenwidrigkeit über-\n\nschritten ist. \n\n11 \n\n3. Mit Erfolg macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht \n\nzu Unrecht eine Aufklärungspflicht verneint hat. Der Senat hat - nach Erlass des \n\nBerufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem \n\nInteressenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Urteil vom 28. Juni 2006 \n\n- XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618). Zwar muss der Vermieter, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausführt, nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. \n\nweder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote \n\nder Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu ver-\n\ngewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil \n\nsind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif \n\nan, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und \n\nbesteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen \n\nTarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erfor-\n\nderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich \n\ndarauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebo-\n\ntenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. \n\n12 \n\nOb der von der Klägerin geforderte Tarif von 156 € pro Tag deutlich über \n\ndem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, steht nicht fest, weil das \n\nBerufungsgericht zum Normaltarif keine Feststellungen getroffen hat. \n\n13 \n\n4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Ob der von der \n\ngegnerischen Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete Betrag von 60 € \n\npro Tag dem Normaltarif entspricht, kann dem bisherigen Parteivortrag nicht mit \n\nSicherheit entnommen werden. Der Vortrag der Parteien war darauf ausgerich-\n\ntet, zu welchem Normaltarif der Kläger anbietet. Nach der Senatsentscheidung \n\nvom 28. Juni 2006 kommt es darauf aber nicht an. Maßgebend ist allein der \n\nNormaltarif auf dem örtlich relevanten Markt. \n\n14 \n\n15 \n\nDer Senat weist für das weitere Verfahren auf folgendes hin: \n\nSollte das Berufungsgericht - nach ergänzendem Vortrag der Parteien - \n\nim Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung zu der Überzeugung gelangen, \n\ndass der Unfallersatztarif der Klägerin deutlich über dem Normaltarif auf dem \n\nörtlich relevanten Markt liegt, so hätte die Klägerin die Beklagte darauf hinwei-\n\nsen müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Tarif mögli-\n\ncherweise nicht erstattet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ent-\n\nhalten der schriftliche Aufklärungshinweis und die behaupteten mündlichen \n\nHinweise auf günstigere Tarife keine ausreichende Aufklärung. Die Klägerin \n\nweist lediglich darauf hin, dass die Beklagte bei Vorauskasse einen günstigeren \n\nTarif erhalten könne, stellt aber keineswegs klar, dass der der Beklagten ange-\n\nbotene Unfallersatztarif von der Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht in \n\nvollem Umfang erstattet wird. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gotha, Entscheidung vom 03.11.2003 - 2 C 1034/03 - \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 04.06.2004 - 2 S 3/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/xii-zr-125-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/xii-zr-125-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:25.513818+00:00"}}