{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_121-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"XII ZR 121/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 121/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, sein Laden-\n\ngeschäft im Einkaufszentrum der Klägerin von montags bis freitags auch jeweils \n\nin der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet zu halten. \n\nDer Beklagte mietete am 20. Oktober 1994 von der Rechtsvorgängerin \n\nder Klägerin auf die Dauer von zehn Jahren ab Übergabe eine Gewerbefläche \n\nvon ca. 49 m² im Einkaufszentrum L. zur Nutzung als Fotofachgeschäft. \n\nIn § 1/I Nr. 2 des Mietvertrages heißt es: \n\n\"Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als: Fotofachge-\nschäft einschließlich der dazugehörenden Rand- und Nebensortimente. \nDer Mieter verpflichtet sich, das Sortiment entsprechend der oben ange-\nführten Beschreibung einzuhalten. Eine Änderung der genannten Nut-\nzung oder des Sortiments ist dem Mieter ohne vorherige Zustimmung \ndes Vermieters nicht gestattet. Dem Mieter wird keine Sortimentsaus-\nschließlichkeit zugesichert. Konkurrenzschutz ist ausgeschlossen.\" \n\n4 \n\n§ 11/II des Mietvertrages regelt die \"Betreibungs-/Offenhaltungspflicht\" \n\nder Mieter. Nr. 3 der genannten Regelung lautet: \n\n\"Das Geschäftslokal ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über \ndie Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen zu den vom Vermieter \nfestgelegten Öffnungszeiten offen zu halten. Aus einer bloßen Duldung \nabweichender Öffnungszeiten durch den Vermieter kann der Mieter keine \nRechte herleiten. Zeitweise Schließungen (wie Mittagspause, Ruhetage, \nBetriebsferien) sind zulässig. Mittagspause 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr.\" \n\n5 \n\n6 \n\nDie Wendung \"Mittagspause 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr\" ist im vorgedruck-\n\nten Mietvertrag handschriftlich ergänzt; außerdem ist das Wort \"nicht\", das im \n\nVordruck im letzten Satz vor \"zulässig\" steht, handschriftlich gestrichen. \n\nDie Mieter des Einkaufszentrums haben gemäß § 13/II des Mietvertrages \n\neine Werbegemeinschaft gegründet, der auch der Beklagte als Gesellschafter \n\nbeigetreten ist. Nach einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Gesell-\n\nschafter der Werbegemeinschaft im Jahre 1997 hat die Klägerin die Kernöff-\n\nnungszeiten der Ladenlokale von montags bis freitags auf jeweils 10.00 Uhr bis \n\n20.00 Uhr festgelegt. Der Beklagte hat sein Geschäft jedoch bereits jeweils um \n\n18. 30 Uhr geschlossen. \n\n7 \n\nAuf entsprechende Klage hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, \n\nsein Ladengeschäft montags bis freitags (auch) von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr \n\ngeöffnet zu halten. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückge-\n\nwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Be-\n\nklagte die Abweisung der Klage. \n\n8 \n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit in \n\nder Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Mietvertrag beendet worden \n\nwar und der Beklagte das Mietobjekt geräumt hatte. \n\nII. \n\n9 \n\nNach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a ZPO \n\nüber die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- \n\nund Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kos-\n\nten gegeneinander aufzuheben, da offen ist, welche Partei ohne Erledigung im \n\nRechtsstreit unterlegen wäre. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die in § 11/II des Miet-\n\nvertrages geregelte Betriebspflicht individuell vereinbart oder eine Allgemeine \n\nGeschäftsbedingung der Klägerin ist. Die Regelung hat es dahin ausgelegt, \n\ndass die Vermieterin die Öffnungszeiten im Rahmen der jeweils geltenden ge-\n\nsetzlichen Ladenschlusszeiten festlegen könne. Hierbei hat es darauf abge-\n\nstellt, dass bei Abschluss des Vertrags bereits mit einer Verlängerung der ge-\n\nsetzlichen Ladenschlusszeiten habe gerechnet werden müssen. \n\n11 \n\nBei der Beantwortung der Frage, ob die genannte Regelung statisch auf \n\ndie 1994 geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dynamisch auf die jeweils \n\ngeltenden gesetzlichen Bestimmungen verweist, kommt es indes entscheidend \n\ndarauf an, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin \n\noder um eine Individualvereinbarung handelt. \n\n12 \n\nSollte eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegen, wäre bei deren \n\nAuslegung § 305 c Abs. 2 BGB zu beachten. Danach aber müsste, da die Klau-\n\nsel auf die \"gesetzlichen Bestimmungen\" und nicht eindeutig auf die \"jeweils \n\ngeltenden gesetzlichen Bestimmungen\" verweist, zu Lasten der Klägerin davon \n\nausgegangen werden, dass die Regelung die 1994 geltende Gesetzeslage in \n\nBezug nimmt. In diesem Fall aber hätte die Klägerin den Rechtsstreit im We-\n\nsentlichen verloren, da damals die Läden mit Ausnahme von donnerstags um \n\n18:30 Uhr schließen mussten. \n\n13 \n\nHandelte es sich hingegen um eine Individualvereinbarung, wäre gegen \n\nderen vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich \n\nnichts einzuwenden. § 305 c BGB käme nicht zur Anwendung. Ebenso wenig \n\nwäre eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB vorzunehmen. Der Beklagte wäre im \n\nRechtsstreit unterlegen. \n\n14 \n\nDa die zutreffende Eigenschaft der Regelung aus prozessualen Gründen \n\nnicht mehr geklärt werden kann, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten \n\ndes Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Leipzig, Entscheidung vom 30.09.2003 - 8 C 7018/03 - \nLG Leipzig, Entscheidung vom 27.05.2004 - 12 S 6763/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/xii-zr-121-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/xii-zr-121-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2004/XII_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:58.804566+00:00"}}